5. Das Vereinsgesetz 2002

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1 5. Das Vereinsgesetz 2002 Allgemeine Bestimmungen 5. Das Vereinsgesetz VereinsG: Verein VereinsG: Verein (1) Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1). (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden. (4) Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins. (5) Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden Abs. 1 VereinsG: Definition des Vereins Merkmale Eine gesetzliche Definition des Vereins und seiner Merkmale wird erstmals im Vereinsgesetz 2002 getroffen. Der Gesetzgeber hält sich dabei im Wesentlichen an die von der Rechtsprechung erarbeitete Definition. Er konkretisiert sie lediglich hinsichtlich der Merkmale, dass er mindestens zweier Personen bedarf, und dass ein gemeinsamer ideeller Zweck verfolgt werden muss. Genaue Ausführungen zur Vereinsdefinition, den einzelnen Merkmalen der Definition sowie der Abgrenzung zu anderen rechtlichen Gebilden finden sich im Kapitel 3. In 1 stellt der Gesetzgeber auch klar, dass der Verein selbst Rechtssubjekt und damit Träger von Rechten und Pflichten ist. Hinsichtlich weiterer Ausführungen sei hier auf das Kapitel 4. verwiesen. Die Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein, wenn er die Bestimmungen des 2 VereinsG (Gründung des Vereins) einhält. 58 Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5

2 VereinsG: Verein Abs. 2 VereinsG: Abgrenzung wirtschaftlicher Verein ideeller Verein Die auf Gewinn berechneten Vereine fanden ihre rechtliche Grundlage im Vereinspatent Der auf Gewinn berechnete Verein wird häufig auch als wirtschaftlicher Verein bezeichnet, um den Gegensatz zum ideellen Verein, welches eine andere Bezeichnung für den nicht auf Gewinn berechneten Verein ist, hervorzuheben. So einfach die Unterscheidung von der Bezeichnung her auch erscheinen mag, so schwierig ist die tatsächliche Grenzziehung. Es gibt einen fließenden Übergang vom wirtschaftlichen zum ideellen Verein und umgekehrt. Der ideelle Verein darf anerkannterweise auch wirtschaftlich tätig werden. Wie weit diese wirtschaftliche Tätigkeit des ideellen Vereins gehen darf, ohne dass dieser das Attribut des Idealismus verliert und Gefahr läuft, als bestehender Verein nach dem Vereinsgesetz aufgelöst zu werden oder als entstehender Verein bei der Anmeldung einen abschlägigen Bescheid zu riskieren, ist weder geregelt noch findet sich eine einhellige Meinung in der Literatur. Korinek unterscheidet drei Ansätze: 1. restriktiver Ansatz 2. teleologischer Ansatz 3. Ansatz des VfGH 203 Daneben gibt es noch den Ansatz entsprechend den Erläuterungen zum Vereinsgesetz Der restriktive Ansatz Der restriktive Ansatz wird heute weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung vertreten. Nur vereinzelte Vereinsbehörden sind diesem Ansatz dies allerdings auch nur in der Vergangenheit noch gefolgt. Nach dem restriktiven Ansatz gilt ein Verein schon dann als auf Gewinn berechnet, wenn sich die Vereinstätigkeit auf die wirtschaftliche Position der Vereinsmitglieder positiv auswirkt bzw. wenn solches beabsichtigt ist. 204 Im Erkenntnis des VfGH vom , VfSlg. 9566, hebt der VfGH einen auf dieser Meinung aufbauenden Untersagungsbescheid einer Vereinsbehörde auf und führt dazu näher aus: Der Umstand alleine, dass die Mitgliedschaft bei einem Verein Vorteile für die Mitglieder auch materieller Art, etwa das Senken der Kosten der Wirtschaftsführung (VfSlg. 8844/1980) bewirkt, bedeutet demnach noch nicht, dass der Verein auf Gewinn berechnet ist Siehe hiezu Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, 27 ff. 204 Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, 27 f. 205 ZfVB 3/1983, S 362, RN Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5 59

