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1 Ernst Buchner Prangstr Schierling Schierling, 29. Juli 2014 An Josef Röhrl Marktgemeinderat Oberdeggenbach Schierling Betreff: Pfandfreigabe für das Grundstück 46/16 Sehr geehrter Herr Röhrl! Ich bitte Sie, in der Gemeinderatssitzung am 29. Juli 2014, unter dem TOP "Verschiedenes" mein Problem anzusprechen: Für das Grundstück 46/16 besitze ich ein Geh- und Fahrtrecht, sowie ein Jauche- und Abwasserleitungsrecht, wofür ich bislang keine Pfandfreigabe erteilt habe. Nun hat mein Rechtsanwalt in einem Schreiben an den Herrn vom 6. Juni 2014 nachgefragt, auf welcher Grundlage ich auf diese mir gesicherten Rechte verzichten soll. Dieses Schreiben wurde laut Herrn Weiland ( Notarangestellter von Herrn ) am 11. Juni 2014 an die Gemeinde Schie rling weitergeleitet. Bis zum heutigen Tag wurde auf diese Anfrage weder vom Notar noch von der Gemeinde Schierling darauf geantwortet, vielmehr hat man einfach mit den Baumaßnahmen begonnen und damit meine Rechte zerstört. Meine Frage ist nun: Warum reagiert die Gemeinde Schierling darauf nicht - sind ihr meine Rechte egal? Und genau diese Frage bitte ich Sie für mich an den Marktgemeinderat weiterzureichen Vielen Dank für Ihre Bemühungen Datum, Unterschrift Buchner Ernst

2 Herrn Ernst Buchner Prangstraße Schierling MEIN ZEICHEN {BITTE ST ETS ANGEBEN) ANr SACHBEARBEITER Frau Grebler/sch Eigentümer: Markt Schierling, Rathausplatz 1, Schierling Ihr Recht: (vgl. Anlage). I Sehr geehrter Herr Buchner, im Auftrag des vorbezeichneten Eigentümers übersende ich beiliegende Grundbucherklärung, deren Kopie für Ihre Unterlagen bestimmt ist. Soweit der freizugebende Grundbesitz von Ihren Rechten nicht betroffen ist, bitte ich Sie, die Erklärung vor einem Notar zu unterzeichnen, die Unterschrift beglaubigen zu lassen (hierzu stehe ich Ihnen auf Wunsch nach telefonischer Terminsvereinbarung gerne zur Verfügung) und die Erklärung an mich zurückzusenden. Etwaige Bedingungen, für deren Beachtung ich die amtliche Haftung übernehme, bitte ich mitzuteilen. Einen aktuellen Lageplan füge ich zu Ihrer Kenntnisnahme bei. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Für baldi1trledigung wäre ich dankbar. Mit freu Jchen Grüßen Anlage I I

3 URNr. ANr /2014 Pfandfreigabe zu Hd. des Notars in, zur Verwendung für den Eigentümer und Erwerber des freigegebenen Grundbesitzes. Der genannte Notar ist zur Durchführung im Grundbuch, insbesondere zur Bezeichnung in grundbuchmäßiger Form, ermächtigt: Herr Buchner Ernst, geb , bewilligt als Berechtigter aus: Abteilung II: lfd.nr. 1: - Jauche- und Abwasserleitungsrecht für die jeweiligen Eigentümer von Fist. 37 lfd.nr. 2: -Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fist. 4840/2 an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg für Schierling Blatt 4759 (bisher) vorgetragenen Grundbesitz des Marktes Schierling, Rathausplatz 1, Schierling auf Kosten des Eigentümers die pfandfreie Abschreibung des nachstehend bezeichneten Grundbesitzes: Flst.Nr. 46/16 - Gemarkung Schierling - Nähe Prangstraße, Gebäude- und Freifläche 9!!l Mallersdorf, den (Ernst Buchner)

4 A N Au_szug aus dem Katasterkartenwerk im Maßstab 1:1000 Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis 1514 der Gemarkung Schierling

