Versicherungsbestätigung MasterCard Business Card Gold

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1 Versicherungsbestätigung MasterCard Business Card Gold

2 Ihre ganz persönliche Hilfe für Notfälle Bewahren Sie diese SERVICE-KARTE zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen auf. Vergessen Sie nicht, die MASTERCARD Business Card Gold Kartennummer einzutragen. SERVICE-HOTLINE der MASTERCARD Business Card Gold Vorwahl Bundesrepublik Deutschland 0221/ Die Service-Hotline ist Tag und Nacht erreichbar. MASTERCARD Business Card Gold Kartennummer

3 Wichtige Angaben für die Service-Hotline Nennen Sie uns bitte Ihre Telefon-Nummer und den Zeitpunkt, zu dem wir Sie erreichen können. Wir rufen Sie an, auf unsere Kosten. Sie können uns dann ausführlich Ihre Probleme schildern. Um schnell helfen zu können, geben Sie uns bitte schon beim ersten Kontakt an: Ihre MASTERCARD Business Card Gold Karten-Nummer Ihren jetzigen Aufenthaltsort mit Telefon-Nummer Ihren Namen und das amtliche Kennzeichen Ihres Fahrzeuges sowie Fabrikat und Baujahr Ihres Fahrzeuges.

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5 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeiner Teil Seite 1. Versicherungsbestätigung 2 2. Versicherungsleistungen 2 3. Beitragszahlung 2 4. Allgemeine Hinweise 2 5. Schadenmeldung 3 II. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN IM 4 GESAMTÜBERBLICK III. Erläuterungen / Hinweise / Versicherungsbedingungen 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 5-12 Versicherer: HanseMerkur Reiseversicherung AG, Hamburg 2. Reise-Service-Versicherung (Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten) Versicherer: Roland Schutzbrief-Versicherung AG, Köln 3. Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung Versicherer: Roland Rechtsschutz-Versicherung AG, Köln 4. Unfall-Versicherung - Verkehrsmittel-Dienstreise-Unfall-Versicherung Auslands-Dienstreise-Unfall-Versicherung Versicherer: Chubb Insurance Company of SE, Direktion für Deutschland, Düsseldorf 5. Reise-Ausfall-Versicherung Versicherer: Chubb Insurance Company of SE, Direktion für Deutschland, Düsseldorf 6. Ergänzende Bestimmungen Druck: Mai 2015

6 I. Allgemeiner Teil VERSICHERUNGSBESTÄTIGUNG Die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel hat zugunsten der Inhaber einer gültigen MASTERCARD Business Card Gold für Dienstreisen einen umfangreichen Versicherungsschutz bei den genannten Versicherern zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Versicherungsschutz besteht in der Bundesrepublik Deutschland für folgenden Bereich: - Verkehrsmittel-Unfall-Versicherung (Voraussetzung: Zahlung mit der MASTERCARD Business Card Gold) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Bereich: - Verkehrs-Rechtsschutz (unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold) Im Ausland (ohne Bundesrepublik Deutschland) besteht darüber hinaus Versicherungsschutz (unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold) für: - Krankheitskosten (Auslandsreise-Krankenversicherung) - Unfälle im Ausland (Auslands-Unfall-Versicherung) - Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (Reise-Service-Versicherung) - Reiseabbruch- und Ersatzangestellten-Reisekosten (Reise-Ausfall-Versicherung) BEITRAGSZAHLUNG Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die First Data Deutschland GmbH oder Ihr Kreditinstitut aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. ALLGEMEINE HINWEISE Bedingungen Der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die MASTER- CARD Business Card Gold ergibt sich ausschließlich aus den beigefügten,,erläuterungen/hinweise sowie aus den beigefügten (zum Teil auszugsweise) Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die nicht abgedruckten Teile der Allgemeinen Versicherungsbedingungen betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Die vollständigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung übersandt. NOTRUF Notruf für MASTERCARD Business Card Gold Vorwahl Deutschland: 0221 /

