Grundfreiheiten und Menschenrechte
|
|
- Britta Ritter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundfreiheiten und Menschenrechte Begriff der Grund- und Menschenrechte Grundrechte sind: - (a) fundamentale Rechtspositionen des Menschen, die - (b) mit einer gewissen Unverbrüchlichkeit ausgestattet sind, und die - (c) durchsetzbar sind Was bedeutet Unverbrüchlichkeit? Es bedeutet dass die Grundrechte eigentlich nicht auflösbar sind. Wie sind die Grundrechte durchsetzbar: Jeder Mensch der glaubt in seinen Grundrechten durch einen Bescheid verletzt zu sein kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anstreben. Glaubt er, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, so kann er einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, der dann die Gesetzprüfung vornimmt. (Individualantrag) Jeder Mensch der durch eine Maßnahme der Befehls- od. Zwangsgewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde schreibt zuerst eine Beschwerde an den UVS und kann danach noch an den VfGH gehen. Unterschied Grund- und Menschenrechte Menschenrechte: (human rights): - angeborene Rechte (naturrechtlich begründet) daher Jedermannsrechte Grundrechte: - vom Staat gewährte Rechte - daher oft Staatsbürgerrechte, können aber auch Jedermannsrechte sein Der Unterschied liegt vor allem im Geltungsbereich, denn gewisse Grundrechte gelten nur in Österreich, in anderen Ländern gibt es diese z.b.: nicht. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - Grundrechte sind nur gelegentlich als Rechtsbegriff im österr. Verfassungsrecht verwendet - Wichtig: Begriff der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Art. 144 B-VG) - Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte: alle subjektiven Rechte, die durch eine Vorschrift in Verfassungsrang begründet werden
2 - Grundrechte des StGG, der EMRK, des B-VG - Nicht: Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) - Nicht: EU-Grundrechte Rechtsnatur der Grundrechte - Grundrechte gewährleisten unterschiedliche Sachverhalte (Integrität der Person, Freiheit von bestimmten Verhaltensweisen, Schutz gewisser Rechtsgüter, bestimmte Verfahren, Zugang zu Leistungen, Anspruch auf Gleichbehandlung) - Grundrechte als objektive Grundsatznormen: Staat ist verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Sachverhalte zu achten und zu schützen - Grundrechte als subjektive Rechte: Grundreche gewährleisten dem Einzelnen durchsetzbare Rechtsansprüche Grundrechtliche Gewährleistungspflichten - Gewährleistungspflichten zielen auf staatliches Handeln, nicht nur auf Unterlassen - Gewährleistungspflichten ergänzen die abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte - Beachte: Spielraum der rechtspolitischen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber - Gewährleistungspflichten - Schutzpflichten - Einrichtungsgarantien (Institutionsgarantien und institutionelle Garantien) - Grundrechtssicherung durch Organisation und Verfahren
3 Die Grundrechtsträger Wer ist Träger der aus den Grundrechten ableitbaren Berechtigung? - Nur natürliche Personen? Auch Unternehmen? Vielleicht auch staatliche Gebietskörperschaften? Haben auch Kinder Grundrechte? oder Verstorbene? Primäres und ursprüngliches Grundrechtssubjekt ist der Mensch, dh die natürliche Person - Menschenrechte stehen allen Mensch zu - Staatsbürgerrechte nur den Staatsbürgern - Moderne Entwicklung geht in die Richtung Menschenrechte (Jedermannsrechte) - vor allem unter dem Einfluss der EMRK (Beispiel: Versammlungs- und Vereinsfreiheit) - Nur mehr wenige Staatsbürgerrechte - Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG), politische Grundrechte, Gleichheitssatz - Im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts stehen Staatsbürgerrechte (z.b.: Erwerbsfreiheit) allen EU-Bürgern zu Grundrechtsmündigkeit und verwandte Fragen - Grundrechtsmündigkeit: hängt der Gebrauch eines Grundrechts vom Alter (Eigenberechtigung) ab? - gewisse Grundrechte sind unabhängig vom Alter (z.b.: Recht auf Leben, Folterverbot) - politische Grundrechte sind meist altersbedingt (Wahlalter) - Bei Grundrechten, die rechtsförmliches Handeln einschließen können gesetzliche Altersgrenzen eine Rolle spielen (z.b. Religionswechsel, Vereinsbeitritt,...) - Ansonsten: Wenn von Grundrecht eigenverantwortlich Gebrauch gemacht werden kann - Grundrechtsberechtigung Hinterbliebener - Der Fall Omofuma: Hinterbliebene können sich auf das Recht auf Leben berufen
