Richtlinien für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken im Baugebiet Bayerniederhofen Kirchstraße

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1 Gemeinde Halblech Richtlinien für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken im Baugebiet Bayerniederhofen Kirchstraße Einleitung Die Gemeinde Halblech ist bestrebt, für die heimische Bevölkerung Wohnbaugrundstücke zu vergünstigten Konditionen zur Verfügung zu stellen. Zielsetzung ist dabei, unter sozialpolitischen und infrastrukturellen Gesichtspunkten die ausreichende Versorgung der ansässigen Bevölkerung mit preiswertem Bauland erreichen zu können. Mit diesen Richtlinien möchte die Gemeinde insbesondere jungen, ortsansässigen Familien/Paaren ermöglichen, in ihrer Heimatgemeinde vergünstigtes Baugelände zu erwerben. Junge, nicht vermögende Familien/Paare ohne hohes Einkommen, haben es auf dem freien Markt besonders schwer, ein Baugrundstück zu erwerben. Die Gemeinde Halblech will junge Familien im Ort halten, um eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur zu erhalten (Kriterien nach 1 Abs. 6, 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Aus diesem Grund verkauft die Gemeinde Halblech im Baugebiet Bayerniederhofen Kirchstraße sechs Bauplätze im sogenannten Einheimischenmodell. Für die Vergabe wird ein zweistufiges Modell angewendet, welches zum einen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Bewerbung klärt und zum anderen über einen Kriterienkatalog mit Punkten die Reihenfolge der Vergabe entscheidet. Zudem sind von allen Bewerbern darüber hinausgehende sonstige Bedingungen einzuhalten. An die Bewerber werden Fragebögen ausgegeben, die bis zum 10. Juli 2017 ausgefüllt und mit den entsprechenden Nachweisen versehen bei der Gemeinde einzureichen sind. Aufgrund der im Fragebogen gemachten Angaben werden entsprechende Punkte vergeben. Die Verwaltung ermittelt für jeden Bewerber die Punktzahl gemäß dem Kriterienkatalog. Damit ergibt sich eine Reihenfolge der berechtigten Bewerber für die Auswahl eines Platzes. Dabei ist der Bewerber mit der höchsten Punktzahl zuerst zu berücksichtigen. Bei gleicher Punktzahl entscheidet (nacheinander) eine mindestens 50 % Behinderung eines Familienmitglieds, die größere Anzahl minderjähriger Kinder (Auswahlkriterium Nr. II.2), das niedrigere Einkommen (Auswahlkriterium Nr. II.3) und das Los. Die Grundstücke werden vom Gemeinderat vergeben. Bei der Antragstellung kann ein Wunschgrundstück genannt werden. Sollten sie die Zuteilung eines Bauplatzes erhalten und dieses Grundstück nach der vorgenannten Reihenfolge noch frei sein, würde ihnen dieses Grundstück direkt zugeteilt. Soweit möglich, werden Wünsche berücksichtigt. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht.

2 I. Zugelassene Bewerber Zugelassen sind ausschließlich Partner im Sinne einer Ehe, nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichtigen, im Haushalt lebenden, minderjährigem Kind. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften müssen beide Partner das Grundstück erwerben. Ausschließlich berechtigt sind volljährige Bewerber. Der Bewerber/die Bewerber darf/dürfen maximal über ein gemeinsames Vermögen in Höhe des Grundstückwertes verfügen. Als Vermögensobergrenze werden festgesetzt. Der Bewerber/die Bewerber darf/dürfen nicht Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks sein. Immobilieneigentum in und außerhalb der Gemeinde Halblech wird als Vermögen angerechnet. Die Einkommensobergrenze (Gesamtbetrag aller Einkünfte) beträgt pro Paar , zuzüglich je unterhaltspflichtigem Kind und bei einer/m Alleinerziehenden , zuzüglich je unterhaltspflichtigem Kind. Die Einkommensobergrenze darf nicht überschritten werden. Jeder Bewerber kann vor, während und nach Abschluss der Vergabe seine Bewerbung zurückziehen. Es muss das Antragsformular der Gemeinde Halblech verwendet werden. Das Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Ändern sich nach Antragsstellung Umstände, die sich auf die Beurteilung des Antrags auswirken, hat der Antragsteller die Gemeinde Halblech unverzüglich darüber zu informieren. Die Gemeinde kann Nachweise zu den gemachten Angaben anfordern.

