Vorlesung Recht I. Lösungen zu den Übungen Sachenrecht. Herbstsemester 2016

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1 Vorlesung Recht I Lösungen zu den Übungen Sachenrecht Herbstsemester 2016 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Dr. iur. Andreas Güngerich, LL.M. Kellerhals Carrard Bern

2 2

3 Überblick Dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte Eigentum Dienstbarkeiten Pfandrechte Grundlasten 3

4 Eigentum (Art ZGB) 4

5 Eigentum Dingliches Vollrecht -> Volle Verfügungsgewalt in den Schranken der Rechtsordnung 5

6 Unterscheidung nach dem Objekt: Fahrniseigentum (Eigentum an beweglichen, körperlichen Sachen) Grundeigentum (Eigentum an Grundstücken) Unterscheidung nach dem Subjekt: Alleineigentum (1 Eigentümer) Gemeinschaftliches Eigentum (>1 Eigentümer) Gesamteigentum (Gesamthandverhältnis, z.b. Erbengemeinschaft) Miteigentum (kein Gesamthandverhältnis) Eigentum Stockwerkeigentum 6

7 Eigentum Erwerb Derivativ (abgeleitet, z.b. Kauf) Originär (ursprünglich, z.b. Ersitzung) 7

8 Aufgabe 1 8

9 1. Richtig oder falsch? a. falsch derivativer Erwerb setzt Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voraus. 9

10 b. falsch Eigentumserwerb ist auch ohne direkte Besitzesübertragung möglich (vgl. Traditionssurrogate, Art. 924 ZGB) 10

11 c. richtig Art. 642 ff. ZGB 11

12 d. falsch Ersitzung nach 10 Jahren (Voraussetzungen von Art. 661 ZGB), für Fahrnis: 5 Jahre (Art. 728 ZGB) 12

13 e. falsch Art. 641 ZGB (Ausübung des Eigentums in Schranken der Rechtsordnung) den Art. 253 Abs. 1 OR: Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen (vertragliche Einschränkung seiner Eigentumsrechte). 13

14 1. Richtig oder falsch? f. richtig Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte 14

15 g. richtig Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB) und Fahrnispfand (Art. 884 ff. ZGB) 15

16 Besitz 16

17 Besitz Eigentum Besitz = tatsächliche Sachherrschaft Gesetzliche Regelung: Art. 919 ZGB 17

18 Voraussetzungen: 1. Tatsächliche Gewalt über eine Sache und 2. Wille zur Sachherrschaft 18

19 Funktion: Legitimationsfunktion (Vermutung Eigentum; Art. 930 Abs. 1 ZGB) Traditionsfunktion (Voraussetzung für Übertragung; Art. 714 Abs. 1 ZGB) Defensivfunktion (Besitzesschutzklage) Offensivfunktion (Besitzesrechtsklage) Initiationsfunktion (Voraussetzung für Aneignung und Ersitzung) 19

20 Besitzformen: Selbstständiger Besitz Unselbstständiger Besitz Besitzdiener Besitzerwerb: Originärer Erwerb (unabhängig vom Vorbesitzer) Derivativer Erwerb (gemäss dem Willen des Vorbesitzers) 20

21 Aufgabe 2 21

22 a. (Selbständiger) Besitzer (Art. 921 ZGB) 22

23 2. Besitzer? Art. 921 ZGB: Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf. 23

24 b. Besitzdiener (Besitzausübung in Vertretung des Arbeitgebers; Arbeitgeber ist selbständiger Besitzer) 24

25 c. Frank ist selbständiger (mittelbarer) Besitzer; Hans ist unselbständiger (unmittelbarer) Besitzer (Sachherrschaft bleibt bestehen; vgl. Art. 920 Abs. 1 ZGB: beide sind Besitzer) 25

26 Art. 920 ZGB: 1 Hat ein Besitzer die Sache einem anderen zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer. 2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz. 26

27 d. Es handelt sich nur um einen vorübergehenden Verlust, weshalb der Besitz weiterhin besteht. Frank bleibt (selbständiger) Besitzer (Art. 921 ZGB) 27

28 e. Kein Besitz (Besitzeswille aufgegeben) 28

29 f. Besitzdiener (vgl. b) 29

30 Miteigentum 30

31 Eigentum Unterscheidung nach dem Objekt: Fahrniseigentum (Eigentum an beweglichen, körperlichen Sachen) Grundeigentum (Eigentum an Grundstücken) Unterscheidung nach dem Subjekt: Alleineigentum (1 Eigentümer) Gemeinschaftliches Eigentum (>1 Eigentümer) Gesamteigentum (Gesamthandverhältnis, z.b. Erbengemeinschaft) Miteigentum (kein Gesamthandverhältnis) Stockwerkeigentum 31

