Informations-Mappe Soziotherapie

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1 Informations-Mappe Soziotherapie Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzlicher Rahmen 2. Informationen zur ambulanten Soziotherapie 3. Soziotherapie-Richtlinien 4. Anleitung zur Verordnung Soziotherapie 5. Formulare zur Verordnung, Beteuungsplanung, Dokumentation 6. Aufstellung der Ärzte mit Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie in Bayern 7. Punktwerte der Leistungen 8. Soziotherapie belastet nicht das Individualbudget 9. Leistungserbringer Soziotherapie in Bayern Kontakt: Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

2 1. Gesetzlicher Rahmen Der Anspruch der Versicherten auf die Leistung ambulante Soziotherapie ist im Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) geregelt. In 37 a SGB V werden Aussagen zur Zielgruppe, Zielsetzung, Art und Umfang dieser Leistung getroffen. Verwiesen wird auf den 92 SGB V, in dem festgelegt ist, dass zur weiteren Ausgestaltung der Versorgung der Versicherten mit dieser Leistung Richtlinien vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen werden müssen. Der in diesem Zusammenhang wichtige dritte Paragraph des SGB V ist 132 b. Geregelt werden hier Vertragsgrundlagen zur Versorgung, einschließlich der Anforderungen an die Leistungserbringer. Die drei Paragraphen im Einzelnen: 37a Soziotherapie (1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach 92 das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung nach Absatz 1, insbesondere 1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist, 2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie, 3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind, 4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten, 5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer. (3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

3 92 Richtlinien der Bundesausschüsse (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie;... Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie, b Versorgung mit Soziotherapie (1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie fest. Der Vertrag gemäß 132 b i.v.m. 37 a SGB V über die Versorgung mit Soziotherapie zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassenverbänden in Bayern kann bei der Freien Wohlfahrtspflege angefordert werden. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

4 2. Informationen zur ambulanten Soziotherapie Soziotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen nach 37 a SGB V: Soziotherapie dient der Vermeidung bzw. Verkürzung von Krankenhausbehandlung und kommt auch dann zum Einsatz, wenn eine Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht durchführbar ist. Soziotherapie ist eine Unterstützungsmaßnahme für schwer psychisch erkrankte Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung (noch) nicht in der Lage sind, notwendige ärztliche Leistungen in angemessener Weise in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der Soziotherapie findet eine koordinierende und begleitende Unterstützung auf Grundlage von definierten Therapiezielen statt. Soziotherapie stellt ein Training zur handlungsrelevanten Willensbildung dar. Hierzu gehört die Einübung von Verhaltensänderungen, Tagesstrukturierung, die Förderung planerischen Denkens und die Unterstützung bei Konfliktsituationen, sowie die Einübung von Strategien zur selbständigen Konfliktbewältigung und -vermeidung. Soziotherapie fördert eine bessere Krankheitswahrnehmung und eine angemessene Krankheitseinsicht sowie generell die Initiative, die soziale Kontaktfähigkeit und weitere soziale Kompetenzen. Soziotherapie dient als Hilfe in Krisensituationen. Die Verordnung von Soziotherapie belastet nicht das Budget der Ärzte. Indikationsstellung zur Soziotherapie: Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder aus dem Bereich affektiver Störungen (ICD10-Diagnosenumnern F , F21, F22, F24, F25, F31.5, F32.3, F33.3) bei vorliegenden Fähigkeitsstörungen und einem entsprechenden Wert auf der GAF-Skala zwischen 20 und 40 bei Störungen im kognitiven Bereich bei mangelnder Compliance oder einem unzureichenden Zugang zur eigenen Krankheitssymptomatik Die individuellen Therapieziele müssen erreichbar sein, d.h. die entsprechende Therapiefähigkeit muss gegeben sein. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

5 Behandlungskonzept: Der soziotherapeutische Leistungserbringer erstellt in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten den individuellen soziotherapeutischen Behandlungsplan. Im Rahmen der Soziotherapie werden alle ärztlichen Behandlungen und ärztlich verordneten Leistungen koordiniert und die Motivation des Patienten zur Behandlung gefördert. Soziotherapie findet unter anderem auch im sozialen Umfeld des Patienten statt. Mit praktischen Übungen soll eine Verbesserung der Motivation, der Ausdauer und Belastbarkeit erreicht werden. Familienangehörige und Freunde werden einbezogen. Soziotherapeutische Leistungen beinhalten auch themenzentrierte Gruppenangebote für die Patienten. Eine fortlaufende Dokumentation zu Art und Umfang der Maßnahmen wird durch den soziotherapeutischen Leistungserbringer erbracht. (Dies schließt die regelmäßige Berichterstattung an den verordnenden Arzt und die Krankenkasse ein.) Der verordnende Arzt, der Patient und der soziotherapeutische Leistungserbringer stimmen sich mindestens zweimonatlich sowie vor und nach den ersten fünf (Probe-) Stunden und ebenso vor jeder Folgeverordnung miteinander ab. Verordnung von Soziotherapie: Die Verordnung ist abhängig vom individuellen Bedarf des Patienten. Soziotherapie kann von Fachärzten mit der Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde verordnet werden, die sich eine entsprechende Genehmigung von der Kassenärztlichen Vereinigung haben ausstellen lassen. Alle anderen niedergelassenen Ärzte können bis zu 3 Stunden Soziotherapie verordnen, wenn dadurch die Überprüfung der Indikation durch einen zur generellen Verordnung von Soziotherapie befugten Arzt ermöglicht wird. Eine Verordnung umfasst maximal 30 Therapiestunden. Die ersten fünf Stunden sind Probestunden. Insgesamt können höchstens 120 Stunden Soziotherapie je Krankheitsfall (innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren) verordnet werden. Die Verordnung und der soziotherapeutische Behandlungsplan werden der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Den Therapieerfolg stellt der verordnende Arzt fest. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

