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1 Liebe Kollegin! Lieber Kollege! Der öffentliche Dienst ist im Wandel. Wir öffentlich Bedienstete wollen uns konstruktiv an einem solchen Wandel beteiligen. Wir sehen uns als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines leistungsund zukunftsfähigen öffentlichen Dienstes, wir wollen den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes effiziente, qualitativ hochwertige Dienstleistungen anbieten. Ein gut funktionierender öffentlicher Dienst bedeutet Sicherheit, Bildung für alle, berechenbare Verwaltung, mit einem Wort funktionierende Dienstleistungen, ein Standortvorteil für die Wirtschaft. Dass Österreich in aller Welt einen guten Ruf genießt, ist zum Teil auch das Ergebnis unserer Arbeit. Das gibt uns einen wichtigen Stellenwert in der Gesellschaft. Und dafür fordern wir wie alle anderen Berufsgruppen, die gewissenhaft und verantwortungsbewusst arbeiten gute Arbeitsbedingungen, einen gerechten Lohn und Perspektiven für eine lebenswerte Zukunft. Dafür und für vieles andere arbeitet die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen tagtäglich mit vollem Einsatz, Geschick und Fantasie. Am 25. und 26. November 2009 finden die 11. Bundes-Personalvertretungswahlen statt. Stärken Sie uns, damit wir uns in Zukunft noch wirkungsvoller gegen den neoliberalen Weg der Konservativen durchsetzen können. Wir brauchen Ihre Stimme und Ihre Mitarbeit, damit wir unsere gemeinsamen Ideen kraftvoll umsetzen können. Für soziale Gerechtigkeit auch im öffentlichen Dienst braucht es eine starke, soziale und demokratische Gewerkschaft. Peter Korecky Richard Holzer Korinna Schumann Erich Rudolph

2 Inhaltsverzeichnis Seite Wahlkalender Informationen Mandatszahl in den Ausschüssen Wahlausschüsse Aktives, passives Wahlrecht , 12 Behindertenvertrauenspersonen Gültiger Wahlvorschlag Wann ist ein Wahlvorschlag nicht zuzulassen Amtlicher Stimmzettel Stimmabgabe Briefwahl Aufgaben der Wahlausschüsse Vorbereitung Wahlhandlung Ermittlung des Wahlergebnisses Berechnung des Wahlergebnisses Abschlusshandlungen Wahlanfechtung Fristenberechnung Richtlinien für die Wahlwerbung Formularmuster Wahlvorschlag Anfechtung (Bundesbedienstete) Anfechtung (Landeslehrer) Merkblatt für Briefwähler Zentrales Wahlmanagement Fraktionsverantwortliche der Zentralausschüsse und Landesvorstände Medieninhaber und Hersteller: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7. 3

3 Wahlkalender Dienstverhältnis Voraussetzung für passives Wahlrecht Anfang September Bestellung der Wahlausschüsse (DWA, FWA, ZWA) und Kundmachung der Namen der Wahlausschussmitglieder durch Anschlag an der Amtstafel; danach Konstituierung der Wahlausschüsse Dienstverhältnis Voraussetzung für aktives Wahlrecht Erste Wahlkundmachung Ausschreibung der Wahl Kundmachung Stichtag der Wahl durch DA, FA, ZA durch die ZWA durch den Dienststellenleiter Zweite Wahlkundmachung Zurverfügungstellung des Bedienstetenverzeichnisses durch den DWA durch den Dienststellenleiter 4 5

4 Wahlkalender (Fortsetzung) Auflegung der Wählerliste (siehe Fußnote 1) Einbringung der Wahlvorschläge (siehe Fußnote 2) durch den DWA beim DWA, FWA bzw. ZWA Mitteilung der zugelassenen Wahlvorschläge an den DWA Kundmachung der Wahlvorschläge Kundmachung von Wahlzeit und Wahlort durch den FWA bzw. ZWA durch den DWA durch den DWA Erster Wahltag Zweiter Wahltag Fußnote 1): a) Einsichtnahme in die Wählerliste muss mindestens 10 Arbeitstage gesichert sein! b) Einwendungen können während der Auflagefrist beim/bei der Vorsitzenden des DWA eingebracht werden. Der DWA hat binnen 3 Arbeitstagen darüber zu entscheiden. Dagegen besteht c) Berufungsmöglichkeit binnen 3 Arbeitstagen beim DWA. Der ZWA hat darüber rechtzeitig vor der Wahl zu entscheiden; dagegen gibt es kein ordentliches Rechtsmittel. Fußnote 2): WICHTIG: Die Wahlvorschläge müssen spätestens am beim Wahlausschuss eingelangt sein. Die Postaufgabe genügt nicht! a) Durch den Wahlausschuss festgestellte Mängel müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen behoben werden. b) Über die Zulassung der Wahlvorschläge hat der Wahlausschuss binnen 3 Arbeitstagen zu entscheiden. c) Ab dem Tag der Zulassung eines Wahlvorschlages ist die Wählergruppe berechtigt, eine Vertrauensperson (Wahlzeuge/in) in den Wahlausschuss zu entsenden. (Dies hat sie dem/der Vorsitzenden unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des/der Wahlzeugen/in schriftlich mitzuteilen). d) Der ZWA bzw. der FWA hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens 8 Tage vor dem (1.) Wahltag ( ) dem DWA mitzuteilen. 6 7

