Betreuungsvereinbarung für die Kindertagespflege
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- Walter Weiß
- vor 6 Jahren
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1 zwischen Tagespflegeperson Betreuungsvereinbarung für die Kindertagespflege Frau/Herrn und Anschrift Erziehungsberechtigte/r (im nachfolgenden Text als Eltern bezeichnet) Frau/Herrn Anschrift Folgendes Kind wird/folgende Kinder werden in das Betreuungsverhältnis aufgenommen: geb. geb. Die Betreuung beginnt am und findet statt: in der Wohnung der Tagespflegeperson, wobei das Kind jeweils zu den vereinbarten Zeiten dorthin gebracht und wieder abgeholt wird. in der Wohnung der Eltern in anderen geeigneten Räumen: (Weitere Angaben in Anlage 1) Anschrift Die folgende Betreuungsvereinbarung umfasst: 1. Stundenbudget 2. Schweigepflicht 3. Eingewöhnung 4. Erkrankung des Kindes 5. Versicherungen 6. Haftpflichtversicherung der Tagespflegeperson 7. Urlaub/ Krankheit der Tagespflegeperson 8. Bildungsdokumentation 9. Veröffentlichungen 10. Sonstiges 11. Beendigung des Betreuungsverhältnisses 12. Kündigung 13. Anlage 1 - Kontaktdaten Anlage 2 - Sonstige Vereinbarungen Anlage 3 - Erkrankung des Kindes Anlage 4 - Vollmacht
2 1. Stundenbudget/ Zahlung Das Stundenbudget für die Betreuungszeit wird zwischen den Eltern, der Tagespflegeperson und der Fachberatung der Stadt Greven mit Stunden pro Woche vereinbart. Ein veränderter Bedarf ist umgehend bei der Fachberatung zu beantragen. Die Tagespflegeperson ist vorher darüber zu informieren. Der Zahlungszeitraum wird mittels Bescheid durch das Jugendamt festgelegt. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel maximal 1 Jahr. Der Bewilligung orientiert sich grundsätzlich am Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli) und kann nach Überprüfung der Voraussetzungen zur Gewährung von Kindertagespflege jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Das Betreuungsgeld wird vom Jugendamt der Stadt Greven an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Eltern leisten Zahlungen nach der Elternbeitragssatzung der Stadt Greven ausschließlich an das Jugendamt. Weitere Zahlungen sind nicht zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen, durch die der Tagespflegeperson ein zusätzlicher Aufwand ersetzt wird. Hiermit wird vereinbart: Verpflegung in Höhe von Frühstück, Mittagessen, Zwischenmahlzeit. 2. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle für die Betreuung des Kindes wesentlichen Auskünfte zu erteilen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Informationen, die die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege betreffen, dürfen mit der Fachberatung des Jugendamtes besprochen werden. Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass sich die Tagespflegeperson bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ( 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) an das Jugendamt der Stadt Greven wendet. 3. Eingewöhnung Die Eltern erklären sich bereit, vor Betreuungsbeginn die Eingewöhnung des Kindes zu unterstützen. Die Eingewöhnungszeit des Kindes beginnt am. In der Eingewöhnungszeit soll vorrangig das Bindungsverhalten des Kleinkindes Unterstützung finden. Durch die Anwesenheit der Eltern in der Kindertagespflegestelle zu Beginn der Eingewöhnungszeit erhalten sie einen tieferen Einblick in die Gegebenheiten: die konkrete Arbeit der Tagespflegeperson, das Wohlergehen des eigenen Kindes, die Kinderkonstellation, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsparteien. Sollte eine der beiden Parteien (Tagespflegeperson oder Eltern) oder beide in der Eingewöhnungszeit zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Betreuung nicht sinnvoll erscheint, muss unverzüglich die Fachberatung des Jugendamtes Greven kontaktiert werden. Das Jugendamt unterstützt die drei- bis vierwöchige Eingewöhnungsphase mit 100 (ca. 22 Stunden). Sollte ein höherer Bedarf notwendig sein, sollten die Eltern weitere Stunden finanziell übernehmen. 1
