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1 VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Sachenrechts Recht der Güterzuordnung Zuordnung vermittelt unmittelbare Herrschaft über die Sache (dingliches Recht) Kann von jedermann herausgefordert werden absolutes Recht 2 Grundzüge des Sachenrechts Typenzwang: geschlossene Zahl von dinglichen Rechten (numerus clausus) keine privatautonome Gestaltung Grundsatz der Spezialität: Bezug auf einzelne Sachen Bsp.: Verpfändung einzelner Sachen, nicht des gesamten Vermögens 3 1

2 Dingliches Rechtsgeschäft Zweiaktigkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts: Titel: Rechtsgrund (Verpflichtungsgeschäft) Modus: Übergabeart (Verfügungsgeschäft) Prinzip der kausalen Tradition Publizitätsprinzip 4 Besitz Besitz:corpus & animus (Innehabung und Besitzwille) Eigenbesitz:Besitz mit dem Willen die Sache als die eigene zu behalten Besitzer und Eigentümer müssen nicht ident sein. 5 Besitz rechtmäßig redlich echt unrechtmäßig unredlich unecht 6 2

3 Eigentum Eigentum im objektiven Sinn ( 353 ABGB) Eigentum im subjektiven Sinn ( 354 ABGB) als Recht betrachtet htt unbeschränktes Herrschaftsrecht, das gegen jedermann durchsetzbar ist. 7 Eigentum Beschränkungen im Interesse der Allgemeinheit Besitzschutz Besitzstörungsklage Erwerb: derivativ z.b. Kauvertrag (Titel) Übergabe (Modus) 8 Erwerbungsarten derivativ originär vom Vormann abgeleitet Kauf Tausch Schenkung Zueignung (Okkupation) Fund Zuwachs Verarbeitung/Vereinigung Bauen 9 3

4 Gutgläubiger Erwerb Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Erwerb kraft guten Glaubens 367 ABGB (rechtmäßig + redlicher Besitz) 371 ABGB (Redlichkeit) 824 ABGB 10 Übergabearten Tatsächliche Übergabe ( 426 ABGB) Übergabe durch Zeichen ( 427 ABGB) Übergabe durch Erklärung ( 428 ABGB) 11 Arten des Eigentums Alleineigentum ( 357 ABGB) Miteigentum( 825 ABGB) kraft Gesetz durch Vertrag letztwillige Verfügung Eigentum nach ideellen Anteilen, jeder kann allein über die Sache verfügen 12 4

5 Ersitzung Eigentliche Ersitzung: rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz 3 Jahre bei beweglichen Sachen 30 Jahre bei unbeweglichen Sachen (insb. Liegenschaften) Uneigentliche Ersitzung: redlicher und echter Besitz immer 30 Jahre Ersitzungszeit 13 Schutz des Eigentums 366 ABGB: Eigentumsklage (rei vindicatio) 523 ABGB: Eigentumsfreiheitsklage 372 ABGB: Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (Actio Publiciana) 14 Grundbuch Hauptbuch: Grundbuchseinlagen A Blatt (Gutbestandsblatt) A1: Grundstücke (Parzellen) A2: Benützungsart (Widmung) B Blatt (Eigentumsblatt) C Blatt (Lastenblatt) 15 5

6 Servituten (Dienstbarkeiten) Beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen ( 472 ff ABGB) Eigentümer muss zugunsten eines anderen etwas dulden oder unterlassen Schonende Ausübung Unübertragbar und Unteilbar 16 Arten von Servituten Grunddienstbarkeiten Felddienstbarkeiten (Rustikalservituten) Gebäudedienstbarkeiten (Urbanservituten) Persönliche Dienstbarkeiten ( 478 ABGB) Fruchtgenussrecht Gebrauchsrecht Wohnungsrecht 17 Reallast 12 GBG: dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für bestimmte, idr wiederkehrende Leistungen Pflicht zum aktiven Tun Reallastberechtigte hat ein Bezugsrecht Prädialreallasten Personalreallasten (Mischform: Ausgedinge) 18 6

7 Baurecht Dingliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundes ein Bauwerk zu haben Eintragung im Grundbuch (C Blatt) Bei Erlöschen fällt Bauwerk an den Grundeigentümer 19 Superädifikat Bauwerk auf fremden Grund Fehlende Belassungsabsicht ( 435 ABGB) Durchbrechung des Grundsatzes "superficies solo cedit" 20 Pfandrecht Dingliche Haftung: absolut wirkendes Befriedigungsrecht Akzessorietät: abhängig vom Bestehen der zu sichernden Forderung Spezialitätsgrundsatz 21 7

8 Pfandrecht Publizitätsprinzip Ungeteilte Pfandhaftung Verwertbarkeit (auch Zwangsverwaltung) 22 Gegenstand des Pfandrechts Körperliche Sachen an beweglichen Sachen: Faustpfand unkörperliche Sachen an Rechten: Verständigung des Drittschuldners (Modus) an unbeweglichen Sachen: Hypothek Eintragung im Grundbuch (C Blatt) 23 Pfandrechtserwerb: Rechtsgeschäftlicher Pfandrechtserwerb: Pfandbestellungsvertrag (Titel) Übergabe/Eintragung im Grundbuch (Modus) 24 8

9 Gesetzliches Pfandrecht Pfandrechtserwerb kraft Gesetz Bsp.: Bestandgeberpfandrecht ( 1101 ABGB), Pfandrecht des Rechtsanwaltes ( 19 f RAO), Frachtführers ( 397 UGB), Lagerhalters ( 421 UGB), Spediteurs ( 410 UGB) etc. 25 Gutgläubiger Pfandrechtserwerb Erwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens 456 ABGB: verweist auf 367 ABGB 26 9

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