7 SCHADENMELDUNG Die Schadenmeldungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung Seite 5 sind zu richten an: HanseMerkur Reiseversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1, D Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Die Schadenmeldungen für die Reise-Service-Versicherung Seite 13 sind zu richten an: ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Deutz-Kalker-Str Köln Telefon: Telefax: Die Schadenmeldungen für die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung Seite 20 sind zu richten an: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker-Str Köln Telefon: Telefax: Die Schadenmeldungen für die Unfallversicherungen Seite 34 Reise-Ausfall-Versicherung sind zu richten an: Chubb Insurance Company of SE Zweigniederlassung Deutschland Grafenberger Allee 295, Düsseldorf Telefon: Telefax: Chubb_DSL@chubb.com Wichtiger Hinweis Für die Erfüllung der Obliegenheiten im Schadenfall (siehe jeweilige Allgemeine Versicherungsbedingungen) haben die versicherten Personen ebenso Sorge zu tragen, wie der Karteninhaber bzw. der Versicherungsnehmer. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherungsschutz gefährdet ( 82 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ). 3

8 II. MASTERCARD Business Card Gold Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber Versicherungsschutz bei im Ausland akut eintretender Erkrankung. Sie erhalten Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1. Klasse Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Ersatz von Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus. VERKEHRSMITTEL-DIENSTREISE-UNFALL-VERSICHERUNG Werden Flugreisen oder öffentliche Verkehrsmittel, ein Mietwagen oder Hotels mit der MASTERCARD Business Card Gold bezahlt (Voraussetzung ist, dass die vorgenannte Karte als Zahlungsmittel akzeptiert wird), besteht Versicherungsschutz bis zu den Versicherungssummen je Person von EUR , im Todesfall und bis zu EUR , im Invaliditätsfall AUSLANDS-DIENSTREISE-UNFALL-VERSICHERUNG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold für Unfälle, die die versicherten Karteninhaber auf Auslandsdienstreisen erleiden, bis zu den Versicherungssummen je Person von EUR , im Todesfall und bis zu EUR , im Invaliditätsfall REISE-SERVICE-VERSICHERUNG (BETREUUNG IM AUSLAND) UND TELEFONINFO Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. englischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialistenermittlung, Dolmetscher-Service - wenn immer Hilfe benötigt wird - ein Anruf bei der Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. REISE-AUSFALL-VERSICHERUNG Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen Mehrkosten bis zu EUR 2.600, sowie für die Kosten, die für die Gestellung einer Ersatzperson erforderlich sind. VERKEHRS-RECHTSSCHUTZ Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des versicherten Karteninhabers und übernimmt die hierzu erforderlichen Kosten. Hinweis: Sofern ein MASTERCARD Business Card Gold-Karteninhaber im Besitz mehrerer gültiger Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistungen nur einmal in Anspruch genommen werden. 4

9 III. Erläuterungen / Hinweise / Versicherungsbedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung VERSICHERER: HanseMerkur Reiseversicherung AG VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold für die Übernahme der vollen Kosten bei im Ausland akut eintretender Erkrankung. Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei-, Heil- und Verbandmittel, Röntgendiagnostik, Behandlung im Krankenhaus (s. Ziffer 1 der AVB) einschließlich Operationen und medizinisch notwendigen Transportes zur stationären Behandlung in voller Höhe. Wird bei stationärer Krankenhausbehandlung auf Kostenerstattung durch den Versicherer verzichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von 31,- EUR gezahlt. Versicherte Leistungen: Ärztliche Behandlungen 100% Schwangerschaftsbehandlungen 100% Medikamente und Verbandmittel 100% Hilfsmittel 100% Röntgendiagnostik 100% Stationäre Behandlung 100% Optional Krankenhaustagegeld pro Tag EUR 31, Krankentransport 100% Operationen 100% Schmerzstillende Zahnbehandlungen 100% Zahnersatzreparatur 100% Mehrkosten für Krankenrücktransport 100% Begleitperson bei Krankenrücktransport 100% Überführung 100% Bestattung im Ausland maximal in Höhe der 100% sonst angefallenen Überführungskosten Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt Der Versicherungsschutz gilt während der Vertragsdauer für alle Dienstreisen ins Ausland bis maximal 62 Tage je Reise. Für Aufwendungen, die im Inland entstehen, besteht aus dieser Versicherung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind. 5

