Antrag auf Baulast-Übernahme
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- Luisa Hofmann
- vor 6 Jahren
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1 Stand vom Antrag auf Baulast-Übernahme An Landratsamt Mittelsachsen Außenstelle Döbeln Kreisentwicklung und Bauen Bauaufsicht und Denkmalschutz/Baulasten Frau Müller-Kowalewski Straße des Friedens Döbeln Posteingang Zentrale Postanschrift Frauensteiner Straße Freiberg AZ-Baulast: Wird von der Bauaufsichtsbehörde vergeben Bauantrag AZ: ist eingereicht wird in Kürze eingereicht Baulasteninhalt Zutreffendes bitte ankreuzen Rückbauverpflichtung ( 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) Belastetes Grundstück (Flurstück) Flurstücks-Nr. Stadt/Gemeinde Gemarkung Zutreffendes bitte ankreuzen In Zwangsversteigerung (belastetes Flurstück) ja nein Seite 1 von 4
2 Baulastübernehmer-Bauherr Ich beantrage die Eintragung einer Baulast gemäß 83 SächsBO zur Sicherstellung meiner Verpflichtungserklärung vom... gegenüber der Behörde..., übernommenen Rückbauverpflichtung gemäß 35 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Baulastübernehmer 1. Eigentümer des zu belastenden Flurstückes lt. Grundbuch Ich bin als Eigentümer des zu belastenden Flurstückes bereit, die Baulast zu übernehmen und stimme der Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu. Seite 2 von 4
3 Baulastübernehmer 2. Eigentümer des zu belastenden Flurstückes lt. Grundbuch Ich bin als Eigentümer des zu belastenden Flurstückes bereit, die Baulast zu übernehmen und stimme der Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu. (Bei weiteren Baulastübernehmern Extrablatt beifügen) Auflassungsvormerkung/Rückauflassungsvormerkung etc. (lt. Grundbucheintragung) Für mich ist eine Auflassungsvormerkung/Rückauflassungsvormerkung/Vormerkung im Grundbuch für das zu belastenden Flurstück.. eingetragen. Ich bin daher bei der Begründung der Baulast zu beteiligen. Ich bin bereit, die Baulast mit zu übernehmen und stimme der Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu. ja nein Bei Ja bitte ausfüllen Seite 3 von 4
4 Käufer Ich bin Käufer für das zu belastenden Flurstück und bin daher bei der Begründung der Baulast zu beteiligen. Ich bin bereit, die Baulast mit zu übernehmen und stimme der Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu. ja nein Bei Ja bitte ausfüllen und Kopie des Kaufvertrag einreichen Übernahme Kosten für die Baulasteintragung (in der Regel Bauherr) Gebührenfreiheit gemäß 4 Abs. 1 SächsVwKG Kostenübernehmer Die einzureichenden Unterlagen sind dem entsprechenden Merkblatt zu entnehmen. Das Hinweisblatt ist zu beachten. Seite 4 von 4
5 Landkreis Mittelsachsen Landratsamt Merkblatt Rückbauverpflichtung mittels Baulast Rechtsgrundlage: 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Einzureichende Unterlagen 1. Antrag auf Baulast o 1-fach einzureichen erhältlich beim Landratsamt Mittelsachsen ( Bürgerservice Bauaufsicht und Bauordnung - Formulare) 2. Aktuelles Grundbuch bis Abt. II des zu belastenden Flurstückes o 1-fach einzureichen Im Original nicht beglaubigt nicht älter als 2 Wochen, erhältlich beim zuständigen Grundbuchamt 3. Katasterkarte o 6-fach einzureichen nicht älter als ½ Jahr nicht größer als A 3 (eventuell Anschlusskarte mit einreichen) erhältlich beim zuständigen Vermessungsamt 4. Rückbauverpflichtung des Bauherren (Verpflichtungserklärung gemäß 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) o 6-fach einreichen Im Original unterschrieben und mit versehen 5. Lageplan zur Rückbauverpflichtung o 6-fach einzureichen nicht größer als A 3 (eventuell Anschlusskarte mit einreichen) Lageplan gemäß 9 DVOSächsBO erstellen. zurückzubauende Flächen sind rot zu umranden und zu schraffieren die Anlage 1 zur DVO SächsBO ist zu beachten. der Lageplan ist vom Entwurfsverfassers ( 68 Abs. 4 SächsBO) zu unterschreiben und mit zu versehen. auf dem Lageplan sind das Bauvorhaben, der Bauherr und der Maßstab anzugeben (schriftlich) Rot umranden und schraffieren Nach Prüfung des gestellten Antrages können weitere Unterlagen notwendig werden.
