Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

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1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Einleitung Teil : Das Personenrecht 11-89bis 2. Teil : Das Familienrecht Teil : Das Erbrecht Teil : Das Sachenrecht Das Eigentum Die beschränkten dinglichen Rechte Dienstbarkeiten Grundpfand Fahrnispfand Besitz und Grundbuch

2 Vermögensrechte Vertragsrecht Sachenrecht Verpflichtung der Parteien z.b. zur Übertragung Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) Beherrschung, Verwendung, Übertragung von Gütern Verfügungsgeschäft (Vollzugsgeschäft)

3 Dingliche Rechte Umfassend Eigentum Beschränkt Beschränkte dingliche Rechte Fahrniseigentum Grundeigentum Grundlasten Dienstbarkeiten Pfandrechte

4 Sachen Bewegliche Sachen Fahrnis Unbewegliche Sachen Grundstücke körperlich für sich bestehende Gegenstände selbständig physisch abgegrenzt, wirtschaftlich einheitlich rechtlich beherrschbar unpersönlich

5 Besitz Tatsächliche Herrschaft über eine Sache Willen die Sache zu besitzen Art. 930 Abs. 1 ZGB: Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.

6 Besitzarten Einfacher Besitz ein Besitzer Mehrfacher Besitz mehrere Besitzer unmittelbarer selbständiger Mitbesitz mittelbarer unselbständiger Gesamtbesitz Besitz Besitz

7 Eigentum Vollumfängliche, umfassende Herrschaft über eine Sache Art. 641 ZGB: 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. 2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.

8 Eigentumsarten Alleineigentum Miteigentum Gesamteigentum Eigentum nach Bruchteilen Verfügung über Bruchteil Teilungsanspruch jederzeit Gesamthandsverhältnis keine Bruchteile kein Verfügungsrecht kein Teilungsanspruch Art Art. 712a-712f ZGB Art ZGB ZGB Stockwerkeigentum

9 Eigentumsausübung Mit Klage vom 27. April 2005 beantragte Z. das Zurückschneiden der Thuja-Hecke sowie der Hochstämmer auf dem Grundstück von X. Ihre Liegenschaft befinde sich in einem exklusiven Wohngebiet; sie habe diese vorab wegen der einmalig schönen Aussicht gekauft und sei nicht bereit, Einschränkungen durch die nachträglich angepflanzte Thuja-Hecke hinzunehmen.

10 Art. 684 ZGB 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Entwurf Änderung Abs. 2: 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

11 Eigentum: Klagearten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB Herausgabeklage Eigentumsfreiheitsklage Sache wird dem Eigentümer widerrechtlich vorenthalten Kläge: Eigentümer Beklagter: Besitzer Klage: Herausgabe des Eigentums Klagefrist: Keine, aber Ersitzung beachten Beweis: Kläger Eigentum Ungerechtfertigte, widerrechtliche direkte Einwirkung auf die Sache des Eigentümers Kläger: Eigentümer Beklagter: Störer Klage: Beseitigung/Unterlassung der/jeder Störung Klagefrist: keine, Störung muss andauern Beweis: Kläger Eigentum

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