Fachbereich Rechtswissenschaften

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1 Projekt 2 Fachbereich Rechtswissenschaften Grundlagenerhebung 1. Einführung Juristische Strukturanalyse Vorbemerkungen Verfassungsrechtliche Vorgaben Bundesrechtliche Vorgaben zur Kompetenzlage Landesraumordnungsrecht der Bundesländer Besonderheit der Stadt Wien Bauordnung für Wien Inhalt Erster Abschnitt: Stadtplanung Abschnitte 2 bis 14 Überblick Wichtigste Änderungen der Wiener Bauordnung seit Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Planungsgebietes Generalisierter Flächenwidmungsplan des Planungsgebietes Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Alten Ortskernes Unverbindliche Konzepte und Pläne Zusammenfassung & Schlussfolgerungen Quellen...23 P2_LAW_Bericht_ /23

2 1. Einführung Im Rahmen des Projekt 2 (P2) zur Kommunalen Entwicklungsplanung als essentiellem Bestandteil des Studiums der Raumplanung und Raumordnung an der TU Wien ist die Lehrveranstaltung Örtliches Planungsrecht als Beitrag zu ebendiesem Projekt zu absolvieren. Das Örtliche Planungsrecht befasst sich in erster Linie mit der Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den Bundes- und Landesgesetzen sowie in planungsrelevanten Verordnungen, sodass der Planungsspielraum in der Stadt Wien und im Bezirk Donaustadt aus rechtlicher Sicht abgeschätzt werden kann. Diese rechtlichen Grundlagen sind erforderlich für alle weiteren Planungsschritte. Folgender Ablauf wird dabei im Studienprojekt entsprechend realer Planungsvorgänge eingehalten: 1) In einer juristischen Strukturanalyse werden die Rechtsgrundlagen für die Raumplanung in Wien/Donaustadt analysiert und die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Bauordnung sowie des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, abgeschätzt. Ziel ist es, die planungsrelevanten rechtlichen Rahmenbedingungen in einem Bericht und einem Übersichtsplan darzustellen. Die juristische Strukturanalyse soll einen Überblick über das Thema geben und die rechtliche Basis für die nachfolgenden Planungsschritte bilden. Sie bezieht sich in erster Linie auf das nominelle Raumordnungsrecht. 2) Auf Basis der Rechtsgrundlagen werden planungsrelevante juristische Fachund Detailprobleme bearbeitet. Die Rahmenbedingungen für rechtliche Sach- und Fachmaterien werden in Form einer rechtlichen Detailanalyse dargestellt. Dabei wird eine Aufteilung auf verschiedene Themenblöcke vorgenommen. 3) Im Sommersemester 2008 folgen die Analyse- und Konzeptphase sowie ein Entwurf des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Ziel des Beitrags ist es im Wintersemester zuerst rechtliche Grundlagen für ein Entwicklungskonzept zu erheben. Diese sind für alle Gruppen dieselben und von großer Bedeutung. Aus diesem Grund werden an die Bearbeitungsgruppen des P2 vorerst keine verschieden Themen vergeben. Erst im zweiten Schritt, der rechtlichen Detailanalyse, wird eine Aufteilung der Themen vorgenommen. Gegenstand des vorliegenden Berichtes sind die Ergebnisse der juristischen Strukturanalyse, unterteilt nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Raumplanung und den gesetzlichen Grundlagen der Raumplanung für Wien. P2_LAW_Bericht_ /23

3 2. Juristische Strukturanalyse 2.1. Vorbemerkungen Im Zuge des Projekts 2 stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bauvorhaben eine bedeutende Grundlage dar, da sie unbedingt einzuhalten sind um die Planung durchführbar zu gestalten. Es ist also notwendig, die wichtigsten Bestimmungen zu kennen und zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird eine Unterteilung in die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Raumplanung einerseits und die Bauordnung für Wien andererseits vorgenommen. Dabei bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben die Rahmenbedingungen innerhalb derer sich die Wiener Bauordnung befindet. Außerdem widmet sich ein weiteres Kapitel den unverbindlichen Konzepten, Plänen etc. die es für Wien gibt und deren rechtlicher Relevanz Verfassungsrechtliche Vorgaben Bundesrechtliche Vorgaben zur Kompetenzlage Die Kompetenzlage bei raumrelevanten Themen ist grundsätzlich in den Art sowie Art. 15 des Bundes Verfassungsgesetzes geregelt. Während diverse raumrelevante Fachplanungen, welche an dieser Stelle nicht näher erwähnt werden sollen, in irgendeiner Form in die Bundeskompetenz (Art ) fallen, ist die Raumordnung laut B-VG (Art. 15) den Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehalten, da die Materie nicht ausdrücklich dem Bund übertragen ist, was auch aus dem Kompetenzfeststellungserkenntnis 1954 hervorgeht. Allerdings ist die Raumordnung keine klassische Fachplanung nach Art. 15, da die Raumordnungsregelungen aufgrund ihrer Eigenschaft als Querschnittsmaterie von Bundesmaterien verdrängt werden kann Landesraumordnungsrecht der Bundesländer Die Regelung erfolgt demnach in den Landesraumordnungsgesetzen, in welchem die Instrumente der Raumordnung dargelegt sind. Grundsätzlich beinhalten alle Raumordnungsgesetze überörtliche und örtliche Planungsinstrumente, die auf unterschiedlichen Ebenen (Land, Gemeinde) eingesetzt werden. Üblicherweise wird die überörtliche Raumplanung von der Landesregierung als Planungsbehörde durch Programme und Konzepte übernommen, zusätzlich können in den ROGs noch Instrumente der Regionalplanung vorgesehen sein. Die örtliche Planung übt in allen Bundesländern die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich mit den Instrumenten Örtliches (Räumliches) Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan aus. Die örtliche Planung unterliegt jedoch der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung. P2_LAW_Bericht_ /23