5 INFORMATIONEN Die Ausschreibung der Wahl obliegt den Zentralwahlausschüssen für ihren jeweiligen Bereich. Die Bundeskonferenz der GÖD hat in seiner Sitzung am beschlossen, als die beiden Wahltage den und den festzulegen. Zu wählen sind: Zentralausschüsse Fachausschüsse ( 13 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ( 11 Bundes-Personalvertretungsgesetz) (nicht bei den Landeslehrern, siehe 42) Dienststellenausschüsse in Dienststellen mit mindestens 20 Bediensteten ( 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz) Vertrauenspersonen in Dienststellen mit 5 19 Bediensteten ( 30 Bundes-Personalvertretungsgesetz) Dienststellen mit weniger als 5 Bediensteten sind anderen Dienststellen zuzuordnen ( 4 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) Behindertenvertrauenspersonen in Dienststellen mit mehr als 5 begünstigten Behinderten ( 22a Behinderteneinstellungsgesetz) Mandatszahl in den Ausschüssen: a) Zentralausschuss weniger als Bedienstete 4 Mitglieder Bedienstete 5 Mitglieder Bedienstete 6 Mitglieder Bedienstete 7 Mitglieder Bedienstete 8 Mitglieder Bedienstete 9 Mitglieder Bedienstete 10 Mitglieder Bedienstete 11 Mitglieder und mehr Bedienstete 12 Mitglieder b) Fachausschuss weniger als 500 Bedienstete 4 Mitglieder Bedienstete 5 Mitglieder Bedienstete 6 Mitglieder Bedienstete 7 Mitglieder und mehr Bedienstete 8 Mitglieder c) Dienststellenausschuss Bedienstete 3 Mitglieder Bedienstete 4 Mitglieder Bedienstete 5 Mitglieder Bedienstete 6 Mitglieder Bedienstete 7 Mitglieder Bedienstete 8 Mitglieder Bedienstete 9 Mitglieder Bedienstete 10 Mitglieder Bedienstete 11 Mitglieder Bedienstete 12 Mitglieder Bedienstete 13 Mitglieder Bedienstete 14 Mitglieder Bedienstete 15 Mitglieder Bedienstete 16 Mitglieder Bedienstete 17 Mitglieder usw. 8 9

6 WAHLAUSSCHÜSSE Die Durchführung der Personalvertretungswahl obliegt den bei den Dienststellen einzurichtenden Wahlausschüssen. Für die Wahl der Vertrauenspersonen ist jedoch der bei der übergeordneten Dienststelle eingerichtete DWA zuständig. Soweit ein solcher nicht existiert (z. B. bei BundeslehrerInnen), der Fachwahlausschuss bzw. Zentralwahlausschuss. a) Dienststellenwahlausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus 3 Mitgliedern, mit 301 bis Bediensteten aus 5 Mitgliedern, mit mehr als Bediensteten aus 7 Mitgliedern. b) Fachwahlausschuss besteht für weniger als Bedienstete aus 3 Mitgliedern, für bis Bedienstete aus 5 Mitgliedern, für mehr als Bedienstete aus 7 Mitgliedern. c) Zentralwahlausschuss besteht für weniger als Bedienstete aus 5 Mitgliedern, für bis Bedienstete aus 7 Mitgliedern, für mehr als Bedienstete aus 9 Mitgliedern. (Für Landeslehrer bestehen nach den jeweiligen Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnungen zum Teil andere Regelungen.) Die Mitglieder müssen das passive Wahlrecht besitzen. Ihre Bestellung erfolgt entsprechend dem Stärkeverhältnis der im jeweiligen Dienststellen-(Fach-, Zentral-)Ausschuss vertretenen Wählergruppen ( 2 Abs. 1 PV-WO): Durch Division der Gesamtzahl der Mandate im bestehenden DA durch die Gesamtzahl der zu bestellenden DWA-Mandate errechnet man die Ermittlungszahl. Nun wird die Mandatszahl jeder Wählergruppe im DA durch diese Ermittlungszahl dividiert und das Ergebnis auf Dezimalstellen (Restquotient) genau errechnet. Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im DWA, als die Ermittlungszahl in der Zahl ihrer DA-Mandate enthalten ist. Wenn dadurch nicht alle Sitze im DWA besetzt werden, entscheiden die größeren Restquotienten. Bei gleich großen Restquotienten gibt die größere Anzahl der Reststimmen bei der letzten DA-Wahl den Ausschlag. Wenn auch danach ein gleich großer Anspruch besteht, entscheidet das Los. Beispiele: a) DA: 5 Mitglieder (Wählergruppe A: 3, Wählergruppe B: 2) DWA: 3 Mitglieder Ermittlungszahl: 5 : 3 = 1, A 3 : 1,666 = 1,8007; daher 1 Mandat, Restquotient 0,8007 B 2 : 1,666 = 1,2004; daher 1 Mandat, Restquotient 0,2004 A entsendet infolge des höheren Restquotienten 2 Mitglieder, B nur eines. b) DA: 6 Mitglieder (A: 3, B: 3) DWA: 3 Mitglieder Ermittlungszahl: 6 : 3 = 2 A 3 : 2 = 1,5; daher 1 Mandat, Restquotient 0,5 B 3 : 2 = 1,5; daher 1 Mandat, Restquotient 0,5 Da beide Wählergruppen nach der Ermittlungszahl jeweils 1 Mitglied entsenden können und die Restquotienten gleich groß sind, entscheidet die größere Anzahl der Reststimmen, die anlässlich der letzten Wahl auf die Wählergruppe entfielen. Bei Gleichstand der Reststimmen entscheidet das Los. Die Wählergruppen haben die von ihnen zu nominierenden Mitglieder des Wahlausschusses dem/der Vorsitzenden des Dienststellen-(Fach-, Zentral-)Ausschusses mitzuteilen. Diese sind sodann vom Dienststellen-(Fach-, Zentral-)Ausschuss ohne weitere Abstimmung zu bestellen. In der konstituierenden (ersten) Sitzung haben die Wahlausschüsse aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, dessen/deren Stellvertreter/in und den/die Schriftführer/in zu wählen. Außer den Mitgliedern der Wahlausschüsse können noch die von den kandidierenden Wählergruppen entsandten Vertrauenspersonen (WahlzeugInnen) an den Sitzungen der Wahlausschüsse (jedoch ohne Stimmrecht) teilnehmen. Sie müssen zumindest für den ZA-Bereich das passive Wahlrecht besitzen. Auch KandidatInnen können Wahlausschussmitglieder (Wahlzeuge/in) sein. Sprengelwahlkommissionen Für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, kann der DA aus organisatorischen Gründen neben dem DWA auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. Wer kann wählen (aktives Wahlrecht)? Wahlberechtigt sind Bedienstete, die a) am Stichtag der Wahl seit mindestens 1 Monat Bundesbedienstete oder LandeslehrerInnen des Dienststandes bzw. Lehrlinge des Bundes ( ) sind, b) am Stichtag ( ) der Dienststelle angehören (d. h. zur dauernden Dienstleistung zugewiesen), deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie c) am Tag der Ausübung des Wahlrechts in einem aktiven Bundes(LandeslehrerInnen-)dienstverhältnis (Lehrverhältnis) stehen (als im Dienststand befindlich gelten auch Bedienstete, 11

