Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Hundeabgabengesetz geändert wird Zahl: 01-VD-LG-1619/6-2016

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1 Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 1 - Landesamtsdirektion Verfassungsdienst Mießtaler Straße Klagenfurt am Wörthersee vorab per Abt1.Verfassung@ktn.gv.at Buchkirchen, am Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Hundeabgabengesetz geändert wird Zahl: 01-VD-LG-1619/ Sehr geehrte Damen und Herren! Die Österreichische Hundesport-Union (im Folgenden kurz ÖHU) ist ein Dachverband für Rassehundezucht, Ausbildung und Hundesport. Ein besonderer Schwerpunkt der Tätigkeit der ÖHU, die nach dem ÖKV die größte kynologische Organisation Österreichs ist, liegt in den Bereichen Ausbildung und Hundesport. Die ÖHU unterhält weiters die Rettungshundeorganisation ÖHU Suchhundestaffel, eine Blaulichtorganisation mit Suchteams für Lawinen-, Vermissten- und Trümmersuche. Die ÖHU hat ein Ausbildungssystem etabliert, in welchem gewährleistet ist, dass von der ÖHU zertifizierte Ausbildungsstätten sich solcher Trainer bedienen, welche über entsprechende Sachkunde und Erfahrung verfügen, tierschutzgerechte Ausbildungsmethoden nach modernsten Erkenntnissen anwenden und sich regelmäßig fortbilden. Der ÖHU gelangte der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Hundeabgabengesetz geändert wird, zur Kenntnis, und wird hiezu abgegeben nachstehende 1

2 STELLUNGNAHME: zu Z 3 und 8 ( 2 Abs 3 und 6 Abs 1): Ausdrücklich begrüßt werden die Erweiterungen der Ausnahmen und der möglichen Befreiungen von der Hundeabgabe, insbesondere die Erweiterung der Ausnahmen auf sogenannte Assistenzhunde. Sinnvoll wäre, bei den möglichen Befreiungen in 6 Abs 1 auch Rettungshunde im Allgemeinen (und nicht nur die in Z 1 und 2 genannten Lawinensuchhunde und Hunde des Bergrettungsdienstes) anzuführen, allenfalls in einer eigenen Ziffer die Hunde der ÖHU Suchhundestaffel zu nennen. zu Z 7 ( 5, insbesondere 5 Abs 3 Z 1): Grundsätzlich begrüßt die ÖHU eine Regelung, wonach für ausgebildete Hunde eine Abgabenermäßigung vorgesehen wird, allerdings bedürfte es dazu, auch ausgehend von der Intention für die Abgabenbegünstigung, noch einiger Klarstellungen: 5 Abs 3 des Entwurfs ist nahezu wortgleich mit 5 Abs 3 des Steiermärkischen Hundeabgabengesetzes Nach den Erläuterungen orientiert sich die genannte Bestimmung auch tatsächlich an der zitierten Bestimmung des Steiermärkischen Hundeabgabengesetzes und soll eine Reduktion des Abgabensatzes für tierschutzfreundlich ausgebildete Hunde enthalten. Nach dem Wortlaut des 5 Abs 1 Z 1 des Entwurfs und der entsprechenden Wortfolge des 5 Abs 3 des Steiermärkischen Hundeabgabengesetzes wird die Hundeabgabe unter anderem dann um 50 % ermäßigt, wenn ein Nachweis vorgelegt wird über eine Begleithundeprüfung, gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich bei der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient. 2

