Grundfreiheiten und Menschenrechte

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1 Grundfreiheiten und Menschenrechte Begriff der Grund- und Menschenrechte Grundrechte sind: - (a) fundamentale Rechtspositionen des Menschen, die - (b) mit einer gewissen Unverbrüchlichkeit ausgestattet sind, und die - (c) durchsetzbar sind Was bedeutet Unverbrüchlichkeit? Es bedeutet dass die Grundrechte eigentlich nicht auflösbar sind. Wie sind die Grundrechte durchsetzbar: Jeder Mensch der glaubt in seinen Grundrechten durch einen Bescheid verletzt zu sein kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anstreben. Glaubt er, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, so kann er einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, der dann die Gesetzprüfung vornimmt. (Individualantrag) Jeder Mensch der durch eine Maßnahme der Befehls- od. Zwangsgewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde schreibt zuerst eine Beschwerde an den UVS und kann danach noch an den VfGH gehen. Unterschied Grund- und Menschenrechte Menschenrechte: (human rights): - angeborene Rechte (naturrechtlich begründet) daher Jedermannsrechte Grundrechte: - vom Staat gewährte Rechte - daher oft Staatsbürgerrechte, können aber auch Jedermannsrechte sein Der Unterschied liegt vor allem im Geltungsbereich, denn gewisse Grundrechte gelten nur in Österreich, in anderen Ländern gibt es diese z.b.: nicht. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - Grundrechte sind nur gelegentlich als Rechtsbegriff im österr. Verfassungsrecht verwendet - Wichtig: Begriff der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Art. 144 B-VG) - Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte: alle subjektiven Rechte, die durch eine Vorschrift in Verfassungsrang begründet werden

2 - Grundrechte des StGG, der EMRK, des B-VG - Nicht: Art. 18 B-VG (Legalitätsprinzip) - Nicht: EU-Grundrechte Rechtsnatur der Grundrechte - Grundrechte gewährleisten unterschiedliche Sachverhalte (Integrität der Person, Freiheit von bestimmten Verhaltensweisen, Schutz gewisser Rechtsgüter, bestimmte Verfahren, Zugang zu Leistungen, Anspruch auf Gleichbehandlung) - Grundrechte als objektive Grundsatznormen: Staat ist verpflichtet, die grundrechtlich geschützten Sachverhalte zu achten und zu schützen - Grundrechte als subjektive Rechte: Grundreche gewährleisten dem Einzelnen durchsetzbare Rechtsansprüche Grundrechtliche Gewährleistungspflichten - Gewährleistungspflichten zielen auf staatliches Handeln, nicht nur auf Unterlassen - Gewährleistungspflichten ergänzen die abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte - Beachte: Spielraum der rechtspolitischen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber - Gewährleistungspflichten - Schutzpflichten - Einrichtungsgarantien (Institutionsgarantien und institutionelle Garantien) - Grundrechtssicherung durch Organisation und Verfahren

3 Die Grundrechtsträger Wer ist Träger der aus den Grundrechten ableitbaren Berechtigung? - Nur natürliche Personen? Auch Unternehmen? Vielleicht auch staatliche Gebietskörperschaften? Haben auch Kinder Grundrechte? oder Verstorbene? Primäres und ursprüngliches Grundrechtssubjekt ist der Mensch, dh die natürliche Person - Menschenrechte stehen allen Mensch zu - Staatsbürgerrechte nur den Staatsbürgern - Moderne Entwicklung geht in die Richtung Menschenrechte (Jedermannsrechte) - vor allem unter dem Einfluss der EMRK (Beispiel: Versammlungs- und Vereinsfreiheit) - Nur mehr wenige Staatsbürgerrechte - Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG), politische Grundrechte, Gleichheitssatz - Im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts stehen Staatsbürgerrechte (z.b.: Erwerbsfreiheit) allen EU-Bürgern zu Grundrechtsmündigkeit und verwandte Fragen - Grundrechtsmündigkeit: hängt der Gebrauch eines Grundrechts vom Alter (Eigenberechtigung) ab? - gewisse Grundrechte sind unabhängig vom Alter (z.b.: Recht auf Leben, Folterverbot) - politische Grundrechte sind meist altersbedingt (Wahlalter) - Bei Grundrechten, die rechtsförmliches Handeln einschließen können gesetzliche Altersgrenzen eine Rolle spielen (z.b. Religionswechsel, Vereinsbeitritt,...) - Ansonsten: Wenn von Grundrecht eigenverantwortlich Gebrauch gemacht werden kann - Grundrechtsberechtigung Hinterbliebener - Der Fall Omofuma: Hinterbliebene können sich auf das Recht auf Leben berufen