3 5. Das Vereinsgesetz Der teleologische Ansatz Der teleologische Ansatz hingegen verlangt, dass der ideelle Vereinszweck über der Gewinnorientierung des Vereins liegen muss, um noch von einem zwar wirtschaftlich tätigen, aber trotzdem ideellen Verein sprechen zu können. 206 Das heißt, dass die Vereinsbehörde bei der Überprüfung der Satzungen, in welchen gemäß 3 Abs. 2 Z 4 VereinsG die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel also auch die wirtschaftlichen angeführt werden müssen, die Möglichkeit hat zu erklären, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, wenn sie der Meinung ist, dass aufgrund der Satzungen die Gewinnorientierung über der ideellen Zielsetzung des Vereins liegt. 207 Sollten die Gründer auf die Idee kommen, die vorgesehenen wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht anzuführen, dann hat die Vereinsbehörde nach 29 VereinsG die Möglichkeit, den Verein wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises aufzulösen, weil Tätigkeiten gesetzt werden, die in den Statuten nicht vorgesehen sind. 208 Auch der OGH folgt in einer Entscheidung diesem teleologischen Ansatz, wenn er ausführt: Völlig herrschender Meinung zufolge ist nämlich einem Idealverein jede auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für seine Mitglieder abzielende wirtschaftliche Unternehmertätigkeit untersagt. Eine solche ist ihm nur insoweit gestattet, als sie seiner ideellen Zielsetzung untergeordnet ist und nicht zum Selbstzweck wird Der teleologische Ansatz, wie ihn Korinek bezeichnet, wird vorwiegend von Zivilrechtlern vertreten. 210 Bei ihnen wird er aber als Nebenzweckprivileg oder auch als Nebentätigkeitsprivileg bezeichnet. Dies ist auch die gängige Bezeichnung in Deutschland, wo dieses Prinzip allgemein als gültig anerkannt ist Der Ansatz des VfGH Der Ansatz des VfGH bildet die liberalste Interpretation des Begriffes auf Gewinn berechnet. Danach ist die Absicht, einen Gewinn beim Verein selbst zu er- 206 Zierl, Hans Peter, Zur Rechts- und Parteifähigkeit im allgemeinen Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1984, Jud, Waldemar, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei Selbstauflösung, ÖZW 2/1980, Jud, Waldemar, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei Selbstauflösung, ÖZW 2/1980, 34; Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, OGH vom , 5 Ob 668/81; JBl. 1985, Aicher, Josef, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, 23; Jud, Waldemar, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei Selbstauflösung, ÖZW 2/1980, 33 ff; Krejci, Heinz, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, 52; Mummenhof, Winfried, Verkehrsschutz im österreichischen und deutschen Vereinsgründungsrecht, JBl. 1987, 279; Schmidt, Karsten, Grundlagen eines neuen Vereinsrechts in Österreich, GesRZ 1/ 1989, 8; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 4, Wien 2013, Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 2, Neuwied 1977, RN 69, S 75 f. 60 Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5