6 Der soziotherapeutische Behandlungsplan enthält: die Diagnose und einen aktuellen Befund zu Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen des Patienten und zum Schweregrad gemäß der GAF-Skala die Anamnese die Therapieziele (Nahziele und Fernziele) die individuell geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele die verordneten und empfohlenen ärztlichen Leistungen, wie z.b. psychiatrische Sprechstunde, Ergotherapie, Krankengymnastik, etc. die Unterschriften des verordnenden Arztes, des Patienten und des soziotherapeutischen Leistungserbringers. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

7 GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) Achse V: Globale Erfassung des Funktionsniveaus Auf Achse V wird die Beurteilung des allgemeinen Funktionsniveaus des Patienten erfasst. Diese Information hilft bei der Therapieplanung, der Messung ihrer Wirksamkeit und der Prognoseerstellung. Die Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus auf Achse V erfolgt anhand der GAF (Global Assessment of Functioning) Skala 1. Die GAF-Skala kann insbesondere dazu dienen, die umfassenden Aussagen über den klinischen Fortschritt der Patienten anhand eines einzigen Maßes zu verfolgen. Auf der GAF- Skala werden nur die psychischen sozialen oder beruflichen Funktionsbereiche beurteilt. Die Instruktionen geben vor: Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder umgebungsbedingten) Einschränkungen sollen nicht einbezogen werden. In den meisten Fällen sollte die Bewertung der GAF-Skala sich auf den aktuellen Zeitraum beziehen (also das Funktionsniveau zum Zeitpunkt der Beurteilung), da der Skalawert für das augenblickliche Funktionsniveau in der Regel den Bedarf an Behandlung und Fürsorge widerspiegelt. In bestimmten Situationen kann es hilfreich sein, den GAF-Skalenwert sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Entlassung zu erheben. Die GAF-Skala kann auch für andere Zeitabschnitte (z.b. das höchste Funktionsniveau über mindestens 2 Monate während des vergangenen Jahres) bewertet werden. Die GAF-Skala wird auf Achse V wie folgt registriert: GAF=... Es folgt der GAF-Wert zwischen 1 und 100. Anschließend in Klammern der Zeitraum, auf den sich die Bewertung bezieht, z.b. (zur Zeit), (höchster Wert im vergangenen Jahr), (bei Entlassung). In manchen Situationen kann es hilfreich sein, die soziale und berufliche Beeinträchtigung einzuschätzen, um den Fortschritt bei der Rehabilitation unabhängig von der Schwere der psychischen Symptome zu verfolgen. Hierzu wird die Skala zur Erfassung der sozialen und beruflichen Funktionen (Social and Occupational Functioning Scale, SOFAS) vorgeschlagen. Zwei weitere Vorschläge für Erhebungsskalen, eine Skala zur globalen Erfassung der Beziehungsfunktionen (Global Assessment of Relational Functioning, GARF) und eine Skala der Abwehrfunktionen (Defense Functioning Scale) können in manchen Situationen hilfreich sein. 1 GAF-Skala: Global Assessment of Funktioning Scale in: Diagnostische Kriterien und Differentialdiagosen des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III.R.-Weinheim; Basel: Beltz.1989 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

8 Skala zur globalen Erfassung des Funktionsniveaus (GAF) Die psychischen, sozialen und beruflichen Funktionen sind auf einem hypothetischen Kontinuum von psychischer Gesundheit bis Krankheit gedacht. Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund von körperlichen (oder umgebungsbedingten) Einschränkungen sollten nicht einbezogen werden: Code (Benutzen Sie auch entsprechende Zwischenwerte, z.b.: 45, 68, 72) Hervorragende Leistungsfähigkeit in einem breiten Spektrum von Aktivitäten; Schwierigkeiten im Leben scheinen nie außer Kontrolle zu geraten; keine Symptome Keine oder nur minimale Symptome (z.b. leicht Angst vor einer Prüfung), gute Leistungsfähigkeit in allen Gebieten, interessiert und eingebunden in ein breites Spektrum von Aktivitäten, sozial effektiv im Verhalten, im Allgemeinen zufrieden mit dem Leben, übliche Alltagsprobleme oder sorgen (z.b. nur gelegentlicher Streit mit einem Familienmitglied) Wenn Symptome vorliegen, sind dies vorübergehende oder zu erwartende Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfaktoren (z.b. Konzentrationsschwierigkeiten nach einem Familienstreit); höchstens leichte Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.b. zeitweises Zurückbleiben in der Schule) Einige leichte Symptome (z.b. depressive Stimmung oder leichte Schlaflosigkeit) ODER einige leichte Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.b. gelegentliches Schuleschwänzen oder Diebstahl im Haushalt), aber im Allgemeinen relativ gute Leistungsfähigkeit, hat einige wichtige zwischenmenschliche Beziehungen Mäßig ausgeprägte Symptome (z.b. Affektverflachung, weitschweifige Sprache, gelegentliche Panikattacken) ODER mäßig ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit (z.b. wenige Freunde, Konflikte mit Arbeitskollegen, Schulkameraden oder Bezugspersonen) Ernste Symptome (z.b. Suizidgedanken, schwere Zwangsrituale, häufige Ladendiebstähle) ODER eine Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit (z.b. keine Freunde, Unfähigkeit, eine Arbeitsstelle zu behalten) Einige Beeinträchtigungen in der Realitätskontrolle oder der Kommunikation (z.b. Sprache zeitweise unlogisch, unverständlich oder belanglos) ODER starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, z.b. Arbeit oder Schule, familiäre Beziehungen, Urteilsvermögen, Denken oder Stimmung (z.b. ein Mann mit Depression vermeidet Freunde, vernachlässigt seine Familie und ist unfähig zu arbeiten; ein Kind schlägt häufig jüngere Kinder, ist zu Haus trotzig und versagt in der Schule) Das Verhalten ist ernsthaft durch Wahnphänomene oder Halluzinationen beeinflusst ODER ernsthafte Beeinträchtigung der Kommunikation und des Urteilsvermögens (z.b. manchmal inkohärent, handelt grob inadäquat, starkes Eingenommensein von Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

