Nutzungsrechte. A. Einführung 2. B. Dienstbarkeiten 2. I. Inhalt Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2

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1 Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Nutzungsrechte A. Einführung 2 B. Dienstbarkeiten 2 I. Inhalt 2 1. Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen 2 2. Unterlassung einzelner Handlungen 3 3. Ausschluss der Rechtsausübung 3 II. Dauer 3 III. Arten 3 1. Grund-Dienstbarkeit 4 2. (Beschränkte) Persönliche Dienstbarkeit 4 IV. Bestellung 4 V. Grenzen einer Dienstbarkeit 4 C. Nießbrauch 5 I. Inhalt 5 1. Umfassendes Nutzungsrecht 5 2. Gegenstände, an denen ein Nießbrauch bestehen kann 5 II. Bestellung 6 D. Erbbaurecht 6 I. Allgemein 6 II. Bestellung 7 III. Sprachgebrauch 7 IV. Recht an dem Bauwerk 7 V. Zeitdauer 8 VI. Wirtschaftliche Funktion 8

2 Nutzungsrechte 2 A. Einführung Inhalt: dingliche Teilrechte, die zum Gebrauch (Nutzung) des erfassten Gegenstands berechtigen Bedarf, neben Miete und Pacht: diese sind Schuldverhältnisse, die grundsätzlich nur zwischen Personen wirken; demgegenüber lasten dingliche Nutzungsrechte auf der Sache und sind damit unabhängig davon, wer Eigentümer der Sache ist; sie lasten auf der Sache und gehen bei einem Eigentumswechsel mit. verschiedene Typen dinglicher (= gegenständlicher) Nutzungsrechte: Dienstbarkeit; Nießbrauch; Erbbaurecht B. Dienstbarkeiten I. Inhalt Inhalt: Gewährung einzelner, bestimmter Nutzungen und Vorteile an einem Grundstück drei denkbare Inhalte einer Dienstbarkeit: 1. Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen (siehe 1018)

3 Nutzungsrechte 3 Beispiele? 2. Unterlassung einzelner Handlungen Unterlassung einzelner Handlungen: Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks sind bestimmte einzelne Handlungen untersagt. Ein bestimmter tatsächlicher Gebrauch des Grundstücks wird dadurch rechtlich unmöglich. Beispiele? 3. Ausschluss der Rechtsausübung Ausschluss der Rechtsausübung: Inhalt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Recht nicht ausüben darf. Anwendungsbereich: Abwehransprüche nach 1004 Beispiele? II. Dauer -- unbeschränkt -- nicht übertragbar: aber: Ende mit dem Tod des Berechtigten: 1061 III. Arten zwei Arten, die sich nur darin unterscheiden, wer Inhaber der Dienstbarkeit sein kann

4 Nutzungsrechte 4 1. Grund-Dienstbarkeit Name: Dienstbarkeit zugunsten eines anderen Grundstücks Inhaber: der Eigentümer eines anderen Grundstücks Sprachgebrauch: dienendes Grundstück -- herrschendes Grundstück Vorteil für das herrschende Grundstück: Eine Grunddienstbarkeit kann nur mit dem Inhalt und in dem Umfang bestehen, als sich darauf für das herrschende Grundstück (und nicht nur für den derzeitigen Eigentümer) Vorteile ergeben. ( 1019) 2. (Beschränkte) Persönliche Dienstbarkeit Inhaber: irgendeine Person, die nicht Eigentümer eines anderen Grundstücks sein muss IV. Bestellung Einigung und Eintragung ins Grundbuch ( 873) V. Grenzen einer Dienstbarkeit Fall: Der Eigentümer des Grundstücks soll daran gehindert werden, in seiner Tankstelle Mineralölprodukte eines anderen Herstellers als der Shell AG zu verkaufen.

