-LESEFASSUNG- Richtlinien der Gemeinde Feldkirchen-Westerham zur Vergabe von Baugrundstücken und Wohnungen im Einheimischenmodell

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1 -LESEFASSUNG- Richtlinien der Gemeinde Feldkirchen-Westerham zur Vergabe von Baugrundstücken und Wohnungen im Einheimischenmodell i. d. F. v Präambel Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham vergibt Grundstücke und Wohnungen im Einheimischenmodell gemäß den nachfolgenden Richtlinien. Sie behält sich vor, in begründeten Einzelfällen von den Richtlinien abzuweichen. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham verfolgt mit dem Einheimischenmodell das Ziel, im Wege der Zurverfügungstellung von vergünstigtem Bauland auch für die Teile der Bevölkerung, die auf dem freien Grundstücksmarkt kein Baugrundstück erwerben können, eine Möglichkeit zu schaffen, Wohneigentum zu bilden. Das Einheimischenmodell dient dazu, eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur am Ort durch eine bevorzugte Berücksichtigung von Familien mit Kindern zu erhalten. Durch die nachfolgenden Vergaberichtlinien soll eine gerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden Grundstücke und Wohnungen unter Berücksichtigung der sozialen Komponente ermöglicht werden.

2 1. Zugangsvoraussetzungen Anträge können erst berücksichtigt werden, wenn sie vollständig mit allen erforderlichen Anlagen und Angaben gemäß Ausschreibung vorliegen Antragsberechtigt sind alle Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Vollendung des 18. Lebensjahres. b. Seit mindestens 5 Jahren gemeldeter Hauptwohnsitz in der Gemeinde Feldkirchen- Westerham oder Ausübung des Hauptberufes/selbständige Tätigkeit in der Gemeinde seit mindestens 5 Jahren oder Personen, die früher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten oder dort gearbeitet haben. Unterbrechungen schaden der Dauer des Hauptwohnsitzes bzw. des Arbeitsverhältnisses nicht. c. Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. d. Das zu versteuernde Einkommen eines Paares oder einer Familie darf ,- zuzüglich der Kinderfreibeträge in Höhe von 7.000,- pro Kind nicht überschreiten. Bei Alleinstehenden ist die Hälfte dieses Betrages, ,- ggf. zuzüglich von Kinderfreibeträgen maßgeblich. e. Das Vermögen der Bewerber darf den Wert des Grundstückes nicht überschreiten. Dieser wird ermittelt, indem der durch den Gutachterausschuss beim Landratsamt Rosenheim bekannt gegebene Bodenrichtwert mit der Grundstücksgröße (m²) multipliziert wird. f. Es darf kein zu Wohnzwecken nutzbarer Grundbesitz in der Gemeinde Feldkirchen- Westerham im Eigentum oder als Erbbauberechtigter vorhanden sein (ausgenommen Nr. 1.2). g. Bislang darf keine Immobilie von der Gemeinde Feldkirchen-Westerham im Einheimischenmodell erworben worden sein. h. Vorlage einer Bankfinanzierungsbestätigung einer Bank eines Mitgliedstaates der EU für die Grundstücksfinanzierung und die Gebäudeerrichtung a. Unberücksichtigt bleiben, Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 90 qm. Dies gilt auch für entsprechende Häuser oder Grundstücke mit entsprechend niedrigem Baurecht sowie Immobilienbesitz, der mit einem Nießbrauchrecht zugunsten Dritter auf dessen Lebenszeit belassen ist. b. Wird der eigene Grundbesitz in Feldkirchen-Westerham mit einer Wohnfläche von über 90 m² zur Finanzierung veräußert, so bleibt der Grundbesitz unberücksichtigt. Dies ist nachzuweisen bzw. die Bauherren müssen sich zur Veräußerung verpflichten. c. Der Verkehrswert einer vorhanden Immobilien oder eines Grundbesitzes wird dem Vermögen abzüglich der Belastungen zugerechnet. Der Verkehrswert ist vom Antragsteller nachzuweisen. 2

