Grundvereinbarung Musterprojekt
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- Magdalena Bachmeier
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1 Grundvereinbarung Musterprojekt Präambel Die Grundvereinbarung ist die Stufe 2 zur Umsetzung des Karlsruher Innenentwicklungskonzepts (KAI). Die Grundvereinbarung ist die rechtlich verbindliche Zusage des Vorhabenträgers zur Übernahme der Festsetzungen KAI. Hierzu zählen die bereitzustellenden Flächen für den geförderten Wohnungsbau, die anteilig zu übernehmenden gebietsbezogenen Infrastrukturkosten und die Bauverpflichtung. Die Grundzustimmung (Stufe 1) hat der Vorhabenträger am XX.XX.2016 erklärt. Die Grundvereinbarung muss vor dem Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans vom Vorhabenträger und der Stadt unterzeichnet sein. Es ist bekannt, dass zum heutigen Zeitpunkt die Festsetzungen KAI und die Kosten nicht endgültig bekannt sind. Mit Abschluss des Durchführungsvertrags (Stufe 3) werden die Werte in der Kalkulation aktualisiert und die Ergebnisse fortgeschrieben. Mit dem Durchführungsvertrag werden die Werte endgültig festgelegt. Inhaltsverzeichnis 1 Vertragspartner und Projekt Festsetzungen KAI Kalkulation Hinweise Vertragsstrafen Unterschriften...6 Seite 1 von 6
2 Grundvereinbarung 1 Vertragspartner und Projekt Hiermit schließen der Vorhabenträger Firmenname bzw. Name Muster GmbH vertreten durch Herrn Max Muster Straße, Hausnummer Musterstraße 13 Postleitzahl, Ort Musterhausen - nachfolgend Unterzeichner genannt - und die Stadt Karlsruhe vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt Lammstraße 7 a Karlsruhe - nachfolgend Stadt genannt - zum Projekt Name Bebauungsplan Oberhalb der Musterstraße Projektbezeichnung Lagebezeichnung Musterstraße 123 Gemarkung Karlsruhe Flurstücksnummer(n) 4711 folgende Vereinbarung: Seite 2 von 6
3 2 Festsetzungen KAI Die folgenden Angaben zu Flächen und Kosten basieren auf den dem Liegenschaftsamt bekannten Planungen. Es ist bekannt, dass sich diese Werte ändern können. Die endgültigen Werte zu Flächen und Kosten werden im Durchführungsvertrag festgesetzt. 1. Der Unterzeichner muss mindestens 1000 m² Wohnfläche für geförderten Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Diese ermittelt sich wie folgt: Bestand Geschossfläche bisher zulässig davon Anteil Wohnen (A x 50 %) 0 m² A 0 m² B => Wohnfläche (B x 0,8) 0 m² C Planung Wohnfläche m² D Neu geschaffene Wohnfläche (D - C) m² E => 20 % für geförderten Wohnungsbau (E x 20 %) 1000 m² F Folgende Wohnungsaufteilung ist vorgesehen: Wohnungsaufteilung 1-Zimmerwohnung mit durchschnittlich m² Anzahl Davon geförderte Wohnungen 2-Zimmerwohnung mit durchschnittlich m² 10 5 (300 m²) 3-Zimmerwohnung mit durchschnittlich m² 10 5 (375 m²) 4-Zimmerwohnung mit durchschnittlich m² 10 5 (450 m²) 5-Zimmerwohnung mit durchschnittlich m² Gesamtanzahl Wohneinheiten Wohnfläche m² m² Die Mindestfläche von 1000 m² wird mit der Bereitstellung von m² übertroffen. Seite 3 von 6
4 Die für die Realisierung der Mindestfläche notwendigen geförderten Wohnungen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Rohbauabnahme an die Berechtigten zur Verfügung gestellt werden. Diese Bereitstellungspflicht für die geförderten Wohnungen ist durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch nachzuweisen. Eine Mustererklärung (Anlage 1) ist beigefügt. 2. Der Unterzeichner leistet einen Anteil von 40 % der gebietsbezogenen Infrastrukturkosten. Diese betragen aktuell ,00 pro Kindertageseinrichtungsplatz. Aufgrund der bisher vorliegenden Planungen und einer statistischen Auswertung ergibt sich eine Kinderzahl von 6. Der Vorhabenträgeranteil von 40 % an den gebietsbezogenen Infrastrukturkosten liegt demnach bei ,00 (6 x ,00 ). Der endgültige Wert wird im Durchführungsvertrag festgelegt. 