Finanzdienstleistungsrecht Kreditsicherungsrecht I

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1 Finanzdienstleistungsrecht Kreditsicherungsrecht I Dr. Claire Reifner 1

2 Sicherheiten rechtliche Funktion positive Funktion Verwertungs- und Vollstreckungsfunktion außerhalb der Insolvenz Aussonderungs- bzw. Vorrangfunktion in der Insolvenz negative Funktion: Abwehrfunktion dinglicher Sicherheiten bei modernen Formen der Unternehmensfinanzierung Abwehr der außergerichtlichen Verwertung bzw. Zwangsvollstreckung durch Dritte bzw. Schutz in der Insolvenz 2

3 Sicherheiten wirtschaftliche Funktion mikroökonomische Funktionen von Sicherheiten Verringerung des Ausfallrisikos (loss given default) Kreditgeber hinsichtlich Leistung Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) erfolgreiche Risikoverringerung zugunsten Kreditgeber führt zu Konditionenverbesserung (Verringerung Zinssatz, Erhöhung Kreditbetrag, Verlängerung Kreditlaufzeit, Verringerung Eigenkapitalbeitragen, Verbesserung sonstiger Konditionen (wie z.b. Finanzkennzahlen)) makroökonomische Funktionen von Sicherheiten grundsätzlich haben Kreditsicherheiten bei wirksamer Verringerung des Ausfallsrisikos des Sicherungsnehmers gesamtwirtschaftliche Effizienzeffekte (Investitionswirkung, Allokationswirkung) allerdings geht Verringerung des Ausfallrisikos des Sicherungsnehmers zu Lasten von Dritten, deren Ausfallrisiko sich vergrößert - deshalb teilweise gesamtwirtschaftliche Effizienzeffekte bezweifelt 3

4 Sicherheiten Unterschiede Entstehungsgrund: rechtsgeschäftliche und gesetzliche Sicherheiten Sicherungsgegenstand: Mobiliar- (bewegliche Sachen und Rechte) und Immobiliarsicherheiten (unbewegliche Sachen) Haftungsmasse: schuldrechtliche (Personal-) Sicherheiten und dingliche (Real-) Sicherheiten bei Treuhandverhältnissen: fiduziarische und nicht fiduziarische Sicherheiten [Treuhand: rechtliches Können größer als rechtliches Dürfen ] 4

5 Sicherungsarten Personalsicherheiten Bürgschaft 765 ff BGB Schuldbeitritt Garantie Realsicherheiten bewegliche Sachen Pfandrecht 1204 ff BGB Eigentumsvorbehalt 929, 158 Abs. 1, 449 BGB Sicherungsübereignung 929, 158 Abs. 2 BGB unbewegliche Sachen Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB Rechten Sicherungsabtretung von Forderungen 398 BGB Sicherungsübertragung sonstiger Rechte, 413, 398 BGB Pfandrecht an (Forderungen und sonstigen) Rechten 1273, 1204, 1258 BGB 5

6 funktionsgleiche Rechte unechtes Factoring, 398 BGB = Abtretender trägt das Forderungsausfallrisiko, Grundgeschäft ist ein Darlehen (echtes Factoring = Abtretungsempfänger trägt das Forderungsausfallrisiko) Finanzierungsleasing, 535 BGB analog 6

7 Akzessorietät = Sicherungsrecht geht mit der gesicherten Schuld Hand in Hand Übertragung erfolgt mit Abtretung der Forderung ( 401 BGB) Aus Gesetz Bürgschaft ( 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB: Entstehungsakzessorietät) Ausnahme: bei künftiger oder aufschiebend bedingter Forderung kommt Bürgschaft sofort zustande, 765 Abs. 2 BGB Hypothek ( 873, 1113 Abs. 1, 1115 BGB) Ausnahme: bei künftiger oder aufschiebend bedingter Forderung entsteht zunächst Eigentümergrundschuld, 1113 II mit 1163 I 1, 1177 I 1 BGB Pfandrecht Über Sicherungsabrede ( fiduzarische Sicherheiten ) Sicherungsabtretung Sicherungsübereignung Sicherungsgrundschuld 7

8 Bürgschaft Darlehensnehmer Darlehen 488 BGB Darlehensgeber Auftrag GeschäftsbesorgungsV. GesellschaftsV. Bürge Bürgschaftsvertrag 765 BGB 8

9 Bürgschaft Abgrenzung Kreditauftrag 788 ivm 662 BGB Garantie Erfüllungsübernahme 329 BGB Vertragsübernahme Schuldübernahme Patronatserklärung Schuldbeitritt 9

10 Bürgschaft Wirksamkeitsvoraussetzungen Einigung zwischen Bürge und Gläubiger Bestehen der Hauptschuld Sicherung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen möglich, 765 Abs. 2 BGB ( bestimmbar ) Bürgschaft erlischt gem. 767 Abs. 1 Satz 1 BGB wenn feststeht, dass Hauptschuld nicht mehr zur Entstehung gelangen kann Schriftform der Bürgschaftserklärung 125 Satz 1, 766 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB) Bezeichnung Gläubiger, Hauptschuldner, verbürgte Hauptschuld (» nach h.m. keine Blankobürgschaft möglich) Heilung durch Erfüllung ( 766 Abs. 3 BGB) Höchstbetragsbürgschaft und Globalbürgschaft zulässig 10