4 VereinsG: Verein zielen und daraus den Mitgliedern des Vereins Einkünfte zu verschaffen, 212 entscheidend. Es kommt im Gegensatz zum teleologischen Ansatz nicht auf die Unterordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit unter den ideellen Zweck an. Es liegt also ein ideeller Verein vor, wenn er die Kosten der Mitglieder senkt, nicht aber, wenn er seinen Mitgliedern Einkünfte verschafft, denn entscheidend ist, dass der Verein selbst keine Überschüsse erzielen und diese etwa auf die Mitglieder ausschütten will. 213 Der Ansatz des VfGH muss sich immer wieder dem Kritikpunkt stellen, dass er den Geltungsbereich des Idealvereins zu weit fasse. Unweigerlich drängt sich dann die Gegenfrage auf, ob eine Interpretation des Idealvereins im Sinne der Grundrechte auf Erwerbs- und Vereinsfreiheit, wie es die des VfGH ist, überhaupt zu weit gefasst sein kann, so lange es nicht zwingend geboten ist, diese Grundrechte einzuengen. 214 Weiters spricht für diesen Ansatz die Intention des Gesetzgebers bei der Erstellung der Vereinsgesetz-Novelle 1987 (Novelle zum alten Vereinsgesetz 1951). In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle 215 heißt es in Art. I unter 2 Abs. 2: Als auf Gewinn berechnet sind Vereine jedenfalls anzusehen, wenn sie darauf abzielen, durch gemeinschaftliche Tätigkeit einen Gewinn zu erwirtschaften, der sodann auf ihre Mitglieder oder auf dritte Personen aufgeteilt werden soll, oder nur eine Erwerbstätigkeit anderer Personen zu ermöglichen. Es wird also eine Aufteilung des Gewinns auf die Vereinsmitglieder oder dritte Personen verlangt, und zwar Gewinne des Vereins als Ganzem und nicht Gewinne eines Wirtschaftsbetriebes, der dem Verein gehört. Es muss also der Gewinn des gesamten Vereins, das ist die positive Differenz, die man erhält, wenn man alle Einnahmen um die Ausgaben vermindert, an die Mitglieder direkt überwiesen werden, ohne dass diese offene Forderungen gegenüber dem Verein haben, um von einem auf Gewinn berechneten Verein sprechen zu können. Eine Senkung der Mitgliedsbeiträge bringt zwar einen möglichen vermögensrechtlichen Vorteil für die Mitglieder, bildet aber noch keine Aufteilung des Gewinns. 216 Sobald aber ein Anspruch der Mitglieder auf einen Gewinnanteil besteht, liegt ein auf Gewinn berechneter Verein vor Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, Siehe hiezu auch oben Kapitel 2.1.; Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XVII. Gesetzgebungsperiode. 216 VfSlg. 9566/1982, JBl. 1983, S Ostheim, Rolf, Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden im österreichischen bürgerlichen Recht, Wien 1967, 270; siehe auch: Hämmerle, Christoph, Der Verein als Träger wirtschaftlicher Tätigkeit, Diplomarbeit, Innsbruck, 2010, 16. Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5 61

5 5. Das Vereinsgesetz 2002 Immer wieder wird auch auf die Absicht des Vereins, einen Gewinn zu erzielen, abgestellt. 218 Es ist klar, dass die Vereinsbehörde, wenn sie bei der Anmeldung des Vereins aus dem Satzungsinhalt erkennen kann, dass der Verein eine Gewinnerzielung beabsichtigt, sie diesen sicher untersagen kann und muss. Es wird aber kaum ein Verein seine Gewinnerzielungsabsicht so deutlich in seinen Satzungen verankern, dass es der Vereinsbehörde gleich auffallen wird. Daher erscheint es zweckmäßig, nicht nur auf die Absicht, sondern vor allem auf die tatsächliche Handlungsweise des Vereins abzustellen Die Erläuterungen zum Vereinsgesetz 2002 Die Erläuterungen zum Vereinsgesetz 2002 bestätigen, dass mit der vorliegenden Formulierung im Gesetzestext keine Änderung der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden soll. Somit schließen sich diese Erläuterungen im Wesentlichen dem Ansatz des Verfassungsgerichtshofs an. Im Detail wird in den Erläuterungen noch ausgeführt, dass ein Verein wirtschaftlich tätig sein darf, solange anfallende Gewinne nicht an Vereinsmitglieder vereinszweckwidrig ausgeschüttet oder an Dritte verteilt werden. Klarstellungen treffen die Erläuterungen auch dahingehend, dass eine Kostensenkung der Vereinsmitglieder durch die Vereinstätigkeit noch nicht bedeutet, dass der Verein auf Gewinn berechnet ist. Damit kann der Verein seinen Mitgliedern auch indirekt wirtschaftlich unterstützend beistehen. Als wesentliches Merkmal wird in den Erläuterungen genannt, dass der Verein nicht bloß als Deckmantel für eine Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder oder dritter Personen herangezogen werden darf. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht nur die Intention des Gesetzgebers zusammen mit der Wortinterpretation für den Ansatz des VfGH spricht, sondern dass diese Art der Abgrenzung des ideellen Vereins vom wirtschaftlichen Verein auch im Sinne einer großzügigen Auslegung der Grundrechte auf Vereins- und Erwerbsfreiheit ist. 219 Zugestanden werden muss an dieser Stelle jedoch, dass der vorsichtige Praktiker sich an den teleologischen Ansatz und damit an die Unterscheidung nach dem Nebenzweckprivileg halten wird. Denn es bleibt abzuwarten, ob der OGH seine bisherige Judikatur, die höhere Anforderungen an die ideelle Tätigkeit stellt, als es die Intention des Gesetzgebers in den Erläuterungen ist, ändern wird. Da die Beibehaltung der bisherigen Judikatur des OGH durchaus zu erwarten ist, ist eine Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins nach dem Nebenzweckprivileg vorsichtshalber geboten. 218 Korinek, Karl, in: Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer, Wien 1988, In diesem Sinne auch: Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht 3, 2013, Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5

