Übungen im Sachenrecht Frühjahrssemester 2018

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1 Übungen im Sachenrecht Frühjahrssemester 2018 Fall 4: Die Seilbahn der Weber-Barberinis Dr. iur., lic. et mag. rer. pol. Tina Huber-Purtschert, RA

2 Sachverhalt (1/2) Rustico oberhalb von San Nazzaro (Gemeinde Gambarogno) (1h Fussmarsch) Güterseilbahn Personenseilbahn Ehepaar Carolina und Markus Weber-Barberini Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 2

3 Sachverhalt Lage San Nazzaro/Gambarogno (Übersicht) Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 3

4 Sachverhalt Lage San Nazzaro/Gambarogno (Detail) Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 4

5 alte Güterseilbahn (Beispiele) Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 5

6 neue Personenseilbahn (Beispiele aus der CH) Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 6

7 Sachverhalt (2/2) Ehepaar Carolina und Markus Weber-Barberini Rustico oberhalb von San Nazzaro (Gemeinde Gambarogno) (1h Fussmarsch) Güterseilbahn Personenseilbahn Sandro Salvinis Grundstück wird auf 100m in 10-40m Höhe überfahren Besteht Dienstbarkeit für alte Güterseilbahn? SV schweigt Annahme: nein Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 7

8 Frage 1 Mit welchem/welchen sachenrechtlichen Instrument(en) könnte Sandro Salvini erreichen, dass der Betrieb der neuen Bahn sofort eingestellt wird? Ideen? Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 8

9 Frage 1 (1/4) Anspruch von Salvini gegen Weber-Barberini auf Beseitigung/Unterlassung der Störung aus Besitzesschutz (Besitzesstörung, ZGB 928) Voraussetzungen: fremde Person stört den Besitz einer anderen Person Störung durch «verbotene Eigenmacht» widerrechtlich (kein Rechtfertigungsgrund) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: jeder Besitzer Passiv: jeder Täter (Störer) Verjährung/Verwirkung? / Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 9

10 Frage 1 (2/4) Anspruch von Salvini gegen Weber-Barberini auf Beseitigung/Unterlassung der Einwirkung auf Grundstück aus Eigentum (Eigentumsfreiheitsklage, ZGB 641 II) Voraussetzungen: fremde Person wirkt auf Sache ein (Eingriff in Eigentum) Störung widerrechtlich (kein Rechtfertigungsgrund) Störung bestehend oder unmittelbar drohend (Rechtsschutzinteresse) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Eigentümer Passiv: Störer und Begünstiger der Störung Verjährung/Verwirkung? / Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 10

11 Frage 1 (3/4) Anspruch von Salvini gegen Weber-Barb. auf Beseitigung der Schädigung durch übermässige Einwirkung auf sein Grundstück aus Überschreitung des Eigentumsrechts(Grundeigentümerhaftpflicht, ZGB 679 i.v.m. 684) Voraussetzungen: Überschreitung Eigentumsrecht: Nachbarrecht verletzt Schädigen eines Nachbarn KSZhang (nat. und adäquat) zwischen Überschreitung und Schädigen Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: jeder an Nachbargrundstück Berechtigter Passiv: Eigentümer, Inhaber von beschränktem dingl. R (z.b. BauR) Verjährung/Verwirkung? / Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 11

12 Frage 1 (4/4) Abgrenzung ZGB 679 i.v.m. 684 vs. ZGB 641 II ZGB 679 i.v.m. ZGB 684: lex specialis, wenn Störung durch Ausübung Eigentumsrecht an Nachbargrundstück (mittelbarer Eingriff) ZGB 641 II: Abwehr unmittelbarer Substanzeingriffe Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 12

13 Variante zu Frage 1 Ändert sich etwas an der Anwendung des/der unter Frage 1 gefundenen Instrumente(s)? Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 13

14 Variante zu Frage 1 Alessandro Attene Sandro Salvini Ja Nein unmittelbarer, unselbständiger Besitzer mittelbarer, selbständiger Besitzer Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 14

15 Frage 2 Beurteilen Sie folgende Aussage: «Die Weber-Barberinis haben das Recht, eine Seilbahn über das Grundstück von Salvini fahren zu lassen, doch längst ersessen.» Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 15

16 Frage 2 Ersitzung von Dienstbarkeiten: ZGB 731 III ZGB 661 ff. ordentliche Ersitzung (Tabularersitzung) ZGB 661 und 663 analog ausserordentliche Ersitzung (Extratabularersitzung) ZGB 662 und 663 analog nicht Kontratabularersitzung Achtung: auch für ZGB 676 III braucht es gültiges Verpflichtungsgeschäft Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 16

17 Frage 3 Welche rechtlichen Möglichkeiten sehen Sie, dass die Weber-Barberinis ihre Seilbahn wieder in Betrieb nehmen können? Argumentieren Sie! Ideen? Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 17

18 Frage 3 (1/8) Errichtung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstückes der Weber-Barberinis und zu Lasten des Grundstückes von Salvini Voraussetzungen: gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen öffentliche Urkunde (ZGB 732 I) Eintragung im Grundbuch konstitutiv (ZGB 731 I) Entschädigung? Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 18

