1. Satzung der Vereinten Nationen (SVN)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Satzung der Vereinten Nationen (SVN)"

Transkript

1 1. Satzung der Vereinten Nationen (SVN) Abgeschlossen am 26. Juni 1945, in Kraft getreten am 24. Oktober 1945 BGBl 120/1956 idf BGBl 633/1973 dbgbl 1973 II S 430 idf dbgbl 1974 II S 769 SR 0.120; BBl 11/ LR ; LGBl 65/1990 Wir, die Völker der Vereinten Nationen, entschlossen, Die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches Leid über die Menschheit gebracht hat, und Den Glauben an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen erneut zu bekräftigen und Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen oder anderen Quellen des Völkerrechtes beruhen, gewährleistet werden kann und Sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern Und für diese Zwecke Toleranz zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben und Unsere Macht zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und Durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen, daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme, es sei denn im Interesse des Gemeinwohles, und Internationale Organisationen heranzuziehen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern, Haben beschlossen, unsere Anstrengungen zu vereinen, um diese Absichten zu erreichen. Dementsprechend haben sich unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, die ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vorgewiesen haben, auf die vorliegende Satzung der Vereinten Nationen geeinigt und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen Vereinte Nationen tragen soll. Kapitel I Ziele und Grundsätze Artikel 1 Die Ziele der Vereinten Nationen sind: (1) Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck: wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und sie zu beseitigen und um Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken, sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Ordnung und Regelung internationaler Streitfälle oder solcher Situationen zu erzielen, die zu einem Friedensbruch führen könnten; 1

2 (2) Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, gegründet auf die Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, sowie entsprechende andere Maßnahmen zu ergreifen, um den Weltfrieden zu festigen; (3) Internationale Zusammenarbeit zu erzielen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art zu lösen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen; (4) Ein Zentrum zu sein, um die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen. Artikel 2 Die Organisation und ihre Mitglieder sollen in Verfolgung der in Artikel 1 festgesetzten Ziele gemäß folgenden Grundsätzen vorgehen: (1) Die Organisation ist auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder aufgebaut. (2) Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die von ihnen gemäß der vorliegenden Satzung übernommenen Verpflichtungen, um jedem einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern. (3) Alle Mitglieder regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. (4) Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. (5) Alle Mitglieder gewähren den Vereinten Nationen bei jeder von diesen gemäß der vorliegenden Satzung ergriffenen Maßnahme jede Unterstützung und enthalten sich, irgendeinem Staat Hilfe zu leisten, gegen den die Vereinten Nationen Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergreifen. (6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gemäß diesen Grundsätzen handeln, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist. (7) Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen, in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören, oder verpflichtet die Mitglieder, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelung zu unterwerfen; dieser Grundsatz beeinträchtigt aber in keiner Weise die Anwendung der in Kapitel VII vorgesehenen Zwangsmaßnahmen. Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Jänner 1942 unterzeichnet haben, und welche die vorliegende Satzung unterzeichnen und gemäß Artikel 110 ratifizieren. Artikel 4 (1) Die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, welche die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Verpflichtungen auf sich nehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und gewillt sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen. (2) Die Zulassung eines solchen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch Beschluß der Generalversammlung. Artikel 5 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsra- 2

3 1. SVN tes durch die Generalversammlung von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden. Artikel 6 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Grundsätze beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden. Kapitel III Organe Artikel 7 (1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden geschaffen: eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandschaftsrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat. (2) Gemäß der vorliegenden Satzung können Hilfsorgane geschaffen werden, die sich als notwendig erweisen. Artikel 8 Die Vereinten Nationen beschränken in keiner Weise die Auswahl von Männern und Frauen, die, völlig gleichberechtigt, jede Stellung in den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen bekleiden können. Kapitel IV Die Generalversammlung Zusammensetzung Artikel 9 (1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen. (2) Kein Mitglied hat mehr als fünf Vertreter in der Generalversammlung. Funktionen und Befugnisse Artikel 10 Die Generalversammlung kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der vorliegenden Satzung fallen oder die Befugnisse und Funktionen irgendeines in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Organs betreffen, und kann über alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Artikel 11 (1) Die Generalversammlung kann die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und die Regelung von Rüstungen, erwägen und kann hinsichtlich solcher Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten. (2) Die Generalversammlung kann alle Fragen erörtern, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und die ihr von einem Mitglied der Vereinten Nationen oder vom Sicherheitsrat oder gemäß Artikel 35, Absatz 2, von einem Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, vorgelegt werden. Bezüglich aller solcher Fragen kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat oder an die betreffenden Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten, mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Jede solche Frage, die Maßnahmen nötig macht, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen. (3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden. (4) Die in diesem Artikel angeführten Befugnisse der Generalversammlung beschränken die allgemeine Zielsetzung des Artikels 10 nicht. Artikel 12 (1) Solange der Sicherheitsrat hinsichtlich irgendeines Streitfalles oder irgendeiner Situation die ihm in der vorliegenden Satzung zugewiesenen Funktionen ausübt, darf die Generalversammlung bezüglich dieses Streitfalles 3