5 I.Z.: ANr Eigentümer: Markt Schierling, Rathausplatz 1, Schierling wegen Pfandfreigabe Datum: Sehr geehrter Herr, der Unterzeichner zeigt unter Vollmachtsvorlage an, dass er Herrn Ernst Buchner, Prangstr. 1, Schierling anwaltlieh vertritt. Mein Mandant legt mir Ihr Schreiben vom nebst Anlagen vor. Hierzu wird folgende Erklärung abgegeben: Meinem Mandanten stehen gemäß der Pfandfreigabe, die Sie als Anlage beigefügt haben, folgende Rechte zu: - Jauche- und Abwasserleitungsrecht für die jeweiligen Eigentümer von Flstr. 37 Das ist mein Mandant. - Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flstr. 4840/2 Das ist ebenfalls mein Mandant. Es handelt sich dabei um eine landwirtschaftliche Wiese. Die Rechte sind, wie für Sie ersichtlich, im Grundbuch von Schierling, Blatt 4759 des Amtsgerichts Regensburg unter lfd. Nummer 1 und 2 eingetragen. Aus dem Grundbuch ist weiter ersichtlich, dass bezüglich einer Teilfläche des Grundstücks 46/2 für die eine Auflassungsvormerkung erfolgte.

6 OC Buchner I Markt Schierling Für meinen Mandanten ist es in keinster Weise nachvollziehbar und wurde bisher auch nicht begründet, aufgrund welcher Rechtsvorschrift mein Mandant auf die grundbuchrechtlich gesicherten Rechte (Jauche- und Abwasserleitungsrecht sowie Geh- und Fahrtrecht) verzichten soll. Die Eri-Bau-GmbH & Co. KG, für die gemäß Bewilligung vom durch Ihr Notariat im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, hat die grundbuchrechtlich gesicherten Rechte meines Mandanten zu respektieren und zu akzeptieren. Jeder Eingriff in die Eigentumsrechte (Jauche- und Abwasserleitungsrecht sowie Geh- und Fahrtrecht) stellt nachweislich eine Eigentumsverletzung dar. Vorbehaltlich einer weiteren Sachaufklärung ist anzunehmen, dass auch das Grundstück mit der Flnr. 46/16 mit verkauft wurde. Die Flnr. 46/2 stellt laut dem meinen Mandanten vorliegenden Plan einen Parkplatz dar. r---. Das Notariat wird aufgefordert, zu erklären, ob die qm der Fläche 46/16 entspricht, da die Fläche 46/2 optisch gesehen natürlich viel kleiner ist und wohl nur 507 qm umfasst. Den der Pfandfreigabe beigefügtem Lageplan fehlt die Flst.Nr. 4840/2. Diesbezüglich wird um Aufklärung gebeten. Fest steht folgendes: Mein Mandant ist nach derzeitigem Sachstand nicht verpflichtet, auf seine Rechte zu verzichten und jeder Eingriff in die Rechte berechtigt meinen Mandanten zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Auf diesen Umstand wird in rechtlicher Hinsicht verwiesen. Dies gilt für den jetzigen Eigentümer, der eine solche Eigentumsverletzung zulässt. Das ist gemäß Ihrem Schreiben vom der Markt Schierling. Im Fall eines Eingriffs ist der jetzige Eigentümer passivlegitimiert. Für den Fall, dass in Kürze die Eintragung in das Grundbuch erfolgt, gilt die Tatsache, dass, wenn eine Veräußerung des Grundstücks erfolgt, hier 265 ZPO anzuwenden ist. Das bedeutet im Klartext, dass eine Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Es wird auf die ohnehin bekannte Vorschrift in 265 ZPO verwiesen.,r--. Weiter steht fest, dass jeglicher Eingriff ist die grundbuchrechtlich gesicherten Rechte eine Eigentumsstörung tatbestandsmäßig erfüllt, was meinen Mandanten berechtigt, Unterlassungs- und Schadensersatzklage zu erheben und den vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Falls es Ihr Notariat für angemessen erachtet, kann die weitere Korrespondenz mit der Kanzlei geführt werden. Falls es der Eigentümer für notwendig hält, kann er natürlich ebenfalls mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen. Auf die rechtlichen Konsequenzen aller Beteiligten wurde verwiesen. Mit kollegialer Hochachtung Herrmann Rechtsanwalt Anlage: Vollmacht -Seite 2-

7 LJ + +. ) l Auszug aus dem Katasterkartenwerk im Maßstab 1:1500 der Gemarkuna Schierfina

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