BETRE VEREINB UNGS - RUNG EREINBARUNG. Kinderbetreuung in Tagespflege

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1 BETRE ETREUUNGS UNGS - VEREINB EREINBARUNG RUNG Kinderbetreuung in Tagespflege

2 Einleitung Vor Beginn eines Betreuungsverhältnisses empfehlen wir, dass Tagespflegeperson und Eltern ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Betreuung eines Tageskindes in einer privatrechtlichen Vereinbarung festhalten. Es besteht eine grundsätzliche Vereinbarungs- bzw. Vertragsfreiheit in der Ausgestaltung. Somit besteht auch die Möglichkeit, eine mündlich abzuschließen. Allein aus Gründen der Verbindlichkeit empfiehlt es sich, die Vereinbarung in Schriftform abzufassen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um die einzelnen inhaltlichen Bestandteile zunächst für sich selbst zu klären. In einem zweiten Schritt besprechen Sie diese mit Ihrer Vertragspartnerin bzw. Ihrem Vertragspartner. Wir unterstützen Sie gerne beim Abschluss Ihrer. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesmütter-Börse des Caritasverbandes für Stuttgart e. V. Inhalt 1. Betreuungszeiten 2. Erreichbarkeit der Eltern 3. Betreuungsgeld 4. Urlaub/Ausfallzeiten 5. Erkrankung des Kindes / Arztbesuche / ärztlicher Notfall 6. Versicherungen 7. Ausstattung in der Tagespflege 8. Weitere Vereinbarungen 9. Übersicht: Personen in der Tagesfamilie 10. Zusammenarbeit/Auskunftspflicht/Schweigepflicht 11. Beendigung des Tagespflegeverhältnisses Stand:06/2007//Seite 2 von 13

3 Zwischen den Eltern/ den Sorgeberechtigten: Anschrift: Telefon: und der Tagesmutter/ den Tageseltern: Anschrift: Telefon: zur Betreuung des Kindes/der Kinder: geb: geb: geb: Das Tagespflegeverhältnis beginnt am Stand:06/2007//Seite 3 von 13

4 1. Betreuungszeiten Folgende Betreuungszeiten werden vereinbart: Wochentag Beginn Ende Montag Summe der Betreuungsstunden Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Gesamt: Ist in Ausnahmefällen eine Veränderung der Betreuungszeiten notwendig, ist dies rechtzeitig abzusprechen. Längerfristige oder dauerhafte Veränderungen bedürfen einer neuen Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen. Die Beteiligten verpflichten sich zur zuverlässigen Einhaltung der vereinbarten Betreuungszeiten. Bezüglich des Bringens und Abholens des Kindes/der Kinder werden folgende Vereinbarungen getroffen: falls nicht die Eltern das Kind bringen oder abholen: Name, Adresse und Telefonnummer der Person, die das Kind bringt und holt Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, das o.g. Kind/die o.g. Kinder vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Abholung zu betreuen und zu versorgen. Die Tagespflegeperson übernimmt die Bildung und Erziehung des Kindes. Das jeweilige Kind wird seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Überlegungen und Entscheidungen beteiligt. Die Tagespflegeperson übernimmt während der vereinbarten Zeiten die Aufsichtspflicht über das Kind/die Kinder nach 832 BGB. Wird das Kind von einer anderen Person als den Personensorgeberechtigten abgeholt, ist die Tagespflegeperson rechtzeitig zu informieren. Stand:06/2007//Seite 4 von 13

5 2. Erreichbarkeit der Eltern Die Eltern des Tagespflegekindes sind während der Betreuungszeiten unter folgender Telefonnummer zu erreichen: Mutter: Vater: 3. Betreuungsgeld Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung des Kindes zu den vereinbarten Zeiten ein entsprechendes Betreuungsgeld. Eine Orientierung zur Ausgestaltung des Betreuungsgeldes ist in der Information zur Tagespflege dargestellt. Die Eltern verpflichten sich zur Zahlung eines Betreuungsgeldes in Höhe von stündlich/ monatlich Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf folgendes Konto (bis zum 05. eines Monats im Voraus) Kontoinhaber/in Geldinstitut BLZ Kontonummer Besondere Vereinbarungen (z.b. Kürzung/Erhöhung des Betreuungsgeldes bei Urlaub oder sonstigen Ausfallzeiten) Bei Urlaub der Tagesmutter Zwischen Eltern und Tagesmutter wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Bei Urlaub des Tageskindes Zwischen Eltern und Tagesmutter wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen: Stand:06/2007//Seite 5 von 13