32 3. Eigentumsformen Miteigentum (Art ZGB (gewöhnliches Eigentum) und Art. 712a-t ZGB (Stockwerkeigentum) Das Gemeinsame ist die Sache; an ihr besteht gemeinschaftliches Eigentum nach Bruchteilen (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Verfügungsrecht über den Bruchteil Art. 646 Abs. 3 und 800 Abs. 1 ZGB Rechtsstellung bzgl. der Gesamtsache: Art ZGB Gesamteigentum (Art ZGB) Das Gemeinsame ist ein vorbestehendes Gesamthandverhältnis (Art. 652 ZGB). Bspw. Erbengemeinschart, einfache Gesellschaft Keine Bruchteile, keine Verfügungsrecht und kein Teilungsanspruch während der Dauer der Gemeinschaft (Art. 653 Abs. 3 und 800 Abs. 2 ZGB) Rechtsstellung bzgl. Gesamtsache: Art. 653 Abs. 1 ZGB und Art. 653 Abs. 2 ZGB 32

33 Aufgabe 3 33

34 3. Eigentumsformen Aufgabe 3a Art. 651 ZGB 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. 34

35 3. Eigentumsformen 2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. 3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung in Geld verbunden werden. 35

36 3. Eigentumsformen Subsumption: Art. 651 Abs. 1 ZGB: Körperliche Teilung Verkauf Versteigerung Übertragung auf einen Miteigentümer unter Auskauf Bei fehlender Einigung Anordnung des Gerichts (vgl. Art. 651 Abs. 2 ZGB): körperliche Teilung; oder wenn nicht möglich: Versteigerung 36

37 3. Eigentumsformen Aufgabe 3b Art. 650 ZGB: 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. 37

38 3. Eigentumsformen 2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. 38

39 3. Eigentumsformen Subsumtion: Johann kann die Aufhebung verlangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wenn keine Einigung über die Teilungsart besteht, ordnet das Gericht die körperliche Teilung an oder verfügt eine öffentliche Versteigerung. Das heisst, bei fehlender Einigung wäre ein klassischer Verkauf des Fahrzeugs ausgeschlossen. Es bedürfte einer Versteigerung, da eine körperliche Teilung des Fahrzeuges nicht in Frage kommt. 39

40 3. Eigentumsformen Aufgabe 3c Art. 654 ZGB: 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. 2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum. 40

41 3. Eigentumsformen Subsumtion: Aufhebung: - Veräusserung -> Verfügung über die Sache setzt einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer voraus (Art. 653 ZGB) - Ende der Gemeinschaft Teilung: Fehlen anderweitige Abmachungen/Vorgaben, finden die Bestimmungen über das Miteigentum Anwendung (Art. 654 Abs. 2 i.v.m. 651 ZGB). 41

42 Aufgabe 4 42

43 4. Die Schallplattensammlung Aufgabe 4 Anwendbare Gesetzesbestimmungen Art. 714 ZGB (Übertragung): 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. 2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. 43

44 4. Die Schallplattensammlung Art. 933 ZGB (anvertraute Sachen): Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. 44

45 4. Die Schallplattensammlung Aufgabe 4 Art. 934 ZGB (bei abhanden gekommenen Sachen) 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Art bis [ ] 45

46 4. Die Schallplattensammlung 2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden. 3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers. 46

47 4. Die Schallplattensammlung Aufgabe 4a Art. 714 Abs. 2 i.v.m. Art. 933 ZGB: Sache: Anvertraut Anna: Bösgläubig Markus: Gutgläubig Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Markus, obwohl Veräusserin Anna eigentlich nicht zur Eigentumsübertragung befugt war. Markus wird Eigentümer im Moment der Besitzübergabe ( Traditio ). 47

48 4. Die Schallplattensammlung Art. 933 ZGB: Markus ist in seinem guten Glauben zu schützen. Reto hat die Schallplattensammlung ursprünglich Anna anvertraut i.s.v. Art. 933 ZGB. Solange er die Sammlung nicht abholt, gilt sie weiterhin als anvertraut. Markus darf also die Sammlung als gutgläubiger Eigentümer behalten. Reto kann sie nicht herausfordern. 48

49 4. Die Schallplattensammlung Aufgabe 4b Art. 934 ZGB: Sache: Abhanden gekommen i.s.v. Art. 934 ZGB Anna: Bösgläubig Markus: Gutgläubig Dem Eigentümer und Besitzer Reto wurde die Sache gestohlen. Ihm ist die Sache also abhanden gekommen i.s.v. Art. 934 Abs. 1 ZGB. Reto kann deshalb die Sammlung während fünf Jahren jedem neuen Empfänger abfordern. 49