11 Bürgschaftsanspruch 1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag 765 BGB 2. Keine Einwendungen des Bürgen a. Eigene Einwendungen (1) Einrede der Gestaltbarkeit 770 BGB (2) Einrede der Vorausklage 771 BGB (Ausschluss bei selbstschuldnerischer Bürgschaft 773 BGB) insbes. Bei Ausfallbürgschft (3) Einrede der Sicherheitenaufgabe 776 BGB (4) Zeitablauf 777 BGB (5) sonstige Einwendungen Sittenwidrigkeit, Erfüllung, Aufrechnung etc. b. Einreden und Einwendungen des Hauptschuldners 767, 768 BGB (nicht bei Bürgschaft auf erstes Anfordern) 11

12 Rückgriffsanspruch Befreiungsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner 775 BGB Rückgriffsanspruch Erstattungsanspruch 670 BGB Forderungsübergang 774 I 1 BGB Problem Wettlauf der Sicherungsgeber 12

13 Schuldbeitritt Abgrenzung zur Bürgschaft (eigenes wirtschaftliches Interesse) 491 bis 498 BGB finden analoge Anwendung Kein Schriftformerfordernis gemäß 766 BGB Erfüllungseinrede 422 I BGB Erlöschenseinrede wegen Aufrechnung und Hinterlegung 422 I BGB Einrede wegen Erlassvertrag 423 BGB Beachte 425 BGB! 13

14 Schuldbeitritt Rückgriff Ausgleichsanspruch 426 I BGB Übergang des Anspruchs gegen den Hauptschuldner 426 II BGB Übergang akzessorischer Sicherheiten gemäß 401 ivm 412 BGB 14

15 Pfandrecht vertragliche 1204 ff BGB gesetzliche Pfändungspfandrechte 804 ZPO Besitzpfandrechte zb 647 BGB besitzlose Pfandrechte zb 562 BGB 15

16 Pfandrecht Sicherungsabrede Pfandrechtsbestellung Wirksame Forderung Bewegliche Sache Dingliche Einigung Übergabe Berechtigung 16

17 Pfandrecht Rechtsfolge: gesetzliches Schuldverhältnis 1215 bis 1221 und 1223 BGB zwingender Übergang mit der Forderung 1250 BGB Rangverhältnis richtet sich nach Zeitpunkt der Bestellung 1208 Einwendungen gegen die Forderung auch gegen das Pfandrecht möglich 1211 BGB Erlöschen des Pfandrechts 1250 ff BGB gutgläubiger lastenfreier Erwerb Pfandverwertung Privatverkauf 1233 BGB gem. ZPO dingliche Surrogation 1247 BGB! 17

18 Eigentumsvorbehalt 929, 158 Abs.1 BGB Erfüllungsgeschäft Käufer Anwartschaftsrecht 433, 449 BGB Verpflichtungsgeschäft Verkäufer Eigentümer Rechtsfolge 18

19 Sicherungsübereignung 929, 158 Abs.2 BGB Sicherheitenbestellung Auszahlung = Erfüllungsgeschäft Käufer Anwartschaftsrecht 488 BGB = Verpflichtungsgeschäft Verkäufer Eigentümer Rechtsfolge 19

20 Anwartschaftsrecht von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts sind schon so viele Erfordernisse erfüllt, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann Erwerbsrecht eigener Art wesensgleiches Minus zum Vollrecht (BGHZ 28, 21) eigenständige Verfügbarkeit (vererblich, übertragbar, pfändbar) Schutz durch 823 I BGB (sonstiges Recht) 20

21 Übersicherung BGB - = Missverhältnis zwischen Wert des Sicherungsgegenstands und der gesicherten Forderung Faustregel für anfängliche Übersicherung Grenzbetrag wird mehr als 300% (d.h. x 3) des Betrages der gesicherten Forderung bei Sicherungsabtretungen angenommen Faustregel für nachträgliche Übersicherung feste Deckungsgrenze: Der realisierbare Verwertungserlös darf 110% des Betrags der gesicherten Forderung nicht übersteigen (d.h. x 1,1) [10% Aufschlag berücksichtigt Verwertungskosten] = widerlegliche Vermutung, 237 S. 1 BGB analog Beachte: Bewertungsabschlag von 50% auf Marktpreis Sicherungsgut (Sachen und Forderungen); damit Freigabegrenze in der Regel bei 150% (d.h. x 1,5) Bsp. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession 21

22 Übersicherung - Rechtsfolge - anfänglicher Übersicherung Sicherungsgeschäft ist nichtig ( 138 I BGB) bzw. bei AGB unwirksam ( 307 I 1 ivm 306 BGB) nachträgliche Übersicherung Freigabeanspruch (ausdrückliche Regelung im Sicherungsvertrag/aufgrund Treuhandnatur des Sicherungsvertrags gem. 242 BGB) bei Geltendmachung Kreditsicherheit trotz Übersicherung hat der Sicherungsschuldner aus dem Sicherungsvertrag die Arglisteinrede ( 242 BGB) 22

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