3. Die Teilfläche des o.g. Grundstücks, auf welcher die Fläche für den geförderten Wohnungsbau bereitgestellt wird, muss entsprechend den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplanes innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft (Satzungsbeschluss) entsprechend den baurechtlichen Vorschriften bebaut werden. Als Nachweis hierfür gilt der Tag der Rohbauabnahme. Der Unterzeichner erkennt diese Bauverpflichtung an. 3 Kalkulation Die Kalkulation ergibt die Einhaltung der Wertzuwachsgrenzen. Seite 4 von 6
5 4 Hinweise 1. Der Unterzeichner hat die Mittel der Landeswohnraumförderung und der kommunalen Wohnraumförderung in Anspruch zu nehmen und deren Anforderungen zu beachten. 2. Wenn der Vorhabenträger keine Förderungen, gleich aus welchem Grund, erhält, gelten die Festsetzungen KAI weiter. Dies gilt bei Änderungen oder Wegfall der rechtlichen Rahmenbedingungen zu den Landes- oder Kommunalförderungen. 3. Es ist bekannt, dass die Kalkulation zum Teil auf Kostenschätzungen sowie Erfahrungsund Vergleichswerten basiert. Die tatsächlichen Planungs- und Erschließungskosten können später davon abweichen. 4. Zur Zahlung der gebietsbezogenen Infrastrukturkosten hat der Unterzeichner folgende Wahlmöglichkeiten: a) Sofortiges Bezahlen mit Satzungsbeschluss Bebauungsplan b) Bankbürgschaft c) Grundschuldbestellung 5 Vertragsstrafen Die folgenden Vertragstrafen werden berechnet nach der Methode Ermittlung Vertragsstrafen (Anlage 2) beigefügt. Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung der jeweiligen Vertragsstrafe an die Stadt Karlsruhe. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stadt dem Käufer entsprechende Fristen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands setzt. 5.1 Nichteintrag Grundbucherklärung Der Unterzeichner hat die Grundbucherklärung aus Kapitel 2.1 innerhalb eines Monats nach Satzungsbeschluss des o.g. Bebauungsplanes zu bestellen. Eine Kopie der öffentlich beglaubigten Grundbucherklärung ist der Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt vorzulegen. Wird diese nicht fristgerecht dem Liegenschaftsamt vorgelegt, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.770,00 fällig. Seite 5 von 6
6 5.2 Bereitstellungspflicht Bei einer vertragswidrigen Nutzung der in Kapitel 2 genannten Fläche für geförderten Wohnungsbau ist das Landeswohnraumförderungsgesetz anzuwenden, sodass die vereinbarte Nutzung realisiert wird. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von ,00 bei einer Laufzeit von 15 Jahren fällig. Daraus ergibt sich eine jährliche Vertragsstrafe in Höhe von ,67 bzw. eine monatliche Vertragsstrafe in Höhe von ,22,00. Die tatsächliche Vertragsstrafe wird monatsweise genau ermittelt aus der Zeitdifferenz Stichtag 2 Jahre nach Rohbauabnahme bis zum Stichtag Bereitstellung an die Berechtigten. 5.3 Bauverpflichtung Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Vertragsstrafe aus Punkt 5.2 fällig. Diese beträgt somit ,00 x 3 % = ,00 /Jahr bzw ,00 /Monat für eine Laufzeit von 15 Jahren. Die mögliche Vertragsstrafe beträgt schlussfolgernd bis zu ,00. Ein begründetes Nichtverschulden durch den Unterzeichner ist von diesem zu belegen. 6 Unterschriften Ort, Datum Unterzeichner Ort, Datum Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Ort, Datum Stadt Karlsruhe, Liegenschaftsamt Seite 6 von 6
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