4 - Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis - auch Grundrechtsbeschränkungen in der Haft, bei Beamten, Schülern müssen sachlich gerechtfertigt sein Grundrechtberechtigung juristischer Personen - Begrenzte Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen: sie könne sich auf jene Grundrechte berufen, die juristische Personen ihrem Wesen nach zustehen - z.b.: Eigentumsgarantie, Gleichheit, Meinungsfreiheit - NICHT: Recht auf Leben, Folterverbot, Gewissensfreiheit - Grundrechtberechtigung juristischer Personen öffentlichen Rechts - VfGH: auch Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen öffentlichen Rechts können sich auf Grundrechte berufen - ABER: Staat hat Kompetenzen und keine Freiheiten, er ist Grundrechtsgegner nicht Grundrechtsberechtigter - Daher: Freiheitsrechte stehen juristischen Personen öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise zu (z.b.: Wissenschaftsfreiheit den Universitäten) - Gleichheitsgrundsatz und Verfahrensgrundrechte gelten auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Körperschaften Die Grundrechtsverpflichteten Wer wird durch die Grundrechte gebunden? - z.b.: Verbot unwürdiger Behandlung: Richtet sich nur gegen polizeiliche Zwangsakte? auch gegen den Gesetzgeber? Ist die Justiz daran gebunden? Vielleicht auch Arbeitgeber oder andere Private? GRUNDREGEL Die Grundrechte verpflichten den Staat in allen seinen Erscheinungsformen - Grundrechtsbindung des Gesetzgebers - Grundrechtsbindung der Verwaltung - Im Besonderen: die Spruchformeln des VfGH - Grundrechtsbindung der Justiz
5 - Fiskalgeltung - Drittwirkung Die Grundrechtsbindung der Verwaltung Immer unzweifelhaft, dass die Verwaltung an die Grundrechte gebunden ist der klassische Grundrechtseingriff ist mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verbunden Probleme: - Ist die Verwaltung dann an die Grundrechte gebunden, wenn sie zwangsfrei handelt z.b. informelles Verwaltungshandeln (Observieren, behördliche Warnungen) - Grundsätzlich ja, denn im Hinblick auf den Grundrechtsschutz geht es nicht um die Form des staatlichen Handelns, sondern um die Auswirkungen Wann verstößt ein Verwaltungsakt gegen ein Grundrecht?
6
7 Die Spruchformel bei Grundrechten unter Eingriffsvorbehalt - Das Grundrecht wird durch einen Bescheid verletzt, wenn der Bescheid - gesetzlos ist - auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetztes erlassen wurde - wenn der Behörde eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen ist VfGH nimmt nur eine Grobprüfung vor DENKUNMÖGLICHKEIT Denkunmöglichkeit I: Scheinanwendung des Gesetze bzw grob unrichtige Rechtsanwendung, die Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist. Bsp.: Der Fall des unanständigen Liedermachers VfSlg / War es denkunmöglich, die öffentliche Äußerung derb obszöner Ausdrucke als Anstandsverletzung zu qualifizieren? - Trotzdem denkunmöglich, weil Meinungsfreiheit verkannt. Denkunmöglichkeit II: wenn Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt Verstöße gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation
8
9 Die Spruchformel bei Maßnahmen der Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmen können nicht direkt bei VfGH bekämpft werden, sondern durch Beschwerde an den UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) - Gegen Bescheid des UVS Beschwerde an VfGH möglich, wann ist Grundrecht verletzt? - Bescheid des UVS verletzt Grundrecht - Wenn der UVS eine erfolgte Grundrechtsverletzung nicht wahrnimmt - Wenn Bescheid auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage beruht, - Wenn Bescheid auf einer dem Grundrecht widersprechenden Auslegung beruht - Wenn UVS grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind -
Wie lernen? Grundfreiheiten und Menschenrechte. Weitere Unterlagen. Worum geht es... Wozu lernen wir das
Grundfreiheiten und Menschenrechte Prof. Walter Berka Vorlesungsunterlage WS 2013/14 Wie lernen? Vorlesung oder Lehrbuch? Am besten beides Unerlässlich: Textausgabe des Bundesverfassungsrechts Folien in
MehrI. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
28.11.2011 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.11.2011 Geschäftszahl B204/11 Sammlungsnummer 19537 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung
MehrAn den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien
An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien durch ERV Beschwerdeführerin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vertreten durch den Vorsitzenden O, Altenbergerstraße
MehrDer ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).
Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Cablecom nimmt französischsprachige TV- Programme vom Kabelnetz. Das Bauamt lehnt das Gesuch um Durchführung
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) FÖR-Klausurenpool Studierendenklausur FÖR weist darauf hin, dass die Beispielsklausuren den Studierenden einen Eindruck vom Aufbau
MehrMusterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien
Kurt Reindl (148.003) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr 08.05.2009, 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11
MehrÜbungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrVfGH 2004/06/09, B 1103/03
VfGH 2004/06/09, B 1103/03 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen standeswidriger Werbung durch Reservierung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 218/09-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1. Einleitung. 1. Abschnitt Einführung
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einleitung 1. Abschnitt Einführung 1 Problemstellung und Begriffsklärung 21 2 Gang der Untersuchung 23 2. Abschnitt Strafprozessuale Grundrechtseingriffe an den Schnittstellen
MehrSozialverwaltung/ Verwaltungsrecht
Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49
MehrDie Verwaltung. Gesetzgebung. Gerichtsbarkeit. Verwaltung. Privatwirtschaftsverwaltung. Hoheitsverwaltung SS 2010 2
Dritter Block - Verwaltungsrecht Verwaltung - Begriffsdefinition Hoheitsverwaltung / Privatwirtschaftsverwaltung Grundsätze der Verwaltung Organisation der Verwaltung Handlungsformen der Hoheitsverwaltung
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Sammlungsnummer. Leitsatz. Spruch. Begründung 13.12.2011. Verfassungsgerichtshof 13.12.
13.12.2011 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 13.12.2011 Geschäftszahl B1721/10 Sammlungsnummer 19588 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 159/04-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin Dr. B i e r l e i n sowie in Anwesenheit
MehrRunder Tisch 2009 Die EU Agentur für f r Grundrechte und der Vertrag von Lissabon
Runder Tisch 2009 Die EU Agentur für f r Grundrechte und der Vertrag von Lissabon 3. Dezember 2009 EU Agentur für f r Grundrechte, Wien ao. Univ.Prof.. Dr. Hannes Tretter Leiter des Ludwig Boltzmann Instituts
MehrSTAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung
Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED III. Europäische Integration und GG 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung a) Unmittelbare
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Sammlungsnummer. Leitsatz. Spruch. Begründung 10.06.2010. Verfassungsgerichtshof 10.06.
10.06.2010 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 10.06.2010 Geschäftszahl B887/09 Sammlungsnummer 19077 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF B 530/2013-23 27. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, und in Anwesenheit der Mitglieder
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
MehrMarlene Danzl. Eine rechtsvergleichende Untersuchung für die private Krankenversicherung
Marlene Danzl Die geschlechtsabhängige Tarifierung Eine rechtsvergleichende Untersuchung für die private Krankenversicherung Nomos facultas.wuv Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrFAMILIE UND ARBEITSWELT ZWEI (UN)VEREINBARE WELTEN?