3 1.3. Der Grundbesitz des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners wird dem Antragsteller zugerechnet. Dies gilt auch für früher vom Ehepartner bzw. Lebenspartner im Einheimischenmodell erworbene Immobilien, die mittlerweile veräußert wurden. 2. Rangfolge der Bewerber Die Reihenfolge der Bewerber bei der Auswahl der Grundstücke erfolgt über das nachstehende Punktesystem. Die sich aus dem Bewertungsbogen ergebene Punktezahl dient als Richtschnur. Ein Rechtsanspruch auf Grunderwerb von der Gemeinde kann nicht abgeleitet werden. Die letztendliche Entscheidung behält sich der Gemeinderat vor Einheimischenstatus a. Wohnt der Antragsteller länger als 5 Jahren mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, erhält er für jedes weitere volle Jahr Die maximal zu erreichende Punktezahl beträgt 28 Punkte. + 2 Punkte b. Arbeitet der Antragsteller länger als 5 Jahren mit seiner Hauptbeschäftigung in Feldkirchen-Westerham, erhält er für jedes weitere volle Jahr Die maximal zu erreichende Punktezahl beträgt 20 Punkte. + 2 Punkte Punkte für den Hauptwohnsitz und den Arbeitsplatz in der Gemeinde Feldkirchen- Westerham werden nicht kumulativ vergeben. Bei Arbeitsplatz und Hauptwohnsitz in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham wird nur auf das für den Antragsteller günstigere Kriterium abgestellt Familiäre Situation a. Alleinstehend 0 Punkte b. Alleinstehend mit Kind + 10 Punkte c. Verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft + 10 Punkte d. Junge Familien zusätzlich (falls beide Elternteile + 15 Punkte nicht älter als 40 Jahre sind). Den Bonus erhalten lediglich Eltern mit Kindern Mit zum Haushalt des/der Antragsteller/s gehörende Kinder 3

4 a. Pro Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres + 20 Punkte (incl. nachgewiesener Schwangerschaft) b. Pro Kind ab Vollendung des 11. bis zur Vollendung + 15 Punkte des 18. Lebensjahres c. Pro Kind ab Vollendendung des 18. bis zur Vollendung + 10 Punkte des 27. Lebensjahres falls noch in Ausbildung (nach Einzelfall) Es werden nur Kinder berücksichtigt, die bisher im Haushalt des Antragstellers leben, sowie voraussichtlich für mindestens weitere 3 Jahre dort im Haushalt wohnen werden Haushaltsangehörige (lt. Einwohnermeldebestand bei Veröffentlichung der Ausschreibung) - Der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie - deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, - Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und - Pflegeeltern die in der Familie des Antragstellers leben Pro Person + 5 Punkte 2.5. Schwerbehinderte und Pflegebedürftige (lt. Schwerbehindertenausweis bzw. festgestellter Pflegestufe) Schwerbehinderte pro Person a. mit einem Grad der Behinderung von mind. 50% + 15 Punkte b. mit einem Grad der Behinderung von mind. 80% + 20 Punkte c. mit einem Grad der Behinderung von mind. 100% + 25 Punkte Pflegebedürftige pro Person a. Pflegegrad Punkte (leichte Einschränkungen; für neu einzustufende Personen ab ) b. Pflegegrad Punkte (ehemals Pflegestufe 0 mit eingeschränkter Alltagskompetenz/Pflegestufe I) c. Pflegegrad Punkte (ehemals Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz/Pflegestufe II) d. Pflegegrad Punkte (ehemals Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz/Pflegestufe III) e. Pflegegrad Punkte (ehemals Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz/Härtefälle) 4

5 Es können nur Zusatzpunkte für Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit geltend gemacht werden Wirtschaftliche Verhältnisse Das zu versteuernde Einkommen ist durch Einkommenssteuerbescheid des Antragsstellers bzw. hinzurechenbarer Familienangehöriger für das der Bewerbung vorangegangene Jahr nachzuweisen. Liegt noch kein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, kann ersatzweise auf frühere Einkommenssteuerbescheide zurückgegriffen werden, wenn sich keine erheblichen wirtschaftlichen Veränderungen ergeben haben. Die Abgabe der Einkommenssteuererklärung ist nachzuweisen und unverzüglich im laufenden Ausschreibungsverfahren nachzureichen. In begründeten Einzelfällen kann der Durchschnitt der letzten drei Jahren herangezogen werden Alleinstehende bis ,- bis ,- bis ,- bis ,- bis , Punkte + 21 Punkte + 14 Punkte + 07 Punkte + 00 Punkte Paar/Familie bis ,- bis , bis ,- bis , bis , Punkte + 21 Punkte + 14 Punkte + 07 Punkte + 00 Punkte 2.7. Sondersituation Der Antragsteller kann einen Antrag auf Anerkennung von Ehrenamtstätigkeit mit besonderer Bedeutung (z.b. Kommandant, Vorstand) für das Gemeinleben in der Gemeinde Feldkirchen-Westerham stellen. Dieser ist zu begründen. Über die Anerkennung entscheidet der Gemeinderat. Wird die Ehrenamtstätigkeit mit besonderer Bedeutung anerkannt, so wird dies mit 15 Punkten bewertet. 3. Sonstige Bedingungen 1. Das Wohngebäude muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach notarieller Beurkundung bezugsfertig erstellt werden. Als Bezugsfertigkeit gilt der Zeitpunkt der melderechtlichen Ummeldung als Hauptwohnsitz in das neue Gebäude. 5