4 Besonderheit der Stadt Wien Eine Ausnahme stellt die Gemeinde Wien dar, da hier die gesetzgebenden und vollziehenden Gebietskörperschaften Land und Gemeinde identisch sind. Hinsichtlich der Gesetzgebung sieht die Wiener Stadtverfassung vor, dass der Wiener Gemeinderat auch Landtag für Wien ist ( 113), und das Amt des Bürgermeisters mit dem des Landeshauptmanns identisch ist ( 114). Die Vollziehung wird laut 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung vom Stadtsenat als Landesregierung übernommen. Die Rolle des Amts der Landesregierung übernimmt das Magistrat. Die gesetzlichen Regelungen zur Stadt- (und Landes-)planung werden in Wien nicht in einem eigenen Wiener Raumordnungsgesetz getroffen, sondern im Ersten Teil der Wiener Bauordnung. Als Folge dessen gibt es kein hierarchisch aufgebautes Planungssystem. Überörtliche Planungsvorgaben existieren nur vonseiten des Bundes in seinen Fachplanungen, während das Magistrat Wien die Planung für das gesamte Landesgebiet ausübt und hierfür auch keine aufsichtsbehördliche Genehmigung benötigt wird. Aus verwaltungstechnischer Sicht ist die Gemeinde Wien laut 1 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung eine Stadt mit eigenem Statut, die neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen hat. Dies hat nur insofern Raumrelevanz, als dass der Instanzenzug im Bauverfahren unterschiedlich geregelt ist. Während in den Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft durch Delegierungsverordnung zur Baubehörde erster Instanz werden kann, ist in Wien das Magistrat die Baubehörde erster Instanz Bauordnung für Wien In der Wiener Bauordnung werden unter anderem die Bestimmungen zu den Instrumentarien Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan näher erläutert. Die beiden Pläne sind in Wien zu einem gemeinsamen Plandokument zusammengefasst. Der Flächenwidmungsplan ist nicht unmittelbar rechtswirksam, sondern nur über den Bebauungsplan. Dieser Sachverhalt wird in den folgenden Unterkapiteln genauer dargestellt. Außerdem werden die für die Pläne vorgesehenen Inhalte und der Verfahrensablauf, etwa bei der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, erläutert Inhalt Zur Übersicht wird zunächst der Inhalt der Wiener Bauordnung dargestellt. Dabei werden nur für den ersten Abschnitt die einzelnen Kapitel aufgelistet, da dieser für die Planung von größerer Bedeutung ist als die weiteren Abschnitte. Auffällig ist dabei, dass die Strukturierung dieser Gliederung nicht wirklich logisch P2_LAW_Bericht_ /23

5 nachvollziehbar ist. Das liegt daran, dass häufig neue Punkte dazukommen bzw. alte wegfallen und diese neuen Unterpunkte meist einfach im Nachhinein dazwischengestellt werden. Dies ist etwa der Fall bei den Paragraphen 7 a bis f, die alle relativ neu sind. Siehe dazu auch Kapitel Wichtigste Änderungen der Wiener Bauordnung seit Abschnitt: Stadtplanung - Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne - Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne - Grundlagen für die Stadtplanung und die Stadtentwicklung - Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung - Inhalt der Flächenwidmungspläne - Inhalt der Bebauungspläne - Zulässige Nutzungen - Schutzzonen - Wohnzonen - Zonen für Großbauvorhaben - Einkaufszentren - Mehrzweckbauten - Geschäftsstraßen - Hochhäuser - Bausperre - Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen - Aussteckung der Fluchtlinien und Höhenlagen 2. Abschnitt: Änderung von Liegenschaftsgrenzen 3. Abschnitt: Enteignungen 4. Abschnitt: Andere Eigentumsbeschränkungen 5. Abschnitt: Anliegerleistungen 6. Abschnitt: Entschädigungen 7. Abschnitt: Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben 8. Abschnitt: Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze 9. Abschnitt: Vorschriften, die vornehmlich dem Schutz der Gesundheit dienen 10. Abschnitt: Vorschriften, die hauptsächlich die Konstruktion betreffen 11. Abschnitt: Bestimmungen über besondere Arten von Bauanlagen 12. Abschnitt: Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Bauten 13. Abschnitt: Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen 14. Abschnitt: Behörden; Parteien und Beteiligte P2_LAW_Bericht_ /23

