Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren gemäß 28 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.v.m. dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)

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1 Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren gemäß 28 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.v.m. dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg) I. Inhalt und Aufbau des Antrags Der Antrag ist mit den unter III. aufgeführten Anlagen bei der Enteignungsbehörde einzureichen ( 19 Abs. 1 EntGBbg). Mit dem Antrag auf Enteignung gemäß 28 Abs.1 LuftVG wird auch gleichzeitig die Entschädigungsfestsetzung beantragt. Denn eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn gleichzeitig auch die Entschädigung festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 3 GG, 8 ff. EntGBbg). Wenn die Enteignung gemäß 28 Abs. 1 LuftVG beantragt wird, ist die gesonderte Beantragung der Entschädigungsfestsetzung daher nicht notwendig. Die Entschädigungsfestsetzung gemäß 28a LuftVG ist nur dann zu beantragen, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist und mit dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigungshöhe zustande kommt. Für die Festsetzung der Entschädigung für die Enteignung ist das Entschädigungsfestsetzungsverfahren gemäß 28a LuftVG nicht das richtige Verfahren, da sich die Entschädigung für die Enteignung nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss/der Plangenehmigung, sondern direkt aus dem Gesetz (Art. 14 Abs. 3 GG, 8 ff. EntGBbg) ergibt. Der Enteignungsantrag soll aus sich heraus verständlich sein. Die Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen soll schriftliche Darlegungen im Antrag nur unterstützen, nicht aber ersetzen. Aus dem Antrag selbst muss deutlich werden, welche Tatsache mit der einzelnen Anlage jeweils dargelegt und glaubhaft gemacht werden soll. Die Anlagen zum Antrag sollen als solche gekennzeichnet und fortlaufend nummeriert sein. Da Enteignungsverfahren sehr komplex sind, sollte der Antrag anhand der einzelnen Tatbestandmerkmale der dem Antrag zugrunde liegenden Rechtsnorm ( 28 Abs. 1, 2 LuftVG) gegliedert werden. Dabei empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen: Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 1 von 6

2 1. Bezeichnung der Beteiligten und des erhobenen Anspruchs 1.1. Benennung des Bauvorhabens, für das die Enteignung erfolgen soll 1.2. Bezeichnung des Antragstellers ( 21 Abs. 1 Nr. 1 EntGBbg), 1.3. Bezeichnung der weiteren am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden. Zu beteiligen sind die von der Enteignung Betroffenen. Betroffen ist jeder, der ein Recht an dem zu enteignenden Grundstück geltend machen kann. Dies können sein: Eigentümer oder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Eigentums ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Erbbauberechtigte ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Inhaber von im Grundbuch in der Abteilung II eingetragenen Rechten (zum Beispiel Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte). Dazu sind auch die dem Grundbuch zu entnehmenden Inhalte der eingetragenen Rechte zu prüfen ( 21 Abs. 1 Nr. 2 EntGBbg), Inhaber persönlicher Besitz- oder Nutzungsrechte (zum Beispiel Mieter, Pächter), die nicht im Grundbuch eingetragen sind ( 21 Abs. 1 Nr. 3 EntGBbg), Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, Inhaber von im Grundbuch in Abt. III eingetragenen Rechten wie Hypotheken- und Grundschulschuldgläubiger ( 21 Abs. 1 Nr. 3 EntGBbg), Ferner ist die Gemeinde, in der das zur Enteignung beantragte Grundstück liegt, Beteiligte ( 21 Abs. 1 Nr. 6 EntGBbg). Es sind alle am Enteignungsverfahren zu Beteiligenden mit den ladungsfähigen Anschriften (kein Postfach!) zu ermitteln und im Antrag zu benennen. Ein Hinweis auf den Grundbuchauszug genügt nicht ( 19 S. 3 EntGBbg). Sind Beteiligte verstorben, müssen die Erben ermittelt und mit ladungsfähigen Anschriften benannt werden. Bei Gesamthandeigentümern oder Eigentümern nach Bruchteilen sowie bei mehreren Inhabern eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht ist der Enteignungsbehörde mitzuteilen, ob ein Vertreter benannt wurde. Gegebenenfalls ist dessen ladungsfähige Anschrift anzugeben ( 21 Abs. 5 EntGBbg). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 2 von 6

3 1.4. Bezeichnung des erhobenen Anspruchs ( 3 EntGBbg), genaue Bezeichnung des einzuräumenden Rechts (Eigentum, Dienstbarkeit, vorübergehende Inanspruchnahme). Wird die dauernde Belastung beantragt, ist der genaue Wortlaut der im Grundbuch einzutragenden Dienstbarkeit anzugeben. Bei Enteignung zugunsten Dritter ist anzugeben, für wen diese erfolgen soll. genaue Bezeichnung der antragsgegenständlichen Fläche, Angaben dazu, ob der Betroffene die Übernahme von unwirtschaftlichen Restflächen beantragt ( 7 Abs. 2, 3 EntGBbg). 2. Sachverhalt 2.1. Ausführungen über die Zulässigkeit der Enteignung ( 28 Abs. 1, 2 LuftVG, 4 EntGBbg), Ausführungen zum Planfeststellungsverfahren und zum Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise zur Plangenehmigung ( 8 ff. LuftVG). Hier sind Ausführungen insbesondere erforderlich: zum Zeitraum der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren, zum Erlass und zur Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung, ob es Klagen/Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung gibt, Darlegung, dass das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann ( 4 Abs. 1 EntGBbg) Darlegung der vergeblichen ernsthaften Bemühungen um den freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen ( 4 Abs. 2 Satz 1 EntGBbg) Der Verlauf der Grunderwerbsverhandlungen muss anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar sein. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 3 von 6