6 2. Soweit durch Bebauungsplan nichts anderes vorgeschrieben ist, bestätigt der Käufer ausdrücklich, dass er das Grundstück zu zwei Dritteln zum Zwecke des Eigenbedarfes und überwiegend für Wohnzwecke erwirbt und das Haus 15 Jahre selbst bewohnt. Bei Eigentumswohnungen ist die Eigennutzung auf 5 Jahre beschränkt. 3. Bei Wegfall der Vergabevoraussetzungen vor Bebauung aus Gründen die der Erwerber zu vertreten hat, ist das Grundstück ohne Kosten zum Kaufpreis an die Gemeinde zurück zu übereignen. 4. Die Gemeinde hat ein Wiederkaufsrecht, wenn das Grundstück zu spekulativen Zwecken erworben wurde (z. B. nicht innerhalb von 5 Jahren das Wohnhaus bezugsfertig erstellt ist) oder der Erwerber vor Baubeginn seinen Hauptwohnsitz bzw. die Ausübung seines Hauptberufes in der Gemeinde aufgibt, oder die Vergabe auf unrichtigen Angaben beruht. Der Wert ermittelt sich dabei nach 3.1. Nr Die Gemeinde behält sich folgendes vor: 1. Für den Fall, dass der Käufer gegen die Festlegungen in Buchstabe 3.2. zuwiderhandelt, kann die Gemeinde zwischen Ausübung eines Rückkaufrechtes oder Verringerung der Kaufpreisermäßigung wählen. In beiden Fällen verringert sich die Kaufpreisermäßigung (Differenz zwischen Marktwert und Sondermarktwert (= tats. Kaufpreis) pro Jahr um 1/15 des Differenzbetrages, maximal bis 75% dieser Summe. Der Marktwert wird in diesem Fall von einem vom Landgericht Traunstein zu benennenden Sachverständigen ermittelt. Der errechnete Betrag ist zur Zahlung fällig oder wird vom Kaufpreis abgetreten. 2. Eine Vermietung von mehr als einem Drittel ist in den ersten 10 Jahren der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Als wichtiger Grund sind z.b. drohende Arbeitslosigkeit wegen Nichtannahme eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort oder wesentliche finanzielle Einbußen aus beruflicher Ortsgebundenheit anzusehen und wenn eine entsprechende tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz unzumutbar ist. Nach Ablauf von 10 Jahren Eigennutzung bis Ende der Vertragslaufzeit ist eine Vermietung nur an einen Gemeindebürger, der im Anwesen seinen Hauptwohnsitz nimmt, unbeschränkt möglich, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat. Die Gemeinde darf nicht mehr als zwei Vorschläge ablehnen. Wird gegen diese Regelung verstoßen, gilt die Regelung 3.1. Nr. 1 entsprechend. 4. Verpflichtungen der Gemeinde Die Gemeinde wird mit ihren Vormerkungen zu Lasten des Käufers im Rang zurücktreten, wenn der Käufer weitere finanzielle Belastungen des Grundstückes beabsichtigt, pauschal ,-. Im Falle der Ausübung des Wiederkaufrechtes ersetzt die Gemeinde den Gebäudewert, der gutachtlich durch einen vom Landgericht Traunstein benannten vereidigten Sachverständigen festgestellt ist, sowie den gem Nr. 1 errechneten Grundstückspreis. 6

7 5. Schlussbestimmungen In den notariellen Kaufvertrag ist eine Erklärung aufzunehmen, dass neben dem angegebenen Einkommen kein weiteres Vermögen vorhanden ist und falsche Angaben zur Auflösung des Vertrages und zu einer Anzeige wegen Betruges führen. Der Gemeinderat behält sich vor, die Preise für einzelne Grundstücke je nach Lage im Quadratmeterpreis unterschiedlich festzusetzen und bzw. oder bestimmte Parzellen aus dem Verteilungstopf von vorneherein herauszunehmen. Ein Rechtsanspruch auf Grunderwerb von der Gemeinde kann nicht abgeleitet werden. Die letztendliche Entscheidung behält sich der Gemeinderat vor. Der Gemeinderat behält sich im Übrigen vor, in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden. Bei Punktegleichheit entscheidet die höhere Kinderzahl. Die Gemeinde wird sich in den notariellen Verträgen verpflichten, die ihr eingeräumten Rechte nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben auszuüben. Dieser Grundsatz gilt prinzipiell auch, soweit dem Gemeinderat nach diesen Richtlinien ein Ermessen zusteht. Die Fassung der Richtlinien entspricht dem Gemeinderatsbeschluss vom Feldkirchen-Westerham, Bernhard Schweiger 1. Bürgermeister 7

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