Klienteninformation Dezember 2005

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1 Klienteninformation Dezember 2005 Inhalt Abgabenänderungsgesetz 2005 die neuen Steueränderungen... 1 Einkommensteuer...1 Körperschaftsteuer...2 Umgründungen...2 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken... 2 Mitarbeiter...2 Kundengeschenke...3 Umsatzsteuer... 4 Sozialversicherungswerte Steuertipps zum Jahresende Steuertipps für Unternehmer...4 Steuertipps für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter...7 Steuertipps für Arbeitnehmer...7 Steuertipps für alle Steuerpflichtigen...8 Liebe Klienten! Der Steuergesetzgeber ist auch im Jahr 2005 wieder emsig tätig gewesen, obwohl keine Steuerreform angesagt war. Kurz vor Jahreswechsel kommt es - wie fast jährlich - noch zu einem Abgabenänderungsgesetz. War im Vorjahr mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz noch der Weihnachtsmann aus dem Finanzministerium unterwegs, so ist ihm diesmal der Krampus ausgekommen! Näheres erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Abgabenänderungsgesetz 2005 die neuen Steueränderungen Das Plenum des Nationalrats hat das Abgabenänderungsgesetz 2005 unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Folgende steuerliche Änderungen ergeben sich somit: Einkommensteuer Lohnnachzahlungen in einem Insolvenzverfahren werden derzeit in dem Monat besteuert, in dem sie zufließen. Künftig werden sie zur

2 Progressionsmilderung auf die einzelnen Kalendermonate aufgeteilt, für die sie geleistet werden. Die derzeitige Einkommensteuermäßigung für Sanierungsgewinne (bzw Gewinne aus einem Schulderlass) wird ab 2006 auch für Privatkonkurse gelten. Überdies wird es bei betrieblichen Insolvenzen für die Steuerermäßigung nicht mehr notwendig sein, dass der Betrieb fortgeführt wird. Weiters sind Verbesserungen bei der Verlustverrechnung vorgesehen (100%ige Verrechnung von Sanierungsgewinnen bzw. Gewinnen aus einem Schulderlass mit Verlustvorträgen). Körperschaftsteuer Unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaften, wie z.b. der in Österreich schon sehr verbreiteten englischen Limited, wird künftig auch Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben. Umgründungen Hier kommt es ua zu massiven Verschlechterungen bei den sogenannten unbaren Entnahmen in Zusammenhang mit Umgründungen (Betriebseinbringungen) in Kapitalgesellschaften. Unbare Entnahmen sind Verbindlichkeiten gegenüber dem einbringenden Unternehmer, die in die Einbringungsbilanz eingestellt und in der Folge steuerfrei aus der Kapitalgesellschaft entnommen werden können. Die maximale Höhe der unbaren Entnahme wird reduziert. Weiters wird die Auszahlung mit 25% KESt besteuert. Wenn die Verbindlichkeit verzinst oder die Auszahlung der Verbindlichkeit durch einen Bankkredit finanziert wird, werden die Zinsen nicht absetzbar sein. Die Änderungen gelten für Umgründungen, die nach dem beim Firmenbuchgericht bzw Finanzamt angemeldet werden. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken Mitarbeiter Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmen die Frage, wie man Geschenke, die man Kunden und Mitarbeitern macht, steuerlich berücksichtigen kann. Zu unterscheiden ist, wer Geschenkempfänger ist, da für Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche Regelungen gelten. Lohnsteuer Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, ausgenommen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen sind. 2

3 Als angemessen gelten Sachzuwendungen bis maximal EUR 186 jährlich pro Mitarbeiter. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.b. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.b. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflügen etc.) handeln. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.b. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.b. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen, Reisen etc.) an Betriebsveranstaltungen ist bis zu EUR 365 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Einkommensteuer Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden. Umsatzsteuer Kundengeschenke Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen sind lediglich Warenmuster und Aufmerksamkeiten. Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist, dass für das Geschenk ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten. Einkommensteuer Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den sogenannten nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand. Als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können Gegenstände, die an Kunden oder Geschäftspartner verteilt werden und die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen oder Wein etc. dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder -aufdruck eines Logos versehen sind. 3