FAMILIE UND ARBEITSWELT ZWEI (UN)VEREINBARE WELTEN? Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte der Querschnittsmaterie Vereinbarkeit von Beruf und Familie Impulsreferat ÖIF Jour Fixe 21.3.2012 Themenüberblick
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz
Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes: Von der Idee zum Gesetz Dr. Stephan C. Brunner Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bundesamt für Justiz Datenschutz-Forum, Mittwoch 5. April 2006 Übersicht Informationszugang,
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
MehrUniversität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13
Universität Trier, 10. Januar 2013 Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 1 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL. M. Standort in der Gliederung der Vorlesung Viertes Kapitel: Weitere Rechtsformen
MehrSemester: -- Workload: 300 h ECTS Punkte: 10
Modulbezeichnung: Modulnummer: DLROFR Öffentliches Recht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 300 h ECTS Punkte: 10 Zugangsvoraussetzungen:
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse
MehrDieAnerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatschulverhâltnis
René Seidel DieAnerkennung der privaten Ersatzschule und ihre Auswirkungen auf das Privatschulverhâltnis PETER LANG EuropSIscher Vetioq der Wissenschaften Vil Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis XVII
MehrFall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.
Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,
MehrEinführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Tirol mit 01.01.2014 Überblick und Auswirkungen auf die Gemeinden
Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit in Tirol mit 01.01.2014 Überblick und Auswirkungen auf die Gemeinden Vortragende: Dr. Christoph Purtscher Dr. Albin Larcher Mag. Gerold Dünser Vortrag Dr.
MehrU R T E I L. In Sachen: Präjudizielle Frage, gestellt vom Musterungsausschuß der Provinz Ostflandern in Sachen Peter Vuylsteke.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 631 Urteil Nr. 27/94 vom 22. März 1994 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage, gestellt vom Musterungsausschuß der Provinz Ostflandern in Sachen Peter Vuylsteke.
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor
MehrMASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012
MASTERSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT FÜR TECHNIKER/INNEN (K 066/901) Bruno Binder VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT 23.03.2012 TEIL A (20 Punkte) Der Unternehmer U möchte auf seinem Grundstück neben einem beliebten
MehrDatum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 31.03.08 1.0 Studierendenklausur Öffentliches Recht I 07/08 WS FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrFall. Wie ist zu entscheiden, wenn das Grundstück der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde gehört?
Fall Teil 1 Südumfahrung der Gemeinde S Südlich der Gemeinde S soll eine Umgehungsstraße gebaut werden. Weil sich Widerstand gegen das Projekt ankündigt, beschließt der zuständige Landtag von L ein Gesetz,
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrGliederung. Inhaltsverzeichnis 9. Abkürzungsverzeichnis 15. I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24
Gliederung Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 15 I. Einleitung 21 1. Einführung 21 2. Fragestellung 23 3. Methodisches Vorgehen 24 II. Entwicklung des Regulierungsrechts in Deutschland 26 1. Entwicklung
MehrAbkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXIII
Abkürzungsverzeichnis.................................... XVII Literaturverzeichnis....................................... XXIII Erster Teil Grundlegung I. Staat und Verfassung.....................................
MehrProf.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014. Examinatorium Staatsrecht. - Übersicht -
Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014 Examinatorium Staatsrecht - Übersicht - 1. Grundrechte: Quellen, Träger (natürliche Personen), Schutzrichtungen, Auslegung. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). BVerfGE
MehrExaminatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen)
Examinatorium Grundrechte (mit internationalen Bezügen) WS 2011/2012 Norman Weiß Programm heute Berufsfreiheit 1 Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
MehrVerhaltensökonomische Steuerungsinstrumente und Verfassungsrecht Einige Gedanken
Verhaltensökonomische Steuerungsinstrumente und Verfassungsrecht Einige Gedanken Karl Stöger *, Graz Kurztext Dieser Beitrag erörtert aus Sicht der österreichischen Rechtsdogmatik und in Form einer Problemskizze
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrRechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht. Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis
Rechtsanwalt Dr. Martin Theben Fachanwalt für Arbeitsrecht Arbeitsrecht und Menschenrechte in der anwaltlichen Praxis I. Einleitende Bemerkungen zur Praxisrelevanz der Menschenrechte jenseits des Arbeitsrecht
MehrEinleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid
MehrEuroparecht I. Hinweis zur Klausur. Fall Wells C-201/02. Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011
Europarecht I Privatdozent Dr. Ralf Alleweldt 14. Dezember 2010 WS 2010/2011 1 Hinweis zur Klausur Termin: Dienstag, 8. Februar 2011, 10:00 bis 12:00 - Einige Wissens- und Verständnisfragen - Wahrscheinlich
MehrLandessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
MehrBerufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Schutzbereich
Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Schutzbereich Einheitliches Grundrecht mit einheitlichem Gesetzesvorbehalt. Die Berufsfreiheit garantiert die Berufsfreiheit einschließlich ihrer negativen Dimension.