6 Erster Abschnitt: Stadtplanung Aus raumplanerischer Sicht und vor allem im Zuge des Projekts 2 ist der erste Abschnitt der Bauordnung von besonderer Bedeutung. Er widmet sich dem Kapitel Stadtplanung und enthält die wichtigen Vorschriften auf 12 Paragraphen aufgeteilt. In diesem Kapitel soll der erste Abschnitt ausführlich erläutert werden, den folgenden 13 Abschnitten wird in diesem Bericht keine große Bedeutung beigemessen. - Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne ( 1) Die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind Verordnungen. Ihr grundsätzliches Ziel ist die geordnete und nachhaltige Gestaltung und Entwicklung des Stadtgebietes. Festgesetzt und abgeändert werden die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne durch den Gemeinderat, die Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. In die Beschlüsse kann nach der Kundmachung von jedermann Einsicht genommen werden. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind bestimmte Ziele zu berücksichtigen. Dies sind etwa: Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum und für Arbeits- und Produktionsstätten; Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen; Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen sichern; Schutz vor Belästigungen; Flächen für Erholung; Erhaltung des Wienerwaldes; Vorsorge für Verkehrsflächen, für Ver- und Entsorgung, für Flächen zur Gewinnung von Rohstoffen; Sicherstellung der Rahmenbedingungen für die Stadt Wien als Bundeshauptstadt; Vorsorge für Flächen die der Öffentlichkeit dienen sowie für Land- und Forstwirtschaftliche Flächen; Schutz des Stadtbildes und erhaltungswürdiger Gebiete und barrierefreies Planen. Planungen des Bundes, anderer Länder und der benachbarten Gemeinden sind bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu beachten. Abänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn bedeutende Gründe, zum Beispiel die Bevölkerungsentwicklung oder Änderungen der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, vorliegen. - Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne ( 2) Die Entwürfe für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind vom Magistrat auszuarbeiten. Dabei ist eine Bestandsaufnahme der natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten P2_LAW_Bericht_ /23

7 durchzuführen. Außerdem sind die grundflächen- und anlagenbezogenen Rechtsverhältnisse, die für die Planung bedeutsam sind, zu erheben und die angestrebte Gestaltung und Entwicklung des Gebietes unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Planungsziele darzulegen. Eine Umweltprüfung ist unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich, wenn etwa das Vorhaben gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist oder wenn Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden. Ansonsten sind Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies beurteilt der Magistrat unter Beiziehung der Wiener Umweltanwaltschaft. Auf Grund der Ergebnisse solcher Umweltprüfungen hat der Magistrat einen Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von Alternativen, darzustellen und zu bewerten. Die Gebietskörperschaften haben vor der Beschlussfassung die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, wenn sich die Pläne auf ein Gebiet erstrecken, in dem Grundflächen einer Gebietskörperschaft liegen. Nachbargemeinden haben die Möglichkeit zu schriftlichen Stellungnahmen, wenn sie an das Gebiet unmittelbar angrenzen. Das freie Entschließungsrecht der Gemeinde über die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne wird durch die Stellungsnahmen der Gebietskörperschaften jedoch nicht berührt. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu erwarten, so ist diesem Mitgliedsstaat der Entwurf vor der Beschlussfassung gemeinsam mit dem Umweltbericht zu übermitteln. Vor Stellung der Anträge an den Gemeinderat sind die Entwürfe zur Festsetzung oder Abänderung dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen. Anschließend sind die Entwürfe für die Festsetzung und für Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und der Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer festgesetzten Frist von maximal drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Im Amtsblatt der Stadt Wien und durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und des Bezirkes werden Zeit und Ort der Auflegung veröffentlicht. Außerdem soll die Bevölkerung über die Auflegung informiert werden, um schriftliche Stellungnahmen beim Magistrat einbringen zu können. - Grundlagen für die Stadtplanung und die Stadtentwicklung ( 2a) Als Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung sind vom Magistrat die natürlichen, ökologischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erheben. Es ist eine Datensammlung mit P2_LAW_Bericht_ /23

8 grundstücks- und gebäudebezogenen Daten anzulegen. Erforderliche Daten sind etwa: Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung und Nutzungsbeschränkungen, Widmung sowie Namen und Anschriften der Eigentümer und der Personen, denen ein Baurecht zusteht. Durch Einsichtnahme können Daten von Liegenschaften weitergegeben werden. - Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung ( 3) Der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung setzt sich zusammen aus drei Architekten, einem Zivilingenieur für Bauwesen, einem Fachmann auf dem Gebiet der Raumplanung, einem Fachmann auf dem Gebiet des Denkmalwesens, einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, einem Fachmann auf dem Gebiet der Stadtökologie oder Volkshygiene, einem Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrswesens, einem Fachmann für Sozialfragen, einem Fachmann auf dem Gebiet der Grünraumplanung und einem Fachmann auf dem Gebiet für Standortfragen. Die Mitglieder werden vom Bürgermeister auf drei Jahre bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. - Rechtswirkung der Flächenwidmungspläne ( 4) Die Flächenwidmungspläne stellen dar, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Sie begründen unmittelbar jedoch weder Rechte noch Verpflichtungen. Das heißt, der Flächenwidmungsplan wird durch den Bebauungsplan umgesetzt; er ist selbst nicht unmittelbar rechtswirksam, sondern erst über den Bebauungsplan. - Inhalt der Flächenwidmungspläne ( 4) Es können folgende Widmungen der Grundflächen festgelegt werden: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete. Im Grünland werden ländliche Gebiete, Erholungsgebiete, Schutzgebiete, Friedhöfe und Sondernutzungsgebiete unterschieden. Unter Erholungsgebiete fallen unter anderem Kleingartengebiete sowie Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen. Als Schutzgebiete gelten der Wald- und Wiesengürtel sowie Parkschutzgebiete. Unter Sondernutzungen fallen Steinbrüche, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie andere Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes. Als Verkehrsbänder können Straßenzüge und Verkehrswege von übergeordneter Bedeutung ausgewiesen werden, auch die vom Bund für Verkehrszwecke in Anspruch genommenen Grundflächen. Bei den Baulandwidmungen unterscheidet man zwischen Wohngebieten, Gartensiedlungsgebieten, gemischten Baugebieten und Industriegebieten. P2_LAW_Bericht_ /23

