Übungen im Personenrecht Herbstsemester Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur. Patricia Schiess

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1 Übungen im Personenrecht Herbstsemester 2017 Übung 6: Vereinsrecht Prof. Dr. iur.

2 Art. 63 ZGB Verhältnis der Statuten zum Gesetz 2

3 Juristische Person mit wirtschaftlichem Zweck 3

4 Juristische Person mit nicht wirtschaftlichem (= ideellem, idealem) Zweck 4

5 Definition des wirtschaftlichen Zwecks Ein wirtschaftlicher Zweck liegt vor, «wenn bei einem Verein das Endziel ( ) darin besteht, den Vereinsmitgliedern einen wirtschaftlichen Vorteil (in Geld oder in natura) von seiten des Vereins zukommen zu lassen». (BK-Riemer, Art. 60 N 47) Anders formuliert: «Der Verein darf keine geldwerten Vorteile für seine Mitglieder anstreben.» (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1232) 5

6 Grundsatz: Vereine dürfen keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Die Errichtung von Vereinen mit wirtschaftlichem Zweck ist gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB verboten. Vereine müssen einen idealen (= nicht wirtschaftlichen) Zweck verfolgen. Wenn eine Personenverbindung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen möchte, muss sie gemäss Art. 59 Abs. 2 ZGB eine Rechtsform des OR wählen. Durchbrechung dieses Grundsatzes durch die Rechtsprechung in BGE 90 II 333 ff. für Berufs- und Wirtschaftsverbände: Ein solcher Verein darf wirtschaftliche Ziele verfolgen, solange er zu diesem Zweck kein kaufmännisches Gewerbe betreibt. Ausführlich hierzu: Heini/Portmann/Seemann, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009, Rz , und Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2016, Rz

7 Verein betreibt ein kaufmännisches Unternehmen 7

8 Aus dem Verbot, geldwerte Vorteile für seine Mitglieder anzustreben, ergibt sich: Ein idealer Zweck kann selbst dann vorliegen, wenn ein Verein ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, das einen Gewinn erzielt. Nämlich dann, «wenn die Ausschüttungen nicht zu Gunsten der Vereinsmitglieder, sondern zu Gunsten Dritter erfolgen» oder wenn die Gelder «im Verein selbst verbleiben ( ), damit dieser daraus seinen idealen Zweck verfolgen» kann. (BK-Riemer, Art. 60 N 55) 8

9 Unterscheidung wirtschaftlicher Zweck kaufmännisches Unternehmen Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck: WAS? (Zweck) Frage nach dem kaufmänn. Unternehmen: WIE? (Mittel) wichtig wegen wichtig wegen Art. 60 Abs. 1 ZGB: Vereine dürfen grundsätzlich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB: Vereine mit einem kaufmänn. Unternehmen müssen sich im HReg eintragen. 9

10 Ausschluss gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB Statuten nennen Ausschliessungsgründe. plus Beschluss nennt einen in den Statuten erwähnten Grund. Statuten lassen Ausschliessung ohne Angabe des Grundes zu: Beschluss muss Grund nicht nennen. Grundlose Ausschliessung unzulässig. Art. 72 Abs. 2 ZGB Gericht: keine freie Überprüfung Anfechtung nur erfolgreich, wenn Verletzung von gesetzlichen oder statutarischen Verfahrensvorschriften oder wenn Rechtsmissbrauch. 10

11 Überprüfung des Vereinsausschlusses Massgebende Berufs- und Standesorganisationen, Sportverbände Vereine, die dem gesetzgeberischen Leitbild des Idealvereins entsprechen Wegen des Persönlichkeitsrechts des Mitglieds auf freie wirtschaftliche Entfaltung: - Ausschluss nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig - Freie gerichtl. Überprüfung Umfassende Ausschlussautonomie des Art. 72 Abs. 2 ZGB 11

12 Entscheide Ausschluss aus dem Verein BGE 123 III 193 ff. BGE 131 III 97 ff. BGer 5C.64/2006 vom 3. Juli 2006 Naturärzte-Vereinigung BGer 5A_123/2016 vom 7. Oktober 2016 A. AG gegen Verband B Wirtschaftlicher Zweck BGE 88 II 209 ff. v.a. Erw. I.2.b und d sowie Erw. I.3 BGE 90 II 333 ff. v.a. Erw. 2 Kaufmännisches Gewerbe BGE 130 III 711 f. und BGE 135 III 313 f. 12

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