6 Bei Erkrankung des Kindes Für den Fall, dass die Betreuung aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist, wird folgende Übereinkunft getroffen: Für den Fall der Erkrankung der Tagesmutter wird folgende Vereinbarung getroffen: Sonstige Vereinbarungen Die Eltern/Personensorgeberechtigten verpflichten sich zur Antragstellung auf Förderung der Tagespflege gemäß 23 KJHG Abs. 3 beim örtlich zuständigen Jugendamt und zur zeitgerechten Beibringung der zur Bearbeitung notwendigen Unterlagen. Die Ausgestaltung der finanziellen Leistungen richtet sich nach den Richtlinien des Jugendamtes und wird von den Beteiligten entsprechend anerkannt. Sie werden direkt an die Tagespflegeperson monatlich im Voraus überwiesen. (vgl. Informationen zur Tagespflege) Der ggf. im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Eigenbetrag der Eltern wird von den Eltern direkt an die Tagespflegeperson gezahlt. Stand:06/2007//Seite 6 von 13

7 4. Urlaub/Ausfallzeiten Die Tagespflegeperson und die Eltern stimmen ihren Urlaub frühzeitig aufeinander ab. Über den Urlaubsumfang werden folgende Vereinbarungen getroffen: Die Tagespflegeperson und die Eltern verpflichten sich, Zeiten in denen aus besonderen Gründen eine Betreuung nicht erfolgen kann oder nicht erforderlich ist frühestmöglich mitzuteilen (z.b. geplanter Krankenhausaufenthalt, Kur o.ä.). Die Verantwortung für eine Ersatzbetreuung obliegt stets den Eltern. 5. Erkrankung des Kindes / Arztbesuche / ärztlicher Notfall Für das erkrankte Kind tragen in erster Linie die Eltern die Verantwortung. Sie verpflichten sich, die Tagespflegeperson umgehend von einer Erkrankung des Kindes zu unterrichten. Es liegt in der Entscheidung der Tagespflegeperson inwieweit sie das kranke Kind aufnehmen kann. Eltern und Tagespflegeperson informieren sich umgehend gegenseitig über ansteckende Erkrankungen in ihrem Umfeld. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und notwendige Arztbesuche obliegen den Eltern. Das Tagespflegekind hat folgende Krankheiten, Allergien, Anfälligkeiten, etc.: Folgende Vereinbarungen werden getroffen (z.b. Medikamentengabe, med. Versorgung, spezieller Ernährungsbedarf etc.): Stand:06/2007//Seite 7 von 13

8 Sollte während der Betreuungszeit ein Notfall entstehen und die Eltern nicht, wie verabredet, erreichbar sein, so ist eine der folgenden Personen zu benachrichtigen (Name, Telefon, evtl. Adresse): 1. _ 2. _ Die genannten Personen sind darüber in Kenntnis gesetzt und damit einverstanden. Bei einem ärztlichen Notfall ist zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern das weitere Vorgehen wie folgt vereinbart und die beigefügte Vollmacht entsprechend erteilt: 1. Die Tagespflegeperson hat die Eltern oder oben genannte Personen im Notfall sofort zu benachrichtigen und die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen abzuklären. 2. die Tagespflegeperson ist bevollmächtigt den ärztlichen Notdienst zu rufen, bzw. den nächstgelegenen Arzt oder vorzugsweise Dr.... Name, Adresse, Telefonnummer oder das nächst gelegene Krankenhaus oder vorzugsweise das Krankenhaus Krankenhaus:... Name, Adresse, Telefonnummer aufzusuchen und eine ärztliche Behandlung wenn möglich nach vorheriger Rücksprache mit einem Sorgeberechtigten zu veranlassen. 3. Eine Kopie des aktuellen Impfpasses, des Vorsorgeuntersuchungsheftes und der Krankenversicherungskarte sind bei der Tagespflegeperson hinterlegt. Stand:06/2007//Seite 8 von 13