10 Tod Organisation und Überführung zum Bestattungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Wahlweise Organisation der Bestattung im Ausland. Übernahme der Kosten. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache einzureichen. Überführungs- und Bestattungskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Behandlungskosten für die/den zum Tod führende(n) Erkrankung/Unfall nicht erstattungsfähig gewesen sind oder gewesen wären. Rücktransport Ersatz für Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus in voller Höhe. Medizinisch notwendig heißt, dass eine ärztliche Behandlung bzw. notwendige Operation im Ausland nicht durchgeführt werden kann. Sollte ein Krankenrücktransport notwendig sein, wenden Sie sich an den Notruf Service. VERSICHERTE PERSONEN Versichert ist der Inhaber einer gültigen MASTERCARD Business Card Gold. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Karteninhaber seinen ständigen Wohn- und/oder Dienstsitz in Deutschland hat. Sofern der ständige Wohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend (z.b. bei mehrjähriger beruflicher Tätigkeit) ins Ausland verlegt wird, besteht für das jeweilige Aufenthaltsland kein Versicherungsschutz. BEDINGUNGEN Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VB-KV 2009(KK-D)) sowie diese Erläuterungen/Hinweise. GELTUNGSBEREICH Der Versicherungsschutz gilt für Dienstreisen im Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat. LEISTUNGSAUSSCHLÜSSE Siehe Ziffer 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif VB-KV 2009 (KK-D) 6

11 DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES JE REISE Der Versicherungsschutz besteht für alle vorübergehenden Auslandsdienstreisen bis zu 62 Tagen. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Auszug aus den Versicherungsbedingungen zum Gruppenversicherungsvertrag für die Auslandsreise-Krankenversicherung für Kreditkarten, Kundenkarten und Kontomodelle VB-KV 2009 (KK-D) 1. Der Versicherungsumfang Wir leisten im Versicherungsfall (siehe Ziffer 2; Einschränkungen siehe Ziffer 3), soweit die Leistungen in der Tarifbeschreibung mitversichert sind und in die beschriebenen Fristen fallen, eine Entschädigung für versicherte Personen, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf unvorhergesehene akut im Ausland eintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Für weiterführende Behandlungen innerhalb Deutschlands werden keine Leistungen gewährt. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag, der Tarifbeschreibung, eventuellen gesonderten schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 1.1 Heilbehandlungskosten Wir erstatten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sofern vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Sofern tariflich versichert, können im Ausland auch gesetzlich anerkannte und zugelassene Heilpraktiker und in den USA auch Chiropraktiker in Anspruch genommen werden. Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre Ärztliche Behandlungen Versichert sind Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche Schwangerschaftsbehandlungen Versichert sind Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen und Entbindungen durch Ärzte, sofern die Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die Erstattung entsprechender Untersuchungs- und Behandlungskosten durch Hebammen ist gemäß der Tarifbeschreibung pro Schwangerschaft begrenzt und nur möglich, wenn die Kosten nicht auch durch einen Arzt in Rechnung gestellt werden Medikamente und Verbandmittel Wir erstatten ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (nicht als Medikamente gelten auch wenn sie ärztlich verordnet sind Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate). 7

12 1.1.6 Hilfsmittel Wir leisten für Hilfsmittel, sofern diese, infolge eines Unfalles ärztlich verordnet, erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen Röntgendiagnostik Ersetzt werden die Kosten einer Röntgendiagnostik; Stationäre Behandlungen (optional Krankenhaustagegeld) Wir erstatten die Kosten von unaufschiebbaren stationären Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt. Soweit in der Tarifbeschreibung vorgesehen, kann auch, anstelle von Kostenersatz, ein Krankenhaustagegeld beansprucht werden. Dieses Wahlrecht muss unverzüglich bei Beginn der stationären Behandlung ausgeübt werden Krankentransport Wir erstatten die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus oder Arzt und zurück Operationen Wir erstatten die Kosten für unaufschiebbare Operationen Schmerzstillende Zahnbehandlungen Ersetzt werden schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung Zahnersatzreparatur Ersetzt werden die Reparaturkosten von vorhandenem Zahnersatz. 1.3 Krankenrücktransport Mehrkosten für Krankenrücktransport Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus an den gemeldeten Wohnsitz nach Abstimmung unseres Gesellschaftsarztes mit dem behandelnden Arzt vor Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von unserem Gesellschaftsarzt angeordnet und die Kosten hierfür von uns übernommen. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist Begleitperson bei Krankenrücktransport Wir übernehmen auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 1.4 Leistungen im Todesfall Überführung Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernehmen wir die durch die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zur Höhe des in der Tarifbeschreibung angegebenen Betrages Bestattung im Ausland Wir übernehmen die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines oder die Ausrichtung von Trauerfeiern. 2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwanger- 8

