RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil. Vereinsrecht

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1 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao.univ.-prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil SEM 10 Sommersemester 2015

2 2 Übersicht Struktur dieses Vortrags Vereinsbegriff Gründung und Beendigung eines Vereins Behörden und Zuständigkeiten 2

3 3 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 VerG) BGBl I 2002/66 idf BGBl I 2013/161 Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung (VerGV) BGBl II 2005/60 idf BGBl II 2008/218 3

4 4 Kurzcharakteristik VereinsG 2002 ersetzte bisheriges VereinsG 1951 Öffentlich-rechtlicher Teil: Legaldefinition Verein, Gründung, Eckpunkte der Organisation, Aufsichtsmaßnahmen durch Vereinsbehörden, Untersagung und Auflösung von Vereinen Privatrechtliche Vorschriften: regeln zivilrechtliche Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen (Verhältnis Verein Mitglieder bzw. Mitglieder untereinander) und im Rechtsverkehr nach außen (sog. Vereinsprivatrecht) Kontrolle durch ordentliche Gerichte 4

5 5 Kompetenzgrundlagen öffentliches VereinsR Art 10 (1) Z 7 B-VG Kompetenztatbestand Vereins- und Versammlungsrecht Bildung und Organisation von Vereinen + Aufsichtsmaßnahmen VereinsprivatR Art 10 (1) Z 6 B-VG Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen Regelung der privaten Rechtsverhältnisse des Vereins nach innen und nach außen beides in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache 5

6 6 Grundrechtliche Bezüge Art 12 StGG Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3 Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts Art 11 (1) EMRK alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen. 6

7 7 Grundrechtliche Bezüge II Art 12 StGG: Ausübung wird durch besondere Gesetze geregelt (Rsp VfGH) Ausübungsvorbehalt Grundrecht nur nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung (im VereinsG) durch Gesetzgeber gewährt Unterschiedliche Bewertung bei Verletzung des VereinsG strsp VfGH: jede Verletzung des VereinsG als Verletzung des Grundrechts nach Art 12 StGG (Feinprüfungsgrundrecht) Art 11 (2) EMRK: Eingriffe nur nach Maßgabe des materiellen Eingriffsvorbehalts (öff. Interesse + verhältnismäßig) zulässig Art 53 EMRK: Günstigkeitsprinzip Anforderungen auch für VereinsG 7

8 8 Grundrechtliche Bezüge III VfGH und Lehre: Verein isd Art 12 StGG: jede freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zweckes durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit nun auch Legaldefinition in 1 VereinsG 2002 Grundrechtsträger: physische und jur Personen auch Verein selbst kann sich auf Vereinsfreiheit berufen! Art 12 StGG: nur Idealvereine nicht auf Gewinn ausgelegt Art 11 EMRK: weiterer Vereinsbegriff auch wirtschaftliche Ziele 8

9 9 Völkerrechtliche Bezüge Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten zb bei Untersagung von Vereinen als staatsgefährlich und gesetzwidrig in nrsp: schon wegen Verstoß gegen 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Verein geboten Art 7 Z 5 StV Wien: Schutz für kroatische oder slowenische Bevölkerung Verbot von Vereinen, die deren Rechte als Minderheit nehmen wollen 9

10 10 Europarechtliche Bezüge Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idf des Vertrages von Lissabon): Grundrechte aus EMRK, sowie Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von EuGH als Grundrecht anerkannt Beschränkungen der Vereinsfreiheit (betreffend Vereinen, die wirtschaftlich tätig sind + grenzüberschreitender Sachverhalt) durch Grundfreiheiten 10

11 11 Europarechtliche Bezüge II neu: Art 12 Grundrechtecharta seit Lissabon rechtsverbindlich Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. 11

12 12 Europarechtliche Bezüge III Art 12 Grundrechtecharta nrsp VfGH dazu: setzt Grundrechte aus GRC den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechten gleich im Verfahren gem Art 144 und Art 144a B-VG geltend machen GRC nun in ihrem Anwendungsbereich auch Prüfungsmaßstab der generellen Normenkontrolle (insb Art 139 und Art 140 B-VG) Stets aber Einzelfallbezogene Entscheidung, welche Rechte der GRC Prüfungsmaßstab sind (siehe dazu: Kucsko-Stadlmayer und Eisenberger, JAP 2013/2014/4) 12

13 13 Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale Legaldefinition in 1 VereinsG Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1) Letzter Satz: Rechtspersönlichkeit als jur Person des PrivatR 13

14 14 Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale II Freiwilligkeit freiwilliger Beitritt oder Austritt möglich auf Dauer angelegt Unterscheidung zu Versammlungen aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erforderlich Zusammenschluss mindestens zweier Personen auch durch jur Personen (zb andere Vereine) Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen ideellen Zwecks darf nicht auf Gewinn berechnet sein, nur Idealvereine, ideelle Zweck darf nicht gesetzwidrig sein 14

15 15 Vereinsgesetz: Begriffsmerkmale III ad Verfolgung von wirtschaftlichen Vorteilen nicht auf Gewinn berechnet, wenn Mitgliedschaft beim Verein als Nebeneffekt Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile bringt Gewinn für ideellen Zweck verwendet wird und wirtschaftliche Tätigkeit Vereinszweck untergeordnet Soweit Verein aber gewerbliche Tätigkeit verfolgt: GewO unterworfen! 15