19 Frage 3 (2/8) Anspruch der Weber-Barberinis gegen Salvini auf Durchleitung (ZGB 691 I) Voraussetzungen: Leitung zur Versorgung und Entsorgung Durchleitung erforderlich für bestimmungsgemässe Nutzung des berechtigten Grundstückes andere Leitungserstellung nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten (SE für Inanspruchnahme) keine Enteignung vorgesehen (ZGB 691 II) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Eigentümer Grundstück das DL benötigt; Passiv: Eigentümer Nachbargrundstück Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 19

20 Frage 3 (3/8) BGE 97 I 872, 876 E. 3: (Seilbahn für Holztransport im Tessin) «Dal profilocivile, unateleferica costituisce una condottachecadesotto l art. 676 CC [M]» Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 20

21 Frage 3 (4/8) BGE 71 II 83, 84 f. E. 3: (Seilbahn für Personen-und Gütertransport) «Nach Art. 691 Abs. 1 ZGB kann das Durchleitungsrecht für Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen sowie für elektrische ober-und unterirdische Leitungen beansprucht werden. Die streitige Anlage fällt nicht unter eine der hier namentlich aufgezählten Arten von Leitungen. Sie weist mit ihnen aber auch keine Ähnlichkeit auf, die ihre Gleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte. Für die im Gesetz besonders erwähnten Leitungen ist kennzeichnend, dass der Eigentümer des davon durchquerten Grundstücks im wesentlichen nur das Vorhandensein einer fremden Zwecken dienenden, festen Anlage in Kauf nehmen muss und vom Betrieb der einmal errichteten Anlage nicht weiter belästigt wird. Ganz anders verhält es sich mit einer Schwebebahn, die wie die streitige einen ständigen Personen-und Güterverkehr vermitteln soll. Was den Eigentümer des überquerten Grundstücks hier belästigt, ist in der Hauptsache nicht die Anlage als solche, sondern ihr Betrieb, d. h. das Hin-und Herfahren der am ausgespannten Drahtseil hängenden Transportkabinen. Dieser wesentliche Unterschied schliesst die Anwendung von Art. 691 ZGB im vorliegenden Falle aus.» Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 21

22 Frage 3 (2/8) Anspruch der Weber-Barberinis gegen Salvini auf Durchleitung (ZGB 691 I) Voraussetzungen: Leitung zur Versorgung und Entsorgung Durchleitung erforderlich für bestimmungsgemässe Nutzung des berechtigten Grundstückes andere Leitungserstellung nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten (SE für Inanspruchnahme) / keine Enteignung vorgesehen (ZGB 691 II) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Eigentümer Grundstück das DL benötigt; Passiv: Eigentümer Nachbargrundstück Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 22

23 Frage 3 (5/8) Anspruch der Weber-Barberinis gegen Salvini auf Notweg (ZGB 694) Voraussetzungen «Wegnot»: bestimmungsgemässe Nutzung erfordert Zugang zu öffentlicher Strasse Wegnot von Grundeigentümer nicht verschuldet / kein widersprüchliches Verhalten Interessenabwägung (SE für Inanspruchnahme) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Eigentümer notleidendes Grundstück; Passiv: Eigentümer Nachbargrundstück(e) Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 23

24 Frage 3 (7/8) BGE 136 III 130, 136 E : (Notweg) «Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn-oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug,sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen [M]. Mit dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegesals Zugang zu Wohnhäusern auf Grundstücken an ausgesprochener Hanglage hat sich das Bundesgericht schon oft befasst. Aus der Rechtsprechung kann praktisch einzig der Schluss gezogen werden, dass es von sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, ob eine Notlage im Sinne von Art. 694 ZGB besteht [M].» Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 24

25 Frage 3 (6/8) BGE 71 II 83, 84 f. E. 3: (Seilbahn für Personen-und Gütertransport) «Die entsprechende Anwendung von Art. 694 ZGBauf Fälle wie den vorliegenden lässt sich erwägen, da eine Luftseilbahn ähnlichen Zwecken dient wie ein über die Erdoberfläche verlaufender Weg im gewöhnlichen Sinne des Wortes, und da ihr Bestehen und ihr Betrieb sich für den Eigentümer des belasteten Grundstücks ähnlich auswirken wie das Vorhandensein und der Gebrauch eines Weges über die Erdoberfläche.» Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 25

26 Frage 3 (5/8) Anspruch der Weber-Barberinis gegen Salvini auf Notweg (ZGB 694) Voraussetzungen «Wegnot»: bestimmungsgemässe Nutzung erfordert Zugang zu öffentlicher Strasse Wegnot von Grundeigentümer nicht verschuldet / kein widersprüchliches Verhalten Interessenabwägung (SE für Inanspruchnahme) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Eigentümer notleidendes Grundstück; Passiv: Eigentümer Nachbargrundstück(e) / Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 26

27 Frage 3 (8/8) Anspruch der Weber-Balderinis gegen Salvini auf Überbaurecht (ZGB 674 III) Voraussetzungen: Überbau unberechtigt keine (rechtzeitige) Einsprache vom verletzten Nachbargrundstück Überbauender gutgläubig Zuweisung Überbaurecht rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (SE für Inanspruchnahme) Aktiv-/Passivlegitimation: Aktiv: Überbauer; Passiv: verletzter Grundeigentümer Übungen im Sachenrecht - Fall 4 Dr. Tina Huber-Purtschert Seite 27

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