4 oder dieser Situation keine Empfehlungen erstatten, es sei denn, daß der Sicherheitsrat sie dazu auffordert. (2) Der Generalsekretär verständigt mit Zustimmung des Sicherheitsrates die Generalversammlung bei jeder Tagung von allen Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit betreffen und vom Sicherheitsrat behandelt werden, und verständigt desgleichen die Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat diese Angelegenheiten nicht mehr behandelt. Artikel 13 (1) Die Generalversammlung veranlaßt Studien und erstattet Empfehlungen zu dem Zweck: (a) Um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechtes und seine Kodifikation zu begünstigen; (b) um die internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem und gesundheitlichem Gebiet zu fördern und am Wirksamwerden der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion mitzuwirken. (2) Die weiteren Pflichten, Funktionen und Befugnisse der Generalversammlung bezüglich der oben in Absatz 1 b erwähnten Angelegenheiten sind in den Kapiteln IX und X angeführt. Artikel 14 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen für die friedliche Ordnung jeder Situation empfehlen, die sie ohne Rücksicht darauf, wie sie entstanden ist, für geeignet hält, die allgemeine Wohlfahrt oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen, einschließlich solcher Situationen, die sich aus einer Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Satzung ergeben, in denen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen angeführt sind. Artikel 15 (1) Die Generalversammlung erhält vom Sicherheitsrat Jahresberichte und Sonderberichte und prüft sie; diese Berichte enthalten einen Rechenschaftsbericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder ergriffen hat. (2) Die Generalversammlung erhält Berichte von den anderen Organen der Vereinten Nationen und prüft sie. Artikel 16 Die Generalversammlung übt hinsichtlich des internationalen Treuhandschaftssystems die ihr gemäß Kapitel XII und XIII zugewiesenen Funktionen aus. Sie genehmigt auch die Treuhandschaftsverträge für Zonen, die nicht als strategische bezeichnet sind. Artikel 17 (1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt das Budget der Organisation. (2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern in einem von der Generalversammlung festgesetzten Verhältnis getragen. (3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Budgetabmachungen mit den in Artikel 57 angeführten Spezialorganisationen und prüft auch die Budgets der Verwaltung solcher Spezialorganisationen, um an die betreffenden Organisationen Empfehlungen zu richten. Abstimmung Artikel 18 (1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. (2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen bezüglich der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates gemäß Artikel 86, Absatz 1 c, die Aufnahme 4

5 1. SVN neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Suspendierung der Rechte und Privilegien der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen, betreffend die Handhabung des Treuhandschaftssystems und Budgetfragen. (3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, die mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden sind, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Artikel 19 Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn die Höhe seines Rückstandes den Betrag, der für die vorhergehenden zwei vollen Jahre fällig war, erreicht oder übersteigt. Die Generalversammlung kann dessenungeachtet einem solchen Mitglied das Stimmrecht gewähren, wenn sie überzeugt ist, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, über die das Mitglied keine Macht hat. Verfahren Artikel 20 Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen vom Generalsekretär einberufen. Artikel 21 Die Generalversammlung setzt ihre eigene Geschäftsordnung fest. Sie wählt für jede Tagung ihren Präsidenten. Artikel 22 Die Generalversammlung kann die zur Ausübung ihrer Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen. Kapitel V Der Sicherheitsrat Zusammensetzung Artikel 23 (1) Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung wählt zehn andere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; dabei sind gebührend zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag der Mitglieder der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die anderen Ziele der Organisation, dann eine angemessene Aufteilung in geographischer Hinsicht. (2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates von 11 auf 15 sollen zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für den Zeitraum eines Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden. (3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat einen Vertreter. Funktionen und Befugnisse Artikel 24 (1) Um sofortige und wirksame Maßnahmen durch die Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und kommen überein, daß der Sicherheitsrat in Ausübung seiner Pflichten, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, in ihrem Namen handelt. (2) Der Sicherheitsrat handelt bei der Erfüllung dieser Pflichten gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die besonderen Befugnisse, die dem Sicherheitsrat 5