9 Sondergebiete werden unterteilt in Ausstellungsgelände, Grundflächen für Klärund Rückstauanlagen, Grundflächen für Wasserbehälter, Freistreifen, Zeltplätze, Lagerplätze und Ländeflächen, Gebiete, in denen Betriebe mit gefährlichen Stoffen zulässig sind und sonstige Grundflächen für nicht unter eine andere Widmung fallende Nutzungen. Die Flächenwidmungspläne können für verschiedene übereinander liegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Widmungen ausweisen. - Rechtswirkung der Bebauungspläne ( 5) Die Bebauungspläne stellen dar, ob bzw. in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Verpflichtungen sich für die Eigentümer aus den Bebauungsbestimmungen ergeben. Die Bebauungspläne sind also unmittelbar rechtswirksam und sind die im Bauverfahren relevanten Pläne. Die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne können für dieselben Plangebiete in einem Plan zusammengefasst werden. Somit können zwei auch in ihrer Auswirkung unterschiedliche Rechtsdokumente in einem Plandokument vereinigt werden. - Inhalt der Bebauungspläne ( 5) Die Bebauungspläne enthalten die Widmungen der Flächen und die Fluchtlinien. Außerdem werden für Verkehrsflächen die Höhenlagen und die Breiten sowie die festgelegte Ausgestaltung ihrer Querschnitte angegeben. Für Bauland-Gebiete sind mit Ausnahme der Gartensiedlungsgebiete und Industriegebiete Angaben über die Bauklassen und Bauweisen oder die Strukturen enthalten. Über diese Festsetzungen hinaus können die Bebauungspläne zusätzliche Bestimmungen enthalten, etwa betreffend: Schutzzonen, Wohnzonen sowie Zonen für Großbauvorhaben, Stellplatzregulative, Geschäftsstraßen und Einkaufszentren, die Ausnützbarkeit der Bauplätze, die Anordnung von Laubengängen, Durchfahrten etc., die Gebäudehöhe, Massengliederung, die Ausbildung der Schauseiten und Dächer, die Auszeichnung der Grundflächen für öffentliche Zwecke, Emissionsbeschränkungen, Verbote für die Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal, das Ausmaß von Schutzabständen zu Industriegebieten, Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, gärtnerische Ausgestaltung, Fluchtlinien, an denen keine Ein- und Ausfahrten hergestellt werden dürfen, die Ausgestaltung von Einfriedungen, Gebiete die der Errichtung von Kleinhäusern und Reihenhäusern vorbehalten bleiben, die Unzulässigkeit der Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern, besondere Bestimmungen für Hochhäuser und Großbauvorhaben etc. Grundflächen für öffentliche Zwecke sind für Bauten oder Anlagen bestimmt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Bund, Ländern oder Gemeinden dienen. Nach Ablauf von zwölf Jahren wird die Ausweisung einer Fläche für öffentliche Zwecke unwirksam. P2_LAW_Bericht_ /23

10 In den Bebauungsplänen können folgende Fluchtlinien festegesetzt werden: Baulinien, Straßenfluchtlinien, Verkehrsfluchtlinien, Grenzfluchtlinien, Baufluchtlinien und Grenzlinien. Baulinien sind die Grenzen der im Bauland gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Baulandes. Straßenfluchtlinien sind die Grenzen der im Grünland oder Sondergebiet gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen gegen alle übrigen Grundflächen des anliegenden Grünlandes oder Sondergebietes. Verkehrsfluchtlinien sind die Grenzen des Verkehrsverbandes gegen alle übrigen Widmungsgebiete oder die grenzen von öffentlichen Verkehrsflächen im Bauland, Grünland oder in Sondergebieten. Grenzfluchtlinien sind die Grenzen zwischen den Grundflächen für öffentliche Zwecke einerseits und allen anderen Grundflächen andererseits, soweit diese Grenzen nicht als Bau-, Straßenflucht- oder Verkehrsfluchtlinien bezeichnet sind. Baufluchtlinien sind die Grenzen, über die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil nicht vorgerückt werden darf. Grenzlinien sind die Grenzen zwischen verschiedenen Widmungsgebieten oder zwischen Grundflächen desselben Widmungsgebietes mit unterschiedlichen Bebauungs- oder Nutzungsbestimmungen. Die Bebauungspläne können für verschiedene übereinander liegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Bestimmungen treffen. Was sowohl in Bebauungs- als auch Flächenwidmungsplan im Vergleich zur Ausführung in den Bundesländern weitgehend fehlt, sind Kenntlich- und Ersichtlichmachungen von Fachplanungen des Bundes. So werden im konkreten Fall, wie in Kapitel 2.4. noch erkennbar, die in Bundeskompetenz fallenden Flächen für Schienenstränge im Wiener Flächenwidmungsplan als die Widmungskategorie(!) Verkehrsbänder dargestellt. Generell finden sich im Bebauungsplan einige Inhalte, die in den anderen Bundesländern eher im Flächenwidmungsplan zu erwarten wären. So zum Beispiel die bereits erwähnten Nutzungsfestlegungen, wie etwa Wohnzonen, Schutzzonen etc. - Zulässige Nutzungen ( 6) Es wird eine Unterteilung in Ländliche Gebiete, Erholungsgebiete, Wald- und Wiesengürtel, Parkschutzgebiete, Friedhöfe, Wohngebiete, Gartensiedlungsgebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete, Geschäftsviertel, Industriegebiete, Lagerplätze und Ländeflächen und Sondergebiete vorgenommen. Die wichtigsten Bestimmungen betreffend die zulässigen Nutzungen sind: Ländliche Gebiete sind bestimmt für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung. Es dürfen nur Gebäude für diese Zwecke errichtet werden, die aber das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten dürfen. Auch Wohngebäude gehören hierzu. P2_LAW_Bericht_ /23