7 die sich auf Urlaub, im Karenzurlaub, im Krankenstand befinden, ihren Präsenzdienst leisten oder vom Dienst suspendiert sind). Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist. Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht)? Bedienstete, die a) das aktive Wahlrecht besitzen, b) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern), c) am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und d) sich am Stichtag der Wahl mindestens 6 Monate im Bundesdienst bzw. im Dienst als LandeslehrerIn befinden ( ). Nicht wählbar sind Bedienstete, die Dienstgeberfunktionen ausüben oder maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten haben. (Näheres siehe 15 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes.) Stichtag der Wahl ist der Behindertenvertrauenspersonen Wahlberechtigt und wählbar sind nur begünstigte Behinderte. Wann ist ein Wahlvorschlag gültig? Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem (1.) Wahltag beim zuständigen Dienststellen-(Fach- bzw. Zentral-) Wahlausschuss schriftlich eingebracht werden. Wahlvorschläge sind nur gültig, wenn sie a) die notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen, b) mindestens einen, höchstens jedoch die 4-fache Anzahl der zu vergebenden Mandate an wählbaren KandidatInnen enthalten, c) ein Verzeichnis mit den ihre Kandidatur deklarierenden (Unterstützungs-) Unterschriften aller WahlwerberInnen enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens samt Geburtsdatum. Fehlt die Bezeichnung eines/r zustellungsbevollmächtigten Vertreters/in, so gilt als solcher der/die Erstunterzeichnete. Die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften wird 12 dann erreicht, wenn der Wahlvorschlag von mindestens 1% (jedoch mindestens von 2) der Wahlberechtigten unterschrieben ist. Ergibt 1% mehr als 100, so sind 100 Unterschriften ausreichend. KandidatInnen können auch den eigenen Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift gültig unterstützen. Sie müssen dazu sowohl auf der Vorderseite des Wahlvorschlagsformulars (als Wahlwerber/in) als auch auf der Rückseite (als Unterstützer/in) unterschreiben. Die Zurückziehung einmal geleisteter Unterschriften ist nach Einreichung des Wahlvorschlags nur insofern möglich, als die Unterschrift aufgrund eines wesentlichen Irrtums oder einer arglistigen Täuschung oder Drohung erfolgte und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 10. Tag vor dem 1. Wahltag erfolgt ist. (Für LandeslehrerInnen gilt die jeweilige Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung.) Wann ist ein Wahlvorschlag nicht zuzulassen? Wenn er a) verspätet eingereicht wurde, b) nicht die erforderliche Anzahl von (Unterstützungs-)Unterschriften aufweist, c) keinen wählbaren KandidatInnen enthält. In den Fällen b) und c) hat der Wahlausschuss festgestellte Mängel umgehend dem/der Vertreter/in des Wahlvorschlags mitzuteilen. Eine Behebung binnen 3 Arbeitstagen ist möglich. Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlags kann (innerhalb der Einreichungsfrist) nur dann erfolgen, wenn alle Bediensteten, die den Wahlvorschlag seinerzeit unterstützt haben, durch ihre Unterschrift zustimmen. (Für Landeslehrer- Innen gilt die jeweilige Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung.) Amtlicher Stimmzettel Die Wahl hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Dieser darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel ist für die Wahl von Vertrauenspersonen blau des Dienststellenausschusses weiß des Fachausschusses gelb des Zentralausschusses grün Stimmabgabe Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post bzw. Dienstpost (Briefwahl) ist jedoch zulässig, wenn der/die Wahlberechtigte 13

8 am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er/sie sein/ihr Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann ( 20 Abs. 7 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Die Stimmabgabe auf dem Postweg (Briefwahl) muss beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss rechtzeitig beantragt werden. Der Dienststellenwahlausschuss kann aber auch ohne Antrag die Zulässigkeit der Briefwahl aussprechen (z. B. bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen wie bei Karenzurlauben, Dienstzuteilungen, Präsenzdienst). Die Verwendung der Dienst- und Kurierpost bei der Briefwahl ist zulässig. Briefwahl Bei der Vorbereitung der Briefwahl sind die formalen Vorschriften wegen der großen Fehleranfälligkeit genauestens zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass bei der Versendung der Briefwahlunterlagen a) die adressierten (Anschrift des DA und Absender des/der Wahlberechtigten) und frankierten Rücksendekuverts äußerlich deutlich gekennzeichnet sind (z. B. PV-Wahl 2009 ), b) die Wahlkuverts der BriefwählerInnen von jenen der übrigen WählerInnen nicht unterscheidbar sind. (Anleitung für BriefwählerInnen siehe Muster Seite 30.) Außerdem sollten die für den Posteingang Verantwortlichen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Rücksendungskuverts sofort und jedenfalls ungeöffnet an den DWA weitergeleitet werden. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dürfen die Wahlkuverts keinerlei Aufschrift (Unterschrift, Absender) oder sonstige Zeichen (Tintenflecke) aufweisen. Falls die Anonymität nicht gewahrt ist, darf das Wahlkuvert nicht geöffnet werden. Die Stimme ist jedenfalls ungültig. AUFGABEN DER WAHLAUSSCHÜSSE IN ZEITLICHER REIHENFOLGE*) a) Vorbereitung 1. Konstituierung des vom Dienststellen-(Fach-, Zentral-)Ausschuss bestellten Wahlausschusses binnen 2 Wochen ( 3 PV-WO), Einberufung durch das an Lebensjahren älteste Ausschussmitglied (bei dessen Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstälteren). Fraktionell sollte bei der Nominierung der Wahlausschussmitglieder mitberücksichtigt werden, dass Wahlausschussmitglieder bis zur Konstituierung eines neuen DWA, FWA bzw. ZWA (in der Regel also 5 Jahre) den vollen PV-Schutz (insbesondere Versetzungs- und Kündigungsschutz) genießen. Es besteht deshalb die Möglichkeit, gefährdete Kolleginnen und Kollegen durch die Nominierung abzusichern. 2. Wahl eines/r Vorsitzenden, seines/ihrer Stellvertreters/in und des/der Schriftführers/in. 3. Vorsorge, dass der/die Dienststellenleiter/in spätestens am die erste Wahlkundmachung (Ausschreibung der Wahl) an der Amtstafel anschlägt. 4. Verfassung und Veröffentlichung der zweiten Wahlkundmachung durch den Dienststellenwahlausschuss für die Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusswahl an der Amtstafel. (In Ermangelung einer solchen ist sie jedenfalls so in der Dienststelle anzuschlagen, dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können). In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen. Ihr Inhalt ergibt sich aus 5 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung. 5. Entgegennahme des vom/von der Dienststellenleiter/in zu übergebenden Bedienstetenverzeichnisses. 6. Verfassung und Auflegung der Wählerliste. Der/Die Fraktionsverantwortliche sollte die Wählerliste genauestens auf ihre Richtigkeit überprüfen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sämtliche potentiellen FSG-WählerInnen aufscheinen. Eventuelle Mehrfachverwendungen (Mehrfach-Wahlrecht!) nicht vergessen! Gegebenenfalls kann er/sie gegen die Wählerliste beim/ *) Die jeweiligen Landeslehrer-Personalvertretung-Wahlordnungen enthalten zum Teil abweichende Regelungen