3 Während den Erläuterungen zu entnehmen ist, dass das Steiermärkische Hundeabgabengesetz als Vorbild für diese Bestimmung dient, soll gleichzeitig eine Reduktion des Abgabensatzes nur für tierschutzfreundlich ausgebildete Hunde möglich sein. Unklar ist nach dem Wortlaut, ob auch eine Begleithundeprüfung nur dann eine Reduktion der Abgabe zur Folge hat, wenn sie bei einer Hundeschule absolviert wird, die sich bei der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient, oder ob dieses Erfordernis nur für gleichgeordnete oder übergeordnete Prüfungen bestehen soll. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass in Österreich ausschließlich die ÖHU und der ÖKV über in der Kynologie anerkannte Prüfungsordnungen für Begleithundeprüfungen verfügen. Das Wort Begleithundeprüfung wird im allgemeinen Sprachgebrauch derart verstanden, dass sie entsprechend der Prüfungsordnung einer anerkannten kynologischen Organisation erfolgt. Darüber hinaus ist das Prüfungs- und Ausbildungswesen sowohl in der ÖHU als auch im ÖKV derart organisiert, dass sie ausschließlich tierschutzgerecht erfolgt. Diesem Umstand hat auch die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (vgl LVwG /2015) zu 5 Abs 3 Steiermärkisches Hundeabgabengesetz 2013 Rechnung getragen, indem es zu der Auslegung des genannten Gesetzes gelangt, dass, um in den Genuss der Ermäßigung für das Halten von Hunden zu kommen, der Nachweis über eine erfolgreich absolvierte Begleithundeprüfung oder eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin / eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers der Ausbildung bedient (oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte), erforderlich ist. Für diese Interpretation sprechen auch die Materialen zur Novelle des Steiermärkischen Hundeabgabengesetzes LGBl 147/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1999/1): In der Stammfassung des 5 Abs 3 des Gesetzes (LGBl 89/2012) hatte die Abgabenermäßigung zur Voraussetzung, dass mit dem jeweiligen Hund ein Kurs Begleithund I oder II oder ein anderer übergeordneter Kurs einer vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder von der Österreichischen Hundesport-Union (ÖHU), vom Österreichischen Jagdhundegebrauchs 3

4 verband oder von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte absolviert wurde. Mit der Novelle LGBl 147/2013 sollte zu den bereits bestehenden Ermäßigungstatbeständen ein weiterer hinzugefügt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der in den Gesetztesmaterialen enthaltenen Begründung, wonach durch die Novelle nunmehr auch alle Begleithundekurse berücksichtigt werden, die bei Hundeschulen, die sich eines/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainers/Hundetrainerin in der Ausbildung bedienen, erfolgreich absolviert wurden (XVI. GPStLT IA EZ 1999/1). Um aber in Kärnten ähnliche Auffassungsunterschiede zwischen der Behörde und den Abgabepflichtigen zu vermeiden, wie sie Anlass für das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark waren, wäre es sinnvoll, den Wortlaut des Kärntner Hundeabgabengesetzes von vornherein derart klarzustellen, dass die genannte Bestimmung leicht verständlich ist, etwa in dem Sinn, dass die entsprechende Wortfolge des 5 Abs 3 Satz 2 formuliert wird wie folgt: Als solche Nachweise gelten 1. der Nachweis über eine vom Österreichischen Kynologenverband oder von der Österreichischen Hundesport-Union anerkannte Begleithundeprüfung bei einer vom Österreichischen Kynologenverband oder von der Österreichischen Hundesport- Union anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, 2. der Nachweis über eine gleichgeordnete oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich bei der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers im Sinne des 2. Abschnitts der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden bedient, 3. der Nachweis über die jagdliche Brauchbarkeit im Sinne des 67 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 und 4. ein obigen Nachweisen gleichwertiger Nachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aus Sicht der ÖHU wäre Z 2 des obigen Textierungsvorschlages aber ohnehin entbehrlich, zumal die von ÖKV und ÖHU anerkannten Hundeschulen und Ausbildungsstätten ohnehin 4

