Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht!

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1 Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht! Günther ist Eigentümer eines Golf (Rolling-Stones-Sonderedition), der sein ein und alles ist. In der Nacht zum 23. Januar 2012 wird ihm der Golf vor dem Haus seiner Eltern in Hannover gestohlen. Günther ist tief betrübt umso größer ist seine Freude, als er bei einem Besuch bei Freunden am 7. Juli 2012 sein Auto (zwar mit einer anderen Zulassung, aber für G unverkennbar) im Hamburger Straßenverkehr wiedererkennt. Er meldet dies umgehend der Polizei, deren Nachforschungen ergeben, dass es sich tatsächlich um Gs Auto handelt. Dieses wurde nach dem Diebstahl (Einzelheiten sind nicht zu klären) über verschiedene Staaten verschoben und endete schließlich in der Türkei. Dort verkaufte es Anfang Mai der Gebrauchtwagenhändler Yusuf (der deswegen später rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt wurde) an Ali; A verkaufte es Ende Juni in Hamburg an seinen dort lebenden türkischen Landsmann Mehmet. G verlangt von M die Herausgabe des Wagens. M hat aber in der Zwischenzeit das Auto ebenfalls liebgewonnen und wendet ein, A habe es nach türkischem Recht gutgläubig erworben, daher habe er es wirksam von ihm erwerben können; jedenfalls sei er selbst gutgläubig gewesen. Im Übrigen sei er nach Art. 989 türkisches ZGB zur Herausgabe nur verpflichtet, wenn ihm der an A gezahlte Kaufpreis wiedererstattet würde ( Lösungsrecht ). Bearbeitervermerk: Kann G von M Herausgabe des Wagens verlangen?

2 Türkisches IPR-Gesetz Art. 23 Abs. 1: Das Eigentumsrecht und die anderen dinglichen Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sie sich befinden. Türkisches Zivilgesetzbuch Art. 3 (1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person anknüpft, ist dessen Vorhandensein zu vermuten. (2) Jedoch kann sich niemand auf den guten Glauben berufen, wenn er nach der Aufmerksamkeit, die man nach den jeweiligen Umständen von ihm verlangen konnte, nicht gutgläubig sein konnte. Art. 763 (1) Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. (2) Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräußerer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Vorschriften über den Besitz (u.a. Art. 988f.) geschützt ist. [Hinweis: Das türkische Recht kennt kein Trennungs- und Abstraktionsprinzip, sondern folgt dem Traditionsprinzip das Eigentum geht unmittelbar aufgrund des schuldrechtlichen Vertrages in Verbindung mit der Besitzverschaffung über.] Art. 988 Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerb auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräußerer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Art. 989 (1) Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhandenkommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. (2) Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedwedem späteren gutgläubigen Erwerber nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden. Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

3 Lösung Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht! (nach: Coester-Waltjen/Mäsch: Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung, 3. Auflage, Fall 4) Lösungshinweise: Anspruch des G sachenrechtlicher Herausgabeanspruch ( 985), also Vindikationsstatut unterliegend Anwendbares Recht? - Keine vorrangigen Staatsverträge / EU-Verordnungen - Autonomes dt. Kollisionsrecht: Art. 43 I EGBGB Rechte an einer Sache lex rei sitae (regelt auch Schutz dinglicher Rechte) o bei Wechsel des Belegenheitsortes: maßgeblicher Zeitpunkt für Anknüpfung? nach h.m. Zeitpunkt der Verwirklichung der in Frage stehenden juristischen Tatsache also hier Herausgabeverlangen, da in Deutschland deutsches Recht Anspruch nach dt. Recht: 985 BGB - Ist G Eigentümer des Autos? o Ursprünglich war G Eigentümer des Autos o Eigentumsverlust durch Erwerb des Y? Kein Erwerb vom Berechtigten G Y später wegen Hehlerei verurteilt, damit kann er nicht gutgläubig Eigentum erworben haben o Eigentumsverlust durch Erwerb des A (Mai, in der Türkei)? A erwarb vom nichtberechtigten Y Welchem Recht unterliegt dieser Erwerb? dt. IPR, Art. 43 I EGBGB Recht des Belegenheitsortes zum Zeitpunkt des fraglichen Erwerbs Türkei türkisches Recht Gesamtverweisung (Art. 4 I 1 EGBGB) nimmt türkisches Recht die Verweisung an? türkisches IPR, Art. 23 I türk. IPR-G: lex rei sitae, also auch türkisches Recht Verweisung angenommen gutgläubiger Erwerb nach türkischem materiellem Recht? Art. 763 I ZGB: Traditionsprinzip (Besitzübertragung aufgrund Schuldvertrag) Vertrag bewirkt mit Übergabe direkt den Eigentumsübergang, wenn Veräußerer Eigentümer war (Gegenschluss aus Art. 763 II ZGB) hier: keine Zweifel an Kaufvertrag-Wirksamkeit und Besitzübergabe, aber: Veräußerer Y nicht Eigentümer!