MehrLars Bechler. Informationseingriffe durch intransparenten Umgang mit personenbezogenen Daten
Lars Bechler Informationseingriffe durch intransparenten Umgang mit personenbezogenen Daten Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort................................................... 5 A. Einleitung..............................................
MehrArtikel 12 GG. Quelle: Dipl.-Oec. Alper Köklü
Artikel 12 GG Art. 12 I GG: Geschützt sind nach Art. 12 I 1 und 2 GG die freie Berufs- und Ausbildungswahl wie auch die Berufsausübung selbst. Als einheitliches Recht schützt Art. 12 GG die Berufsfreiheit
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrEigentumsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Eigentumsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung Von Jörg Adam Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 21 B. Zur Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung 25 I. Die Ursprünge
MehrAgenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche
MehrEUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12
EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12 Wiederholung von Sitzung 12 I. Die Allgemeines Freizügigkeitsrecht transnationale ökonomische Aktivität Grundfreiheit ohne Markt Marktbürger Unionsbürger
Mehr"a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der fünf folgenden Formen:
26.06.1997 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 26.06.1997 Geschäftszahl B877/96 Sammlungsnummer 14886 Leitsatz Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis des Nachweises der
MehrDatenschutz im Verfassungsrecht
Andreas Lehner / Konrad Lachmayer Literatur: Dohr/Pollierer/Weiss, DSG 2 1; Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz (2000) 97; Duschanek, 1 DSG in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht
MehrHandlungsanleitung zur Vornahme von Beanstandungen nach 29 Bremisches Datenschutzgesetz
Handlungsanleitung zur Vornahme von Beanstandungen nach 29 Bremisches Datenschutzgesetz 1. Ziel und Zweck der Beanstandung Die formelle Beanstandung nach 29 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist für die
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Arbeitsgemeinschaft. Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - Einführung in das Recht und die Rechte an Geistigem Eigentum - AG-Leitung: RAin
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort... Autorenverzeichnis...XIII Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zwischen Partei- und Inquisitionsprozess (Mag. iur. Reinhard Jantscher)... 1 I. Das Idealbild des reinen Parteiprozesses... 1
MehrMINDESTSICHERUNGSVEFAHREN Grundlagen nach dem AVG Seminar Mit Recht gegen Armut
MINDESTSICHERUNGSVEFAHREN Grundlagen nach dem AVG Seminar Mit Recht gegen Armut Verein DOWAS Innsbruck Trotz sorgfältiger Prüfung wird für die Inhalte keine Haftung übernommen. INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINES...3
MehrDie Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda
Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung de lege lata und de lege ferenda Von Christian Theiß Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Kapitel 1 Einführung in die Problematik, Festlegung
MehrBerichte aus der Rechtswissenschaft. Heike BuBmann. Das Verfassungsrecht der elektronischen Medien in Deutschland und den USA
Berichte aus der Rechtswissenschaft Heike BuBmann Das Verfassungsrecht der elektronischen Medien in Deutschland und den USA Technologische und rechtliche Entwicklungen vom Rundfunk bis zum Internet Shaker
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0235-I/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck vom 18.
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrNichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht
Nichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht Rechtsanwalt, Köln Uli-Faber@t-online.de 1 I. Rauchen als Rechtsproblem - Grundlagen II. III.
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Sammlungsnummer. Leitsatz. Spruch. Begründung 29.11.2011. Verfassungsgerichtshof 29.11.