9 bei der DWA-Vorsitzenden schriftliche Einwendungen bzw. Berufung erheben. Gegen die Entscheidungen des ZWA kann binnen 6 Wochen eine VwGH-Beschwerde eingebracht werden (Rechtsanwaltszwang). 7. Entgegennahme von Einwendungen gegen die Wählerliste durch den/die Vorsitzende/n des Dienststellenwahlausschusses. (Nach Ablauf der mindestens 10 Arbeitstage betragenden Frist zur Einsichtnahme eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.) 8. Überprüfung der Einwendungen und Entscheidungen darüber. 9. Entgegennahme von dagegen eingebrachten Berufungen (Frist: 3 Arbeitstage) und unverzügliche Weiterleitung an den Zentralwahlausschuss. 10. Berichtigung der Wählerliste, sofern offensichtliche Irrtümer vorliegen, auch ohne Antrag. KandidatInnen der FSG sollten grundsätzlich in geheimer Wahl bestimmt werden. Der/Die Fraktionsverantwortliche muss den Wahlvorschlag vor Einbringung genau überprüfen: Haben wir genug KandidatInnen (keine Nachnominierung möglich)? Stimmt die Reihung der KandidatInnen? Haben alle KandidatInnen unterschrieben, gegebenenfalls zweimal, wenn sie auch als UnterstützerIn des Wahlvorschlags aufscheinen? Ist der/die Zustellungsbevollmächtigte angeführt? Entscheidend ist vor allem die rechtzeitige Einbringung des Wahlvorschlags! Vom/Von der Vorsitzenden des DWA sind Übergabe und deren Zeitpunkt schriftlich bestätigen zu lassen! Falls der/die DWA-Vorsitzende nicht erreicht werden kann, bei der Post so zeitgerecht eingeschrieben aufgeben, dass er spätestens am beim DWA eingelangt ist. 11. Entgegennahme von Wahlvorschlägen und Bestätigung der Zeit der Empfangnahme durch den/die Vorsitzende/n des Dienststellenwahlausschusses. 12. Überprüfung jedes Wahlvorschlags hinsichtlich der rechtzeitigen Überreichung, der Höchstanzahl der vorzuschlagenden KandidatInnen und der notwendigen Anzahl der Unterschriften. 13. Sind Mängel eines Wahlvorschlages vorhanden, so sind diese umgehend dem/der VertreterIn des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, sie binnen 3 Arbeitstagen zu beheben. 14. Entgegennahme von Berichtigungen eines Wahlvorschlages innerhalb der gesetzten Frist Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln. 16. Streichung aller im Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerber- Innen, deren Unterschrift im Wahlvorschlag trotz Verbesserungsauftrag fehlt oder denen die Wählbarkeit fehlt. 17. Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung von Wählergruppen über WahlzeugInnen durch den/die Vorsitzende/n des Dienststellenwahlausschusses. Bestellung derselben durch eine schriftliche Bescheinigung. Der/Die Fraktionsverantwortliche muss sicherstellen, dass der Fraktion nahe stehende WählerInnen erforderlichenfalls auch von Amts wegen zur Briefwahl zugelassen werden. Vor allem auf KarenzurlauberInnen, Präsenzdiener, Dienstzugeteilte und an den Wahltagen auf Dienstreise befindliche Bedienstete nicht vergessen! Wenn die Fraktion in einem Wahlausschuss nicht vertreten ist, sollte der/die Fraktionsverantwortliche prüfen, ob ein/e Wahlzeuge/in nominiert werden kann. Kandidieren wir an der Dienststelle, so nominiert der/ die Zustellungsbevollmächtigte des Wahlvorschlags für den DA. Ist eine FSG-Kandidatur für den DA-Bereich nicht zustande gekommen, so kann immer noch der/die Zustellungsbevollmächtigte des FSG-Wahlvorschlags für den FA oder ZA eine/n Wahlzeugen/in nominieren. Da WahlzeugInnen erst ab Zulassung des Wahlvorschlags aktiv werden können, ist eine frühzeitige Einbringung des Wahlvorschlags günstig. 18. Entgegennahme von Änderungen oder der Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Entscheidung darüber. 19. Entscheidung über die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag, soweit die Zurückziehung spätestens am zehnten Tag vor dem (1.) Wahltag erfolgt ist. 20. Entgegennahme der vom Fachwahl- und Zentralwahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge. 21. Kundmachung aller zugelassenen Wahlvorschläge (bis zur Wahl). Der/Die Fraktionsverantwortliche sollte überprüfen, ob tatsächlich alle KandidatInnen des Wahlvorschlags im kundgemachten und damit maßgeblichen Wahlvorschlag aufscheinen. Wenn nicht, nachweislich die sofortige Berichtigung verlangen. 17