6 VereinsG: Verein Da auch die tatsächliche Handlungsweise des Vereins maßgeblich für dessen Einordnung unter den ideellen oder wirtschaftlichen Verein ist, ist auch die Judikatur des VwGH zu berücksichtigen. Dass das Vereinsvermögen nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden darf, wurde ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, wiewohl sich dies aus dem Umstand ergibt, dass der Verein nur entsprechend seinen Zielen und seinem Zweck tätig werden darf. Bezüglich der Verwendungsmöglichkeit des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung wird auf die Ausführungen weiter unten zu 3 (Kapitel ) bzw. 30 VereinsG (Kapitel 5.30.) verwiesen Abs. 3 VereinsG: Rechtsformwahl Während im alten Vereinsgesetz 1951 noch Aufzählungen enthalten waren, welche Rechtsformen jedenfalls keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes darstellen, war diese Aufzählung aufgrund der normierten Definition des Vereins in 1 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 nicht mehr erforderlich. Die Formulierung, dass das Vereinsgesetz nicht für solche Zusammenschlüsse gilt, die in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder aufgrund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden, stellt klar, dass das Vereinsgesetz lediglich subsidiär zu anderen gesetzlich geregelten Zusammenschlüssen ist Abs. 4 VereinsG: Zweigverein, Hauptverein, Zweigstelle Zweigvereine sind selbständige juristische Personen 220, die zu einem Hauptverein in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis, das in den Statuten verankert ist, stehen. 221 Das Abhängigkeitsverhältnis ist aber insofern begrenzt, als der Zweigverein seine Selbständigkeit, die sich zum Beispiel in eigenen Versammlungen, in selbständiger Bestimmung der Organe und in finanzieller Selbständigkeit äußert, nicht verlieren darf. Die enge Verbundenheit von Zweig- und Hauptverein zeigt sich aber darin, dass die Bildung und der Bestand eines Zweigvereins von der Existenz eines Hauptvereins abhängt und der untergeordnete Zweigverein die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mittragen muss. Das heißt, dass bei einer Auflösung des Hauptvereins auch der Zweigverein Probleme mit seinem Fortbestand hat, sofern nicht entsprechende Statutenänderungen beim Zweigverein erfolgen. 222 Wird aber ein Zweigverein aufgelöst, so kann der Hauptverein weiter bestehen. Eine Umbildung des Hauptvereins kann eine Anpassung 220 VfSlg. 881/1927; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 1 Rz OGH vom , 7 Ob 31/14f (= RdW 2014, 524). 222 Vonkilch Andreas, Rechtsfragen der Zweigvereinsbildung, RdW 2/2007, 78; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, 27, Rz. 21. Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5 63