3 II. Kriterienkatalog zur Reihenfolge der Vergabe Der Kriterienkatalog wird soweit nicht anderes angegeben jeweils auf einen der beiden sich bewerbenden Partner angewendet, der die Voraussetzungen unter I. erfüllt. Die erreichte Punktzahl bestimmt über die Reihenfolge der Vergabe der Bauplätze. Bei gleicher Punktzahl entscheidet (nacheinander) eine mindestens 50 % Behinderung eines Familienmitglieds (Nachweis erforderlich), die größere Anzahl minderjähriger Kinder (Auswahlkriterium Nr. II.2), das niedrigere Einkommen (Auswahlkriterium Nr. II.3) und das Los. Die Grundstücke werden vom Gemeinderat vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstücks von der Gemeinde kann nicht abgeleitet werden. Auswahlkriterien: Ortsbezug 1. A) Hauptwohnsitz in Halblech 12 Punkte pro angefangenem Jahr, max. 5 Jahre = max. 60 Punkte (Einer der beiden Partner hat seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder hatte seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde und dies liegt nicht länger als 15 Jahre zurück.) (jeweils mit Stichtag der Antragstellung) oder B) Arbeitsplatz in Halblech 2 Punkte pro angefangenem Jahr, bzw. selbständig in Halblech max. 5 Jahre = max. 10 Punkte (Es zählt eine durchgängige hauptberufliche Tätigkeit bzw. Selbständigkeit eines der beiden Partner im Gemeindebereich Halblech.) (jeweils mit Stichtag der Antragstellung) -Nachweis erforderlich- Die Punktevergabe erfolgt entweder für die Ortsansässigkeit oder die Erwerbstätigkeit. Eine kumulative Anrechnung von Punkten ist nicht möglich. Sollte ein Bewerber beide Merkmale erfüllen, wird die höchste Punktzahl (aus 1.A bzw. 1.B) angerechnet. Zu erreichende Höchstpunktzahl: 60 Punkte Auswahlkriterien: Soziale Kriterien 2. Familienstand/Familiengröße Grundsätzlich nur zulässig sind Partner im Sinne einer Ehe, nichtehelichen Lebensgemeinschaft, eingetragener Lebenspartnerschaft oder Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichtigen, im Haushalt lebenden, minderjährigen Kind (siehe oben unter I. Zugelassene Bewerber ). Zahl der im Haushalt lebenden, unterhaltspflichtigen, minderjährigen Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung: Zu erreichende Höchstpunktzahl: 30 Punkte Je Kind 10 Punkte

4 3. Einkommensverhältnisse Einkommen der/s Antragsteller/s und hinzurechenbarer Familienangehöriger (Gesamtbetrag aller Einkünfte -aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeitminus je unterhaltspflichtigem, im Haushalt lebenden, minderjährigem Kind) (Nachweis: vollständige Steuererklärung/en von 2015) Paare: Alleinerziehende: bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte bis Punkte Zu erreichende Höchstpunktzahl: 20 Punkte 4. Alter Es wird jeweils das niedrigste Alter (Stichtag der Antragstellung) der Bewerber berechnet. Bewerber mit einem im Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen, minderjährigen Kind erhalten die volle Punktzahl. Bis 35 Jahre - 10 Punkte Bis 40 Jahre - 5 Punkte Bis 45 Jahre - 0 Punkte Bis 50 Jahre - -5 Punkte Bis 55 Jahre Punkte Ab 56 Jahre Punkte Zu erreichende Höchstpunktzahl: 10 Punkte Hinweise für Fragebogen: Eidesstattliche Erklärung: Die Unterzeichner erklären, dass die von Ihnen gemachten Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben, die zur Zuteilung des Baugrundstückes geführt haben, kommt eine Rückübertragung an die Gemeinde Halblech in Betracht. Es kommt das Wiederkaufsrecht wie im Notarvertrag aufgeführt zur Umsetzung, wenn die Gemeinde dieses ausübt. Stattdessen kann die Gemeinde auch die Zahlung des erhöhten Kaufpreises gemäß Kaufvertrag verlangen. Vergabemodus Datenschutz Zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung von persönlichen Daten über Vermögensangelegenheiten, werden diese Angaben, nur vom Ersten Bürgermeister und den zuständigen Sachbearbeitern der Gemeindeverwaltung eingesehen. Diese ermitteln die Höhe der Punktzahl. Der Erste Bürgermeister gibt dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung die Rangfolge der Vergabe bekannt.