10 22. Entscheidungen über Anträge zur Briefwahl sowie auch ohne Antrag, wenn die Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig vorliegen. 23. Ablehnung von Anträgen zur Briefwahl durch mündliche Verkündigung oder schriftliche Zustellung. Der/Die Fraktionsverantwortliche muss sicherstellen, dass der Fraktion nahe stehende WählerInnen erforderlichenfalls auch von Amts wegen zur Briefwahl zugelassen werden. Vor allem auf KarenzurlauberInnen, Präsenzdiener, Dienstzugeteilte und an den Wahltagen auf Dienstreise befindliche Bedienstete nicht vergessen! 24. Übermittlung der zur Briefwahl notwendigen Unterlagen an die Berechtigten. 25. Gesonderte Kennzeichnung der zur Briefwahl Berechtigten in der Wählerliste. 26. Information jener Personen, die an der Dienststelle die Post übernehmen, über die vorgenommene Kennzeichnung der Briefumschläge und über die Notwendigkeit, diese sofort nach Zuweisung einer Einlaufzahl ungeöffnet dem/der DWA-Vorsitzenden zu übergeben. 27. Vermerk des/der Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses über Datum und Uhrzeit des Einlangens der Rücksendekuverts. Das fraktionszugehörige Wahlausschussmitglied (Wahlzeuge/in) sollte darauf achten, dass der Fraktion nahe stehende BriefwählerInnen, deren Wahlbriefe 3 Tage vor der Wahl noch nicht beim DWA eingelangt sind, nochmals auf ihr Wahlrecht hingewiesen werden. 28. Aufbewahrung der eingelangten Briefumschläge durch den/die Vorsitzende/n des Dienststellenwahlausschusses (ungeöffnet und unter Verschluss). 29. Kundmachung von Wahlzeit und Wahlort. 30. Vorbereitung der Wahlzellen (Aufstellen; es genügen Absonderungsvorrichtungen, die ein Beobachten des/der Wählers/in bei der Stimmabgabe verhindern; ausreichende Beleuchtung; wenn möglich Ausstattung mit einem Tisch, Sessel oder einem Stehpult sowie Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel: Anschlag von Abschriften der zugelassenen Wahlvorschläge in der Wahlzelle). 31. Vorbereitung undurchsichtiger Wahlkuverts (Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen darauf ist verboten). 32. Übernahme der vom Zentralwahlausschuss übermittelten 18 amtlichen Stimmzettel gegen eine zweifach auszufertigende Empfangsbestätigung. 33. Eintragen der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln, falls der Zentralwahlausschuss dies dem Dienststellenwahlausschuss überlässt. Vorsorge, dass aus der Eintragung der Wählergruppen keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht. b) Wahlhandlung 1. Unmittelbar vor Beginn des Wahlaktes ist zu überprüfen, ob die Wahlurne leer ist. 2. Bekanntgabe der Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel durch den/die Vorsitzende/n und Überprüfung der Zahl der Stimmzettel bzw. ob die Stimmzettel gegebenenfalls ordnungsgemäß ergänzt wurden; Festhalten des Ergebnisses in einer Niederschrift. 3. Beginn der Stimmabgabe durch die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und die Wahlzeugen. 4. Durchführung der Wahlhandlung: Identifizierung des/der Wählers/in (im Zweifel) durch Urkunden, ZeugInnen oder desgleichen. Überreichung eines undurchsichtigen Wahlkuverts und eines amtlichen Stimmzettels durch den/die Vorsitzende/n; Aufforderung an den/die Wähler/in zum Betreten der Wahlzelle. Nach deren Verlassen Entgegennahme des Wahlkuverts durch den/die Vorsitzende/n. Einwurf des ungeöffneten Wahlkuverts in die Wahlurne. Wird ein weiterer amtlicher Stimmzettel ausgehändigt, weil dem/der Wähler/in beim Ausfüllen ein Fehler unterlaufen ist, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Über die Zulässigkeit von Geleitpersonen für Blinde oder schwer Sehbehinderte entscheidet im Zweifel der Dienststellenwahlausschuss. Jede derartige Stimmabgabe ist in der Niederschrift festzuhalten. Abstreichen des Namens des/der Wählers/in in der Wählerliste. Eintragen des/der Wählers/in in das Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste. Geben zur Briefwahl Berechtigte ihre Stimme vor dem Dienststellenwahlausschuss ab und benützen nicht das zugestellte Wahlkuvert samt Stimmzettel, so hat der/die Vorsitzende ein Wahlkuvert mit einem Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Im Abstimmungsverzeichnis ist der Hinweis Briefwähler/in einzutragen. 5. Erklärung des/der Vorsitzenden, dass die Stimmabgabe beendet ist, worauf alle Personen außer den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen haben. 19

11 6. Nach Beendigung der Stimmabgabe Eröffnung der rechtzeitig eingelangten Briefumschläge durch den/die Vorsitzende/n; das in jedem Briefumschlag enthaltene ungeöffnete Wahlkuvert wird in die Wahlurne gelegt. (Sollte das Wahlkuvert in irgendeiner Form gekennzeichnet sein, müsste es zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ungeöffnet zu den Wahlakten genommen und als nicht abgegebene Stimme gewertet werden.) Die Stimmabgabe wird im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Briefwähler/in eingetragen. Die Briefumschläge werden zu den Wahlakten genommen. Zu spät eingelangte Briefumschläge werden zu den Wahlakten gelegt. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. c) Ermittlung des Wahlergebnisses 1. Mischen der in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts. 2. Entleeren der Wahlurne. 3. Zählen der abgegebenen Umschläge und Feststellung, ob deren Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler/in übereinstimmt. 4. Öffnen der Umschläge durch den/die Vorsitzende/n. 5. Prüfung der Stimmzettel durch den/die Vorsitzende/n gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses. Das fraktionszugehörige DWA-Mitglied (der/die Wahlzeuge/in) sollte von Stimmzetteln, deren Gültigkeit umstritten ist, eine Kopie anfertigen bzw., falls der Wahlausschuss dies untersagt, den fraglichen Stimmzettel abzeichnen (allfällige Wahlanfechtung!). 6. Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, die vom/ von der Vorsitzenden mit fortlaufenden Zahlen zu versehen sind. 7. Ordnen der gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen. 8. Feststellung der Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen. 9. Berechnung der Wahlzahl in Dezimalzahlen. 10. Ermittlung der Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Mandate mittels der Wahlzahl. 11. Wenn mehrere Wählergruppen auf Grund der Wahlzahl den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los. Berechnung des Wahlergebnisses ( 24 PV-WO) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. 20 Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, dass die für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen der Größe nach geordnet und nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Zahlen wird dann ihre Hälfte, ihr Drittel, ihr Viertel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei 3 zu vergebenden Mandaten die drittgrößte, bei 4 die viertgrößte, bei 5 die fünftgrößte Zahl usw., die in dieser Aufstellung aufscheint. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Beispiele: a) DA: 5 Mitglieder A B C /2 = 31,5 20,5 11 1/3 = 21 13,66 7,33 Wahlzahl: 21 A erhält 3 Mandate, B und C jeweils 1 Mandat b) DA: 4 Mitglieder A B C /2 = ,5 1/3 = 13,33 3,33 1 1/4 = 10 2,5 0,75 Wahlzahl: 10 A erhält 3 Mandate sicher. Auf das 4. Mandat haben A und B den gleichen Anspruch, es entscheidet das Los. d) Abschlusshandlungen 1. Aufnahme der Niederschrift über das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen. 2. Aufnahme der Niederschrift über zu spät eingelangte Briefumschläge von BriefwählerInnen. Fraktionelle Bekanntgabe des Wahlergebnisses an das zentrale Wahlbüro der FSG. Telefonnummern und Mailadressen werden gesondert bekanntgegeben. 21