11 In Erholungsgebieten dürfen Bauten nur errichtet werden, wenn sie für die Benützung und Erhaltung der Anlagen für Erholung und Gesundheit erforderlich sind. Der Wald- und Wiesengürtel ist vorgesehen für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner und zu deren Erholung in freier Natur. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist zulässig, kleine Bauten zu diesen Zwecken dürfen errichtet werden, ebenso notwendige Bauten für die Erholungssuchenden oder die Pflege. Es dürfen jedoch keine Bauten mit Wohnräumen errichtet werden, außer in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege nach dem Bebauungsplan. Parkschutzgebiete sind bestimmt für das Anlegen von Gartenanlagen, es dürfen nur nach dem Bebauungsplan zulässige Gebäude errichtet werden. Auf Friedhöfen dürfen nur Bauten errichtet werden, die dem Betrieb oder der Erhaltung der Bestattungsanlagen dienen. In Wohngebieten dürfen nur Wohngebäude und Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden. Andere Einrichtungen sind dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass keine Belästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. In Gartensiedlungsgebieten dürfen nur Wohngebäude, Sommerhäuser und Gebäude mit Geschäftsräumen für Geschäfte des täglichen Bedarfs, Gaststätten und Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In gemischten Baugebieten dürfen keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die Belästigungen für die Nachbarschaft herbeiführen könnten. In Betriebsbaugebieten dürfen nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden. In Geschäftsvierteln dürfen Wohnungen nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass der Fußboden an jeder Stelle mindestens 3,5 m über dem anschließenden Gelände oder der anschließenden Verkehrsfläche liegt. In Industriegebieten dürfen nur Gebäude oder Anlagen für Betriebs- oder Geschäftszwecke mit Ausnahme von Beherbergungsbetrieben errichtet werden. In Sondergebieten dürfen nur solche Gebäude und Anlagen errichtet werden, für die das Sondergebiet bestimmt ist. Die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen sind in allen Widmungsgebieten zulässig, im Wald- und Wiesengürtel ausgenommen Flächen für landwirtschaftliche Nutzung jedoch nur auf den dafür ausdrücklich vorgesehenen Grundflächen. Durch Verordnung kann das höchste zulässige Ausmaß von Störwirkungen festgesetzt werden. P2_LAW_Bericht_ /23

12 - Schutzzonen ( 7) Wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdige Gebiete können als Schutzzonen ausgewiesen werden. Dabei sind die prägende Bau- und Raumstruktur und die Bausubstanz sowie andere prägende Elemente zu berücksichtigen. Für Schutzzonen können im Bebauungsplan besondere Festsetzungen, z.b. hinsichtlich der Anordnung der Baukörper, getroffen werden. - Wohnzonen ( 7a) Aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie Ordnung des städtischen Lebensraumes können in den Bebauungsplänen Wohnzonen sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet ausgewiesen werden. - Zonen für Großbauvorhaben ( 7b) Aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie zur Wahrung geordneter Verkehrsverhältnisse und zum Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen, können in den Bebauungsplänen Zonen für Großbauvorhaben ausgewiesen werden. Unter Großbauvorhaben werden Bauvorhaben mit Anlagen für Veranstaltungen, Versammlungsstätten, Sportanlagen etc. verstanden; diese sind nur in Zonen für Großbauvorhaben zulässig. Im Bebauungsplan wird festgelegt, wie groß ein Bauplatz für ein Großbauvorhaben mindestens sein muss und wie viele Stellplätze höchstens hergestellt werden dürfen. Außerdem kann eine höchstens zulässige Fläche festgesetzt werden. Vor Festsetzung einer Zone für Großbauvorhaben ist eine Prüfung über die Auswirkungen der Planung durchzuführen, wobei besonders die Verkehrsverhältnisse untersucht werden sollen. - Einkaufszentren ( 7c) Als Einkaufszentren gelten Bauvorhaben mit Räumen, die überwiegend für das Ausstellen und den Verkauf von Waren bzw. für das Erbringen von Dienstleistungen bestimmt sind, soweit die Fläche dieser Räume mehr als m² beträgt. Nicht als Einkaufszentren gelten Einrichtungen für den Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- oder Baumaschinenhandel. Einkaufszentren dürfen nur in Wohngebieten, gemischten Baugebieten und Industriegebieten errichtet werden, sowie an Geschäftsstraßen. Sie werden im Bebauungsplan ausgewiesen, wo auch eine höchstens zulässige Fläche festgelegt werden kann. Weiters kann festgelegt werden, dass nur Fachmärkte, aber keine Einkaufszentren für Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung errichtet werden dürfen. P2_LAW_Bericht_ /23

