STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED. Europäische Integration und Grundgesetz

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1 Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED IX. Europäische Integration und Grundgesetz o Art. 23 GG ist der Integrationshebel für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU legt die Grundsätze und den Rahmen der Integration fest, d.h. auf welche Weise und innerhalb welcher Grenzen Deutschland Hoheitsrechte auf die EU übertragen darf o Art. 23 GG ist im Vergleich zu Art. 24 GG, der die Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Institutionen regelt, die speziellere Norm, d.h. wenn die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU in Frage steht, tritt Art. 24 hinter Art. 23 GG zurück ursprünglich beruhte auch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EWG/EG auf Art. 24 I GG damit bestand eine Ermächtigung, die es dem Bund erlaubte, per einfachem Gesetz den Gemeinschaftsverträgen zuzustimmen o bereits nachdem die Integrationsermächtigung durch das BVerfG konkretisiert worden war und nicht nur die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, sondern auch Öffnung des innerstaatlichen Rechtsraums für supranationales Recht, das Vorrang genießt, beinhalten sollte, wuchsen Zweifel, ob Art. 24 I GG eine hinreichende Sicherung gegen einen Ausverkauf von Hoheitsrechten gewähren kann konkreter Anlass für die Neufassung einer speziellen Ermächtigungsgrundlage war der Vertrag von Maastricht, der bereits unterzeichnet war, mit dem eine Europäische Union mit vielfältigen neuen Aufgabenbereichen geschaffen werden sollte der neue Art. 23 GG wurde speziell auf die europäische Integration nach Maastricht zugeschnitten eine von BT und BRat eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission wurde beauftragt, sich mit Änderungen, die mit der Verwirklichung der Europäischen Union erforderlich werden zu befassen 1

2 der unabdingbare Kernbereich des Grundgesetz sollte im Bereich der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine supranationale Organisation besser abgesichert werden Inhalte des Art. 23 GG Staatsziel der Integration, das sich auch in der Präambel des GG findet Exkurs: Staatszielbestimmungen Definition: Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben sachlich umschriebener Ziele vorschreiben. Bsp.: Friedenspflicht (Art. 24 II, 26 I GG), Umweltschutz (Art. 20a GG), bis 1990: Wiedervereinigung Ziele sind verbindlich, die Wahl der Mittel und Wege und die Konkretisierung sind den staatlichen Organen überlassen o in formeller Hinsicht erhöht Art. 23 I GG die Anforderungen an das Zustandekommen der Übertragung von Hoheitsrechten durch Beteiligung des Bundesrates und, in besonderen Fällen, durch das Erfordernis breiter Zustimmung für die Übertragung von Hoheitsrechten bedarf es eines Gesetzes des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates im Vergleich dazu genügt nach Art. 24 I GG ein einfaches Parlamentsgesetz werden die vertraglichen Grundlagen der EU betroffen oder inhaltliche Änderungen des GG bewirkt, gelten die Anforderungen des Art. 79 II GG, d.h. eine 2/3 Mehrheit des verfassungsändernden Gesetzgebers o materielle Grenzen für die europäische Integration setzt Art. 23 I GG durch die Struktursicherungsklausel und die Bestandssicherungsklausel Struktursicherungsklausel (Anforderungen an die Struktur der Union und den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene) eine Übertragung von Hoheitsrechten ist in materieller Hinsicht gem. Art. 23 I GG nur möglich, wenn und soweit auf Unionsebene die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundätze beachtet werden das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wird ein im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet wird 2

