Internationale Organisationen. UNO WTO Europarat (EMRK) EU

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1 Internationale Organisationen UNO WTO Europarat (EMRK) EU

2 Überblick UNO Gründung Atlantik-Charta (1941) Dumbarton Oaks(1944) Jalta (1945) Ratifikation der Charta der Vereinten Nationen 1945 durch die Grossmächte in San Francisco

3 Ziele und Rechtsnatur Art. 1 der UNO-Charta: UNO als eine aus Staaten bestehende Organisation für kollektive Sicherheit

4 Die Organe der UNO Generalversammlung Sicherheitsrat Sekretariat Internationaler Gerichtshof Wirtschafts-und Sozialrat Treuhandrat Menschenrechtsrat

5 Die UNO-Generalversammlung Zusammensetzung (Art. 9 UNO Charta) Art. 9 Zusammensetzung (1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen. (192 Mitglieder), Beschlussfassung (Art. 18 UNO-Charta) (1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme. (2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats, Verfahren (Art. 20 UNO-Charta) Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu ausserordentlichen Tagungen zusammen. Ausserordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.

6 Kompetenzen (Art. 2 Ziff. 7, Art. 10, 12 UNO-Charta) Art. 10 Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten. Art. 12 (1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats. (2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.

7 Der UNO-Sicherheitsrat Zusammensetzung (Art. 23 UNO-Charta) Art. 23 Zusammensetzung (1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.

8 Funktionen (Art. 24 UNO-Charta) Art. 24 Aufgaben und Befugnisse (1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. Beschlussfassung (Art. 27 UNO-Charta) Art. 27 Abstimmung (1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme. (2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern. Die fünf ständigen Mitgliedstaaten haben das Vetorecht.

9 UNO-Generalsekretär und Sekretariat Wahl (Art. 97 UNO-Charta) Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.

10 Internationaler Gerichtshof (IGH; Den Haag) Parteifähigkeit: Nur Staaten Zuständigkeit: Entscheidung von Streitfällen Kein Einlassungszwang Fälle: Rainbow Warrior; Mururoa-Atoll; Nicaragua-USA Urteil hat gutachterliche Funktion, da nicht durchsetzbar

11 WTO (World Trade Organization) Weitergeltung des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) als Vertragswerk der WTO GATT als Zwischenlösung Weiterentwicklung durch acht Verhandlungsrunden zwischen 1947 und 1993 Abschluss der Uruguay Runde mit Schaffung der WTO am

12 Geltungsbereich der WTO (1) Institutioneller Teil: Errichtung einer internationalen Organisation WTO Streitbeilegungsverfahren Warenhandel (GATT) Protokoll über den Abbau tarifärer und nichttarifärer Handelsbegrenzungen

13 Geltungsbereich der WTO (2) Warenhandel (GATT) Vereinbarung über Ursprungsregeln Handel mit Dienstleistungen Allgemeines Dienstleistungsabkommen (GATS)

14 Geltungsbereich der WTO (3) Geistige Eigentumsrechte (TRIPS): Abkommen über handelsrelevante Aspekte der geistigen Eigentumsrechte, inkl. Handel mit Nachahmungen und Fälschungen

15 WTO als Organisation Hauptsitz: Genf GATT-Mitglieder (nicht dabei: Russland; China seit 2001) Wichtigste Organe der WTO Ministerkonferenz Generaldirektor Sekretariat Allgemeiner Rat GATT-, GATS-und TRIPS-Rat

16 Entscheidungsverfahren der WTO Art. IX WTO-Vereinbarung Grundsatz: Beschlussfassung durch Konsens Begriff des Konsenses: Kein formeller Widerspruch Mitglieder können Klageverfahren einleiten

17 Europarat (EMRK) Unterzeichnung 1950 in Rom (Ratifikation der Schweiz 1974; Russland 1998) Das Verfahren vor dem EGMR in Strassburg EMRK = völkerrechtlicher Vertrag; zurzeit 46 Vertragsstaaten Möglichkeit von Individual-und Staatenbeschwerden (selten) bei Konventionsverletzungen (Art. 33 f. EMRK)

18 Art. 122 BGG (Bundesgerichtsgesetz) Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

19 Individualbeschwerde an den EGMR Eintretensvoraussetzungen (Art. 34 f. EMRK) Anfechtungsgegenstand: Behördliche Akte eines Vertragsstaates Innerstaatlicher Instanzenzug ausgeschöpft Legitimation: persönlich und unmittelbar betroffen Zulässige Rügen: allein die Verletzung von Konventionsrechten Beschwerdefrist: 6 Monate

20 Europäische Union (EU) Hauptorgane Europäische Ministerrat Europäisches Europäischer Kommission Parlament Gerichtshof Brüssel Brüssel Strassburg Luxemburg Europäischer Rechnungshof Europäische Zentralbank Die Geldpolitik in den Euro-Ländern wird seit dem 1. Januar 1999 von der Europäischen Zentralbank (Sitz in Frankfurt am Main) bestimmt.

21 Europäische Kommission (Art EGV) Die Kommission besteht aus 20 Mitgliedern. Die Kommission hat die alleinige Kompetenz, Initiativen zum Schaffen von Gemeinschaftsrecht zu ergreifen, und sie überwacht die Einhaltung der Verträge durch die Mitgliedsstaaten. Im Bereich der Kontrolle über die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts kann die Kommission die Mitgliedsstaaten vor dem EuGH verklagen und Geldbussen gegen juristische und natürliche Personen festsetzen. Das Europäische Parlament kann der ganzen Kommission das Misstrauen aussprechen und sie damit zum Rücktritt zwingen.

22 Der Rat (Ministerrat; Art EGV) Der Rat, früher auch Ministerrat genannt, ist der «Hauptgesetzgeber» der EU. Er besteht aus den Vertretern der 15 Mitgliedsländer im Ministerrang, wobei der Kreis der versammelten Fachminister sich aus dem zu behandelnden Thema ergibt. Den Vorsitz und damit die Präsidentschaft im Rat hat ein Mitgliedsstaat für jeweils 6 Monate inne. Bei den Abstimmungen werden die Stimmen der Mitgliedsstaaten nach Grösse der einzelnen Staaten gewogen (Art. 205 EGV).

23 Das Europäische Parlament (Art EGV) Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Das Europäische Parlament hat 626 Abgeordnete, die jeweils für fünf Jahre gewählt werden. Im Rechtsetzungsprozess gibt das Parlament je nach Sachbereich entweder eine beratende Stellungnahme ab (Anhörungsverfahren) oder ist dem Rat mit gleicher Entscheidungsbefugnis zur Seite gestellt (Mitentscheidungsverfahren).

24 Gerichtshof in Luxemburg (Art EGV) Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht in der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und der Anwendung der Gemeinschaftsverträge.

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