4 gutgläubiger Erwerb, Art. 763 II ZGB? Erwerber muss gutgl. sein und nach Besitzregeln (Art. 988) geschützt sein o A ist gutgläubig, 3 ZGB o Art. 988 ZGB: gutgl. vom Nichtberechtigten erworbener Besitz nur geschützt, wenn Sache dem Veräußerer vom Eigentümer anvertraut kein gutgl. Erwerb abhanden gekommener Sachen!!! (noch verstärkt durch Art. 989 S. 1 ZGB: Herausgabeanspruch für 5 Jahre, danach ggf. Ersitzung) A hat also nach türkischem Recht kein Eigentum erlangt o Eigentumsverlust durch Erwerb des M (Juni, in Hamburg) M erwarb vom nichtberechtigten A anwendbares Recht? im Veräußerungszeitpunkt war Auto (wieder) in Deutschland damit lex rei sitae dt. Recht! gutgläubiger Erwerb nach deutschem materiellem Recht? gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich an abhanden gekommenen Sachen, 935 I 1 BGB! M hat also auch kein Eigentum erworben G ist also noch Eigentümer des Autos - Ist M Besitzer des Autos? o anwendbares Recht? Art. 43 I EGBGB dt. Recht für die Vss. des Herausgabeanspruchs, also auch für Besitz o M ist Besitzer (tatsächliche Sachherrschaft, 854 I BGB) - kein Recht des M zum Besitz? o nach dt. Recht, siehe eben o 986 BGB (-); auch eventuelles ZBR wegen gezahlten Kaufpreises begründet kein Besitzrecht (nur ggf. Zug-um-Zug-Verurteilung) G hat gegen M einen Herausgabeanspruch, 985 BGB Kann M gegen den Anspruch Einreden geltend machen? - Einrede, nur Zug um Zug gegen Kaufpreiserstattung herausgeben zu müssen - Zurückbehaltungsrecht aus 989 II ZGB: Lösungsrecht, Herausgabe nur gegen Preiserstattung o ist 989 II ZGB anwendbar? o anwendbares Recht? wie ist das Lösungsrecht zu klassifizieren?

5 heute ganz h.m.: funktional ist Lösungsrecht vermittelnde Form des Gutglaubensschutzes bei Erwerb abhanden gekommener Sachen (kein Eigentum, aber Entschädigung Schutz des negativen Interesses) damit: so wie gutgl. Erwerb nach lex rei sitae z.zt. der Übereignung beurteilen (Erwerbsstatut nicht Vindikationsstatut) o Erwerb des A in der Türkei türkisches Recht A konnte (da er nach 3 ZGB gutgläubig von Y erwarb) ein Lösungsrecht erwerben o hier macht aber M Lösungsrecht geltend M erwirbt in Deutschland, nach dt. Recht! M konnte (da dt. Recht kein Lösungsrecht kennt) kein eigenes Lösungsrecht erwerben o Kann sich M auf Lösungsrecht des A berufen? Bleibt Lösungsrecht bestehen, wenn Auto in Land verbracht wird, dem Rechtsinstitut unbekannt ist? grds.: bei Statutenwechsel übernimmt das neue Statut die Sache mit der vom bisherigen Recht verliehenen sachenrechtlichen Prägung bereits erworbene Rechte bleiben als wohlerworben bestehen (auch wenn sie unbekannt sind) einzige Einschränkung: Art. 43 II EGBGB (kein Widerspruch zur sachenr. Grundstruktur) großzügig handhaben: Funktionsäquivalenz Zurückbehaltungsrecht als solches mit dt. Sachenrecht nicht unvereinbar (wir kennen auch Einreden gegen dingl. Herausgabeanspruch) Lösungsrecht erlischt also nicht durch Grenzübertritt und Statutenwechsel Geht Lösungsrecht auch auf gutgl. Person über, an die in anderem Land vom Lösungsberechtigten weiterverkauft wird? MM: Lösungsrecht geht immer auf neuen gutgl. Besitzer über, da es reallastig sei müsse kollr auch beim Zweiterwerber als wohlerworben anerkannt werden ganz h.m.: nach Statutenwechsel bekommt Rechtsnachfolger Lösungsrecht nur, wenn das neue Sachstatut ein Lösungsrecht vorsieht o türk. Lösungsrecht: Art. 989 II ZGB gibt jedem gutgl. Empfänger einer Sache (die ein Vormann nach 989 erlangt hatte) bei späterem Erwerb ein ZBR nach SEINER Gutgläubigkeit und des VON IHM gezahlten Preises es ist also kein derivativer Erwerb des Lösungsrecht des Vorbesitzers, sondern ein jeweils eigenes Lösungsrecht! stützt die h.m.

6 o ein neues Lösungsrecht kann der Erwerber aber nicht ohne die Rechtsordnung, die die Weiterveräußerung regelt, erwerben dt. Recht kennt kein Lösungsrecht o damit erwirbt M kein Lösungsrecht M kann dem Anspruch des G kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten

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