Jahrgang 1956 Ausgegeben am 29. Juni Stück

Jahrgang 1956 Ausgegeben am 29. Juni Stück 965 Jahrgang 1956 Ausgegeben am 29. Juni 1956 32. Stück 120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes. 120. Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt

Mehr

Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN

Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN Die CHARTA der VEREINTEN NATIONEN Einleitung Die Charta der Vereinen Nationen wurde zum Abschluss der Konferenz der Vereinten Nationen über internationale Organisationen am 26. Juni 1945 in San Francisco

Mehr

Kapitel II Mitgliedschaft. Artikel 3

Kapitel II Mitgliedschaft. Artikel 3 Kapitel II Mitgliedschaft Artikel 3 Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko

Mehr

SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN VOM 26. JUNI 1945 (SAN FRANCISCO)

SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN VOM 26. JUNI 1945 (SAN FRANCISCO) SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN VOM 26. JUNI 1945 (SAN FRANCISCO) Wir, die Völker der Vereinten Nationen, entschlossen, kommende Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, der zweimal zu unseren

Mehr

Bayerische Meisterschaften 2003 (Weiden)

Bayerische Meisterschaften 2003 (Weiden) Bayerische Meisterschaften 2003 (Weiden) (Auszug aus dem Meisterklassetext, abschnittsweise hochgeübt) Zusammenhang mit dem Sicherheitsrat 29 s ich danke Ihnen für die Gelegenheit, heute im Rahmen Ihrer

Mehr

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949)

Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Der Atlantikpakt (Washington, 4. April 1949) Quelle: Die Friedens-Warte. Blätter für internationale Verständigung und zwischenstaatliche Organisation. Hrsg. Wehberg, Hans. 1949, Nr. 3; 49. Jg. Zürich:

Mehr

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Einführung Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen

Mehr

DGVN. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs

DGVN. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs DGVN Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs

Mehr

SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT

SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT Gemeinsame deutsche Übersetzung, abgestimmt zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz im Jahr 2006. SATZUNG DER HAAGER KONFERENZ FÜR INTERNATIONALES PRIVATRECHT (In Kraft getreten am 15. Juli 1955

Mehr

Charta der Vereinten Nationen. Übersetzung 1. (Stand am 23. Juni 2015)

Charta der Vereinten Nationen. Übersetzung 1. (Stand am 23. Juni 2015) Übersetzung 1 Charta der Vereinten Nationen 0.120 Abgeschlossen in San Francisco am 26. Juni 1945 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 2001 2 Schweizerische Erklärung zur Erfüllung der in

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in

Mehr

Artikel 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

Artikel 2 Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: Die Charta der Vereinten Nationen (UNO) Präambel Wir, die Völker Der Vereinten Nationen - Fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.192.010 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990 Nr. 65 ausgegeben am 10. Dezember 1990 Charta der Vereinten Nationen Abgeschlossen in San Franzisko am 26. Juni 1945 Zustimmung des Landtags:

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

Generalversammlung. Vereinte Nationen A. 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. A/RES/37/10 15.

Generalversammlung. Vereinte Nationen A. 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten. A/RES/37/10 15. Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/37/10 15. November 1982 37/10. Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten Die Generalversammlung, nach Prüfung des Punkts "Die friedliche

Mehr

Internationale Organisationen. UNO WTO Europarat (EMRK) EU

Internationale Organisationen. UNO WTO Europarat (EMRK) EU Internationale Organisationen UNO WTO Europarat (EMRK) EU Überblick UNO Gründung Atlantik-Charta (1941) Dumbarton Oaks(1944) Jalta (1945) Ratifikation der Charta der Vereinten Nationen 1945 durch die Grossmächte

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Generalversammlung. Vereinte Nationen A

Generalversammlung. Vereinte Nationen A Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/2625 (XXV) 24. Oktober 1970 2625 (XXV). Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den

Mehr

Satzung Sea-Watch e.v. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

Satzung Sea-Watch e.v. 1 Name Sitz Geschäftsjahr 1 Name Sitz Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Sea-Watch. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen. Er trägt dann

Mehr

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Die Vertragsstaaten dieses Protokolls im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen den Glauben

Mehr

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln gibt sich folgende Satzung: P r ä a m b e l

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln gibt sich folgende Satzung: P r ä a m b e l Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln gibt sich folgende Satzung: P r ä a m b e l Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Hameln e.v. setzt sich ein für die Brüderlichkeit