3 Bestandssicherungsklausel (Verweis auf Integrationsgrenzen, die den Bestand des deutschen Staates sichern sollen) Kompetenzen: Grenzen der Integration: Art. 79 III GG die Bereiche, die dem deutschen verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen sind, müssen zwingend beachtet werden, wenn Hoheitsrechte übertragen werden Verbandskompetenz liegt beim Bund: Art. 23 GG stellt eine Sonderregelung der auswärtigen Gewalt für den Bereich der europäischen Integration dar Organkompetenz: Bundesregierung um den Kompetenzverlust des Bundestages auszugleichen, der dadurch entsteht, dass auf Ebene der EU die Exekutive das primäre Rechtsetzungsorgan ist, regeln Art. 23 III-VI GG die Mitwirkungsbefugnisse des Bundestag und, wegen des Kompetenzverlusts der Länder, des Bundesrats der Bundesrat vertritt als Bundesorgan treuhänderisch die Interessen der Länder die Mitwirkung wird in weiteren Bundesgesetzen über die Mitwirkung des BT und der Länder konkretisiert Grundrechtsschutz in der EU o das Erfordernis, das ein dem deutschen Grundrechtschutz im wesentlichen vergleichbarer Schutz auf europäischer Ebene gewährleistet werden muss, resultiert daraus, dass der Kernbestand der Grundrechte in der deutschen Rechtsordnung unabdingbar ist o d.h. nicht, dass das europäische Niveau des Grundrechtsschutzes in allen Facetten der Ausgestaltung und Auslegung des deutschen Grundrechtskatalogs zu entsprechen hat o das BVerfG würde das auch nicht im Einzelnen prüfen, sondern nur einschreiten, wenn das Grundrechtsniveau der EU insgesamt so absinken würde, dass der Wesensgehalt der Grundrechte nicht mehr gewahrt würde; wann eine solche Grenze erreicht ist, ist eine Wertungsfrage o Ausgangslage für die Entwicklung eines Grundrechtsschutzes auf EU-Ebene: Rechtsakte der EU mit supranationaler Wirkung betreffen den Einzelnen unmittelbar 3

4 sie sind aber keine Akte der deutschen öffentlichen Gewalt und können nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte gemessen werden zunächst gab es keinen geschriebenen oder ungeschriebenen Grundrechtekatalog auf Gemeinschaftsebene es bestand eine strukturelle Lücke, die immer schwerwiegender wurde je mehr supranationale Kompetenzen übertragen wurden und je größer die Flut entsprechender darauf basierender Rechtsakte wurde obwohl es sich nicht um deutsche Rechtsakte handelte, sah sich das BVerfG in seiner Solange I Entscheidung (BVerfGE 37, 271)gehalten, supranationale Rechtsakte, obwohl sie keine deutschen Hoheitsakte darstellten, dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, solange bis auf Unionsebene ein im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährt würde: Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes [Vorabentscheidungsverfahren] die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert. o der EuGH begann daraufhin, an Einzelfällen eine europäische Grundrechtssystematik herauszuarbeiten o als Grundlage berief sich das Gericht auf ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die sich aus der EMRK als dem gemeinsamen Standard aller Mitgliedstaaten und den überlieferten Verfassungstraditionen der Mitglieder ergeben, d.h der EuGH diese sind jetzt noch als primärrechtliche Grundlage des europäischen Grundrechtsschutzes verankert in Art. 6 III EUV: Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. o in seiner Solange II Entscheidung (BVerfGE 73, 339) stellte das BVerfG fest, dass nunmehr ein dem deutschen Grundrechtestandard im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz bestehe und dass es solange von einer Überprüfung supranationaler Rechtsakte am Maßstab des GG absehen werde: Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen 4

5 Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen [ ]. o mit dem Vertrag von Lissabon erlangte die zuvor nicht rechtsverbindliche Europäische Grundrechtecharta primärrechtlichen Status (Art. 6 I 3 EUV) o der Beitritt der EU zur EMRK ist ein Ziel, das im EUV festgeschrieben ist (Art. 6 II EUV); die Voraussetzungen auf Seiten der EMRK sind bereits geschaffen worden o die EU-Grundrechte gelten in erster Linie für das Handeln der Unionsorgane, d.h. sie sind beim Erlass von Sekundärrecht und Exekutivhandeln (in den Bereichen, in denen die Union selbst für den Vollzug verantwortlich ist) zu beachten o auch die Mitgliedstaaten sind bei der Durchführung von Unionspflicht zur Einhaltung der EU-Grundrechte verpflichtet, d.h. z.b. beim Vollzug von unmittelbar geltenden Verordnungen 5

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