6 Stand Landkreis Mittelsachsen Landratsamt Hinweisblatt zum Antrag auf Baulastübernahme gemäß 83 Sächsische Bauordnung (SächsBO) Antragstellung 1. Der Antrag auf Baulastübernahme ist komplett ausgefüllt und von allen Beteiligten (Baulastübernehmer; Antragsteller/Baulastbegünstigte, Kostenschuldner) unterschrieben 1-fach einzureichen. o Die auf dem Antrag muss nicht beglaubigt werden. 2. Reicht der Platz für die Eintragungen auf dem Vordruck nicht aus, ist ein gesondertes Blatt als Anlage beizufügen. 3. Die erforderlichen Unterlagen (siehe Merkblätter) sind mit dem Antrag in der erforderlichen Anzahl einzureichen. o Der Antrag sowie die Merkblätter sind unter der Internet-Adresse erhältlich. o Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der auszufertigenden Baulast-Übernahmeerklärungen. In der Regel 5 x Ausfertigungen 1 x Baulastübernehmer (1 x für jeden im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der zu belastenden Grundstücke, für jede weitere berechtigte Person (z.b. Auflassungsvormerkung etc.) 1 x Baulastbegünstigter 1 x Gemeinde-/Stadtverwaltung 1 x Bauakte 1 x Baulastenverzeichnis o Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nach erfolgter Prüfung des Antrages, weitere Nachforderungen notwendig werden können. 4. Bei juristischen Personen sind folgende Nachweise der Vertretungsberechtigung erforderlich und mit dem Antrag einzureichen: GmbH, GmbH & Co.KG, Aktiengesellschaft etc. - Handelsregister Genossenschaft - Genossenschaftsvertrag/ Genossenschaftsregister GbR - Gesellschaftsvertrag Vereine - Vereinsregister Erbengemeinschaft - Erbschein Name, Wohnanschrift und der/des sberechtigten welche/r die Baulastübernahme unterzeichnen wird Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bearbeitung des Antrages auf Baulast und die daraus folgende Eintragung ins Baulastenverzeichnis nur erfolgen kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. ******************************************************************************************************************** Seite 1 von 3
7 Stand Entstehung einer Baulast 1. Durch Erklärung des Grundstückseigentümers des zu belastenden Grundstückes können öffentlichrechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen des Grundstückseigentümers verlangen. 2. Die Übernahme einer Baulast ist eine freiwillige Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie können als Eigenbaulast auf dem eigenen Grundstück oder als Fremdbaulast auf dem Nachbargrundstück liegen und ein oder mehrere Grundstücke betreffen. 3. Die Verpflichtungserklärung bedarf der Schriftform. Die Baulast-Übernahmeerklärung mit dem entsprechenden Verpflichtungstext, den erforderlichen Grundstücksangaben und den baurechtlichen Anforderungen wird, nach Vorlage des Antrages und den erforderlichen Unterlagen und deren eingehender Prüfung, durch den Mitarbeiter des Ref. Bauaufsicht und Bauordnung Baulasten erstellt. 4. Die auf der Verpflichtungserklärung muss vor der Bauaufsichtsbehörde (Frau Müller- Kowalewski, Zimmer 202, Tel.: 03731/ oder einem anderen Mitarbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen), unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses, geleistet oder von einem Notar beglaubigt werden. 5. Inhaber von Auflassungsvormerkungen, Rückauflassungsvormerkungen, Vormerkungen oder ähnlichen, sind bei der Übernahme der Baulast ebenfalls und gleichrangig zu beteiligen, d.h. sie müssen der Baulastübernahme in gleicher Form wie die Grundstückseigentümer zustimmen. Das gleich gilt bei Erbschaft alle Erben auf der Grundlage/Vorlage des Erbscheines bei Erbbaurecht alle Erbbauberechtigten 6. Bei einer Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Hinweis Gemäß des Sächsischen Kostenverzeichnisses sind Baulasteintragungen gebührenpflichtig. Die Gebühren für Eintragung von Baulasten erfolgt gemäß lfd. Nr. 17 Tarifstelle (SächsKVZ). ************************************************************************************************* Hinweis auf notwenige Genehmigungen zur Baulasteintragung Befindet sich das zu belastende Flurstück in einem Sanierungsgebiet ist die Genehmigung der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gemäß 144 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) einzuholen und dem Antrag beizufügen. Soll eine Kompensationsmaßnahme mittels Baulast gesichert werden, so wird die Zustimmung durch die Bauaufsichtsbehörde vom Ref. Naturschutz eingeholt. Eine Vorabstimmung der mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Ref. Naturschutz ist notwendig. ******************************************************************************************************************** Seite 2 von 3
8 Stand Allgemeines Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Die Baulast ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung ( 2 Abs. 12 Sächsische Bauordnung SächsBO und 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB)- (Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht). Im Gegensatz zur zivilrechtliche Sicherung (Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch bzw. einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, 1018 f. und 1090 BGB) kann die öffentlich-rechtliche Baulast nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben werden, wo hingegen die eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Einverständnis der beteiligten Eigentümer leicht gelöscht werden kann, ohne dass die untere Bauaufsichtsbehörde eine Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Bei Zwangsversteigerung gehen eingetragen Rechte im Grundbuch unter. Ein Widerspruchsrecht besteht generell nicht. Die Möglichkeit der Anfechtung einer Baulast besteht nur bis zur Eintragung ins Baulastenverzeichnis gemäß 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mögliche Baulasteninhalte - Geh- und Fahrrechte - Abstandsflächen, Brandabstände - Stellplätze - Vereinigung von Grundstücken Weitere Anwendungsbereiche für eine Baulast können zum Beispiel sein - Sicherung von gemeinsamen Bauteilen (Brandwand) - Sicherung von Spielflächen auf anderen Grundstücken - Sicherung von Löschwasser - Sicherung von Feuerwehrstellflächen - Anerkennung von Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplans - Bindung Betriebswohnung - Sicherung Generationsfolge - Sicherung Nutzungsfestschreibung - Rückbauverpflichtung - Sicherung von Kompensationsmaßnahmen (Naturschutz) Begriff: Grundstück Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters Seite 3 von 3
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