9 Selbstmordgedanken ODER Leistungsunfähigkeit in fast allen Bereichen (z.b. bleibt den ganzen Tag im Bett, hat keine Arbeit, kein Zuhause und keine Freunde) Selbst- und Fremdgefährdung (z.b. Selbstmordversuche ohne eindeutige Todesabsicht, häufig gewalttätig, manische Erregung) ODER ist gelegentlich nicht in der Lage, die geringste Hygiene aufrecht zu erhalten (z.b. schmiert mit Kot) ODER grobe Beeinträchtigung der Kommunikation (größtenteils inkohärent oder stumm) Ständige Gefahr, sich oder andere schwer zu verletzen (z.b. wiederholte Gewaltanwendung) ODER anhaltende Unfähigkeit, die minimale persönliche Hygiene aufrecht zu erhalten ODER ernsthafter Selbstmordversuch mit eindeutiger Todesabsicht. 0 Unzureichende Informationen Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

10 3. Soziotherapie-Richtlinien Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung 2 Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. August 2001 die nachstehenden Richtlinien über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinien) beschlossen: Diese Richtlinien regeln Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gem. 37 a SGB V in Verbindung mit 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Dazu gehören auch Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Erbringer der soziotherapeutischen Leistung (Leistungserbringer). I Grundlagen und Ziele 1. Schwer psychisch Kranke sind häufig nicht in der Lage, Leistungen, auf die sie Anspruch haben, selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie nach 37 a SGB V soll ihnen die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen; der Patient soll in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Sie ist koordinierende und begleitende Unterstützung und Handlungsanleitung für schwer psychisch Kranke auf der Grundlage von definierten Therapiezielen. Dabei kann es sich auch um Teilziele handeln, die schrittweise erreicht werden sollen. 2. Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Die Erbringung von Soziotherapie erfolgt bedarfsgerecht und ist an einer wirtschaftlichen Mittelverwendung zu orientieren. Bei der Verordnung von Soziotherapie sind die in Abschnitt II festgelegten Indikationen und Kriterien zu beachten. 3. Die Durchführung der Soziotherapie setzt einen mit dem verordnenden Arzt und dem Patienten abgestimmten und vom 2 in der Fassung vom 23. August 2001 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 217 (S ) vom 21. November 2001; Inkrafttreten: 1. Januar 2002 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

11 soziotherapeutischen Leistungserbringer zu erstellenden soziotherapeutischen Betreuungsplan voraus, mit dessen Hilfe die verschiedenen Elemente und Ziele des ärztlichen Behandlungsplans erreicht werden sollen. 4. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld des Patienten statt. 5. Soziotherapie umfasst die Koordination der im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans festgelegten Maßnahmen. 6. Soziotherapie unterstüzt einen Prozess, der dem Patienten einen besseren Zugang zu seiner Krankheit ermöglicht, indem Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz gefördert werden. 7. Für die medizinische Behandlung relevante Informationen, die der soziotherapeutische Leistungserbringer durch die Betreuung des Patienten gewinnt, sollen durch die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem verordnenden Arzt für die Behandlung nutzbar gemacht werden. II Indikation, Therapiefähigkeit 8. Indikation für Soziotherapie ist gegeben bei Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung gemäß Nr. 9. mit Fähigkeitsstörungen aus allen in Nr. 10. aufgeführten Bereichen und einem Schweregrad gemäß Nr Schwere psychische Erkrankungen in diesem Sinne sind solche aus den Bereichen des schizophrenen Formenkreises (ICD-10- Nrn.: F (Schizophrenie), 21 (schizophrene Störung), 22 (anhaltende wahnhafte Störung), 24 (induzierte wahnhafte Störung) und 25 (schizoaffektive Störung) und der affektiven Störungen (ICD-10-Nrn.: F 31.5 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung), 32.3 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) und 33.3 (gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezividierenden depressiven Störung). 10. Die Erkrankungen, die der Soziotherapie bedürfen, sind gekennzeichnet durch folgende Fähigkeitsstörungen: Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezugs Störungen im Verhalten mit Einschränkung der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

12 Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens Mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen. 11. Die Schwere der Fähigkeitsstörungen wird anhand der GAF 3 Skala gemessen. Bei Verordnung von Soziotherapie darf deren Wert 40 nicht überschreiten. 12. Soziotherapie setzt voraus, dass der Patient die Therapieziele erreichen kann. Deshalb soll der Patient über die hierzu notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit und Kommunikationsfähigkeit verfügen und in der Lage sein, einfache Absprachen einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn beim Patienten keine langfristige Verminderung der in Nr. 10. genannten Fähigkeitsstörungen und kein längerfristig anhaltendes Erreichen der soziotherapeutischen Therapieziele zu erwarten ist. III Leistungsinhalt Soziotherapie umfasst die im Folgenden aufgeführten Leistungen, welche den Patienten zur selbständigen Inanspruchnahme ärztlicher oder ärztlich verordneter Maßnahmen befähigen sollen: 13. Folgende Leistungen sind in jedem Fall zu erbringen: 13.1 Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans. Verordnender Arzt, soziotherapeutischer Leistungserbringer und Patient wirken bei der Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans zusammen Koordination von Behandlungsmaßnahmen und Leistungen Der soziotherapeutische Leistungserbringer koordiniert die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung und verordneter Leistungen für den Patienten gemäß dem soziotherapeutischen Betreuungsplan. Dies umfasst sowohl aktive Hilfe und Begleitung als auch Anleitung zur Selbsthilfe. Dabei soll der soziotherapeutische Leistungserbringer den Patienten zur Selbständigkeit anleiten und ihn so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen Arbeit im sozialen Umfeld 3 Global Assessment of Functioning Scale in: Diagnostische Kriterien und Differentialdiagnosen des diagnostischen und statistischen Manuals psychischer Störungen DSM-III-R.-Weinheim; Basel: Beltz, Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