13 schaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche sowie Tod. 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 3.1 Einschränkung bei Heilbehandlungen, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3.2 Für welche Fälle wird nicht geleistet? Keine Leistungspflicht besteht wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Wir sind auch von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie oder eine der weiteren versicherten Personen den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben; ist die Täuschung oder der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gelten diese als bewiesen; für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren, und für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten 1. Grades unternommen wurde; für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen; für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; für ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorübergehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; für Behandlungen durch Personen, mit denen Sie oder weitere versicherte Personen innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenleben. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung; für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; für Immunisierungsmaßnahmen; für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane; für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; für Organspenden und deren Folgen; für solche Krankheiten, einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. 4. Was ist im Krankheitsfalle zu beachten? (Obliegenheiten) Ohne Ihre Mitwirkung und die der weiteren versicherten Personen können wir unsere Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die weiteren versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden. 4.1 Verpflichtung zur Schadenminderung Halten Sie und die weiteren versicherten Personen den Schaden möglichst gering und vermeiden alles, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen 9

14 könnte. Sind Sie oder die weiteren versicherten Personen unsicher, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit müssen Sie zustimmen, wenn wir den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigen. 4.2 Verpflichtung zur Schadensmeldung Melden Sie oder die weiteren versicherten Personen uns den Schaden unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise und reichen Sie uns alle relevanten Unterlagen mit ein. Im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder vor Beginn umfänglicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen muss unverzüglich Kontakt zu unserem weltweiten Notfall-Service aufgenommen werden. 4.3 Verpflichtung zur Schadenauskunft Jede versicherte Person muss uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe unserer Leistungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft erteilen und Originalbelege einreichen. Sofern wir es für notwendig erachten, ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind auf unser Verlangen im Leistungsfall nachzuweisen. 4.4 Verpflichtung zur Sicherstellung von Ersatzansprüchen gegen Dritte Steht Ihnen oder weiteren versicherten Personen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil oder zum Nachteil der weiteren versicherten Person geltend gemacht werden. Den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht müssen Sie und die weiteren versicherten Personen unter Beachtung der geltenden Formund Fristvorschriften wahren und bei dessen Durchsetzung, soweit erforderlich, mitwirken. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie oder weitere versicherte Personen bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 4.5 Folgen bei einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten Verletzen Sie oder die weiteren versicherten Personen eine der vorgenannten Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die weiteren versicherten Personen nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 5. Was ist bei der Entschädigungszahlung zu beachten? 5.1 Selbstbehalt Sofern in der Tarifbeschreibung für eine Versicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom erstattungsfähigen Schaden abgezogen. 5.2 Umrechnung von Kosten in ausländischer Währung Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch 10

15 entstehen, dass wir Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Verlangen der versicherten Person besondere Überweisungsformen wählen. 5.3 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis vorliegt und wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 4 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige bei uns feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen Sie oder eine der weiteren versicherten Personen eingeleitet worden, so können wir bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben. 6. Welches Recht findet Anwendung und wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Für wen gelten die Bestimmungen? In Ergänzung dieser Bestimmungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie deutsches Recht. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Alle Bestimmungen des Versicherungsvertrages gelten sinngemäß auch für die versicherten Personen. 7. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Adresse schriftlich per Brief gerichtet werden. Die Vertragssprache ist Deutsch. 11

16 Unfall-Versicherung Für den Inhaber einer gültigen MASTERCARD Business Card Gold besteht folgender Versicherungsschutz: Verkehrsmittel-Dienstreise-Unfall-Versicherung für die Bundesrepublik Deutschland (Karteneinsatz erforderlich) Auslands-Dienstreise-Unfall-Versicherung (unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold) Die als Anlage (auszugsweise) beigefügten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008 Fassung) gelten für beide Unfall- Versicherungsarten.

17 Reise-Service-Versicherung incl. Telefon-Info (VERSICHERUNG VON BEISTANDSLEISTUNGEN AUF REISEN) VERSICHERER: ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Köln VERSICHERUNGSUMFANG Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der MASTERCARD Business Card Gold. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigungen in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber während der Dienstreise im Ausland zustoßen: Krankheit und Unfall - Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. - Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den Krankenhausärzten und dem Hausarzt hergestellt. - Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. - Gegenüber dem Krankenhaus wird soweit erforderlich ein Kostenvorschuss (Kaution) bis zu EUR , gewährt. - Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, Organisation des Besuches einer nahestehenden Person sowie Kostenübernahme. Arzneimittelversand Ist der Karteninhaber auf einer Dienstreise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden dem Karteninhaber erstattet. Verlust von Reisezahlungsmitteln In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu EUR 1.600, EUR zur Verfügung gestellt. Reiserückrufservice Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. Strafverfolgungsmaßnahmen - Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu EUR , sowie gegebenenfalls anfallende Gerichts- und Anwaltskosten bis zu EUR 2.600,. - Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwaltes und Dolmetschers. VERSICHERTE PERSON Versichert ist der Inhaber einer gültigen MASTERCARD Business Card Gold. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt 13

