Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren nach dem Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)

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1 Ref.44 Entschädigung und Enteignung Merkblatt LEnteigG Stand: Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren nach dem Landesenteignungsgesetz (LEnteigG) 1. Anträge 1.1 Anträge auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ( 21) und 1.2 Anträge auf vorzeitige Besitzeinweisung ( 38) nur in Verbindung mit 1.1 sind der Enteignungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion) vorzulegen. 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen Anträge sind nur zulässig, wenn die im Landesenteignungsgesetz aufgezählten materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind: 2.1 Materielle Voraussetzungen: entsprechend Sachverhalt alternativ Es muss sich um ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen handeln ( 2 Abs.1) Es muss sich um Grundstücke handeln, die für eine Entschädigung in Land ( 5) vorgesehen sind ( 2 Ziffer 2) Es muss sich um Rechte handeln, die durch neue Rechte ( 6) ersetzt werden sollen ( 2 Ziffer 3). 1/5

2 2.1.4 Es muss sich um eine nach anderen Gesetzen für zulässig erklärte Enteignung handeln ( 2 Ziffer 4), wie z.b. 19 FStrG, 9 LStrG, 22 AEG, 45 EnWG, 49 LNatSchG, 120 LWG, 14 LAbfWAG, 17 LEisenbG, 30 PBefG, 46 LJG, 44 WaStrG, 7 MBPlG Die Enteignung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken ( 7). Reicht beispielsweise die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht aus, um den Enteignungszweck zu verwirklichen, ist eine Entziehung des Eigentums nicht zulässig Für den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung die sofortige, aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unaufschiebbare Ausführung der beabsichtigten Maßnahme. Der Antrag ist besonders zu begründen ( 38 Abs.1). 2.2 Formelle Voraussetzungen: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Enteignung gebieten und der Enteignungszweck darf nicht andere zumutbare Weise zu erreichen sein ( 4). Enteignung ist immer das letztmögliche Mittel (ultima ratio) Der Antragsteller muss sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des benötigten Grundstückes zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht haben. Er hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird ( 4 Ziffer. 3). 2/5

3 3. Form des Antrages 3.1 Im Antragsschreiben sind anzugeben der Antragsteller ( 25 Abs. 1 Ziffer 1) die Antragsgegner, und zwar der Eigentümer des zu enteignenden Grundstücks oder den Inhaber des zu entziehenden Rechtes ( 25 Abs. 1 Ziff.2) die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten ( 25 Abs. 1 Ziffer 2) die sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen Berechtigten ( 25 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2) weitere bekannte Beteiligte ( 25 Abs. 1 Ziff. 4 bis 6) welche Anträge gestellt werden, beispielsweise Antrag auf Entziehung von Grundeigentum Antrag auf Entziehung von Rechten an Grundeigentum Antrag auf Belastung von Grundeigentum mit einem Recht unter Angabe von Form und Inhalt des Rechtes Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ( 38) 3.2 Die Anträge müssen unter Beachtung der materiellen und formellen Enteignungsvoraussetzungen eingehend begründet werden. Der Besitzeinweisungsantrag ist besonders zu begründen und die außerordentliche Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der beabsichtigten Maßnahme darzulegen. 3/5

4 3.3 Es ist darauf zu achten, dass sich die Anträge gegen den tatsächlichen Grundstückseigentümer oder Rechtsinhaber richten. Die ladungsfähigen Anschriften (Postanschrift) sind im Antrag aufzuführen. Stimmen die Eigentümerangaben im Grundbuch infolge Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs (z.b. Erbgang) mit der tatsächlichen Eigentumslage nicht überein, ist die eingetretene Rechtsnachfolge z.b. durch Ermittlungen beim zuständigen Nachlassgericht und unter Beibringung von Erbscheinen oder öffentlichen Testamenten lückenlos aufzuklären und im Antragsschreiben anzugeben. 3.4 Der zu enteignende oder mit Rechten zu belastende Grundbesitz ist nach kataster- und grundbuchmäßiger Bezeichnung (Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Grundbuchblatt, Gemarkung, Flur, Flurstück) im Antrag im Einzelnen aufzuführen. Soweit nur Teilflächen von Grundstücken in Anspruch genommen werden sollen, ist anzugeben, welche Größe die zu enteignenden Teilflächen haben (ca.-flächen in m²), ob diese bereits vermessen sind (ggf. zuständiges Katasteramt und Nummer des Veränderungsnachweises angeben) und ob die Grundstücke im Grundbuch bereits fortgeschrieben sind. 3.5 Dem Original-Enteignungsantrag sind so viele Abdrucke beizufügen, wie Antragsgegner vorhanden sind. Außerdem sollen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden: Auszug aus der Flurkarte (Katasterplan), in dem der jeweilige, zu enteignende Grundbesitz (oder die Grundstücksteilflächen) farblich dargestellt ist, aktueller Grundbuchauszug für alle vom Verfahren berührten Grundstücke, ggf. Erbnachweise oder Testamentsabschriften, ggf. bereits vorliegende Gutachten, ggf. Gemeinderatsbeschluss über die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. 4/5

5 3.6 Für die Besitzeinweisung in noch nicht vermessene Teilflächen werden Planausschnitte benötigt. Lageplan in akzeptabler Größe (z.b. 1 : 500) mit Lagebezeichnung des Grundstücks Nordpfeil Gemarkung Flur Flurstück Gesamtgröße beanspruchte ca.-fläche mit farbiger Darstellung der beanspruchten Fläche getrennt nach vorübergehender (z.b. Arbeitsraum) und endgültiger Inanspruchnahme Eckpunkte fortlaufend mit "A, B, C.... D" bezeichnet mit Entfernungsangabe zwischen den Eckpunkten Die Rechtsprechung fordert, dass der Eigentümer bzw. unmittelbare Besitzer vor Ort in die Lage versetzt wird, anhand des Besitzeinweisungsbeschlusses mit dem angehefteten Lageplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Grundstücks feststellen zu können. 2x für Enteignungsbehörde (1x Urschrift, 1x für Rest-Gerichtsakte) 1x für Antragsteller 1x je Betroffener (Mit-/Eigentümer, Pächter, unmittelbarer Besitzer) 5/5

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