29.11.2011 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 29.11.2011 Geschäftszahl B1166/10 Sammlungsnummer 19549 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung
MehrVERTRAUENSSCHUTZ IM ÖSTERREICHISCHEN VERFASSUNGSRECHT Abriss der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Christoph Bezemek
VERTRAUENSSCHUTZ IM ÖSTERREICHISCHEN VERFASSUNGSRECHT Abriss der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Christoph Bezemek ABSTRACT Die Orientierungsfunktion von Rechtsnormen sicherzustellen, Dispositionen
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrELGA & Menschenrechte ::
ELGA & Menschenrechte :: die elektronische Gesundheitsakte aus grundrechtlicher Sicht RA Dr. Wolfram Proksch proksch@pfr.at www.pfr.at :: Was ist ELGA? Infos auf www.elga.gv.at ELGA ist die Abkürzung für
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrSeite 1 von 5. zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes Roritzerstraße 10 90419 Nürnberg Deutschland
28/SN-472/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Seite 1 von 5 Stellungnahme eines persönlich Betroffenen zum Ministerialentwurf 472 der Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes
MehrFremdenpolizeigesetz. Ausgewählte Bestimmungen. >Anny Knapp
Fremdenpolizeigesetz Ausgewählte Bestimmungen Systematik der Aufenthaltsbeendigung drei aufenthaltsbeendigende Verfahren: Rückkehrentscheidung (RE) Aufenthaltsverbot (AV) Ausweisung (AW) drei aufenthaltsbeendigende
MehrFrühjahr-Session des VfGH
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Frühjahr-Session
MehrNumerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
MehrSachverhalt (nach BVerfGE 61, 1)
Sachverhalt Fall 2 Sachverhalt (nach BVerfGE 61, 1) Im Frühjahr 2007 verunsichern Presseberichte über die Verwendung und Verarbeitung verdorbenen Fleisches in einer Reihe von Großmetzgereibetrieben im
MehrEigentumsgarantie nach Art. 14 GG
Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-327/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG Ausarbeitung
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrDas Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM
Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht 1. Zur Genese des Grundrechtes auf
MehrDas Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten
Rechtspolitisches Symposium 12 Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten Im Lichte aktueller Herausforderungen des Sicherheitsrechts Bearbeitet von Christoph Streiß 1. Auflage 2011. Buch.
MehrErgänzende Rechtsausführungen
Mag. Thomas Kaumberger Rechtsanwalt Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 1011 Wien GZ 14 Os 77/15b AdamAl/Straf Betrifft: Strafsache gegen Dr. Alfons Adam wegen 283 Abs. 2 StGB Erneuerungsantrag Verurteilter:
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
MehrE-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS. RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
E-COMMERCE: AUSKUNFTSPFLICHTEN VON INTERNET SERVICE PROVIDERS Internationales Rechtsinformatik Symposion (IRIS), Universität Wien 16.-18. Februar 2006 RECHTSANWALT MAG. HERMANN SCHWARZ www.schwarz.legis.at
MehrFrauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht
Annegret Döse Frauenarbeit in Europa und Gemeinschaftsrecht Zur Wirkung und Reichweite des EG-Gleichbehandlungsrechts im Norden und im Süden Europas am Beispiel der Mitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland
MehrRechtssicherheit in der Benutzung von Archiven
Rechtssicherheit in der Benutzung von Archiven Datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Archivierung von personenbezogenen Daten Jakob Geyer, willheim l müller Rechtsanwälte Linz, 11. Juni
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/1232-W/07 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit Neu. Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer 1 Überblick VwGH Revision (ordentliche bzw außerordentliche) VfGH Erledigungsbeschwerde (Erkenntnis- bzw Beschlussbeschwerde) E-Verfahren Verwaltungsgericht
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrUN-BEHINDERTENRECHTS- KONVENTION
UN-BEHINDERTENRECHTS- KONVENTION Rolle des Zentrums für Gleichbehandlung (CET), der beratenden Menschenrechtskommission (CCDH), des Ombudsman (Médiateur) und des Familien- und Integrationsministerium UN-BEHINDERTENRECHTS-
MehrRehabilitation und Datenschutz
Rehabilitation und Datenschutz 20. Juni 2013 ao. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Fachbereich Öffentliches Recht Rehabilitation und Datenschutz Jede Verwendung personenbezogener
Mehr