18 der Versicherungsschutz bestehen (siehe jedoch Geltungsbereich). BEDINGUNGEN Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (ABBR 2009) einschließlich Klausel 2 vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes und Klausel 3 Gruppenverträge sowie die Erläuterungen/Hinweise. GELTUNGSBEREICH Weltweit ohne Bundesrepublik Deutschland. Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus beruflichen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes ebenfalls kein Versicherungsschutz. AUSSCHLÜSSE Siehe Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (ABBR 2009) 7. OBLIEGENHEITEN IM SCHADENFALL Siehe Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (ABBR 2009), 11 und 12. Die Kenntnis und das Verhalten des Karteninhabers kann berücksichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist. RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber gegenüber dem Versicherer direkt zu. 14

19 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (ABBR 2009) 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während der Reise zustoßen: a) Krankheit/Unfall ( 2) b) Tod ( 3) c) Such-, Rettungs- u. Bergungskosten ( 4 Nr. 1) d) Strafverfolgungsmaßnahmen ( 4 Nr. 2) e) Verlust von Reisezahlungsmitteln ( 4 Nr. 3) f) Verlust von Reisedokumenten ( 4 Nr. 4) 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 2 Krankheit/Unfall 1. Ambulante Behandlung Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit wie möglich, benennt er einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer nachstehende Leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen. b) Krankenbesuch Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmittel. Die Kosten des Aufenthalts sind nicht versichert. c) Garantie/Abrechnung Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR , ab. Der Versicherer übernimmt namens und im Aufrage der versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuzahlen. d) Krankenrücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschl. 15

20 Ambulanzflugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dein Wohnort nächstgelegene Krankenhaus. Der Versicherer übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. 3 Tod Hinweis: Für die MASTERCARD Business Card Gold entfällt die Leistung im Rahmen der Reise-Service-Versicherung, da diese Leistung bereits im Leistungsumfang der Auslandsreise-Krankenversicherung enthalten ist. Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte den dortigen Bestimmungen. 4 Sonstige Notfälle 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu EUR 2.600,. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-. Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR 2.600,. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR , die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen. 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu EUR 1.600, zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren. 5 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten. 6 Versicherte Personen Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Personen. 2. Die Versicherung gilt nur für Personen, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. 7 Risikoausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt 1. für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Kernenergie*), Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind. Wird die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht, besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen, soweit dem Versicherer eine Leistung möglich ist; 16

21 2. wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. *) Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 10 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen von bei Ansprüchen gegen Dritte 1. Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. 2. Die versicherte Person hat Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes recht unter Beachtung der gesetzlichen Formund Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt die versicherte Person vorsätzlich die in Nr. 2 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer zur der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als er infolge dessen keinen Ersatz von Dritten verlangen kann. Wird diese Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. 11 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 1. Die versicherte Person hat a) alles zu verhindern, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Original-Belege einzureichen sowie gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. 2. Wird eine diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Wird eine dieser Obliegenheiten fahrlässig verletzt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn nachgewiesen wird, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Versicherer erbringt seine Leistung auch, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 3. Ist dem Versicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung gemäß 11 Nr. 1 b) eine Abrechnung mit dem Krankenversicherer oder Dritten nicht möglich, ist er berechtigt, von der versicherten Person die verauslagten Beträge binnen eines Monats in einer Summe zurückzufordern. 12 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn 1. die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat; 2. die versicherte Person den Versicherer arglistig über Ursachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind; 3. die Ansprüche auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. 17

22 13 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1% unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grund oder der Höhe nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. Klausel 2 - Vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes Versichert sind auch Personen, die ihren Hauptwohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend ins Ausland verlegt haben. Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der versicherten Reise außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und außerhalb des Landes, in dem der vorübergehende Hauptwohnsitz besteht, eintreten. Klausel 3 - Gruppenverträge Bei Gruppenverträgen entfallen die 8, 9 und 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransporten. Sonder-Serviceleistung Telefon-Info 18