Mehr

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien

Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien Übersetzung Freundschaftsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien 0.142.114.361 Abgeschlossen am 25. April 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. November

Mehr

I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts

I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts I. Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts Das Völkerrecht umfasst jene Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten (siehe zu diesen Abschnitt III.) regeln und nicht

Mehr

Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschau, 14. Mai 1955)

Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschau, 14. Mai 1955) Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand (Warschau, 14. Mai 1955) Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik. Jahrgang 1955. Hrsg. Regierungskanzlei der Deutschen

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES

Mehr

Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit

Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit Projekt des Vertrages über europäische Sicherheit Die Teilnehmer des vorliegenden Vertrages, danach strebend, die Entwicklung von Beziehungen im Geiste der Freundschaft und Zusammenarbeit entsprechend

Mehr

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Übersetzung 1 Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression Verabschiedet in Kampala am 11. Juni 2010 2 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des LAC Wohlen Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung

Mehr

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister

Mehr

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v.

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Einführung Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der

Mehr

Fassung:

Fassung: 0.515.04 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1991 Nr. 63 ausgegeben am 10. Oktober 1991 Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II. 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta)

Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II. 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta) 1 Prof. Dr. Burkhard Schöbener WS 2015/16 VÖLKERRECHT II 1. Kapitel: Grundprinzipien des Völkerrechts (vgl. Art. 2 UN-Charta) A. Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, Art. 2 Nr. 1 UN-Charta

Mehr

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki vom 1. August 1975; ("KSZE-Schlußakte"), Auszug

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki vom 1. August 1975; (KSZE-Schlußakte), Auszug Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki vom 1. August 1975; ("KSZE-Schlußakte"), Auszug "Die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 3.

Mehr

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des

Mehr

FAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

FAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU (Übersetzung) FAKULTATIVPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU (Für die Fassung in englischer Sprache siehe BGBl. Nr. 206/2000) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht

Mehr

STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH

STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der

Mehr

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v.

Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.v. KAPITEL I Ziele und Grundsätze Artikel 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu

Mehr

Seniorensport- und Förderverein e. v. Bruchköbel. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Seniorensport- und Förderverein e. v. Bruchköbel. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Seniorensport- und Förderverein e. v. Bruchköbel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.) Der Verein führt den Namen Seniorensport- und Förderverein e.v. Bruchköbel. Er hat seinen Sitz in Bruchköbel

Mehr

Badminton-Club Trimbach

Badminton-Club Trimbach Badminton-Club Trimbach Statuten I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962)

Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962) Vertragsentwürfe für eine Union der Europäischen Völker. Zweiter französischer Entwurf (18. Januar 1962) Die Hohen Vertragschließenden Teile, PRÄAMBEL in der Überzeugung, daß die Organisation Europas in

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

SATZUNG. VEREIN DER VEREIDIGTEN DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER IN HAMBURG e.v.

SATZUNG. VEREIN DER VEREIDIGTEN DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER IN HAMBURG e.v. VVDÜ Verein Vereidigter Dolmetscher und Übersetzer Geschäftsstelle: Grasweg 6 22299 Hamburg Telefon + Fax: 040-43 27 33 22 E-Mail: post@vvdue.de www.dievereidigten.de SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen

Mehr

sind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen:

sind die vertragschliessenden Parteien hiemit wie folgt übereingekommen: 0.311.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1995 Nr. 45 ausgegeben am 29. März 1995 Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völker- mordes Abgeschlossen in Managua am 9. Dezember 1948

Mehr

Übersetzung 1. Präambel

Übersetzung 1. Präambel Übersetzung 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung über das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten der kommunalen Gebietskörperschaften Abgeschlossen in Utrecht,

Mehr

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH

STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH STATUTEN DES RACING-CLUB ZÜRICH Name und Sitz Art. 1 des Vereins Unter dem Namen Racing-Club Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein ohne persönliche

Mehr

Band 9. Zwei deutsche Staaten, Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974)

Band 9. Zwei deutsche Staaten, Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974) Band 9. Zwei deutsche Staaten, 1961-1989 Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974) Erst zehn Jahre nach der Gründung des RGW wurde 1959 seine Satzung verabschiedet. Die Revisionen

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.)

Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) 1 Name Der Verein führt den Namen Kieler Presse-Klub (e.v.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kiel. 2 Sitz 3

Mehr

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen

Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle

Mehr

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,

Mehr

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen

Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In

Mehr

Beck/dtv: Die UNO Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen

Beck/dtv: Die UNO Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen Beck/dtv: Die UNO Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen -^_ Von Dr. Günther Unser Mit einem Vorwort von Prof. Boutros Boutros-Ghali, ehem. Generalsekretär der Vereinten Nationen 6., neubearbeitete

Mehr

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt.

CAMPUS NETZ. Vereinsstatuten. Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. CAMPUS NETZ Vereinsstatuten Von der Gründungsversammlung am 19. März 2009 genehmigt. Angepasst an der Generalversammlung vom 15. März 2013 Vereinsstatuten CAMPUS NETZ - 2 - Art. 1 Name, Rechtsform und

Mehr

ONLINE DOKUMENTATION

ONLINE DOKUMENTATION e.v. 1990 ONLINE DOKUMENTATION www.kas.de Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland ZWEI-PLUS-VIER-VERTRAG Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die

Mehr

Freie Landschaft Schweiz Paysage Libre Suisse Schweizerischer Verband für eine vernünftige Energiepolitik und Raumplanung

Freie Landschaft Schweiz Paysage Libre Suisse Schweizerischer Verband für eine vernünftige Energiepolitik und Raumplanung Freie Landschaft Schweiz Paysage Libre Suisse Schweizerischer Verband für eine vernünftige Energiepolitik und Raumplanung STATUTEN ****************************** Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr.

Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 1999 - Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) Klickbarer Index am Ende des Dokuments PRÄAMBEL Abgeschlossen in Genf

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Schweizerisches Zivilgesetzbuch ( Original )... Erster Teil: Das Personenrecht ( Original )... Zweiter Titel: Die juristischen Personen... Zweiter Abschnitt: Die Vereine Art. 60 A. Gründung I. Körperschaftliche

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN

Mehr

Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)

Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) (Stand: April 2009) Präambel Die Vertreter der Verwaltungen für Post und Telekommunikation

Mehr

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten

CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten CVP Schmitten Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei CVP 3185 Schmitten Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird nur die männliche Form verwendet, wobei in allen Fällen jeweils die weibliche und

Mehr

FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag

FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag FestLand - Verein zur Förderung des kulturellen Lebens e.v. Satzung und Mitgliedsantrag FestLand e.v. c/o Christina Tast Klein Leppiner Straße 26 19339 Klein Leppin Bankverbindung Kto.Nr.: 1350 00 1330

Mehr

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs

Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Charta der Vereinten Nationen und Statut des Internationalen Gerichtshofs Einführung Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations). Ihre universellen

Mehr

Verabschiedet am Die Generalversammlung,

Verabschiedet am Die Generalversammlung, Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen Verabschiedet

Mehr

Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951

Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 Dieses Übereinkommen ist am 23. Mai 1953

Mehr

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)

Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) 1. Name und Sitz Art 1 Unter dem Namen Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein besteht auf

Mehr

Statuten. Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP)

Statuten. Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP) Statuten Schweizerische Gesellschaft für Arzneimittelsicherheit in der Psychiatrie (SGAMSP) Société suisse de pharmacovigilance en psychiatrie (SSPVP) Version 5 (Generalversammlung 12. November 2015) Statuten

Mehr

Generalversammlung Sicherheitsrat

Generalversammlung Sicherheitsrat Vereinte Nationen A/66/371 Generalversammlung Sicherheitsrat Verteilung: Allgemein 23. September 2011 Deutsch Original: Englisch Generalversammlung Sechsundsechzigste Tagung Tagesordnungspunkt 116 Aufnahme

Mehr

Offizieller. Statuten

Offizieller. Statuten Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle

Mehr

Friedenssicherung. Internationale Organisationen. Die Vereinten Nationen (UNO)

Friedenssicherung. Internationale Organisationen. Die Vereinten Nationen (UNO) Die Vereinten Nationen (UNO) Entstehung: zur Erhaltung des Weltfriedens 1919 war der Völkerbund im Rahmen der Versailler Friedensverhandlungen gegründet worden. Noch vor dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs

Mehr

S T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art.

S T A T U T E N. ASTAG Sektion Zentralschweiz. Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug. I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet. Art. S T A T U T E N ASTAG Sektion Zentralschweiz Kantone Luzern, Ob-/Nidwalden und Zug I. Name, Dauer, Zweck, Sitz und Organisationsgebiet Art. 1 Unter dem Namen ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband Sektion

Mehr

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung

Mehr

Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.

Satzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen. Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am 13.05.06 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in 66571

Mehr

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION 1 von 6 26.02.2010 09:46 INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 182 Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 Dieses

Mehr

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung. Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr. 2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit FC Potsdam Sanssouci e.v. Satzung Inhalt : 1. Name,Sitz,Geschäftsjahr 2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Organe 6. Mitgliederversammlung 7. Wählbarkeit

Mehr

Jungfreisinnige Kanton Schwyz. Statuten *********

Jungfreisinnige Kanton Schwyz. Statuten ********* Jungfreisinnige Kanton Schwyz Statuten ********* I. Allgemein 1. Art Die Jungfreisinnigen Kanton Schwyz (später auch «JFSZ» und «die Partei» genannt) sind ein politischer Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit

Mehr

dtv Völkerrechtliche Verträge

dtv Völkerrechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Vereinte Nationen Beistandspakte Menschenrechte See-, Luft- und Weltraumrecht Umweltrecht Kriegsverhütungsrecht Deutsche Einheit Textausgabe Herausgegeben von Universitätsprofessor

Mehr

Satzung der Graphischen Gesellschaft zu Berlin Vereinigung der Freunde des Kupferstichkabinetts e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Graphischen Gesellschaft zu Berlin Vereinigung der Freunde des Kupferstichkabinetts e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung der Graphischen Gesellschaft zu Berlin Vereinigung der Freunde des Kupferstichkabinetts e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft führt den Namen Graphische Gesellschaft zu Berlin Vereinigung

Mehr

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten

Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V.

Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. Satzung für den Verein Alter Krug Heiden e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Alter Krug Heiden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz

Mehr

Kapitel 1: Rechtsform, Zweck und Zugehörigkeit

Kapitel 1: Rechtsform, Zweck und Zugehörigkeit Kapitel 1: Rechtsform, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung Jungfreisinnige Region Grenchen (JFRG) besteht ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Grenchen.

Mehr

Statuten der FDP.Die Liberalen der Gemeinde Gempen

Statuten der FDP.Die Liberalen der Gemeinde Gempen Statuten der FDP.Die Liberalen der Gemeinde Gempen Rechtsform, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen FdP.Die Liberalen Gempen besteht ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Art.

Mehr

Generalversammlung. Vereinte Nationen A/59/L.64. Reform des Sicherheitsrats. Verteilung: Begrenzt 6. Juli Original: Englisch

Generalversammlung. Vereinte Nationen A/59/L.64. Reform des Sicherheitsrats. Verteilung: Begrenzt 6. Juli Original: Englisch Vereinte Nationen A/59/L.64 Generalversammlung Verteilung: Begrenzt 6. Juli 2005 Original: Englisch Neunundfünfzigste Tagung Tagesordnungspunkt 53 Frage der ausgewogenen Vertretung und der Erhöhung der

Mehr

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g eingetragen im Vereinsregister Bonn am 23.6.2010 S a t z u n g Die Menschen unserer Zeit sind vor die Aufgabe gestellt, alle Kräfte in den Dienst von Friedenssicherung, sozialem Fortschritt und demokratischer

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Mehr

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.

Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs. S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von

Mehr

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch

Statuten. der. Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Statuten der Interessengemeinschaft Effektive Mikroorganismen Schweiz, IG-EM.ch Inhaltsverzeichnis I NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS... 3 ART. 1 NAME UND SITZ... 3 ART. 2 ZWECK... 3 ART. 3 VERBINDUNGEN...

Mehr

377 (V). Vereint für den Frieden

377 (V). Vereint für den Frieden Vereinte Nationen A Generalversammlung A/RES/377 (V) 377 (V). Vereint für den Frieden A Die Generalversammlung, im Hinblick darauf, dass die beiden ersten in der Charta der Vereinten Nationen genannten

Mehr

Postfach, 8400 Winterthur, T , F , S T A T U T E N

Postfach, 8400 Winterthur, T , F ,  S T A T U T E N Universität Freiburg, Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, 1700 Freiburg Institut pour le droit suisse et international de la construction, Université de Fribourg Postfach, 8400 Winterthur,

Mehr

Statuten. der Schweizerischen Volkspartei SVP SEUZACH-OHRINGEN

Statuten. der Schweizerischen Volkspartei SVP SEUZACH-OHRINGEN Statuten der Schweizerischen Volkspartei SVP SEUZACH-OHRINGEN 1 I. Name und Zweck Art. 1 Art. 2 Art. 3 Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Seuzach-Ohringen, nachfolgend SVP genannt, besteht innerhalb

Mehr