Jura. Heike Schaffrin. Der Pfandvertrag. Skript

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3 Gliederung A. Zum Pfandrecht...1 I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts...1 II. Die Arten des Pfandrechts Vertragliches Pfandrecht Gesetzliches Pfandrecht Pfändungspfandrecht...3 III. Allgemeine Grundsätze des Pfandrechts Pfandrecht als dingliches Verwertungsrecht Pfandgegenstand...3 a. Spezialitätsgrundsatz...3 b. Prioritätsgrundsatz Pfandrecht und gesicherte Forderung...4 a. Abhängigkeit vom Bestand der Forderung (Akzessorietät)...4 b. Abhängigkeit vom Inhalt der Forderung...5 c. Abhängigkeit bei der Übertragung der Forderung...5 B. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen...5 I. Bestellung des Pfandrechts Einigung und Übergabe...5 a. Einigung...6 b. Übergabe Gutgläubiger Erwerb...7 a. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht...7 b. Gesetzliches Pfandrecht Gesetzliches Schuldverhältnis...9 II. Schutz des Pfandrechts...9 C. Die Verwertung des Pfandrechts...10 I. Allgemeines über die Verwertung...10 II. Die Durchführung des Pfandverkaufs Öffentliche Versteigerung...10 a. Rechtmäßigkeitsvorschriften...10 b. Ordnungsvorschriften Die Wirkungen des Pfandverkaufs...11 III. Die Rechte am Versteigerungserlös...12 D. Das Erlöschen des Pfandrechts an beweglichen Sachen...12 Literaturverzeichnis

4 Das Pfandrecht an beweglichen Sachen A. Zum Pfandrecht I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches absolutes Recht. Es dient der Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß 1204 Abs. 1 BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der Forderung verwendet. 1 Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten. 2 Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache übergeben muss (vgl BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden. Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung. 3 Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden. 4 II. Die Arten des Pfandrechts Es gibt drei Arten von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Geldforderungen: - das vertragliche Pfandrecht, - das gesetzliche Pfandrecht, - das Pfändungspfandrecht. 1 Palandt/Bassenge Überbl. vor 1204 Rn. 1; Reinicke/Tiedtke Rn. 801; M. Wolf Rn Bülow Rn Palandt/Bassenge 1204 Rn. 1; M. Wolf Rn. 802; H. P. Westermann Rn Reinicke/Tiedtke Rn. 802; H. P. Westermann Rn. 569

5 1. Vertragliches Pfandrecht Zur Entstehung des vertraglichen Pfandrechts ist die Vornahme eines Verfügungsgeschäfts erforderlich und damit übereinstimmende Willenserklärungen von Verpfänder und Gläubiger Gesetzliches Pfandrecht Das gesetzliche Pfandrecht entsteht demgegenüber kraft Gesetzes, ohne dass es einer dinglichen Einigung bedarf. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen die Entstehung eines Pfandrechts vor zur Sicherung von Forderungen eines Vertragspartners, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erwachsen. Für diese Forderungen soll dem betreffenden Vertragspartner ein Pfandrecht an den Gegenständen zustehen, die dem anderen Vertragspartner gehören. 6 In der Praxis haben die gesetzlichen Pfandrechte erhebliche Bedeutung. Über die Verweisung in 1257 BGB finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht Anwendung. Jedoch folgt die Begründung der gesetzlichen Pfandrechte nicht dem Vertragspfandrecht. Es gibt gesetzliche Pfandrechte, für deren Entstehung Besitz notwendig ist. D. h. die Pfandsache muss in den Besitz des Gläubigers gelangt sein und das Pfandrecht besteht nur solange, als es der Gläubiger im Besitz hat: 7 - Pfandrecht des Pächters, 583 BGB - des Unternehmers beim Werkvertrag, 647 BGB, - des Kommissionärs, 397 HGB, - des Spediteurs, 410 HGB, - des Lagerhalters, 421 HGB, - des Frachtführers, 440 HGB. Außerdem gibt es gesetzliche Pfandrechte, die keinen Besitz des Gläubigers erfordern. Voraussetzung ist lediglich die Erbringung, durch die eine gewisse Ersichtlichkeit in Form eines räumlichen Verhältnisses zum Pfandgläubiger eintritt: 8 - das Pfandrecht des Vermieters, 559 BGB, - des Verpächters, 581, 585 BGB, - des Gastwirts, 704 BGB. 5 Habersack Rn Wolf Rn vgl. Schwab/Prütting Rn. 784, 787; Wolf Rn vgl. Schwab/Prütting Rn. 784, 787 2

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