23 Gegenstand der Service-Leistung Der Versicherer erbringt folgende telefonische Service-Leistungen: 1. Medical Helpline Der ärztliche Dienst des Versicherers steht dem Karteninhaber rund um die Uhr zur Verfügung. Die Leistungen der Medical Helpline können während der Reise oder vorab (in Deutschland) in Anspruch genommen werden (Präventivberatung). Sie umfassen - Impfberatung; - tropenmedizinische Beratung; - Beratung zu Art und Ausbreitung von Krankheiten am Reiseort; - Vorschläge zur Zusammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele; - allgemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Reisen; - Empfehlung identischer oder vergleichbarer Medikamente im Ausland; - Benennung deutsch- oder englischsprachiger Ärzte im Ausland. 2. Spezialisten-Vermittlung Der Versicherer vermittelt im Ausland folgende Spezialisten: - Dolmetscher - Übersetzer - deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte - deutsch- und englischsprachige KFZ-Gutachter (in Europa und den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten) - deutsch- oder englischsprachige Ärzte 3. Dolmetscher-Service Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmetschen Hilfestellung geben. 4. Dokumentendepot Die Daten von wichtigen persönlichen Dokumenten wie Pass, Führerschein oder Reisedokumente sowie die Nummern von Kreditkarten können bei der ROLAND-Schutzbrief-Versicherung AG registriert werden. Im Falle von Verlust oder Diebstahl der persönlichen Papiere wenden Sie sich an die Notrufzentrale. Diese übersendet Ihnen dann die Daten unverzüglich, damit Ihnen die zuständigen Behörden schnellstmöglich weiterhelfen können. Für die Registrierung fordern Sie bitte das entsprechende Datenblatt bei der Notrufzentrale an. 19

24 Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung VERSICHERER: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln VERSICHERUNGSUMFANG Versichert ist der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß 21 ARB. Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. VERSICHERTE PERSON Versichert ist der Inhaber einer gültigen MASTERCARD Business Card Gold. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. VERSICHERUNGSSUMME Die Versicherungssumme beträgt EUR , je Rechtsschutzfall/Versicherungsjahr. Zusätzlich werden für Strafkautionen nach 5 Abs. 5 b) ARB bis zu EUR , als Darlehen bereitgestellt. BEDINGUNGEN (Auszug anbei) Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) in der Fassung vom sowie diese Erläuterungen/ Hinweise. GELTUNGSBEREICH Weltweit incl. der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht für Schadenereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz des Karteninhabers. AUSSCHLÜSSE Siehe Auszug aus den beigefügten Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) in der Fassung vom SUBSIDIARITÄT Soweit für einen Rechtsschutzfall aus diesem Vertrag und gleichzeitig aus einem weiteren Rechtsschutz-Versicherungsvertrag bei ROLAND oder bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, gehen die Leistungen aus dem anderen Rechtsschutzvertrag den Leistungen dieses Vertrages vor. DAUER DES VERSICHERUNGSSCHUTZES JE DIENSTREISE Vom Beginn bis zur Rückkehr von der Dienstreise. (Kein Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz des Karteninhabers eintreten.) RECHTE IM SCHADENFALL Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. Auszug aus den Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) Fassung vom AUFGABEN DER RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNG Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen 20

25 im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). 2 LEISTUNGSARTEN Der Umfang des Versicherungsschutzes kann zu den Inhalten der 21 bis 29 sowie dazugehörender Klauseln abgeschlossen werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; 3 AUSGESCHLOSSENE RECHTSANGELEGENHEITEN Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen nicht selbst zu nutzenden bzw. genutzten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das 21

26 dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht; f) in ursächlichem Zusammenhang mit aa) Spiel- und Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen; bb) der Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen. Der Ausschluss gilt nicht für Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen sowie Sparverträge betroffen sind; g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß 2 k) besteht; h) aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß 2 q) besteht; d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes, wenn das Verfahren mit einer Einstellung nach 25 a) StVG endet. In diesen Fällen sind bis dahin geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zu erstatten. Das Rechtsbehelfsverfahren nach 25 a) Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgenommen; f) in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechtes sowie aus dem Bereich des Rechtes zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe); g) in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen; h) in Verwaltungsverfahren aa) zum Schutz der natürlichen Umwelt und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht); bb) im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance- 22

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