3 Die Eltern sollten drei bis vier Wochen Eingewöhnungszeit einplanen. Davon sollte das Kind unbedingt einige Zeit in Begleitung eines Elternteils verbringen: An mindestens drei aufeinander folgenden Tagen kommt ein Elternteil mit dem Kind gemeinsam in die Tagesfamilie für maximal zwei Stunden täglich. Die Anwesenheit der Bezugsperson bietet die sichere Basis, von der aus sich das Kind neugierig der fremden Umgebung nähern und mit der zukünftigen Bezugsperson Kontakt aufnehmen kann. Der vierte Tag ist der Zeitpunkt für einen ersten Trennungsversuch des begleitenden Elternteils. Wenn sich das Kind in dieser Situation nicht von der Tagespflegeperson trösten lässt, sollte der Trennungsversuch abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden. Die Abwesenheit der Eltern/des Elternteils kann langsam verlängert werden, wenn das Kind sich eingelebt hat, mit der neuen Umgebung vertraut ist und die Tagespflegeperson das Kind auch in schwierigen Situationen trösten kann. Die Eltern sollten immer telefonisch erreichbar sein. Dann erfolgt eine Steigerung bis hin zur vereinbarten Betreuungszeit. 4. Erkrankung des Kindes Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche sind Aufgabe der Eltern. Die Tagespflegeperson soll von den Untersuchungsergebnissen unterrichtet werden, soweit sie für die Betreuung von Bedeutung sind. Die Eltern verpflichten sich, die Tagespflegeperson unverzüglich von einer Erkrankung des Kindes oder einer sonstigen Ansteckungsgefahr durch das Kind (z.b. durch Läuse) zu unterrichten. In diesem Fall wird das Kind nicht von der Tagespflegeperson betreut. Die Betreuung obliegt den Eltern. Die Tagespflegeperson kann sich bereit erklären, dem Kind im Ausnahmefall Medikamente zu geben. Hierzu bedarf es einer aktuellen schriftlichen Vereinbarung. In Notfällen ist die Tagespflegeperson berechtigt bzw. verpflichtet, einen Arzt wenn möglich, den/die behandelnde/n Kinderarzt/-ärztin aufzusuchen. In Anlage 3 und 4 folgen weitere Angaben und eine Vollmacht zu diesen Punkten. 5. Versicherung Unfallversicherung für die Kinder Seit 2005 stehen die Tagespflegekinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und sind damit den Kindern in Tageseinrichtungen gleich gestellt. Voraussetzung dafür ist, dass die Tagespflegeperson im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII anerkannt ist. Dies ist immer der Fall, wenn die Tagespflegeperson eine Pflegerlaubnis nach 43 SGB VIIII, 4 KiBiz NRW besitzt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Aufenthalt bei der Tagespflegeperson, auf Unternehmungen mit der Tagespflegeperson sowie auf den Weg zur Tagespflegeperson und auf den Heimweg. Kleinere Verletzungen, die keine ärztliche Behandlung erfordern, dokumentiert die Tagespflegeperson in einem Verbandbuch für den Fall, dass es Rückfragen zu den Unfällen geben oder Spätfolgen eintreten sollten. Die Eltern werden über den Vorfall und den Eintrag ins Verbandbuch informiert. 2
