Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

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1 (Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union V. Die Rechtsnatur der europäischen Union VI. Europarecht und Völkerrecht VII. Die Rechtsquellen des Unionsrechts VIII. Die Organe der europäischen Union IX. Die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten X. Das Unionsrecht und das Recht der Mitgliedstaaten XI. Die Integrationsermächtigung des Art. 23 GG und ihre Schranken XII. Rechtsschutz und Verfahrensarten vor dem EuGH XIII. Die Unionsbürgerschaft XIV. Die Grundfreiheiten 2 1

2 Grundgesetz und europäische Integration Präambel:... von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,... Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG: Verwirklichung eines vereinten Europas Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG: Übertragbarkeit von Hoheitsrechten Unterschied zu sonstigen völkerrechtlichen Verträgen: Hier wird die Ausübung öffentlicher Gewalt auf die EU übertragen (sonst zumeist nur die innerstaatliche Umsetzung durch den jeweiligen Vertragsstaat) 3 Art. 23 Abs. 1, S. 2, 3 GG Formelle Anforderungen Formelle Anforderungen an die Übertragung von Hoheitsrechten: 1) Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG Bund durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates 2) Bei Veränderung der vertraglichen Grundlagen oder solchen Grundlagen, welche das GG im Inhalt verändern oder ergänzen (oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden) bedarf es einer verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ivm Art. 79 Abs. 2 u. 3 GG) 4 2

3 Art. 23 Abs. 1, S. 2, 3 GG Materielle Schranken Materielle Schranken an die Übertragung von Hoheitsrechten: 1) Nur Übertragung einzelner Hoheitsrechte, nicht der gesamten Staatsgewalt 2) Hinreichende Bestimmbarkeit der übertragenen Rechte im Vertrag und im Zustimmungsgesetz 3) Keine Erteilung von Kompetenz-Kompetenzen 4) Identitätsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG 5 Demokratieprinzip und EU-Integration BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil): Art. 38 GG steht der Übertragung von Hoheitsrechten immer dann entgegen, wenn dadurch das Demokratieprinzip entleert wird. Mit Rücksicht auf Art. 79 Abs. 3 GG müssen dem Bundestag Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben. 6 3

4 Demokratieprinzip und EU-Integration BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil): Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche Aufgaben wahr, sind es zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren haben. Hinzu tritt im Maße des europäischen Zusammenwachsens die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das Europäische Parlament. Entscheidend ist, daß die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt 7 Demokratieprinzip und EU-Integration BVerfGE 123, 267 (Lissabon-Urteil) identifiziert unter anderem besonders sensible Bereiche fest, welche Kernbestandteile des Staates sind und nicht ohne weiteres übertragen werden dürfen: 1. Formelles und materielles Strafrecht 2. Fiskus/Einnahmen der öffentlichen Hand 3. Sozialstaatliche Gestaltung von Lebensverhältnissen 4. Kulturell bedeutsame Einrichtungen (Familienrecht, Bildung) 5. Umgang mit Religionen Tatsächlich sind und waren jedoch auch diese Materien zum Teil bereits vergemeinschaftet! 8 4

5 Demokratieprinzip und EU-Integration BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil): Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt. Einklagbarkeit der demokratischen Integrationsgrenzen im Wege der Verfassungsbeschwerde. 9 BVerfGE 37, 271 (Solange I 1974): Die Grundstrukturen des GG, die seine Identität ausmachen (insb. Grundrechte und grundlegende Rechtsprinzipien), dürfen aufgrund der europäischen Integration nicht aufgegeben werden. Solange das Unionsrecht und der Gerichtshof keinen ausreichenden Schutz dieser Prinzipien verwirkliche, werde das BVerfG Gemeinschaftsrecht grundsätzlich am Maßstab der Grundrechte überprüfen. 10 5

6 BVerfGE 73, 339 (Solange II 1986): Feststellung, dass die Union und das Unionsrecht sich weiterentwickelt haben, und mittlerweile einen Grundrechtsschutz gewährleisten und auch andere Kernprinzipien aufgreifen und schützen. Das BVerfG werde nicht weiter prüfen, solange das EU-Recht Schutzmöglichkeiten gegen Hoheitsakte der EU kennt faktische Anerkennung des Anwendungsvorrangs 11 BVerfGE 118, 79 (Bananenmarkt 2007): Die Verfassungsbeschwerde setzt den Nachweis voraus, dass der "jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. bloße Reservekompetenz. Vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG: bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die... einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. 12 6

7 BVerfG behält sich grundsätzlich weiterhin die Prüfung vor, ob entweder a) der unantastbare Kerngehalt von Art. 1 und 20 GG betroffen ist (Identitätskontrolle) b) oder ausbrechende Rechtsakte vorliegen ( ultra vires - Kontrolle), welche nicht mehr vom deutschen Zustimmungsgesetz oder vom Grundgesetz getragen werden (sog. ausbrechender Rechtsakt ). 13 Beides sind jedoch letztlich zunehmend Grenzverletzungen im Bereich des eher Hypothetischen. Vgl. dazu BVerfGE 126, 286 (Honeywell): Ein Kompetenzverstoß der Union setzt voraus, dass er hinreichend qualifiziert und das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. Ebenda S. 307: Zum anderen hat der Gerichtshof Anspruch auf Fehlertoleranz. 14 7

8 Ultra vires Fälle führen dazu, dass das BVerfG die Frage dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorlegen wird, um Abhilfe zu ermöglichen. Vgl. dazu BVerfGE 134, 366 (OMT-Beschluss) und zuletzt (2017) erneut BVerfGE 146, 216: Verstößt der Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten gegen Art. 123 Abs. 1 AEUV? 15 Würde aber das BVerfG aber die Argumentation des EuGH nicht anerkennen und verbliebe bei der Auffassung, dass ein ultra vires Akt vorliegt, so müssten die Bundesregierung und der Bundestag handeln. Denkbar wären Entweder: Initiierung des Verfahrens nach Art. 23 GG zur nachträglichen Schaffung der notwendigen Kompetenzen Oder: Die Übertragung ist von vorneherein unmöglich, es muss auf dessen Aufhebung hingewirkt werden. 16 8

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