13 Der soziotherapeutische Leistungserbringer analysiert die häusliche, soziale und berufliche Situation des Patienten und kann zur Unterstützung Familienangehörige, Freunde und Bekannte einbeziehen. Um die Therapieziele zu erreichen, kann er den Patienten an komplementäre Dienste heranführen Soziotherapeutische Dokumentation Der soziotherapeutische Leistungserbringer dokumentiert fortlaufend Ort, Dauer und Inhalt der Arbeit mit und für den Patienten und die Entwicklung des Patienten. Die soziotherapeutiche Dokumentation enthält insbesondere Angaben zu: den durchgeführten soziotherapeutischen Maßnahmen (Art und Umfang) dem Behandlungsverlauf und den bereits erreichten bzw. den noch verbliebenen Therapie(teil-) zielen. 14. Folgende Leistungen können ggf. aufgrund der Struktur der spezifischen Patientenprobleme vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbracht werden: 14.1 Motivations- (antriebs-) relevantes Training Mit dem Patienten werden praktische Übungen zur Verbesserung von Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durchgeführt. Sie finden im Lebensumfeld des Patienten statt Training zur handlungsrelevanten Willensbildung Das Training beinhaltet die Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planerischen Denken. Dabei ist Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten zu geben und eine selbständige Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung einzuüben Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung Diese beinhaltet Hilfen beim Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung, sowie die Förderung der Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen Hilfe in Krisensituationen Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

14 Bei auftretenden Krisen erfolgt entsprechende Hilfe, ggf. auch aufsuchend, zur Vermeidung erheblicher Verschlimmerung sowohl der Krankheit als auch der häuslichen, sozialen und beruflichen Situation des Patienten. IV Verordnung und Leistungsumfang 15. Die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Der die Soziotherapie verordnende Arzt muss in der Lage sein, die Indikation für die Soziotherapie (einschließlich der Feststellung, ob dadurch ggf. Krankenhausbehandlung vermieden werden kann) zu stellen, deren Ablauf und Erfolg zu kontrollieren und in Absprache mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer gegebenenfalls notwendige fachliche Korrekturen am soziotherapeutischen Betreuungsplan vorzunehmen. Die Verordnung von Soziotherapie dürfen daher Ärzte vornehmen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung Psychiatrie oder Nervenheilkunde zu führen. Zusätzlich ist deren Erklärung über die Kooperation in einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder in vergleichbaren Versorgungsstrukturen notwendig. 16. Andere Vertragsärzte können den Patienten zu einem gemäß Nr. 15. qualifizierten Arzt überweisen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, bei diesem Patienten eine der in Abschnitt II beschriebenen Indikationen vorliegt und er auf Grund dessen nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und wenn durch die Verordnung von Soziotherapie Krankenhausbehandlung vermieden werden kann Kommt der überweisende Arzt aufgrund seiner Kenntnis des Einzelfalls zu der Auffassung, dass der Patient nicht in der Lage ist, diese Überweisung selbständig in Anspruch zu nehmen, kann der Arzt einen soziotherapeutischen Leistungserbringer per Verordnung hinzuziehen. Diese Verordnung erfolgt auf dem hierfür vereinbarten Vordruck (Muster 28) Ziel dieser Verordnung ist die Motivierung des Patienten, die Überweisung wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Zieles Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

15 stehen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer maximal drei Therapieeinheiten zur Verfügung. Diese werden auf das Gesamtkontingent der Soziotherapie angerechnet, wenn es zur Verordnung von Soziotherapie gemäß Nr. 15. kommt Lässt es sich nicht erreichen, dass der Patient die Überweisung zu einem Arzt nach Nr. 15. wahrnimmt oder kommt es nicht zur Verordnung von Soziotherapie durch einen in Nr. 15. genannten Arzt, sind die maximal drei vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Therapieeinheiten dennoch berechnungsfähig. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem oben genannten Vordruck. 17. Die Dauer und die Frequenz der soziotherapeutischen Betreuung sind abhängig von den individuellen medizinischen Erfordernissen. Es können insgesamt höchstens bis zu 120 Stunden je Krankheitsfall innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren erbracht werden. Unter einem Krankheitsfall im Sinne dieser Richtlinie ist eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in Abschnitt II aufgeführten Indikationen von bis zu drei Jahren zu verstehen Vor der ersten Verordnung nach Nr. 15. können bis zu 5 Probestunden verordnet werden, die auf diese Verordnung angerechnet werden. Die Verordnung von Probestunden zur Abklärung der Therapiefähigkeit des Patienten und Erstellung des soziotherapeutischen Behandlungsplans kann maximal zweimal pro Jahr für einen Versicherten erfolgen. Verordnungen gemäß Nr. 15. können jeweils bis maximal 30 Therapieeinheiten ausgestellt werden. Verordnet werden dürfen nur so viele Therapieeinheiten, wie zur Erreichung des Therapiezieles oder bis zur Feststellung, dass dieses nicht erreichbar sein wird, erforderlich scheinen Eine Soziotherapieeinheit umfasst 60 Minuten. Die Therapieeinheiten können in kleinere Zeiteinheiten maßnahmebezogen aufgeteilt werden. Dies ist in der soziotherapeutischen Dokumentation (Zeitaufwand) entsprechend zu vermerken Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht. Soziotherapie kann in Absprache von Arzt und Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischn Maßnahmen erbracht werden. Dabei kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu 12 Teilnehmer umfassen. Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten. Dadurch darf jedoch das maximale Gesamtkontingent für Soziotherapie von 120 Zeitstunden nicht überschritten werden. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