13 Vor Festsetzung von Einkaufszentren ist eine Prüfung über die Auswirkungen durchzuführen. - Mehrzweckbauten ( 7d) Bauvorhaben, die sowohl Räume bzw. Anlagen für Veranstaltungen, Versammlungsstätten oder Sportanlagen (siehe 7b Zonen für Großbauvorhaben ) als auch Räume für das Ausstellen und den Verkauf von Waren bzw. das Erbringen von Dienstleistungen (siehe 7c Einkaufszentren ) umfassen, ohne die jeweils festgesetzten Grenzmaße zu erreichen, aber funktional miteinander verbunden sind, und insgesamt eine Fläche von mehr als m² bzw. mehr als 30 Pflichtstellplätze erreichen, gelten als Großbauvorhaben bzw. Einkaufszentrum, je nach ihrer überwiegenden Bestimmung. - Geschäftsstraßen ( 7e) Aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie zur Wahrung einer geordneten Zentren- und Versorgungsstruktur können in den Bebauungsplänen Geschäftsstraßen ausgewiesen werden. Auf angrenzenden Liegenschaften sind grundsätzlich Einkaufszentren zulässig. - Hochhäuser ( 7f) Hochhäuser sind definiert als Gebäude, deren oberster Abschluss mehr als 35 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes bzw. der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt. Sie sind grundsätzlich nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet in der Bauklasse VI sowie im Industriegebiet, im Sondergebiet und in Strukturgebieten auf Grundflächen mit erlaubten Höhen von mehr als 35 m zulässig. - Bausperre ( 8) Für das von Bebauungsplänen nicht erfasste Stadtgebiet besteht bis zur Festsetzung dieser Pläne Bausperre. Dennoch können Baubewilligungen erteilt werden, wobei bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Das Bauvorhaben muss etwa mit den Zielen der Stadtplanung vereinbar sein, es muss eine Erschließung sowie die Wasserver- und entsorgung sichergestellt sein und die öffentlichen sowie die Interessen der Nachbarn müssen gewahrt bleiben. Außerdem kann der Gemeinderat über Stadtgebiete, für die der Bebauungsplan abgeändert werden soll, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängen. Dann findet keine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen statt und die Baubewilligung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der bestehende Bebauungsplan eingehalten wird und die angestrebten Ziele immer noch erreicht werden können. P2_LAW_Bericht_ /23

14 Die Entwürfe für eine zeitlich begrenzte Bausperre sind dem Bauausschuss zu übermitteln, der dazu Stellung nehmen kann. Die Beschlussfassung über die Verhängung der Bausperre wird im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemacht. Zwischen dem Ablauf einer solchen Bausperre und der neuerlichen Verhängung über dieselben Liegenschaften muss ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegen, außer es handelt sich um bedeutende Verkehrsadern. - Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ( 9) Obwohl die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen eigentlich systematisch etwas anderes ist als die restlichen Festlegungen des ersten Abschnittes der Bauordnung, findet sie sich an dieser Stelle ( 9) der Bauordnung. Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen findet im Vorverfahren zum Bauverfahren statt und entspricht der Bauplatzerklärung. Somit ist sie Teil des Bauverfahrens und damit von den allgemeinen Bestimmungen zur Stadtplanung zu unterscheiden. Eigentümer oder Personen, denen ein Baurecht für eine bestimmte Liegenschaft zusteht, können bei der Behörde eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen beantragen. Diese Bekanntgabe umfasst die Beschlussdaten des im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die Angabe ob eine Abteilungsbewilligung erforderlich ist und ob Flächen ins öffentliche Gut abzutreten sind und eine planliche Darstellung aller bedeutenden Angaben des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Die Bekanntgabe gilt für 18 Monate. - Rechtliche Wirkungen der Bebauungsbestimmungen ( 10) Wenn eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen einem baulichen Ansuchen angeschlossen wird, ist diese für das Vorhaben maßgebend. In allen übrigen Fällen sind die zur Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. - Aussteckung der Fluchtlinien und Höhenlagen ( 12) Vor einem Baubeginn im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie müssen diese Baulinien, Straßenfluchtlinien und Verkehrsfluchtlinien ausgesteckt werden. Über die Aussteckung ist ein Absteckprotokoll mit Skizze zu verfassen. P2_LAW_Bericht_ /23

15 Abschnitte 2 bis 14 Überblick Die weiteren Abschnitte der Wiener Bauordnung sind nach folgenden Themen untergliedert: Änderung von Liegenschaftsgrenzen, Enteignungen, Andere Eigentumsbeschränkungen, Anliegerleistungen, Entschädigungen, Formelle Erfordernisse bei Bauvorhaben, Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze, Vorschriften, die vornehmlich dem Schutz der Gesundheit dienen, Vorschriften die hauptsächlich die Konstruktion betreffen, Bestimmungen über besondere Arten von Bauanlagen, Vorschriften betreffend die Ausführung, Benützung und Erhaltung der Bauten, Ersichtlichmachungen und Verlautbarungen, Behörden; Parteien und Beteiligte. P2_LAW_Bericht_ /23

16 Wichtigste Änderungen der Wiener Bauordnung seit 2000 In diesem Kapitel werden überblicksmäßig die wichtigsten Änderungen der Bauordnung seit dem Jahr 2000 zusammengefasst. Im Zuge der Verfahrensnovelle im Jahr 2001 wurde das Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz und das Wiener Aufzugsgesetz geändert werden, erlassen, womit es zu zahlreichen Neuerungen kam. Im Zuge dessen wurde zum Beispiel das Vereinfachte Baubewilligungsverfahren eingeführt, das stattfindet, wenn eine Bestätigung eines Ziviltechnikers, dass die Baupläne unter Einhaltung der Bauvorschriften verfasst sind, vorliegt. Bezüglich des Wiener Kleingartengesetzes wurde etwa festgelegt, dass Nachbarn ab Einreichung des Bauvorhabens Einwendungen vorbringen können und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Damit sind sie Parteien; eine spätere Erlangung der Parteistellung ist jedoch nicht möglich. Des Weiteren gab es 2001 ein Gesetz zur Änderung von Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Stadtplanungsnovelle). Außerdem wurden Vorschriften zu Umlegungen, Masseverteilung, Leitungen und Wärmeschutz sowie eine Techniknovelle festgesetzt. Ebenfalls im Jahre 2001 wurden 7b ( Zonen für Großbauvorhaben ), 7c ( Einkaufszentren ) und 7d ( Mehrzweckbauten ) eingeführt wurde die Verländerung der Bundesstraßen vorgenommen, womit die Bundesstraßen ins Eigentum des Landes übergingen. Es bestand eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der vom Bund durch Gesetz aufgelassenen Bundesstraßen in das öffentliche Gut. Im Jahr 2003 gab es erneut ein Gesetz zur Änderung der Bauordnung, des Wiener Kleingartengesetzes 1996 und des Wiener Garagengesetzes. Es wurde festgelegt, dass jede Beschlussfassung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen ist. Außerdem wurde 7e ( Geschäftsstraßen ) eingeführt. In den Jahren 2004 und 2005 wurden jeweils zahlreiche kleine Änderungen der Bauordnung vorgenommen, deren Darstellung im Einzelnen für diesen Bericht zu umfangreich wäre. Die Wiener Bauordnung wurde 2006 erneut mit einigen Änderungen versehen. Im Zuge dessen wurden die Bestimmungen bezüglich der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ( 9 und 10), sowie zur Aussteckung der Baulinien ( 12) festgelegt. Außerdem wurde 7 f ( Hochhäuser ) sowie 120 ( Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen ) eingeführt. Der Verfassungsgerichtshof hob im Jahr Abs. 9 als verfassungswidrig auf, wonach unter gewissen Voraussetzungen eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe erlaubt worden war. P2_LAW_Bericht_ /23