7 5. Das Vereinsgesetz 2002 der Statuten des Zweigvereins zur Folge haben. Sollte der Zweigverein aber keine Anpassung der Statuten vornehmen, so hat der Hauptverein keinen Rechtsanspruch auf Auflösung des Zweigvereines. 223 Von Zweigvereinen ist die Zweigstelle (auch Sektion genannt) zu unterscheiden, die im Gegensatz zum Zweigverein keine Selbständigkeit sowohl in rechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht aufweist. Sie ist nur weitgehend selbständig geführt. Eine Zweigstelle bildet meist lediglich eine verwaltungstechnische Untergliederung in territorialer (so zum Beispiel die Ortsgruppe) oder sachlicher (so zum Beispiel ein Sportverein, der mehrere Sportarten beinhaltet und für jede Sportart eine eigene Sektion bildet) Hinsicht Abs. 5 VereinsG: Verband, Dachverband Ein Verband ist ein Verein, dessen Mitglieder in der Regel wieder Vereine sind, ohne dass aber eine direkte Mitgliedschaft von physischen Personen ausgeschlossen ist. Die Mitgliedervereine sind rechtlich völlig selbständig, eine Auflösung des Verbandes bliebe daher ohne Folgen für die einzelnen Mitgliedervereine. 225 Der Dachverband ist ein Verein, der die gemeinsamen Interessen von Verbänden verfolgt. Eine Abhängigkeit des Dachverbandes von der rechtlichen Existenz seiner Mitgliederverbände ist genauso wenig gegeben wie die Abhängigkeit der Mitgliederverbände von der rechtlichen Existenz eines Dachverbandes. Dies ist der Unterschied zur Konstellation Zweigverein Hauptverein. An die Begriffe Verband und Dachverband sind keine besonderen Rechtsfolgen geknüpft, sodass die Bestimmung des 1 Abs. 5 VereinsG lediglich der Klarstellung dient. In der Praxis finden sich sämtliche denkbaren Mischformen zwischen Verband, Hauptverein, Zweigverein und Dachverband, die auch nach dem Vereinsgesetz 2002 weiterhin zulässig sind. 223 VfSlg. 7058/1973; zu alledem Brindelmayer/Markovics, Vereins- und Versammlungsrecht, Wien 1951, 21; Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht 3, 2013, 61; Liehr/Stöberl, Der Verein 3, Wien 1996, 20; Tichy, Heinz, Die Vereinsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1984, 64 f. Scherhak/Szirba, Das österreichische Vereinsrecht, 1999, 47 ff.; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 4, Wien 2013, 4; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 1 Rz. 102; Fessler/ Keller, Vereins- und Versammlungsrecht 3, 2013, 61; Reisinger, Umbildung/Umgründung von Vereinen und Verbänden, RdW 2011, Zu alledem Tichy, Heinz, Die Vereinsfreiheit in Österreich, EuGRZ 1984, 65; Kohler/Quantschnigg/ Wiesner, Die Besteuerung der Vereine 8, Wien 1997, 25; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 1 Rz. 104; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 4, Wien 2013, Zu alledem: Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht, 2013, 62; Liehr/Stöberl, Der Verein 3, Wien 1996, 20; Baldauf, Anton in Baldauf/Renner/Wakounig (Hrsg.), Die Besteuerung der Vereine, 2011, 46; Scherhak/Szirba, Das österreichische Vereinsrecht, 1999, 49 f.; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 4, Wien 2013, 5 ff. Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 1 Rz. 112 ff. 64 Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5

8 VereinsG: Gründung des Vereins VereinsG: Gründung des Vereins VereinsG: Gründung des Vereins (1) Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß 13 Abs. 2. (2) Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein. (3) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. (4) Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf Abs. 1 VereinsG: Errichtung Entstehung Die Vereinsgründung wurde im Vereinsgesetz 2002 neu geregelt. Es wird bei der Gründung zwischen der Errichtung und der Entstehung unterschieden. Nach Durchlaufen dieser beiden Phasen entsteht der Verein als Rechtsperson. Damit hat der Gesetzgeber nun endlich eine Klarstellung der strittigen Frage, unter welchen Bedingungen der ideelle Verein als Rechtsperson entsteht, getroffen. Er hat sich dabei nicht der Judikatur des OGH angeschlossen, sondern die Vereinsgründung einem modifizierten Normativsystem unterstellt. Details hiezu siehe Kapitel 4., insbesondere Kapitel 4.5. Im Zuge der Vereinsgründung ist daher in der ersten Phase, der Errichtung, die Gründungsvereinbarung zu treffen. Diese Gründungsvereinbarung ist nichts anderes als die Vereinbarung von Statuten in Verbindung mit einem Gründungswillen. 226 Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein mit dem Durchlaufen der zweiten Phase, der Entstehung. Hiezu bedarf es der Anzeige an die Vereinsbehörde und des Fristablaufes gemäß 13 Abs. 1 oder einer bescheidmäßigen Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der Gesetzgeber hat sich mit Verankerung dieses Systems dafür entschlossen, das bereits vorher bestandene System, dass nämlich ein Verein entstehen kann, ohne 226 OGH vom , 2 Ob 273/06w; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 2, Rz. 17. Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5 65