16 18. Der Arzt unterstützt den Patienten bei der Auswahl des geeigneten soziotherapeutischen Leistungserbringers gemäß 132 b SGB V. Der verordnende Arzt nimmt Kontakt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer auf und bespricht die Patientenproblematik und die sich daraus ergebende Betreuung. 19. Der soziotherapeutische Betreuungsplan ist das Ergebnis eines Abstimmungsgespräches zwischen verordnendem Arzt, soziotherapeutischem Leistungserbringer und Patient. Nach Abschluss der Probestunden ist der soziotherapeutische Betreuungsplan in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt auf seine Realisierbarkeit zu überprüfen, ggf. zu ändern oder die Soziotherapie zu beenden Im soziotherapeutischen Betreuungsplan müssen enthalten sein: Anamnese Diagnose aktueller Befund mit Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen des Patienten und Schweregrad gemäß GAF die angestrebten Therapieziele und die erforderlichen Teilschritte (Nahziel und Fernziel) die zur Erreichung der Therapieziele vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen die zeitliche Strukturierung der therapeutischen Maßnahmen Prognose 20. Der Vertragsarzt hat sich über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. Sollte sich im Verlauf der Behandlung herausstellen, dass der Patient nicht geeignet ist oder die definierten Therapieziele nicht erreichen kann, ist die Soziotherapie abzubrechen. Entsprechendes gilt bei vorzeitigem Erreichen der Therapieziele. Der Vertragsarzt teilt dies unverzüglich unter Angabe der Gründe der Krankenkasse mit. 21. Informiert ein Krankenhaus den Vertragsarzt gemäß Nr. 15. über die Möglichkeit, einen Versicherten vorzeitig zu entlassen, hat der Vertragsarzt ggf. unter Hinzuziehung eines soziotherapeutischen Leistungserbringers zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verordnung von Soziotherapie erfüllt sind. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

17 22. Wird während der Soziotherapie eine stationäre Behandlung notwendig, die die Weiterführung der Soziotherapie nach dem Betreuungsplan nicht möglich macht, umfasst die Soziotherapie auch den Kontakt mit dem Patienten, um eine frühestmögliche Entlassung zu erreichen und in Absprache mit dem verordnenden Vertragsarzt die Wiederaufnahme und Weiterführung der Soziotherapie sicherzustellen. V Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer 23. Zur Sicherstellung der Leistungserbringung wirkt der Vertragsarzt mit dem soziotherapeutischen Leistungserbringer und der Krankenkasse des Versicherten eng zusammen und koordiniert die dafür erforderliche Zusammenarbeit. 24. Leistungserbringer, verordnender Arzt und Patient stimmen sich in regelmäßigen Zeitabständen ab, mindestens jeden zweiten Monat, obligat vor und nach den 5 Probestunden sowie vor jeder Folgeverordnung, um die soziotherapeutischen Leistungen unter Berücksichtigung des Therapieverlaufs hinsichtlich der Therapieziele anzupassen. VI Genehmigung von Soziotherapie 25. Mit Ausnahme der Verordnung nach 16.1 (bis zu 3 Stunden) bedarf jede Verordnung von Soziotherapie der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse des Versicherten. Dazu ist der soziotherapeutische Betreuungsplan gemäß Muster 27 vorzulegen. Wurden Probestunden verordnet, ist bei der ggf. folgenden Verordnung von Soziotherapie der soziotherapeutische Betreuungsplan gemäß Muster 27 zusammen mit der Verordnung für die Probestunden vorzulegen. 26. Die Krankenkassen können im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Prüfung der verordneten Maßnahmen der Soziotherapie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beauftragen. Falls erforderlich, sind dem Medizinischen Dienst vom soziotherapeutischen Leistungserbringer ergänzende Angaben zum Betreuungsplan gemäß Nr zu übermitteln. Werden verordnete Soziotherapieeinheiten nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, ist der verordnende Vertragsarzt unverzüglich unter Angabe der Gründe über die Entscheidung der Krankenkasse zu informieren. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

18 27. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom soziotherapeutischen Leistungserbringer erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach 132 b Abs. 1 SGB V, wenn die Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. VII Inkrafttreten Diese Richtlinien sind am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