4 Unfallversicherung bei Vertretung Die gesetzliche Unfallversicherung, die für das Kind bei Betreuung durch anerkannte Tagespflegepersonen besteht, greift grundsätzlich nicht, wenn andere Personen das Kind betreuen. Die Übernahme der Betreuung durch andere Personen (Vertretung) ist daher nur in Ausnahmefällen und nur für kurze Zeit zulässig. Einzige Ausnahme ist, wenn die Tagespflegeperson durch eine anerkannte Tagespflegeperson vertreten wird. Bei längerer Vertretung, z. B. Krankheit oder Urlaub, ist die Fachberatung unbedingt vorher zu informieren. Dabei ist der Name der qualifizierten Vertretungskraft mitzuteilen. 6. Haftpflichtversicherung der Tagespflegeperson Die Tagespflegeperson hat mit ihrer Privathaftpflicht geklärt, dass diese hinsichtlich der Betreuung von Kindern eintritt. Die Tagespflegeperson übernimmt während der Betreuung des Kindes/der Kinder die Aufsichtspflicht und haftet nach 832 BGB bei einer Aufsichtspflichtverletzung. Schäden, die ein Kind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind im Allgemeinen nicht versicherbar. Hierfür sollten die Eltern des Kindes mit ihrer Privathaftpflicht abklären, ob bzw. inwieweit die Versicherung für Schäden eintritt, die das Kind selbst verursacht oder während des Aufenthaltes bei der Tagespflegeperson einem Dritten zufügt. Im Falle eines Versicherungsschadens übernehmen die Kindeseltern den Teil des Schadens, den das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht hat und den die Privathaftpflicht der Eltern nicht trägt. Die Eltern erklären sich damit einverstanden nicht einverstanden. 7. Urlaub/Krankheit der Tagespflegeperson Die Tagespflegeperson teilt den Eltern spätestens im Januar bzw. bei Betreuungsbeginn ihre betreuungsfreien Urlaubstage (max. vier Wochen im Jahr) mit. Die Eltern planen ihren Urlaub entsprechend bzw. kümmern sich in dieser Zeit um die Betreuung ihres Kindes und tragen eventuelle Kosten. Im Vertretungsfall kann die Kooperation mit einer qualifizierten Tagespflegeperson genutzt werden, die den Kindern vertraut ist und den Eltern vorgestellt wird. 8. Bildungsdokumentation Die Entwicklung jedes Kindes, das sich ausschließlich in der Kindertagespflege befindet, wird in angemessener Weise dokumentiert. Die Dokumentation unterstützt das Bestreben einer bestmöglichen Förderung des Kindes. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte. Wenn die Betreuung des Kindes endet, erhalten ausschließlich die Erziehungsberechtigten eine abschließende Fassung der Dokumentation. Die Eltern erklären sich mit der Dokumentation des Bildungsprozesses ihres Kindes einverstanden nicht einverstanden Die Erstellung der Bildungsdokumentation wird bei der Berechnung des Stundenbudgets mit 15 Min. (betreuungsfreie Zeit) pro Woche berechnet. 3
5 9. Veröffentlichungen Im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit werden Fotos von den Kindern gefertigt, die evtl. bei Fachtreffen der Tagespflegepersonen, Ausstellungen oder in der Tagespresse Verwendung finden können, ohne dass es noch einmal einer speziellen Genehmigung seitens der Eltern bedarf. Die Eltern erklären sich damit einverstanden nicht einverstanden. 10. Sonstige Vereinbarungen Zusätzliche Absprachen oder Besonderheiten werden getroffen und sind als Anlage 2 beigefügt wie z. B. Benutzung öffentlicher Spielplätze, Haustiere, etc. 11. Beendigung des Betreuungsverhältnisses Die Eltern verpflichten sich, der Tagespflegeperson sobald wie möglich mitzuteilen, wenn eine Beendigung der Kindertagespflege geplant ist. Dieses gilt auch, wenn sie beabsichtigen, ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden. Das Kind/die Kinder soll/en frühest möglich auf das Ausscheiden aus der Kindertagespflegestelle vorbereitet werden. Die neue Lebenssituation soll thematisiert werden, um den Übergang zu erleichtern. Der Abschied sollte entsprechend gestaltet werden. 