50 4. Die Schallplattensammlung Hier ist Markus zwar ebenfalls gutgläubig, jedoch kann Reto die Sammlung herausfordern, da die Veräusserin Anna die Sammlung gestohlen hat. Im Gegensatz zu a) hat hier kein Anvertrauen i.s.v. Art. 933 ZGB stattgefunden. 50

51 4. Die Schallplattensammlung Merke: Erst nach Ablauf von fünf Jahren wird der gutgläubige Markus Eigentümer. Reto kann in den ersten fünf Jahren neben der Besitzesrechtsklage nach Art. 934 ZGB auch gestützt auf Art. 641 ZGB die Herausgabe verlangen (Eigentumsklage). Nach fünf Jahren verliert er aber seine Eigentümerstellung und Markus wird gutgläubiger Eigentümer. Reto kann dann weder nach Art. 934 noch Art. 641 ZGB vorgehen. 51

52 4. Die Schallplattensammlung Aufgabe 4c Sache: Anvertraut i.s.v. Art. 933 ZGB Anna: Bösgläubig Markus: Bösgläubig Art. 936 ZGB (böser Glaube): 1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. 52

53 4. Die Schallplattensammlung 2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem späteren Besitzer die Sache nicht abfordern. Wegen Bösgläubigkeit gilt die 5-Jahresschranke von Art. 934 ZGB nicht. Reto kann hier die Sammlung von Markus herausverlangen (alternativ auch nach Art. 641 ZGB). Im Unterschied zur Variante 4b bleibt Reto hier auch nach Ablauf der fünf Jahren Eigentümer (vgl. Art. 728 ZGB, Ersitzung) 53

54 Aufgabe 5 54

55 5. Umfang des Eigentums a. nicht überschritten grundsätzlich Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB Aber: andere Ansicht vertretbar (aus Sachverhalt geht nicht klar hervor, ob bzw. inwiefern der überragende Ast das Eigentum von Paul schädigt i.s.v. Art. 687 Abs. 1 ZGB; zudem muss der Nachbar zunächst noch aufgefordert werden, den Ast von sich aus zu beseitigen) 55

56 5. Umfang des Eigentums b. nicht überschritten Art. 643 Abs. 3 ZGB: Nach Trennung sind natürliche Früchte nicht mehr Bestandteil der Sache, d.h. des Baumes; Anriesrecht nach Art. 687 Abs. 2 ZGB 56

57 c. überschritten Geruchsimmissionen nach Art. 684 ZGB: lästige Dünste 57

58 d. überschritten Verstoss gegen Umweltschutzgesetz Art. 30c Abs. 2 USG 58

59 5. Umfang des Eigentums e. überschritten vermutungsweise Miteigentum (Art. 670 ZGB), also darf Grenzmauer nur mit Einverständnis des Nachbareigentümers zerstört werden. 59

60 f. überschritten sich zu wehren ist grundsätzlich i.o.: Art. 926 ZGB; hier fehlt jedoch die Verhältnismässigkeit, ein Wegstellen würde reichen. 60

61 Beschränkte dingliche Rechte 61

62 Kein Vollrecht, sondern Teilrecht Verfügungsmacht in bestimmter Hinsicht 62

63 Beschränkte dingliche Rechte Dienstbarkeiten (Nutzungsrechte) Pfandrechte (Verwertungsrechte) Grundlasten (Nutzungs- und Verwertungsrechte) Grunddienstbarkeiten Personaldienstbarkeiten (Berechtigung eines Grundstück(seigentümers)) Bsp.: Wegrecht (Berechtigung einer bestimmten Person) Bsp.: Wohnrecht Fahrnispfand Grundpfand 63

64 Aufgabe 6 64

65 6. Die Nachbarn Aufgabe 6a Errichtung einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB), Wegrecht: Muss vertraglich begründet, öffentlich beurkundet und in das Grundbuch eingetragen werden, sonst kann es dem nachfolgenden Eigentümer nicht entgegengehalten werden. 65

66 6. Die Nachbarn Grundstück Müller (+ Nachfolger): Belastetes, dienendes Grundstück Grundstück Meier (+ Nachfolger): Berechtigtes, herrschendes Grundstück 66

67 6. Die Nachbarn Aufgabe 6b! Numerus clausus und Typengebundenheit! Merke: Dulden oder Unterlassen (Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen [ Tun ] kann mit der Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden werden). Unzulässig wäre also bspw. eine reine Unterhaltspflicht (z.b. Schneeräumen). Ist die Unterhaltspflicht jedoch mit einer Dienstbarkeit verbunden (z.b. Wegrecht und diesbezügliche Pflicht zum Schneeräumen), dann ist die Unterhaltspflicht nur nebensächlich und deshalb zulässig. 67