4 Der Betroffene muss nach Planfeststellungsbeschluss/ Plangenehmigung ein angemessenes, alle Entschädigungspositionen umfassendes Angebot erhalten haben. Es sollte dargelegt werden, auf welcher Grundlage (z.b. Gutachten, Bodenrichtwerte) das angemessene Angebot beruht Glaubhaftmachung, dass das Grundstück in angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird ( 4 Abs. 2 Satz 2 EntGBbg), 2.2. Bezieht sich der Antrag auf eine Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land ( 5 EntGBbg) oder auf eine Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte zu ersetzen ( 6 EntGBbg), so ist deren Zulässigkeit ausführlich zu begründen Ist bei Stellung des Enteignungsantrages schon erkennbar, dass der Grundstückseigentümer Entschädigung in geeignetem Ersatzland beantragen wird, ist zu den Voraussetzungen des 16 EntGBbg Stellung zu nehmen Ist bei Stellung des Enteignungsantrages schon erkennbar, dass der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte beantragen wird, ist zu den Voraussetzungen des 17 EntGBbg Stellung zu nehmen Sollen Rechte von Nebenberechtigten aufrechterhalten werden, so ist dies besonders anzugeben und zu begründen. Anderenfalls geht die Enteignungsbehörde davon aus, dass solche Rechte erlöschen ( 12 EntGBbg). Bitte teilen Sie der Enteignungsbehörde mit der Antragstellung mit, ob es sich um eine Maßnahme mit mehreren Anträgen handelt und wenn ja, wie viele Enteignungsanträge sowie gegebenenfalls Besitzeinweisungsanträge und/oder Entschädigungsfestsetzungsanträge noch zu erwarten sind. II. Form des Antrags Die Antragsschrift sowie alle zeichnerischen Darstellungen und Unterlagen, die dem Betroffenen zugeleitet werden müssen (Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis, Flurkarte) sind in Papierform in der unter III. aufgeführten, erforderlichen Anzahl einzureichen. Daneben sollen diese Unterlagen auch einmal in elektronischer Form eingereicht werden. Die übrigen Unterlagen sollen dagegen ausschließlich in elektronischer Form in den gängigen Dateiformaten auf CD oder DVD übermittelt werden. Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 4 von 6

5 III. einzureichende Unterlagen 1. schriftlich formulierter Antrag Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Enteignungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. Beachten Sie hierzu bitte unbedingt die Hinweise zur Antragstellung! 2. aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate ) 3. Auszug aus dem Grunderwerbsplan mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Soweit die Enteignung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Planauszug befinden. Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde einzureichen. 4. Auszug aus dem Grunderwerbsverzeichnis Es sind 1 Exemplar für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 1 Exemplar für jeden im Enteignungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen. 5. Auszug aus der Flurkarte mit farblich unterschiedlicher Markierung der beanspruchten Flächen Es ist zu beachten, dass auf dem Auszug die Bezeichnung der Gemarkung, der Flur und der Himmelsrichtung ersichtlich sind. Der Maßstab sollte so gewählt werden, dass Lage und Umfang der tatsächlich beanspruchten Flächen eindeutig erkennbar sind. Soweit die Enteignung für mehrere Flurstücke beantragt wird und die Flurstücke in unmittelbarer Nachbarschaft liegen, sollten sie sich möglichst auf einem Flurkartenauszug befinden. Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde sowie zusätzlich je 2 Exemplare für jeden im Enteignungsverfahren zu Beteiligenden einzureichen (für Ladung und Beschluss). Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 5 von 6

6 6. Lage- beziehungsweise Übersichtsplan zur Einordnung der Maßnahme in das Gesamtvorhaben 7. Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise Plangenehmigung 8. Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss/zur Plangenehmigung 9. gegebenenfalls landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 10. gegebenenfalls vorliegende Miet- oder Pachtverträge Es sind 2 Exemplare für die Enteignungsbehörde einzureichen. 11. Nachweis über die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung (Postzustellungsurkunde oder Nachweis über vereinfachte Zustellung gemäß 74 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) 12. Nachweise zu den ernsthaften Bemühungen um den freihändigen Erwerb der beanspruchten Flurstücke zu angemessenen Bedingungen Schriftwechsel, Gesprächsprotokolle, Telefonvermerke, dem/den Angebot/en zugrunde liegende Gutachten beziehungsweise eigene Ermittlungen Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Seite 6 von 6

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