19 4. Anleitung zur Verordnung Soziotherapie 37 a SGB V Diagnose Bereich des schizophrenen Formenkreises F 20.0 bis F 20.6 F 21 F 22 F 24 F 25 Bereich der affektiven Störungen F 31.5 F 32.3 F 33.3 Schweregrad (GAF Skala) </= 40 in Verbindung mit Fähigkeitsstörungen z.b. Störung des Antriebes, der Kontaktfähigkeit oder mangelnder Compliance s. Erläuterung in der Skala zur Globalbeurteilung des Funktionsniveaus Erkrankungsdauer >6 Monate (bei unter sechs Monaten können Zweifel an der Notwendigkeit der Soziotherapie entstehen, evtl. zusätzliche Begründung des Facharztes) Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen Für die Bewilligung sind Defizite in allen folgenden Bereichen notwendig, wobei jeweils eine Störung ausreicht: Beeinträchtigung durch Störungen des Antriebs, der Ausdauer und der Belastbarkeit, durch Unfähigkeit zu strukturieren, durch Einschränkungen des planerischen Denkens und Handelns sowie des Realitätsbezuges Störungen im Verhalten mit Einschränkungen der Kontaktfähigkeit und fehlender Konfliktlösungsfähigkeit Einbußen im Sinne von Störungen der kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration und Merkfähigkeit, der Lernleistungen sowie des problemlösenden Denkens Mangelnde Compliance im Sinne eines krankheitsbedingt unzureichenden Zugangs zur eigenen Krankheitssymptomatik und zum Erkennen von Konfliktsituationen und Krisen Art und Dauer der stat. Aufenthalte wegen dieser Erkrankung Wenn bisher keine stationär-psychiatrischen Behandlungen erfolgten, bestehen Zweifel für die Leistungsgewährung. Sie ist nicht ausgeschlossen, wenn Krankenhausbehandlung unmittelbar droht. Prognose ist in der Lage die Therapieziele zu erreichen und - verfügt über notwendige Belastbarkeit, Motivierbarkeit, Kommunikationsfähigkeit - ist in der Lage, einfache Absprachen einzuhalten Krankenhausbehandlung wird vermieden oder verkürzt oder ersetzt (... wenn diese geboten aber nicht durchführbar ist) Begründung Anleitung zur weiteren Inanspruchnahme ärztlicher oder ärztlich verordneter Leistungen Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

20 Information des Krankenhauses über die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung, Rücksprache und Abstimmung mit Soziotherapeut ist erfolgt ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen werden nicht selbständig in Anspruch genommen, diese wie auch stationäre Behandlung wird abgelehnt und es liegen eindeutige Hinweise auf stationäre Behandlung vor Diese "Anleitung" entspricht den Ausführungen der Begutachtungs-Richtlinien Soziotherapie der Spitzenverbände der Krankenkassen und der MDK- Gemeinschaft, die von der bewilligenden Stelle als Leitfaden angewandt wird. Mögliche weitere Therapieziele bzw. Anregungen für die soziotherapeutische Dokumentation Motivations- (antriebs-) relevantes Training Praktische Übungen zur Verbesserung der Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer durch koordinierende und bei Bedarf mit begleitender Unterstützung und Handlungsanleitung Training zur handlungsrelevanten Willensbildung Einübung von Verhaltensänderungen, Übungen zur Tagesstrukturierung und zum planerischen Denken, Hilfestellung bei der Bewältigung von Konflikten, Einübung einer selbständigen Konfliktlösung bzw. Konfliktvermeidung Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung durch Förderung von Einsicht, Aufmerksamkeit, Initiativen sozialer Konfliktfähigkeit und Kompetenz. Das Aufzeigen und die Vermittlung von Auswirkungen einzelner Krankheitssymptome, Erkennen von Krisen (Frühwarnzeichen) und zur Krisenvermeidung sowie Förderung der Compliance und von gesunden Persönlichkeitsanteilen Hilfe in Krisensituationen Krisenintervention, entlastende Gespräche, bei Bedarf Begleitung zum Facharzt, wenn notwendig Begleitung zur stationären Aufnahme ins psychiatrische Fachkrankenhaus Sicherstellen des verantwortlichen Umgangs mit und die Einnahme von Medikamenten: Begleitende und übende Unterstützung, gemeinsam Medikamentenplan stellen und kontrollieren, Rücksprachen mit dem beh. Arzt / Kontrolle von Absprachen sowie der Medikamenteneinnahme Begrenzen/Vermeiden von Suchtmittelgebrauch bzw. Abhängigkeit. Kontrolle von Absprachen, Einüben von Verhaltensalternativen, andauernde Begleitung bei der Bewältigung der seelischen Belastung, regelmäßige Entlastungsgespräche zur Vermeidung von akuten Krisen Aufbau bzw. Erhalt einer geregelten, verlässlichen Tages-/Wochenstruktur: Individuelle Planung, Information und Beratung über den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur, Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im Umfeld durch Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

21 Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen sozialen Umfeld, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation, begleitende und übende Unterstützung, gemeinsame Absprachen treffen und schriftlich fixieren, Kontrolle der Einhaltung Einhalten von verbindlichen Terminen und Kontaktzeiten: Individuelle Planung, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation zur Verhaltensänderung, gemeinsame Absprachen treffen und schriftlich fixieren, Kontrolle von Absprachen, Erinnerungshilfen Aufbau oder Erhalt eines stützenden sozialen Netzwerkes im privaten Lebensumfeld (zur Verbesserung der eigenen Integration in das soziale Leben), Erschließung und Erhaltung von Hilfearten im Umfeld durch Einbindung von nichtprofessionellen Helfern aus dem eigenen sozialen Umfeld, Individuelle Planung, Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung sowie Motivation Kontakte (wieder-) aufzunehmen und zu fördern, bei Bedarf Begleitung im direkten Lebensumfeld des Patienten, Kontrolle von Absprachen Erreichen eines ausgewogenen Nähe-Distanz-Verhältnisses zum sozialen Umfeld (Familie, Freizeitkontakte, Arbeit, Betreuer, etc.) Erlernen und gestalten ausgewogener partnerschaftlicher Verhaltensweisen zum Lebenspartner, auch in Hinblick auf Sexualität und Geschlechterrolle Erlernen eines sicheren Umgangs mit kritischen Situationen im sozialen Umfeld (Angstabbau, Aggressions-, Impulskontrolle, etc.) Aufnahme/Beibehalten einer Beschäftigung/Arbeit/Ausbildung (einschließlich Belastungsproben/Arbeitstraining Erreichen einer verbesserten Selbstwahrnehmung in Hinblick auf die eigenen Fähigkeiten und Ressourcen Beherrschen und anwenden von Konfliktlösungsstrategien Schutz vor Überbelastung zur Vermeidung von krisenhaften Situationen Vermindern/Beseitigung selbstgefährdenden/-verletzenden Verhaltens und Suizidalität: Beobachtung und Rückmeldung durch positive Verstärkung und Motivation, entlastende Gespräche und Orientierungshilfe zur Vorbeugung und Bewältigung von Krisen, Rückfallprophylaxe Verminderung/Beseitigung störenden oder fremdgefährdenden Verhaltens Sicherstellung der Ernährung bzw. der regelmäßigen Einnahme von Mahlzeiten: individuelles Angebot, Kontrolle von Absprachen Erreichen einer größtmöglichen Mobilität und eines ausgebauten Aktionsradius (z.b. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel) Heranführen an Angebote und Aktivitäten von komplementären Einrichtungen Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