12 3. Unterfertigung der Niederschrift durch die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben. 4. Verwahrung der Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel und Niederschrift) in einem Umschlag, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist. 5. Verständigung der Gewählten von ihrer Wahl unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses. 6. Verständigung von WahlwerberInnen, die in mehreren Wahlvorschlägen genannt sind und mehrfach gewählt wurden, dass binnen einer Woche zu erklären ist, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird. (Erfolgt keine fristgerechte Erklärung, so wird der/die Wahlwerber/in auf sämtlichen Listen gestrichen.) 7. Entgegennahme der Entscheidung, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird, und Streichung auf anderen Listen. 8. Feststellung der Ersatzleute. 9. Mitteilung des Fachausschussergebnisses an den Fachwahlausschuss und des Zentralausschusswahlergebnisses an den Zentralwahlausschuss. (Eine Verlautbarung dieser Teilwahlergebnisse ist unstatthaft.) 10. Entgegennahme der Feststellung des Gesamtwahlergebnisses durch den Fachwahl- und den Zentralwahlausschuss. 11. Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Dienststellen-, Fachund Zentralausschuss) an den/die Dienststellenleiter/in, welchem/r die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle obliegt (Abschriften an die GÖD und die Wählergruppen). 12. Nach Rechtskräftigwerden des Wahlergebnisses Vernichtung der aufbewahrten Wahlakten der letzten Wahl und Verwahrung der neuen Wahlakten durch den/die Vorsitzende/n sowie Aufbewahrung bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses; die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. 13. Durchführung einer Neuwahl, wenn die Wahl für ungültig erklärt und neu ausgeschrieben wurde. 14. Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, so ist nur der ungültige Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen. 22 WAHLANFECHTUNG Gem. 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes kann die Gültigkeit einer Wahl binnen 2 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, welche dann nicht zugelassen worden sind, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Bei der Anfechtung muss bedacht werden, dass diese am letzten Tag der zweiwöchigen Frist beim Zentralwahlausschuss persönlich überreicht oder innerhalb dieser Frist nachweisbar zur Post gegeben worden ist. Wir machen auf diese Bestimmungen bereits jetzt aufmerksam und empfehlen bei einer allfälligen Anfechtung, beiliegende Formularmuster zu beachten. Dabei sind die nicht in Betracht kommenden Ausschüsse zu streichen, so dass nur der Ausschuss übrig bleibt, dessen Wahl angefochten wird. Die Argumente für die Anfechtung sind in den leeren Raum kurz zusammengefasst mit allfälligen Beweismitteln einzusetzen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, warum die wenigstens theoretische Möglichkeit besteht, dass bei Vermeidung der Verletzung des Wahlverfahrens ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können. Dies wird beispielsweise bei einer falschen Mandatsermittlung damit zu begründen sein, dass bei richtiger Berechnung unsere Wählergruppe entsprechend mehr Mandate auf Kosten einer anderen zu erhalten hätte. Sollte der verfügbare Raum für die Argumente nicht ausreichen, so kann auf deren Fortsetzung auf der Rückseite verwiesen werden. Besonders aufmerksam gemacht wird, dass für Bundesbedienstete einschließlich BundeslehrerInnen einerseits und für LandeslehrerInnen andererseits jeweils verschiedene Formulare zu verwenden sind. Fristenberechnung Bei nach Tagen festgesetzten Fristen wird der fristauslösende Tag (der Zustelltag) nicht mitgerechnet. Die Aufgabe bei der Post am letzten Tag der Frist genügt. (Einschreiben!) Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage. Fällt das Ende einer Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag (vor allem bei Wochenfristen), so endet die Frist erst am nächsten Arbeitstag. Beispiel: Abweisung der Einwendungen gegen die Wählerliste durch den DWA, zugestellt am Freitag, dem Die Berufung muss spätestens am Mittwoch, dem , beim/bei der 23