9 6. Versicherungen (vgl. die Broschüren: Kinderbetreuung in Tagespflege - Informationen für Eltern oder im Handbuch für Tagesmütter) Der Tagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach 832 BGB Eine Haftpflichtversicherung für das Tagespflegeverhältnis bzw. zur Absicherung der Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson besteht bei: Sammelversicherung bei der WGV-Versicherung (über das Jugendamt Stuttgart) (private Haftpflichtversicherung ) Name der Versicherungsgesellschaft; Versicherungsnummer Bei einem entstehenden Schaden beträgt die Eigenbeteiligung 102. Diese übernimmt/übernehmen die Tagesmutter die Eltern Tagesmutter + Eltern je zur Hälfte Wenn keine Regelung getroffen ist, übernimmt die Tagesmutter den Eigenanteil. Es besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für alle von einer Tagespflegeperson im Sinne des 23 SGB VIII betreuten Kinder. Rechtsgrundlage für den Versicherungsschutz der Kinder ist 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII. Der Versicherungsschutz besteht bei der Unfallkasse Baden-Württemberg. Verletzt sich das Tageskind während der Betreuung oder auf dem damit zusammenhängenden Weg, muss die Unfallmeldung durch die Tagespflegeperson binnen 3 Tage an die Unfallkasse Baden-Württemberg, Augsburger Straße 700, Stuttgart erfolgen. 7. Ausstattung in der Tagespflege Die Eltern sorgen für eine der Jahreszeit angemessene Bekleidung des Kindes und geben, soweit erforderlich, zusätzlich saubere Wäsche zum Wechseln mit (Waschen und Instandsetzung der Kleidung obliegt den Eltern). Von den Eltern werden mitgebracht (z.b. Reisebett, Kindersitz etc.) Die Tagespflegeperson kann bei Bedarf zur Verfügung stellen Stand:06/2007//Seite 9 von 13

10 8. Weitere Vereinbarungen Zu folgenden Fragen werden besondere Vereinbarungen getroffen (zutreffendes bitte ausfüllen) Ernährung / Süßigkeiten Sauberkeitserziehung Fernsehen/ Computer/ Video Selbständiges Radfahren Mitnahme im PKW / auf dem Fahrrad Hausaufgabenbetreuung / Vorbereitung auf Klassenarbeiten Teilnahme des Kindes an Aktivitäten der Tagespflegeperson (Krabbelgruppe, Schwimmbadbesuch, Besuch von Veranstaltungen) Rauchen im Haushalt der Tagespflegeperson Umgang mit Haustieren Sonstiges Stand:06/2007//Seite 10 von 13

11 9. Übersicht: Personen in der Tagesfamilie Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Tagespflegekindes werden folgende Tagespflegekinder von der Tagespflegeperson betreut: Vorname Geburtsjahr Betreuungszeiten Vorname Geburtsjahr Betreuungszeiten Vorname Geburtsjahr Betreuungszeiten Vorname Geburtsjahr Betreuungszeiten Die Tagespflegeperson informiert die Eltern vor Aufnahme eines weiteren Tagespflegekindes. Wer Kinder außerhalb ihrer (elterlichen) Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf nach 43 SGB VIII der Erlaubnis. Entsprechende Vordrucke zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis erhalten Sie über die Tagesmütter-Börse des Caritasverbandes für Stuttgart e. V. oder den Tagesmütter- und Pflegeelternverein. In der Tagespflegefamilie leben folgende eigene Kinder: Vorname Vorname Vorname Vorname Geburtsjahr Geburtsjahr Geburtsjahr Geburtsjahr Folgende andere Personen leben im Haushalt der Tagespflegeperson bzw. halten sich dort regelmäßig auf und unterstützen teilweise die Betreuungsarbeit: Vorname Familienname Vorname Familienname Stand:06/2007//Seite 11 von 13

12 10. Zusammenarbeit / Auskunftspflicht / Schweigepflicht Eltern und Tagespflegeperson sind bereit sich gegenseitig für die Betreuung des Kindes wesentliche Auskünfte zu erteilen (z.b. häusliche Veränderungen, besondere Begebenheiten während der Betreuung, Schulschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, Schlafstörungen etc.). Die Tagespflegeperson verpflichtet sich zum völligen Verzicht auf körperliche und seelische Gewalt gegenüber dem Tagespflegekind. Die Eltern und Tagespflegepersonen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familien betreffen, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. Zur Förderung der Zusammenarbeit vereinbaren Eltern und Tagespflegeperson ein ausführliches Gespräch über den Verlauf des Tagespflegeverhältnisses im Abstand von Wochen. 11. Beendigung des Tagespflegeverhältnisses Eine beabsichtigte Beendigung des Tagespflegeverhältnisses ist dem Vereinbarungspartner frühestmöglich mitzuteilen. Die Beteiligten vereinbaren eine Kündigungsfrist von Wochen. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Eltern und Tagespflegeperson achten auf eine bewusste und behutsame Vorbereitung des Kindes am Ende des Betreuungsverhältnisses. Stuttgart, den Unterschrift der Eltern/ Sorgeberechtigten Stuttgart, den Unterschrift der Tagespflegeperson Stand:06/2007//Seite 12 von 13

13 Ihre persönlichen Notizen Stand:06/2007//Seite 13 von 13

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