5 Nutzungsrechte 5 C. Nießbrauch I. Inhalt 1. Umfassendes Nutzungsrecht umfassendes Nutzungsrecht: dingliches (Nutzungs-) Recht, welches dem Berechtigten alle Nutzungen des belasteten Gegenstand gewährt auch: Recht zum Besitz ( 1036) Beispiele? 2. Gegenstände, an denen ein Nießbrauch bestehen kann a) Nießbrauch an Sachen: -- Sachnutzungen: Gebrauch der Sache -- Erzeugnisse der Sache: (Bsp.: Nießbrauch an einem Steinbruch) ( 100) -- Erträge der Sache b) Nießbrauch an Rechten: -- Gebrauchsvorteile, die das Recht gewährt (etwa: Benutzung eines gewerblichen Schutzrechts, Produktionsverfahrens) etwa Benutzung eines patentierten

6 Nutzungsrechte 6 -- Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen: möglich (soweit der Gesellschaftsanteil übertragbar ist); Folge: Ausübung des Stimmrechts aus diesem Gesellschaftsanteil Früchte des Rechts (Bsp.: Dividende aus einer Aktie) II. Bestellung hängt von dem Gegenstand ab, an dem der Nießbrauch bestellt werden soll - Grundstücke: Bestellung durch Einigung und Eintragung ( 873); Vermutung, dass sich der Nießbrauch auch auf das Grundstückszubehör erstreckt. - bewegliche Sachen: Einigung und Übergabe ( 1032 Satz 1) - Nießbrauch an Rechten: wie Abtretung (d.h. durch verfügende Einigung) ( 1069) D. Erbbaurecht I. Allgemein -- Dingliches Teilrecht an einem Grundstück -- Inhalt: Definition in 1 Abs. 1 ErbbauRG (1919): das Recht, auf (oder unter) einem Grundstück ein Bauwerk zu haben

7 Nutzungsrechte 7 II. Bestellung : Einigung und Eintragung ( 11 Abs. 1 ErbbauRG) zur Einigung: kein Formerfordernis; 925 gilt nicht! -- Schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag: Formerfordernis des 311b (siehe 11 Abs. 2 ErbbauRG) III. Sprachgebrauch -- rechtliches Grundstück (im Gegensatz zum natürlichen Grundstück) -- Man sagt: Durch ein Erbbaurecht werde ein rechtliches Grundstück geschaffen. IV. Recht an dem Bauwerk -- Bauwerk, das in Ausübung eines Erbbaurechts errichtet wird: allgemeines Zivilrecht: wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; mithin: Eigentum des Grundstückseigentümers; siehe 93, Sonderregelung, wenn das Bauwerk in Ausübung eines Erbbaurechts errichtet wird: (1) 95 Abs. 1 Satz 2 BGB: Gebäude, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit diesem Grundstück verbunden worden ist. : kein Bestandteil, schon gar nicht wesentlicher Bestandteil; somit: eigenem dinglichen Recht zugänglich (2) 12 Abs. 1 ErbbauRG: Das Gebäude wird wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ( Virtuelles Grundstück ).

8 Nutzungsrechte 8 (3) Auslegung des 12 ErbbauRG: Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes! V. Zeitdauer -- Möglichkeit: Bestellung auf einen bestimmten Zeitraum (arg. e 27 Abs. 1 ErbbauRG) (etwa 99 Jahre) -- Möglichkeit: schuldrechtliche Verpflichtung, das Erbbaurecht nach Ablauf einer bestimmten Zeit auf den Grundstückseigentümer zu übertragen; sog Heimfall 1 Ziff. 4 ErbbbauRG. VI. Wirtschaftliche Funktion praktische Bedeutung; auch unter privaten Bauherren; auch: Kirchen Gegenleistung des Erbbauberechtigten: Zins nach 9 ErbbauRG -- Erbbauberechtigter: Er spart die einmaligen Kosten für den Grundstückserwerb. aber: Der Erbbauzins kann sich erhöhen. -- Grundstückseigentümer: behält das Grundstück; partizipiert an Wertsteigerungen -- Entschädigung für das Bauwerk nach Ende des Erbbaurechts ( 27 ErbbauRG)

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