22 5. Formulare für Verordnung, Betreuungsplanung, Dokumentation Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

23 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

24 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

25 6. Aufstellung der Ärzte mit Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie in Bayern München Oberbayern Oberfranken Mittlfranken Unterfranken Oberpfalz Niederbayern Schwaben Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

26 München NACHNAME RUFNAME STRASSE PLZ ORT NAME1 NAME2 NAME4 TELEFON_1 FAX_1 Fraaz Martin Reginfriedstr München Herrn Dr.med. Psychiater 089/ / Stenzer Paul Breisacher Str München Herrn Dr. med. Psychiater - Psychotherapie 089/ Ehrlinger Martin Pestalozzistr München Herrn Dr.med.univ. Psychiater 089/ / Rietschel Wolfgang Oberländerstr München Herrn Dr.med. Neurologe 089/ / Otterbach Gudrun Hohenzollernplatz München Frau Gudrun Otterbach Psychiaterin 089/ / Prokop Gabriele Hauptstr Unterhaching Frau Dr. med. FA f. Neurologie u. Psychiatrie 089/ / Peschke Franz Nymphenburger Str München Herrn Dr. med. Psychiater u.psychotherapeut 089/ / Martens Hans Josephsplatz München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Reiß Walter Bauerstr München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Richert Susanne Nymphenburger Str München Frau Dr.med. Nervenärztin 089/ / Rothfelder Ulrich Karlstr München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Tröstl Helmut Pündterplatz München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Rieger Alexander Richard-Strauss-Str München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Kollmann Dorothee Isabellastr. 42 a München Frau Dr.med. Psychiaterin 089/ / Niederberger Max Ottostr Ottobrunn Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Mittelhammer Josef Bahnhofstr Gräfelfing Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Vock Birgit Bismarckstr München Frau Birgit Vock Psychiaterin 089/ Poland Dorette Laimer Str. 41 a München Frau Dr.med. Psychiaterin 089/ / Scarel Serena Hauptstr Unterhaching Frau Dr.(Univ.Ferrara) FA f. Neurologie/Psychatrie 089/ / Haag Hans Tegernseer Landstr München Herrn Dr.med. Nervenarzt 089/ / Schütz Ursula Rheinbergerstr. 1/II München Frau Dr.med.univ. Psychiaterin 089/ / Ottnad Barbara Eichenstr Taufkirchen Frau Dr.med. Neurologin 089/ / Meißner Andreas Tegernseer Landstr München Herrn Dr.med. Psychiater u.psychotherapeut 089/ / Moros Waldemar Promenadeplatz München Herrn Dr.med. Psychiater 089/ / Ochs Sybille Eichenstr Taufkirchen Frau Dr.med. Neurologin 089/ / Melamed Guy Aldringenstr München Herrn Dr.med. Psychiater und Psychotherapeut 089/ / Buhlinger- Hofmann Andrea Fürstenrieder Str München Frau Dr.med. Psychiaterin und Psychotherapeutin 089/ / Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

27 Oberbayern NACHNAME RUFNAME STRASSE PLZ ORT NAME1 NAME2 NAME4 TELEFON_1 FAX_1 Heiser Wolfgang Münchner Straße Dachau Herrn Dr.med. Nervenarzt 08131/ / Metz Ursula Augsburger Straße Gröbenzell Frau Dr.med. Nervenärztin 08142/ /54335 Thümmler Ulrich Bernauer Straße Prien Herrn Dr.med. Ulrich Thümmler Nervenarzt 08051/ /64500 Brauer Diethelm Am Pulverl Ingolstadt Herrn Dr.med. Nervenarzt 0841/ /77366 Baumgartner Wolfgang Hintere Salzgasse Landsberg Herrn Dr.med. Wolfgang FA f. Psychotherapeutische 08191/ /1223 Baumgartner Medizin Madler Thomas Westenstr Eichstätt Herrn Dr.med. Nervenarzt 08421/2838 Bauer Michael Lindenstr Freilassing Herrn Dr.med. Michael Bauer Neurologe 08654/ /63299 Plab Klaus Paul-Huber-Weg Ebersberg Herrn Dr.med. Klaus Plab FA f. Psychotherapeutische 08092/ /25353 Medizin Scherer Karlheinz Wasserburger Str Traunstein Herrn Dr.med. Nervenarzt 0861/ /7245 Bastian Ursula Friedrich-Ebert-Straße Ingolstadt Frau Ursula Bastian Psychiaterin und Psychotherapeutin 0841/ /83762 Reichenbach Thomas Salinstraße Rosenheim Herrn Dr.med. Facharzt für Nervenheilkunde 08031/34149 Hans-Thümmler Elisabeth Bernauer Straße Prien Frau Elisabeth Hans-Thümmler Fachärztin für Nervenheilkunde 08051/ /64500 Schöpl- Sedlaczek Rolf M. Gebhardtstr Wolfratshausen Herrn Dr.med. Nervenarzt 08171/ /21565 Metten Michael Untere Hauptstr Freising Herrn Dr.med. Nervenarzt 08161/ /41341 Torhorst Arnold Ludwigstraße Bad Tölz Herrn Dr.med. Arnold Torhorst Und f. Psychotherapeutische 08041/ /73111 Medizin Hemmer- Petra Ludwigstraße Bad Tölz Frau Petra Hemmer-Torhorst FÄ f. Psychotherapeutische 08041/ Torhorst Medizin Brunner Martha Adlerstraße C 242 B Neuburg Frau Dr.med. Psychiaterin 08431/ /1426 Gutschera- Ludwig Schlierseer Straße Miesbach Herrn Dr.med.Dipl.Psych. Neurologe 08025/ /2737 Wang Knorr Rudolf Gabelsbergerstraße Ingolstadt Herrn Dr.med. FA f. Psychiatrie u. 0841/ / Psychotherapie Schmidt Cäcilia Untere Hauptstr Freising Frau Dr.med. Nervenärztin 08161/ /41341 Schosser- Maria Th. Miesbacher Straße 11 a Hausham Frau Maria Th. Schosser-Ahrens Fachärztin für Psychiatrie 08026/ / Ahrens Sommer- Birgit Augsburger Straße Gröbenzell Frau Dr.med. Birgit Sommer- Neurologin 08142/ /54335 Edlinger Edlinger Leibl Gislind Bahnhofstr Aschau Frau Dr.med. Gislind Leibl Und FÄ f. Psychotherapeut / /5350 Medizin Bergmann Arnfin Müller-Gnadenegg-Weg 2 b Neuburg Herrn Dr.med. Neurologe 08431/ /45898 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