5 die in Frage kommenden Aspekte des Tierschutzes besonders beachten. Darüber hinaus werden sich Anerkennungsprobleme in der Hinsicht ergeben, wann eine Prüfung einer Begleithundeprüfung gleichwertig ist (wobei in der zur Begutachtung stehenden Entwurfsfassung völlig offengehalten ist, was eine Begleithundeprüfung ist) Sollte aber die Intention des Gesetzesentwurfes darauf gerichtet sein, jedenfalls nur Prüfungen bei einer Hundeschule, die sich der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedient, zukommen zu lassen, fehlt dem eine sachliche Rechtfertigung. Die gegenständliche Abgabenermäßigung hat ohnehin jene des Steiermärkischen Hundabgabengesetzes zum Vorbild und ist wohl auch von dessen Intention, welche unten noch näher dargestellt wird, geleitet. Der zusätzliche Hinweis in den Erläuterungen, dass damit ein Anliegen der Tierschutzombudsstelle verwirklicht werde, stellt keine sachliche Begründung dar. Es wird das Anliegen der Tierschutzombudsstelle auch in keiner Art und Weise näher dargestellt. Eine sachliche Begründung für eine Reduktion auf solche Ausbildungen, welche unter Zuhilfenahme eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers (isd des 2. Abschnitts der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden) erfolgen, lässt sich dem nicht entnehmen. Der primäre Zweck, für das Halten von Hunden mit entsprechenden Ausbildungen eine Ermäßigung zu gewähren, ergibt sich auch aus den Materialien zum Steiermärkischen Hundeabgabengesetz 2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1291/1), in welchen wie folgt ausgeführt wird: Ergänzend zur theoretischen Schulung von Personen vor Anschaffung des Hundes (vorgesehen im Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz, Anm.) wird im Rahmen der Neufassung des Hundeabgabengesetzes bei den Bestimmungen über die Höhe der Hundeabgabe hinsichtlich des Sicherheitsaspektes auch am anderen Ende der Leine angesetzt. Werden mit dem Hund praktische Ausbildungen im Rahmen von Begleithundekursen oder ähnlichen Ausbildungen absolviert, verringert sich die Höhe der Abgabe um die Hälfte. Einerseits wird Personen, die ihre Hunde schulen und ausbilden lassen und damit einen positiven Beitrag für das Zusammenleben Mensch und Tier leisten, ein gewisser Bonus zukommen. Andererseits wird dadurch auch ein (finanzieller) Anreiz geschaffen, dass mehr Personen ihre Hunde ausbilden und damit die Beziehung zwischen Hund und Halter/in verbessern, was wiederum auch anderen Personen und der Sicherheit insgesamt zu Gute kommt. 5

6 Die Zwecke der Abgabenbegünstigung für ausgebildete Hunde sind daher die Förderung der Sicherheit und des positiven Zusammenlebens von Mensch und Hund. Dass bei der Ausbildung von Hunden tierschutzgerecht vorzugehen ist, ist für die genannten kynologischen Organisationen (ÖHU und ÖKV) selbstverständlich, es bedarf daher nicht notwendigerweise der Hinzuziehung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers im Sinne des 2. Abschnitts der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden. Die ÖHU und der ÖKV haben ein Prüfungswesen etabliert, das durch die jeweiligen Prüfungsordnungen nachvollziehbare Mindestanforderungen für das Bestehen einer Begleithundeprüfung vorsehen. Prüfungen werden nur von ausgebildeten und unabhängigen Leistungsrichtern abgenommen. All diese Voraussetzungen treffen auf Hundeschulen nicht zu, die sich lediglich bei der Ausbildung eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen, ohne Mitglied eines der genannten Verbände zu sein. Die Bestimmung in der vorgesehenen Fassung (in einer Interpretation, welche von jener des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtes abweicht und auch den Gesetzesmaterialien widerspricht) würde daher eine unsachliche Differenzierung schaffen zwischen den Hundeschulen, die sie sich nicht eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen, einerseits und allen anderen Hundeschulen andererseits. Da eine tierschutzgerechte Ausbildung im Rahmen der von ÖHU oder ÖKV anerkannten Ausbildungsstätten ohnedies gewährleistet ist und nur diese Verbände über ein etabliertes und bewährtes System der Abnahme von Begleithundeprüfungen verfügen, ist der Intention des Gesetzgebers, die Sicherheit und das harmonische Zusammenleben von Mensch und Hund zu fördern, durch folgende Fassung des 5 Abs 3 K-HAG am ehesten entsprochen: 6

7 Für das Halten von Hunden, mit denen eine Ausbildung erfolgreich absolviert wurde, ermäßigt sich die Abgabe um 50 vh, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Als solche Nachweis gelten 1. der Nachweis über eine vom Österreichischen Kynologenverband oder von der Österreichischen Hundesport-Union anerkannte Begleithundeprüfung bei einer vom Österreichischen Kynologenverband oder von der Österreichischen Hundesport- Union anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, 2. der Nachweis über die jagdliche Brauchbarkeit im Sinne des 67 Abs 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder 3. ein obigen Nachweisen gleichwertiger Nachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Mit freundlichen Grüßen Christine Gehmair Präsidentin Kurt Oppenauer Verbandsekretär 7

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