68 6. Die Nachbarn Aufgabe 6b Schutz vor Immissionen (Verbot der Ausübung eines bestimmten Gewerbes) 68

69 Aufgabe 7 69

70 7. Die Rolex-Uhr Aufgabe 7 Art. 884 ZGB (Faustpfand > Bestellung > Besitz des Gläubigers): 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird. 70

71 7. Die Rolex-Uhr 2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. 3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. 71

72 7. Die Rolex-Uhr Aufgabe 7a Art. 884 ZGB (Voraussetzungen): Tauglicher Pfandgegenstand (Uhr, bewegliche, verwertbare Sache) Forderung (CHF 1`000.00) Pfandvertrag (Verpflichtungsgeschäft) Übertragung Pfandsache an Pfandnehmer (Besitzerwechsel; Verfügungsgeschäft) 72

73 7. Die Rolex-Uhr Merke: Entscheidend ist, dass Lukas von Martin die Rolex in seinen alleinigen Besitz übertragen erhält. Nur dann ist das Pfandrecht gültig begründet bzw. das Darlehen pfandgesichert. Unterbleibt die Pfandübergabe, entsteht kein Faustpfand. 73

74 7. Die Rolex-Uhr Aufgabe 7b Art. 891 Abs. 1 ZGB: Im Falle der Nichtbefriedigung (hier Nichtrückzahlung des Darlehens) kann sich Pfandgläubiger Lukas aus dem Pfanderlös befriedigen (Betreibung auf Pfandverwertung nach SchKG). Das Pfandrecht bietet Lukas Sicherheit für seine Darlehensforderung (vgl. Art. 891 Abs. 2 ZGB). Jedoch hat Lukas grundsätzlich kein Nutzungsrecht an der Rolex und darf diese auch nicht zu Eigentum behalten (Art. 894 ZGB). Er ist jedoch Besitzer der Sache. 74

75 7. Die Rolex-Uhr Aufgabe 7c Betreibung auf Pfandverwertung nach Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). 75

76 Aufgabe 8 76

77 Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 i. V. m. Art. 839 ff. ZGB) Gesetzlich vorgesehener, besonderer Schutz für den Fall, dass Handwerker nach verrichteter Arbeit an einem Bau ihren verdienten Lohn nicht erhalten. Möglichkeit, zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Grundpfandrecht zu Lasten des Grundeigentümers errichten zu lassen. 77

78 8. Handwerkerstreit Voraussetzungen: Forderung eines Bauhandwerkers/Unternehmers Verrichtung von Arbeit / Lieferung von Material an bestimmtem Pfandobjekt Werklohn nicht erhalten, fehlende Sicherheit 78

79 8. Handwerkerstreit x Eintragung innert 4 Monaten nach Vollendung (Max vor 2 Monaten) Eintragung innert 4 Monaten nach Vollendung (Erich vor 5 Monaten) 79

80 8. Handwerkerstreit Aufgabe 8b Max kann das Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Wenn das Ehepaar Beck das Pfandrecht nicht anerkennt, muss er die Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts beim Gericht verlangen. Vorliegend hat das Ehepaar Beck den Generalunternehmer bereits bezahlt. Dieser hat jedoch den Werklohn nicht weitergeleitet. Problem ist, dass mit dem Bauhandwerkerpfandrecht das Grundeigentum des Ehepaars Beck belastet wird. 80

81 8. Handwerkerstreit Das Ehepaar Beck trifft damit das Risiko einer Doppelzahlung. Gelingt Max die Eintragung (richterliche Feststellung gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB), dann wird das Ehepaar Beck an ihn den Werklohn bezahlen müssen. Das Ehepaar müsste in einem separaten Verfahren gegen den Generalunternehmer vorgehen, um diese Doppelzahlung wieder einzutreiben, was schwierig werden könnte, da sich Traumhaus AG bereits in Ausland abgesetzt hat). 81

82 8. Handwerkerstreit Aufgabe 8c Andere Möglichkeiten zur Vermeidung der Doppelzahlung: - Direktbezahlung an Handwerker - Klausel im Vertrag mit Generalunternehmer, dass sie diesen erst bezahlen, wenn er die Handwerker bezahlt hat - Teilzahlung (von bspw. 20%) und Hinterlegung des Restbetrags. Die Zahlung des Restbetrags hätten sie dann bspw. gegen Vorweisen einer Zahlungsquittung der Handwerker auslösen können. 82

83 Fragen?? 83

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