16 16 Vereinsgesetz: Ausnahmen zum Vereinsbegriff 1 (3) VerG Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden. zb auf Gewinn berechneten Vereine: VersicherunsaufsichtsG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, BankwesenG, SparkassenG nach ParteienG gegründeten politischen Parteien 16

17 17 Vereinsgesetz: Sonderformen Hauptverein Zweigverein Zweigverein ist Hauptverein untergeordnet und trägt Ziele des übergeordneten Vereins mit; zwei selbständige jur Personen; unterscheide vom Zweigverein rechtlich unselbständige Teileinheiten eines Vereins Verband idr ein Verein in dem sich Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen Dachverband: Zusammenschluss von Verbänden 17

18 18 Vereinsgesetz: Gründung 1. Schritt Errichtung Entstehung 2. Schritt Rechtspersönlichkeit 18

19 19 Vereinsgesetz: Errichtung Vereinbarung von Statuten Gründungsvereinbarung ( 2 (1) VerG) = zivilrechtlicher, mehrseitiger (multilateraler) Vertrag zwischen Gründern über Vereinsorganisation Abschluss der Vereinbarung führt zur Errichtung des Vereins Mindestinhalte der Statuten: Vereinsname, Vereinssitz, Vereinszweck, Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen Mittel, Regelungen über Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe und ihre Aufgaben, Bestellung der Organe, Erfordernisse über gültige Beschlussfassung, Bestimmungen über freiwillige Auflösung etc. 19

20 20 Vereinsgesetz: Entstehung Anzeige der Vereinserrichtung Errichtung ist Vereinsbehörde von Gründern oder bereits bestellten organ. Vertretern unter Angabe verschiedener Daten, der für Zustellung maßgeblichen Anschrift und der Statuten anzuzeigen. Vereinsbehörde hat Möglichkeit Errichtung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen; mögliche Reaktionen: untersagt Gründung lässt Frist ungenützt verstreichen schon vor Ablauf der Frist: ausdrückliche Zustimmung ( Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ) 20

21 21 Vereinsgesetz: Entstehung II Untersagung der Vereinsgründung ( 12 VerG), wenn Zweck (zb Verbreitung von NS-Gedankengut) Name (zb Verwechslungsgefahr) Organisation (zb Vereinsaustritt nur erschwert möglich) gesetzwidrig wäre + Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 11 (2) EMRK) gerechtfertigt. Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen (Fristverlängerung auf 6 Wochen gem 12 (3) VerG). 21

22 22 Vereinsgesetz: Entstehung III Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht kein Untersagungsbescheid binnen 4 Wochen-Frist: Schweigen gilt als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit Oder vor Fristablauf ausdrückliche Einladung mit Bescheid Verein entsteht als Rechtsperson 2 (1) letzter Satz VerG: Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß 13 Abs

23 23 Vereinsgesetz: Beendigung Beendigung des Vereins freiwillig behördlich mit Bescheid: taxativ aufgezählten Auflösungsgrund Achtung! Eingriff in Vereinigungsfreiheit gerechtfertigt Auflösung Auflösungsgründe muss zusätzlich aus zur Förderung 29 VerG: eines der aufgezählten Verstoß Gründe gegen zur Strafgesetze Förderung eines in Art 11 (2) EMRK genannten öffentlichen Interesses notwendig (dh verhältnismäßig) sein. Überschreitung statutenmäßigen Wirkungsbereiches Verein entspricht Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr 23

24 24 Vereinsgesetz: Beendigung II Beendigung des Vereins Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung seiner Auflösung in Vereinsregister (wirkt konstitutiv!) Publizitätsakt dient Rechtssicherheit wenn Abwicklung des Vereinsvermögens notwendig: Rechtspersönlichkeit endet erst mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung 24

25 25 Vereinsgesetz: Verwaltungsübertretungen 31 VerG Strafbestimmungen soweit nicht von Strafgerichten zu verfolgen ist (subsidär) Verwaltungsübertretung von Bezirksverwaltungsbehörde (bzw. in Gemeinde in der LPD zugleich Sicherheitsbehörde 1. Instanz ist eben diese) mit Geldstrafe bis zu EUR (im Wiederholungsfall bis zu EUR 726.-) zu bestrafen zb Z 1: wer die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß 11 Abs. 1 anzeigt 25

26 26 Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten Vereinsbehörden 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen. Vereinsbehörden sind die Sicherheitsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden bzw. LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist ) 26

27 27 Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II Zuständigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle (2) VerG: Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Örtliche Zuständigkeit: richtet sich nach Sitz des Vereins ( 9 (3) VerG). Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von allgemeiner Entscheidungsfrist über Anträge von Parteien (6 Monate) für Untersagungsbescheid: 4 bzw. 6 Wochen auch Rechtsschutzvorschriften für Sicherheitsverwaltung aus SPG anzuwenden

28 28 Vereinsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten III Besonderheit: Vereinsversammlungen Versammlung, die auf Vereinsmitglieder beschränkt ( geladene Gäste isd 2 (1) VersammlungsG) müssen bei Versammlungsbehörde nicht angezeigt werden ( 10 VerG: nicht anzeigepflichtige oder freie Versammlungen) wenn aber allgemein zugängliche öffentliche Versammlung von Verein veranstaltet: anzeigepflichtig isd 2 VersammlungsG.

29 29 Literaturempfehlungen Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2014) 10

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