12. Kündigungsfrist Die Betreuungsvereinbarung endet bei Eintritt in eine Kindertageseinrichtung zu Beginn eines Kindergartenjahres automatisch zum Vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Vertrag für beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Das Jugendamt ist unverzüglich schriftlich über die Kündigung bzw. Beendigung zu informieren. Eine Kündigung zum eines Jahres ist nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf des bestehenden Vertrages als unzumutbar erscheinen lässt. Die Fachberatung ist unbedingt vorher einzuschalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein o- der nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der anderen Regelungen unberührt. Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte/r Tagespflegeperson 4
6 Anlage 1 der Betreuungsvereinbarung für das Kind: Daten der Eltern Adressen und Telefonnummer der Eltern, unter der sie während der Betreuungszeiten erreichbar sind: 1. Name: Straße: Telefon, privat: Handy: Arbeitstelle: Telefon, dienstl.: 2. Name: Straße: Telefon; privat: Handy: Arbeitstelle: Telefon; dienstl.: Weitere Kontaktpersonen Sind die Eltern nicht erreichbar, ist folgende Person zu informieren, die das Kind dann abholt: Name: Adresse: Telefon: Handy: Vertretung im Krankheitsfall der Tagespflegeperson Name: Adresse: Telefon: Handy: 5
7 Anlage 2 der Betreuungsvereinbarung für das Kind: Sonstige Vereinbarungen Die Betreuung durch die Tagespflegeperson umfasst: Ja Nein Abholen von folgender Institution: Mitnahme im PKW mit einem, den Sicherheitsstandards entsprechendem, Kindersitz Mitnahme auf dem Fahrrad mit einem, den Sicherheitsstandards entsprechendem, Kindersitz und Helm Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Benutzung öffentlicher Spielplätze Teilnahme an einer Spiel-/Turn-/Musikgruppe etc. Ausflüge Schwimmen Fernsehen Im Haushalt der Tagespflegeperson: sind folgende Haustiere vorhanden: sind keine Haustiere. Sonstiges: Im Haushalt der Tagespflegeperson darf in den Räumen, in denen das Kind betreut wird, nicht geraucht werden ( 10 Absatz 4 KIBIZ) Unterschrift Erziehungsberechtigte Tagespflegeperson 6
8 Anlage 3 der Betreuungsvereinbarung für das Kind: Erkrankung des Kindes Es liegen folgende Besonderheiten vor: Chronische Krankheiten Allergien: Arzneimittelunverträglichkeiten: Nahrungsmittelunverträglichkeiten: Die Gabe jedweder Form von Medikamenten ist nicht vorgesehen. Im Ausnahmefall kann die Tagesmutter sich bereit erklären, Medikamente auszugeben. Hierzu ist von den Erziehungsberechtigten zu gegebener Zeit folgendes handschriftlich auszufüllen: Name des Medikamentes, Häufigkeit der Einnahme während der Betreuungszeit und Unterschrift: In Notfällen ist die Tagespflegeperson berechtigt bzw. verpflichtet, einen Arzt wenn möglich, den/die behandelnde/n Kinderarzt/ärztin aufzusuchen; dazu Anlage 4. Unterschrift Erziehungsberechtigte Tagespflegeperson 7
9 Anlage 4 der Betreuungsvereinbarung für das Kind: Vollmacht für ärztliche Notfälle Hiermit bevollmächtigen wir / bevollmächtige ich, als Erziehungsberechtigte/r die Tagespflegeperson Frau/Herrn Adresse im Falle einer medizinischen Notfallindikation bei dem Kind geboren am _ versichert bei _ bei dem behandelnder Arzt zum Abschluss eines ärztlichen Behandlungsvertrages. Diese Vollmacht gilt lediglich für Notfälle, nicht für ärztliche Routineuntersuchungen, -maßnahmen oder Therapien. Ort. Datum Unterschrift(en) des/der Erziehungsberechtigten 8
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