5 Die unter III. Sonstigen Bedingungen aufgeführten Verpflichtungen sind zu beachten und werden mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet. III. Sonstige Bedingungen Käufer und Verkäufer vereinbaren im notariellen Kaufvertrag folgende Bedingungen: 1. Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Kaufpreises 1a. Sollte der Käufer den Grundbesitz innerhalb von 15 Jahren nach bezugsfertiger Errichtung des Wohnhauses veräußern, so ist bei Veräußerung innerhalb des ersten Jahres nach der Bezugsfertigkeit ein Betrag von ebenfalls 90,-- /qm zu entrichten. In den folgenden Jahren verringert sich diese Kaufpreiserhöhung jeweils um 6,-- /qm im Jahr. 1b. Die Kaufpreiserhöhung tritt nicht ein bei Veräußerungen an Verwandte ersten Grades, sofern diese Erwerber in die Verpflichtungen aus diesem Vertrag eintreten. 1c. Zur Sicherung des bedingten Anspruches des Verkäufers auf Zahlung des weiteren Kaufpreises bestellt der Käufer am Vertragsgrundstück zugunsten des Verkäufers eine Sicherungshypothek. 2. Bauverpflichtung sowie Nutzungs- und Veräußerungsbeschränkung 2a. Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb des Grundstücks ein bezugsfertiges Wohnhaus zu errichten. 2b. Der Käufer verpflichtet sich weiterhin, dieses Wohnhaus auf die Dauer von 15 Jahren ab dem auf die Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahr mit Hauptwohnsitz selbst zu bewohnen. Die Verwendung des Gebäudes als Zweitwohnsitz ist verboten. Zulässig ist, dass bis zu 30% der Wohnfläche an Dritte bzw. zur Nutzung für Fremdenverkehrszwecke, vermietet werden. 2c. Der Käufer räumt dem Verkäufer an dem unbebauten und an dem bebauten Vertragsgrundbesitz (auch an Teilgrundstücken) ein Wiederkaufsrecht ein. Alle mit der Rückabwicklung entstehenden Kosten trägt der Käufer. 2d. Eine Teilung der Grundstücke ist, unbebaut und bebaut, bis einschließlich 15 Jahre nach Bezug, nicht zulässig. 2e. Zulässig neben der Eigennutzung mit Hauptwohnsitz, ist eine teilweise Nutzung für Vermietung, wobei diese Nutzung 30% der Wohnfläche nicht überschreiten darf. 3. Wahlrecht Der Verkäufer kann frei entscheiden, ob er die Kaufpreiserhöhung oder das Wiederkaufsrecht geltend machen will Macht er vom Wiederkaufsrecht Gebrauch, so erlischt der Anspruch auf erhöhten Kaufpreis und umgekehrt.

6 4. Sonstige Verpflichtungen 4a. Der Käufer erkennt die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Baugebiet Bayerniederhofen Kirchstraße an. 4b. Der Käufer erklärt, dass er Einwirkungen, die durch das Läuten von Kirchenglocken entstehen und Einwirkungen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung von umliegenden Grundstücken ausgehen (z.b. Kuhglocken, etc.), dulden wird. Ebenso duldet er, Einwirkungen, die durch den Betrieb der angrenzenden Sportstätten des TSV Buching, ausgehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Schäden, die im Zusammenhang mit der vorstehenden Duldungspflicht entstehen, zu verzichten. Dies gilt nicht für widerrechtlich entstandene Schäden. 4c. Der Käufer verpflichtet sich, die vorstehend eingegangenen Verpflichtungen auch seinen Rechtsnachfolgern mit der Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. 4d. Das Gutachten der Fa. IGA (Ingenieurgesellschaft Augsburg) vom über die Bodenbeschaffenheit der Grundstücke ist zu beachten. Es kann bei der Gemeindeverwaltung Halblech zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. 5. Zusätzliche Zahlungsverpflichtungen 5a. Für den verlegten Telekom Breitband-Glasfaser-Anschluss sind 799,95 zu zahlen. 5b. Über die Kosten der Hausanschlüsse (Wasser, Regen- und Schmutzwasser) wird ein Ablösevertrag geschlossen. (Kosten pauschal ) Für die zwei Revisionsschächte (Schmutz- und Regenwasser) sind pauschal zu zahlen. Halblech, den 2. Juni 2017

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