17 2.4. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Planungsgebietes Generalisierter Flächenwidmungsplan des Planungsgebietes Im Folgenden wird als Überblick ein Ausschnitt des generalisierten Flächenwidmungsplanes für das Planungsgebiet in Aspern dargestellt (Abb. 1). Abb.1: Quelle: P2_LAW_Bericht_ /23

18 Legende: FLÄCHENWIDMUNGS- u. BEBAUUNGSPLAN: Gescannte Zeichenerklärung GENERALISIERTE FLÄCHENWIDMUNG: BAULAND Gartensiedlungsgebiet Gemischtes Baugebiet Gemischtes Baugebiet - Betriebsbaugebiet Gemischtes Baugebiet - Geschäftsviertel Industriegebiet Wohngebiet Wohngebiet - Geschäftsviertel GRÜNLAND Erholungsgebiet Friedhof Ländliches Gebiet Schutzgebiet VERKEHRSBÄNDER SONDERGEBIETE PLANUNGSDATEN: Bausperren nach 8(1) der BO für Wien Bausperren nach 8(2) der BO für Wien Schutzzonen nach 7 der BO für Wien Wohnzonen Ersichtlichmachungen Gültige Plandokumente Aktuelle Widmungsverfahren Plandokumente vor Gemeinderatsausschuss; Bausperre nach 8(6) abgelaufene Bausperre Besondere Bestimmungen P2_LAW_Bericht_ /23

19 Der größte Teil des Planungsgebietes ist erwartungsgemäß Wohngebiet. Der alte Ortskern Asperns ist als gemischtes Baugebiet ausgewiesen, da es hier außer Wohngebäuden zahlreiche Geschäfte, Cafés, Restaurants, Banken etc. gibt. Das SMZ-Ost befindet sich ebenfalls im gemischten Baugebiet. Die neuen Siedlungen im Norden des Planungsgebietes sind als Erholungsgebiet gewidmet. Das hat den Grund, dass es sich um Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen handelt, die unter Grünland-Widmung fallen. Die als Schutzgebiet gewidmeten Grünflächen in diesen Kleingarten- bzw. Wohngebieten sind großteils Überreste des ehemaligen Grüngürtels, die den Bewohnern als Erholungsraum erhalten bleiben sollen und deshalb geschützt werden. Im Nordwesten ist eine relativ große Fläche als gemischtes Baugebiet Geschäftsviertel gewidmet. Dort befindet sich der ehemalige Ortskern Stadlaus und heute zahlreiche Einkaufsmärkte. Die Geschäftsviertel befinden sich erwartungsgemäß an den wichtigen Straßen im Gebiet an der Erzherzog Carl-Straße und an der Langobardenstraße. Auffällig ist, dass für relativ große Teile im und außerhalb des Gebietes Bausperren verhängt sind, so auch am Flugfeld. Das liegt daran, dass für diese Bereiche umfangreiche Planungen im Gange sind. Auch ländliche Gebiete befinden sich im Planungsgebiet, es handelt sich hierbei um die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Alten Ortskernes Abbildung 2 zeigt einen Ausschnitt des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Dargestellt wird hier der alte Ortskern Asperns: der Aufbau des Angerdorfes ist noch erkennbar. Ganz im Westen befinden sich das Kriegerdenkmal (der Steinerne Löwe) sowie die Kirche. Dieser Ausschnitt befindet sich im Südosten des Planungsgebietes. P2_LAW_Bericht_ /23