9 5. Das Vereinsgesetz 2002 dass die Behörde eine Tätigkeit entfalten muss, zu übernehmen. Dies war vermutlich auch die Überlegung, weshalb die Erlangung der Rechtspersönlichkeit nicht auf eine Eintragung im Vereinsregister abstellt Abs. 2 VereinsG: Erste organschaftliche Vertreter Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Verein errichtet ist, dass es also zumindest eine Vereinbarung von Statuten gibt und ein Gründungswille besteht. Bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter sind lediglich die Gründer für den Verein handlungsfähig, wobei diese den Verein gemeinsam vertreten Abs. 3 VereinsG: Ein-Jahres-Frist Während sich nach dem alten Vereinsgesetz 1951 der Verein innerhalb eines Jahres konstituieren musste, wird nunmehr in 2 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 vorgeschrieben, dass die organschaftlichen Vertreter innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins bestellt werden müssen. Sollte dies nicht geschehen, so ist der Verein von der Vereinsbehörde aufzulösen. Festzuhalten ist hier, dass es keinen Ermessensspielraum der Behörde gibt. Der Verein muss sollten die organschaftlichen Vertreter nicht innerhalb dieser Frist bestellt werden durch die Behörde aufgelöst werden. 227 Siehe hiezu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt Aufgrund der Meldepflicht gemäß 14 Abs. 2 Vereinsgesetz wird die Behörde diese Ein-Jahres-Frist überwachen können. Zu beachten ist, dass eine Auflösung des Vereins mangels Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter nur dann zu erfolgen hat, wenn die Vertreter tatsächlich nicht bestellt wurden, nicht jedoch dann, wenn der Verein lediglich seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Ein-Jahres-Frist des 2 Abs. 3 Vereinsgesetz kann auf Antrag der Gründer verlängert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Ähnliche Voraussetzungen sind an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Zivilprozessordnung ( 146 ZPO) und im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ( 71 AVG) geknüpft. Ob die Vereinsbehörde dieselben strengen Maßstäbe ansetzen wird, wie dies die Judikatur zur Wiederseinsetzung vornimmt, bleibt abzuwarten. Im Sinne des Grundrechtes auf Vereinsfreiheit bleibt zu hoffen, dass die Bestimmung des 2 Abs. 3 Vereinsgesetz weit ausgelegt wird und die Behörden nicht restriktiv vorgehen werden. 227 Vögel/Egger/Steirer, Der neue Verein in 360 Fragen und Antworten, Wien/Graz, 2008, Rz Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5

10 VereinsG: Statuten Abs. 4 VereinsG: Handelndenhaftung vor Entstehung In 2 Abs. 4 VereinsG 2002 wird durch den Gesetzgeber eine Klarstellung der Rechtsfolgen für den Fall gegeben, dass vor Entstehung des Vereins im Namen des Vereins Handlungen gesetzt werden. Hier haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand. Dies bedeutet, dass jeder Einzelne über die volle Pflicht in Anspruch genommen werden kann. Im zweiten Satz von Absatz 4 ist ein Ex-lege-Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Verein vorgesehen. Voraussetzung ist, dass diese Rechte und Pflichten im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet werden. Die Gründer bzw. ersten organschaftlichen Vertreter müssen um diesen Ex-lege-Übergang auszulösen im Namen des noch nicht entstandenen Vereins auftreten und handeln. Damit werden alle bis zum Entstehen des Vereins schwebend unwirksamen Geschäfte mit Entstehung des Vereins für ihn wirksam, ohne dass es einer zusätzlichen Genehmigung durch das zuständige Organ des Vereins oder einer Zustimmung der Gläubiger bedarf. Sollte der Verein in der Folge nicht entstehen, so bleibt es bei der Haftung der Handelnden. 228 Entsteht der Verein und ist er in der Folge aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die entsprechenden Forderungen aus diesen Rechtsgeschäften zu befriedigen, so können Schadenersatzansprüche gegen die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreter entstehen. Diese Haftung entspricht im Wesentlichen jener der Organwalter VereinsG: Statuten VereinsG: Statuten (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten: 1. den Vereinsnamen 2. den Vereinssitz 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks, 4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel, 5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, 6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, 7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, 228 Siehe hierzu auch ausführlich: Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 4, 2013, 42 f; Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2, Wien 2009, 2, Rz. 85. Brändle/Rein, Das österreichische Vereinsrecht 5 67

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