4 Umsatzsteuer Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Als geringer Wert werden EUR 40 (ohne Umsatzsteuer) pro Empfänger und Kalenderjahr angenommen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und sind nicht in die 40 EUR-Grenze mit einzurechen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass echte Weihnachtsgeschenke, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben, für Kunden weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, noch das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug besteht, sofern die Grenze von EUR 40 überschritten wird. Umsatzsteuer Mit dem Wachstums- und Beschäftigungsgesetz wurde beschlossen, dass ab die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung angegeben werden muss, wenn der Rechnungsbetrag EUR übersteigt. Die Finanzverwaltung erhofft sich durch diese Bestimmung eine effizientere Außenprüfung und Erleichterungen bei der Betrugsbekämpfung. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme kann allerdings schon in Frage gestellt werden, da die österreichischen UID- Nummern vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden können! Sichergestellt ist jedenfalls der verwaltungstechnische Mehraufwand im unternehmerischen Bereich! Sozialversicherungswerte 2006 Einer Veröffentlichung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zufolge werden sich folgende SV-Werte für 2006 ergeben: Geringfügigkeitsgrenze 2006 monatlich EUR 333,16 (2005: EUR 323,46) Höchstbeitragsgrundlage 2006 monatlich EUR (2005: EUR 3.630) Höchstbeitragsgrundlage 2006 monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: EUR (2005: EUR 4.235) Steuertipps zum Jahresende 2005 Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer- Check zu machen: Wurden alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen? Denn am 32. Dezember ist es zu spät! Steuertipps für Unternehmer Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie 4

5 Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden; Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 400 (exklusive USt) als geringwertige Wirtschaftsgüter; Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen: Übertragung aufgedeckter stiller Reserven Natürliche Personen können nach wie vor die im Zuge des Ausscheidens von Altanlagen aufgedeckten stillen Reserven auf Ersatzinvestitionen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass das ausgeschiedene Wirtschaftsgut bereits mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat (bei Liegenschaften 15 Jahre). Diese Fristen gelten bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt (wie zb Katastrophen) oder (drohendem) behördlichen Eingriff nicht. (Für Kapitalgesellschaften wurde diese Begünstigung ab 2005 abgeschafft.) Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR pro Tag für den 20%igen Bildungsfreibetrag berücksichtigt werden. TIPP: Alternativ zum Bildungsfreibetrag für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu. Entnahmeverhalten bei im Vorjahr beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten! Wenn Sie bereits im Jahr 2004 die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2005 unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2005 nur Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2005 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2005 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (z.b. Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen). 5

6 Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem zu begleichen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2005 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens getätigt werden. Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden. GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer bis beantragen Bestimmte kleine Gewerbetreibende können sich bis spätestens rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als EUR 3.881,52 und der Jahresnettoumsatz maximal EUR betragen hat. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1998 Zum läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1998 aus. Diese können daher ab vernichtet werden. Beachten Sie bitte aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind, und 6

7 dass nach dem Handelsrecht Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Hier ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Steuertipps für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis EUR 300 steuerfrei Die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu EUR 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei. Bei monatlicher Zahlung der Prämie erhöht sich auch das Jahressechstel. Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht. Steuertipps für Arbeitnehmer Werbungskosten noch vor dem bezahlen Werbungskosten müssen bis zum bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2005 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Ebenso können Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Arbeitnehmerveranlagung 2000 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2000 beantragen Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung Hat ein Dienstgeber im Jahr 2000 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer ist der Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, 7

8 deren Vergütungen steuerfrei sein können. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2002 bei Mehrfachversicherung Wer im Jahr 2002 aufgrund einer Mehrfachversicherung (zb gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung). Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig! Steuertipps für alle Steuerpflichtigen Sonderausgaben bis maximal EUR ( Topf-Sonderausgaben ) Sonderausgaben sind z.b. Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei sind. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der Höchstbetrag von EUR auf EUR Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um EUR pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von EUR vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von EUR stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Renten, Steuerberatung und Kirchenbeitrag Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zb Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 100 begrenzt. Spenden als Sonderausgaben Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungsund der Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. 8

9 Außergewöhnliche Belastungen noch 2005 bezahlen Außergewöhnliche Ausgaben zb für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zb Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar. Prämie 2005 für Zukunftsvorsorge und Bausparen lukrieren Wer als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens EUR in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge investiert, erhält für 2005 die mögliche Höchstprämie von 9 %, das sind EUR 180. Für einen maximal geförderten Einzahlungsbetrag beim Bausparen von EUR pro Jahr gibt es (derzeit) eine staatliche Prämie von EUR 35. Spekulationsverluste realisieren Wer im Jahr 2005 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von EUR 440 hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, sonst Frist von einem Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten z.b. Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2005 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen. Auch der Verkauf eines im Frühjahr erstandenen Autos (zb Kabrios) könnte zur Schaffung eines Spekulationsverlustes verwendet werden. Impressum: Mag. Michael Mutz konzess. Immobilientreuhänder Wirtschaftstreuhänder Steuerberater geprüfter Unternehmensberater A-1040 WIEN TRAPPELGASSE 4 Tel. 01/ Fax DW office@mutz.at Angaben ohne Gewähr. 9

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