13 Vorsitzenden des DWA abgegeben oder bei der Post (eingeschrieben) aufgegeben werden. RICHTLINIEN FÜR DIE WAHLWERBUNG Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Juli 1971, Zl a/71, betreffend Richtlinie für die Wahlwerbung bei den Bundes-Personalvertretungswahlen: Werbeschreiben (Werbedrucksorten), die an Bedienstete der Dienststelle adressiert sind, sollen den Bediensteten in den Dienststellen wie deren sonstige Privatpost auf dem Amtsweg zugestellt werden. Die Übergabe von Werbematerial an den Dienststellenleiter mit der Bitte um Aufteilung an die Bediensteten ist unstatthaft und zurückzuweisen. Die Verteilung von Werbematerial in der Dienststelle ist zulässig. same Personalvertretung gebildet ( 4 PVG) oder eine Dienststelle ist nicht bloß in einem Gebäude untergebracht. Die Gewährung von Freizeit zur Wahlwerbung wird allen Kandidaten von Wählergruppen zu gewähren sein, die für die Wahl eines Zentralausschusses oder eines Fachausschusses kandidieren. Der finanzielle Aufwand für die Wahlwerbung ist von den Wählergruppen selbst zu bedecken. Plakate dürfen an den Tafeln der Personalvertretung und an Tafeln (Plakatständern) von Wählergruppen angebracht werden. Jede andersartige Plakatierung bedarf der zivilrechtlichen Zustimmung des Hauseigentümers (Bund, vertreten durch den Dienststellenleiter). Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass Amtseigentum dabei nicht beschädigt wird. Versammlungen. Es bestehen keine Bedenken, den Bediensteten zwecks Teilnahme an je einer Wahlversammlung jeder Wählergruppe (eingeschränkt auf die Dienststelle) die hierfür erforderliche Freizeit zu gewähren. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, sind diese den Wählergruppen zur Abhaltung von Wählerversammlungen zur Verfügung zu stellen. Diensterleichterungen für Wahlausschussmitglieder. Den Wahlausschussmitgliedern ist gemäß 25 Abs. 4 PVG unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Diensterleichterungen für Wahlwerber. Die Bediensteten dürfen gemäß 32 PVG in der Wahlwerbung nicht beschränkt werden. Es wird empfohlen, den Wahlwerbern soweit dies der Dienstbetrieb zulässt die für die Wahlwerbung unbedingt erforderliche Freizeit zu gewähren. Über den Personenkreis, dem Freizeit zur Werbung gewährt werden soll, wäre mit den Wählergruppen eine Absprache zu treffen. Hiebei wird davon auszugehen sein, dass zur Werbung in der eigenen Dienststelle grundsätzlich keine solche Freistellung erforderlich ist, es sei denn, für zwei oder mehrere Dienststellen wird eine gemein

14 Bundes-Personalvertretungswahlen 2009 Wahlvorschlag der Wählergruppe Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) für den Unterstützende Unterschriften Familienname in Blockschrift Unterschrift Familienname, Vorname (Blockschrift) u. s. w. Verzeichnis der WahlwerberInnen Geburtsdatum Ich stimme der Aufnahme in den Wahlvorschlag mit meiner Unterschrift zu u. s. w. Zustellungsbevollmächtigte/Zustellungsbevollmächtigter Vertreterin/Vertreter des Wahlvorschlages: Name: Adresse: Achtung! Wahlvorschläge sind bis spätestens beim zuständigen Wahlausschuss einzubringen

15 MUSTER Wahlanfechtung für Bundesbedienstete (Nicht zu verwenden bei Nichtzulassung eines Wahlvorschlages) MUSTER Wahlanfechtung für LandeslehrerInnen (Nicht zu verwenden bei Nichtzulassung eines Wahlvorschlages) Wählergruppe vertreten durch den/die Zustellungsbevollmächtigte/n An den Zentralwahlausschuss für die Datum, Bediensteten... beim Bundesministerium für... Wir fechten die am 25. und 26. November 2009 stattgefundene Wahl des Dienststellen-*/Fach-*/Zentralausschusses* gemäß 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes in Verbindung mit 28 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung zur Gänze an. Die Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgte am, so dass unsere Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt ist. Wir begründen die Anfechtung wie folgt: (allfällige Fortsetzung umseits) Dadurch sind Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden, und durch diese Rechtswidrigkeit konnte das Wahlergebnis, wie oben dargelegt, beeinflusst werden. Wir stellen somit den Antrag, der Zentralwahlausschuss wolle die am 25. und 26. November 2009 erfolgte Wahl des oben genannten Dienststellen-*/Fach-*/ Zentralausschusses* gemäß 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Gänze für ungültig erklären beziehungsweise die Mandatsverteilung im Sinne unserer Anfechtung neu vornehmen. (Unterschrift des/der Zustellungsbevollmächtigten) Wählergruppe vertreten durch den/die Zustellungsbevollmächtigte/n An den Zentralwahlausschuss für die Datum,. Bediensteten... bei der... Landesregierung Wir fechten die am 25. und 26. November 2009 stattgefundene Wahl des Dienststellen-*/Zentralausschusses* gemäß 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Gänze an. Die Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgte am, so dass unsere Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt ist. Wir begründen die Anfechtung wie folgt: (allfällige Fortsetzung umseits) Dadurch sind Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden, und durch diese Rechtswidrigkeit konnte das Wahlergebnis, wie oben dargelegt, beeinflusst werden. Wir stellen somit den Antrag, der Zentralwahlausschuss wolle die am 25. und 26. November 2009 erfolgte Wahl des oben genannten Dienststellen-*/Zentralausschusses* gemäß 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Gänze für ungültig erklären beziehungsweise die Mandatsverteilung im Sinne unserer Anfechtung neu vornehmen. (Unterschrift des/der Zustellungsbevollmächtigten) * Nichtzutreffendes streichen 28 * Nichtzutreffendes streichen 29