28 Barth Waltraud Levelingstraße Ingolstadt Frau Waltraud Barth Fachärztin für Nervenheilkunde 0841/ / Meissner Michael Jahnstraße Traunstein Herrn Dr.med.univ. Neurologe 0861/ / Maetz Hartmut Ludwigstraße Bad Herrn Dr.med. Nervenarzt 08651/ /67363 Reichenhall Lengerer Christine Am Schrannenplatz C Neuburg Frau Christine Lengerer Fachärztin für Psychiatrie 08431/ /44511 Paris Claudia Hauptplatz Pfaffenhofen Frau Dr.med. Claudia Paris Nervenärztin 08441/ / Ruf-Glaubrecht Gabriele Friedrich-Ebert-Straße Ingolstadt Frau Gabriele Ruf-Glaubrecht Psychiaterin und 0841/ /83762 Psychotherapeutin Wörmann Berta Schmalzingergasse Ingolstadt Frau Berta Wörmann Fachärztin für Psychiatrie 0841/ / Henschel Gabriele Friedrich-Ebert-Straße Ingolstadt Frau Dr.med. FÄ f. Psychiatrie u.psychotherapie 0841/ /83762 Schober Hanns- Jörg Lindenstr Freilassing Herrn Dr.med. Hanns-Jörg Schober Neurologe 08654/ /63299 Schormair Christoph Münchener Str Rosenheim Herrn Dr.med. Christoph Schormair Neurologe 08031/15094 Schubert Joachim Weihnachtsschützenplatz Berchtesgaden Herrn Dr.med. Joachim Schubert Neurologe 08652/ / Biniasch Oliver Friedrich-Ebert-Straße Ingolstadt Herrn Dr.med. FA f. Psychiatrie u. 0841/ /83762 Psychotherapie Grafe Peter Hundsbergerstraße Ingolstadt Herrn Dr.med. Peter Grafe Psychiater und Psychotherapeut 08450/ / Mehnert Cordula Sebastianstraße 1 a Ingolstadt Frau Cordula Mehnert FÄ f. Psychiatrie u.psychotherapie 0841/ Lex Regina Bei der Schleifmühle Ingolstadt Frau Regina Lex Psychiaterin und 0841/ / Psychotherapeutin Altunbas Ayhan Stadtplatz Traunstein Herrn Dr.med. Ayhan Altunbas Psychiater und Psychotherapeut 0861/ /12549 Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

29 Oberfranken NACHNAME RUFNAME STRASSE PLZ ORT NAME1 NAME2 NAME4 TELEFON_1 FAX_1 Zenglein Rainer Leopoldstraße Bayreuth Herrn Dr.med. Nervenarzt 0921/ / Nothum Ulrike Bamberger Str Lichtenfels Frau Dr.med. Nervenärztin 09571/ /73788 Kreuter Franz Friedrich-v.-Schiller-Str Bayreuth Herrn Dr.med.Dr.Theol./PU Gregoriana Rom Psychiater 0921/ / Nerb Paul Bamberger Str. 6 B Forchheim Herrn Dr.med. Paul Nerb Nervenarzt 09191/ / Käfferlein Wolfgang Heinrichsdamm 4/4A Bamberg Herrn Dr.med. Nervenarzt 0951/ / Bämayr Argeo Bahnhofstr Coburg Herrn Dr.med. Nervenarzt 09561/ /90223 Köberlein Joseph Hornthalstr Bamberg Herrn Dr.med. Nervenarzt 0951/ /27363 Dünninger Wolfgang Markt Coburg Herrn Wolfgang Dünninger Psychotherapie-psychotherap.Tätig 09561/ Hartmann Berti Bamberger Str. 6 B Forchheim Frau Dr.med. Nervenärztin 09191/ / Kaya Burhanettin Ludwigstr Hof Herrn Dr.med. Nervenarzt 09281/ / Peiffer Marion Hagleite Kulmbach Frau Dr.med. Marion Peiffer Psychiaterin 09221/ / Hucke Cornelia Wunsiedler Str Hof Frau Dipl.-Med. Psychiaterin u.neurologin 09281/ / Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Bayern /

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