20 Abb. 2: Quelle: TU Wien, Fachbereich Städtebau, 2007; eigene Darstellung, maßstabslos Wie bereits erläutert, ist der alte Ortskern zum Großteil als gemischtes Baugebiet gewidmet. Zusätzlich zu den Widmungen sind im Bebauungsplan zu jedem Grundstück die Bauklassen, Beschränkungen der Gebäudehöhen, Bauweisen, fallweise Beschränkungen der Bebaubaren Fläche sowie besondere Bestimmungen festgelegt. Auch die Fluchtlinien sind in diesem Plan enthalten, sowie alle weiteren in Kapitel erläuterten Inhalte, die für die einzelnen Grundstücke zutreffend bzw. notwendig sind. Dieser Plan mag zwar auf den ersten Blick nicht so übersichtlich oder eindrucksvoll wirken wie der bunt eingefärbte zuvor, doch ist er jedenfalls sehr viel ausdruckskräftiger, da er zu jedem Grundstück sowie zu Verkehrsflächen etc. eine Vielzahl an Informationen enthält Unverbindliche Konzepte und Pläne Neben den in der Wiener Bauordnung dargestellten Instrumenten bedient sich die Stadt Wien weiterer Planungsinstrumente. So wurden in regelmäßigen Abständen Stadtentwicklungspläne herausgegeben, daneben zusätzlich noch der Strategieplan Daneben existieren Stadtteilentwicklungskonzepte wie beispielsweise jenes für den Bezirk Donaustadt (XXII). Ebenso existieren einige sektorale Planungskonzepte wie das Hochhauskonzept Wien. In letzter Zeit wurden zudem verstärkt auch Masterpläne für Stadtteile Wiens wie beispielsweise der für das Projektgebiet relevante Masterplan des Flugfelds Aspern veröffentlicht. Diese Instrumente werden in der Bauordnung nicht erwähnt und haben keine rechtliche Deckung, also keinen Verordnungscharakter, auch wenn sie vom Gemeinderat beschlossen wurden. P2_LAW_Bericht_ /23

21 So ist zwar laut Eigendefinition der Stadtentwicklungsplan 2005 (STEP 05) das Instrument einer generellen, vorausschauenden Stadtplanung und legt in groben Zügen den geordneten Ausbau der Stadt (als Gesamtheit) fest. Jedoch ist er, wie auch alle anderen an dieser Stelle erwähnten Instrumente eine politische Absichtserklärung, in welchem Ziele und Leitlinien dargestellt werden, er hat jedoch keine Verbindlichkeit und sowohl die Art und Weise der Verwirklichung als auch die Verwirklichung der in ihm dargestellten Ziele selbst bleibt den Entscheidungsträgern überlassen. Auch am Beispiel des Wiener Hochhauskonzepts zeigt sich die ungeklärte Situation derartiger Konzepte sehr deutlich. So wurde in den 70ern ein Hochhauskonzept zwar erstellt, jedoch kam es zu keiner Weiterverfolgung des Inhalts, stattdessen erklärte einige Jahre nach der Erstellung der zuständige Stadtrat, dass Wien kein Hochhauskonzept benötige. Somit ist der Ermessensspielraum im Bereich der Planung in Wien verglichen mit dem in anderen Bundesländern größer Zusammenfassung & Schlussfolgerungen Die Raumordnung wird grundsätzlich auf Landesebene geregelt, lediglich ausdrücklich erwähnte Fachplanungen werden auf Bundesebene durchgeführt. In Wien ergibt sich aufgrund der Besonderheit der Deckungsgleichheit zweier Gebietskörperschaften im Vergleich zu den Planungssystemen der Länder eine Verminderung von Verfahrensschritten, wie beispielsweise bei der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht. In Wien fällt der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde weg, da die Stadt Wien Gemeinde und Land zugleich ist. Zusätzlich dazu fehlt in Wien ein Instrument der konzeptuellen Planung. In der Wiener Bauordnung ist mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept das übergeordnete Instrument der örtlichen Planung ebenso wie ein verbindliches Instrument zur Landesplanung nicht geregelt. In Niederösterreich etwa sind überörtliche Raumordnungsprogramme von großer Bedeutung, in Wien gibt es im Gegensatz zu den restlichen Bundesländern kein überörtliches hierarchisches Planungssystem. Die Flächenwidmungspläne haben somit keine übergeordneten Vorgaben, welchen sie nicht widersprechen dürfen (außer den Fachplanungen des Bundes). Stattdessen verwendet Wien unverbindliche Konzepte wie den Stadtentwicklungsplan, oder neuerdings auch den Strategieplan, auf dessen Unverbindlichkeit bereits hingewiesen wurde. In der Wiener Bauordnung finden sich hauptsächlich im ersten Abschnitt die für die Raumplanung relevantesten Vorgaben. Hinsichtlich der Instrumentarien zur Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung werden meist Bestimmungen zu beiden Themen in einem Plan dargestellt. Aus dem Flächenwidmungsplan allein ergeben sich keine Rechte oder Pflichten, erst aus dem Bebauungsplan kann man diese ableiten. Die Widmungen sind im Bebauungsplan ebenfalls ersichtlich. Dies geschieht im Gegensatz zu anderen Bundesländern. In Niederösterreich etwa gibt es separate Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, in Wien ist dies jedoch in einem Dokument zu finden. Zudem sind in der Wiener Bauordnung Regelungen für Rückwidmungen oder Baulandmobilisierung sowie eine Erwähnung der Möglichkeit, privatrechtliche Verträge für Raumordnungs-(Stadtentwicklungs-)ziele einzusetzen, nicht P2_LAW_Bericht_ /23

22 erwähnt. Daneben lässt die in der Wiener Bauordnung fehlende Planzeichenverordnung die planungsrechtlichen Regelungen und Vorgaben darauf schließen, dass den Verantwortlichen der Wiener Planung im Vergleich zu jenen anderer Bundesländer erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird. P2_LAW_Bericht_ /23

23 3. Quellen BKA/RIS (2007): Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Bauordnung für Wien BO für Wien), Wien Bundes-Verfassungsgesetz ( ) ( ) ( ) ( ) Magistrat der Stadt Wien (2005): STEP 05, Stadtentwicklungsplan für Wien, Wien Stadtverfassung Wien (2007): ( ) P2_LAW_Bericht_ /23

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