16 Merkblatt für BriefwählerInnen Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Muster fern nicht trotz Briefwahl die persönliche Stimmabgabe erfolgte (siehe Pkt. 3 und 4), vom DWA-Vorsitzenden vor dem gesamten DWA samt Wahlzeugen geöffnet, die verschlossenen, aber nicht zugeklebten Wahlkuverts in die Wahlurne gegeben und die briefliche Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Am 25. und 26. November 2009 finden die Bundes-Personalvertretungswahlen statt. Dazu teilt Ihnen der für Sie zuständige Dienststellenwahlausschuss (DWA) Folgendes mit: 1. Über Beschluss des DWA wurden Sie gemäß 11 Bundes- Personalvertretungs-Wahlordnung zur Briefwahl zugelassen. Anbei werden Ihnen deshalb die dafür notwendigen Wahlbehelfe übermittelt. 2. Wenn Sie von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, so ersuchen wir Sie um Beachtung der folgenden Hinweise, da sonst die Gefahr besteht, dass Ihre Stimme ungültig ist. a) Mit dieser Sendung haben Sie folgende Wahlbehelfe erhalten: einen leeren (kleineren) Umschlag für Ihre Stimmzettel ( Wahlkuvert ), verschiedenfarbige Stimmzettel für die Wahl der diversen Ausschüsse, einen bereits frankierten, mit Ihrem Absender versehenen (größeren) Briefumschlag (Rücksendekuvert), der die Aufschrift Personalvertretungswahl 2009 trägt und an den DWA adressiert ist. b) Wahlvorgang bei der Briefwahl: Auf dem jeweiligen Stimmzettel kreuzen Sie in dem dafür vorgesehenen Kreis die Wählergruppe an, der Sie Ihre Stimme geben wollen. Sämtliche Stimmzettel legen Sie in das Wahlkuvert. Das Wahlkuvert verschließen Sie, ohne es zuzukleben. Dann legen Sie das Wahlkuvert, ohne es in irgendeiner Weise gekennzeichnet zu haben, in das (größere) Rücksendungskuvert. Das Rücksendungskuvert verschließen Sie durch Verkleben, Versiegeln usw. und senden es auf dem Postweg ab, nachdem Sie sich überzeugt haben, dass das Rücksendungskuvert Ihren Absender trägt. Ihre Stimme ist nur dann gültig, wenn Sie spätestens bis ,... Uhr, bei dem DWA einlangt. Ihr beim DWA eingelangtes Rücksendungskuvert wird vom DWA-Vorsitzenden ungeöffnet (!!!) in Verwahrung genommen. Nach Wahlschluss (am ) werden sämtliche eingelangten Rücksendungkuverts der Briefwähler, so Sollten Sie trotz Zulassung zur Briefwahl eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal... am 25. und vorziehen, so steht Ihnen dies frei. In diesem Fall werden Sie gebeten, nach Möglichkeit die Ihnen übermittelten Wahlbehelfe mitzunehmen. 4. Selbst wenn Sie Ihre Stimme bereits auf dem Postweg abgesendet haben, hindert Sie das nicht daran, dennoch das Wahllokal zur persönlichen Stimmabgabe aufzusuchen. Dies könnte sich z. B. dann als notwendig erweisen, wenn Sie nachträglich am rechtzeitigen Einlangen Ihrer Briefwählerstimme beim DWA zweifeln. Wir ersuchen Sie, von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Der DWA 31

17 ZENTRALES WAHLMANAGEMENT Richard Holzer Tel.: 01/534 54/219 Handy: 0664/ Mag. Peter Korecky Tel.: 01/534 54/236 Fax: 01/ /19 Handy: 0664/ Korinna Schumann Tel.: 01/534 54/277 Handy: 0664/ Hannes Gruber Tel.: 01/534 54/292 Handy: 0664/ Gerhard Müldner Tel.: 01/534 54/315 Handy: 0664/ Dr. Josef Pammer Tel.: 01/534 54/231 Handy: 0664/ Erich Rudolph Tel.: 01/534 54/237 Handy: 0664/ Für rechtliche Fragen stehen zur Verfügung: Mag. Jasmin Benesch Tel.: 01/534 54/209 Handy: 0650/ Dr. Andrea Eisler Tel.: 01/534 54/294 Handy: 0664/ Dr. Heinz Nagelreiter Tel.: 01/534 54/282 Mag. Reinhard Petzer Tel.: 01/534 54/210 Handy: 0650/ Für organisatorische Fragen und Werbematerial stehen zur Verfügung: Erich Rudolph Tel.: 01/534 54/237 Handy: 0664/ Helmut Weigel Tel.: 01/534 54/

18 FRAKTIONSVERANTWORTLICHE DER ZENTRALAUSSCHÜSSE UND LANDESVORSTÄNDE: BV 1: Präsidentschaftskanzlei Griehsmaier Andrea Tel.: 0699/ Parlamentsdirektion Simmer Johanna Tel.: 0676/89 00/ Rechnungshof Mag. Plepelits Georg Tel.: 0676/89 11/ Bundeskanzleramt Pfeiffer Brigitte Tel.: 0664/ BM für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Pehringer Stefan Tel.: 0676/ BM für Inneres Sicherheitsverwaltung Schuh Anton Tel.: 0664/ BV 2: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Fausik Manfred Tel.: 0664/807 45/ BM für Verkehr, Innovation und Technologie Dr. Linhart Andreas Tel.: 0664/ BV 3: BM für Unterricht, Kunst und Kultur Grimling Elisabeth Tel.: 0664/ BV 4: BM für Justiz Verwaltung Mayr Walter Tel.: 0676/89 89/ BV 5: BM für Finanzen Isak Robert Tel.: 0664/ BV 6: BMLFUW Bereich Landwirtschaft Ing. Kernbauer Elisabeth Tel.: 0664/ BMLFUW Bereich Umwelt Michler Christian Tel.: 0664/ BV 7: BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Seebauer Stefan Tel.: 0664/ BM für Gesundheit Dr. Jarc Hilde Tel.: 0676/ BV 10: APS Lehrer Burgenland Hafner Herbert Tel.: 0664/

19 APS Lehrer Kärnten Pansi Hermann Tel.: 0664/ APS Lehrer Niederösterreich Pany Jürgen Tel.: 0676/ APS Lehrer Oberösterreich Turek Franz Tel.: 0699/ APS Lehrer Salzburg Wanner Franziska Tel.: 0664/ APS Lehrer Steiermark Jaki Friedrich Tel.: 0676/ APS Lehrer Tirol Gandler Andrea Tel.: 0664/ APS Lehrer Wien Masek Andrea Tel.: 0664/ Pädagogische Hochschulen Bleiweis Peter Tel.: 0664/ BV 11: AHS Lehrer Mag. Zahradnik Michael Tel.: 0676/ BV 12: BS Lehrer Burgenland Grandits Andreas Tel.: 0664/ BS Lehrer Niederösterreich Ing. Hochleitner Johann Tel.: 0676/844 88/ BS Lehrer Oberösterreich Huber Johann Tel.: 07252/728 68/66 BS Lehrer Salzburg Pöschl Franz Tel.: 0650/ BS Lehrer Steiermark Rumpf Ina Tel.: 0664/ BS Lehrer Tirol Ing. Schmid Michael Tel.: 0699/ BS Lehrer Wien Herberger Gerhard Tel.: 0664/ BV 13: Hochschullehrer Dr. Steiner Gert Michael Tel.: 0664/602 77/ BV 14: BMHS Lehrer Mag. Wenka Stefan Tel.: 0664/

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