4 - Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis - auch Grundrechtsbeschränkungen in der Haft, bei Beamten, Schülern müssen sachlich gerechtfertigt sein Grundrechtberechtigung juristischer Personen - Begrenzte Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen: sie könne sich auf jene Grundrechte berufen, die juristische Personen ihrem Wesen nach zustehen - z.b.: Eigentumsgarantie, Gleichheit, Meinungsfreiheit - NICHT: Recht auf Leben, Folterverbot, Gewissensfreiheit - Grundrechtberechtigung juristischer Personen öffentlichen Rechts - VfGH: auch Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen öffentlichen Rechts können sich auf Grundrechte berufen - ABER: Staat hat Kompetenzen und keine Freiheiten, er ist Grundrechtsgegner nicht Grundrechtsberechtigter - Daher: Freiheitsrechte stehen juristischen Personen öffentlichen Rechts nur ausnahmsweise zu (z.b.: Wissenschaftsfreiheit den Universitäten) - Gleichheitsgrundsatz und Verfahrensgrundrechte gelten auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Körperschaften Die Grundrechtsverpflichteten Wer wird durch die Grundrechte gebunden? - z.b.: Verbot unwürdiger Behandlung: Richtet sich nur gegen polizeiliche Zwangsakte? auch gegen den Gesetzgeber? Ist die Justiz daran gebunden? Vielleicht auch Arbeitgeber oder andere Private? GRUNDREGEL Die Grundrechte verpflichten den Staat in allen seinen Erscheinungsformen - Grundrechtsbindung des Gesetzgebers - Grundrechtsbindung der Verwaltung - Im Besonderen: die Spruchformeln des VfGH - Grundrechtsbindung der Justiz

5 - Fiskalgeltung - Drittwirkung Die Grundrechtsbindung der Verwaltung Immer unzweifelhaft, dass die Verwaltung an die Grundrechte gebunden ist der klassische Grundrechtseingriff ist mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verbunden Probleme: - Ist die Verwaltung dann an die Grundrechte gebunden, wenn sie zwangsfrei handelt z.b. informelles Verwaltungshandeln (Observieren, behördliche Warnungen) - Grundsätzlich ja, denn im Hinblick auf den Grundrechtsschutz geht es nicht um die Form des staatlichen Handelns, sondern um die Auswirkungen Wann verstößt ein Verwaltungsakt gegen ein Grundrecht?

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7 Die Spruchformel bei Grundrechten unter Eingriffsvorbehalt - Das Grundrecht wird durch einen Bescheid verletzt, wenn der Bescheid - gesetzlos ist - auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetztes erlassen wurde - wenn der Behörde eine denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen ist VfGH nimmt nur eine Grobprüfung vor DENKUNMÖGLICHKEIT Denkunmöglichkeit I: Scheinanwendung des Gesetze bzw grob unrichtige Rechtsanwendung, die Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist. Bsp.: Der Fall des unanständigen Liedermachers VfSlg / War es denkunmöglich, die öffentliche Äußerung derb obszöner Ausdrucke als Anstandsverletzung zu qualifizieren? - Trotzdem denkunmöglich, weil Meinungsfreiheit verkannt. Denkunmöglichkeit II: wenn Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt Verstöße gegen das Gebot der verfassungskonformen Interpretation

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9 Die Spruchformel bei Maßnahmen der Befehls- und Zwangsgewalt Maßnahmen können nicht direkt bei VfGH bekämpft werden, sondern durch Beschwerde an den UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) - Gegen Bescheid des UVS Beschwerde an VfGH möglich, wann ist Grundrecht verletzt? - Bescheid des UVS verletzt Grundrecht - Wenn der UVS eine erfolgte Grundrechtsverletzung nicht wahrnimmt - Wenn Bescheid auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage beruht, - Wenn Bescheid auf einer dem Grundrecht widersprechenden Auslegung beruht - Wenn UVS grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind -

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