Beratung aktuell Nr. 3/2010

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1 Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 8020 Graz, Strauchergasse 16 - Tel / Fax 50 LG für ZRS Graz: FN s DVR: kanzlei@slawitsch.at Graz, Sl./Luk Beratung aktuell Nr. 3/2010 Bevorstehende Neuregelungen, Aktivitäten im letzten Quartal 2010 Während über allfällige Steuerpläne der Bundesregierung nach wie vor nur vereinzelte politische Zurufe, aber keine konkreten Aussagen zu hören sind, treten ab doch einige steuerliche Änderungen in Kraft, über die bereits eine Regierungsvorlage existiert und die noch im Herbst im Parlament beschlossen werden soll. Einerseits soll dieses Rundschreiben darüber berichten, andererseits aber sich mit Hinweisen über steuerliche Maßnahmen im letzten Quartal des Jahres beschäftigen. 1. Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bau(Neben-)gewerbe Bereits im Vorjahr wurde eine Haftung jener Unternehmer, die Auftraggeber von Bauleistungen sind, für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge ihrer Subunternehmer eingeführt. Diese Regelung soll nunmehr auf lohnabhängige Abgaben ausgeweitet werden. Zur Haftungsfreistellung ist vorgesehen, dass der Rechnungseinbehalt von 20% auf 25% erhöht wird und dieser Betrag an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse abzuführen ist. Die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung soll entfallen, wenn der beauftragte Subunternehmer in die sogenannte HFU-Liste aufgenommen worden ist. Im Falle des Einbehaltes und der Abfuhr an das Dienstleistungszentrum wird der Auftraggeber auch die UID-Nummer bzw. in Ermangelung einer solchen die Finanzamt und Steuernummer des Subunternehmers bekanntzugeben haben. 2. Dienstverhältnis statt Werkvertrag: Fiktion einer Nettolohnvereinbarung Schon seit einigen Jahren bekämpfen Finanzamt und Gebietskrankenkasse mit allen zu Gebote stehenden Mitteln den Abschluss von Werkverträgen und schreiben dem Auftraggeber im Falle erfolgreicher Umdeutung in ein Dienstverhältnis die Lohnabgaben vor. Nunmehr kommt es ab 2011 zu einer weiteren Verschärfung, da die

2 ausbezahlten Honorare nicht als Brutto-, sondern als Nettobezug angesehen und auf einen Bruttobezug hochgerechnet werden! Es ist daher unbedingt zu empfehlen, vor der Auszahlung von Honoraren bzw. dem Abschluss von Werkverträgen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung einzuholen und im Zweifelsfall eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse unter Protest vorzunehmen, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu provozieren Körperschaftsteuerzuschlag für Zahlungen ohne Empfängernennung Betrieblich veranlasste Zahlungen (z.b. Provisionen) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar (sofern deren Hingabe oder Empfangnahme nicht strafbar sind). Allerdings kann das Finanzamt die Nennung des Empfängers einer derartigen Zahlung verlangen und konnte schon bisher mangels Bekanntgabe des Empfängers den Abzug als Betriebsausgabe verweigern. Ab 2011 ist aber ein Körperschaftsteuerzuschlag in Höhe von 25% jener Ausgaben zu entrichten, bei denen der Empfänger nicht namhaft gemacht wird. Die Regelung gilt ab der Veranlagung 2011, somit auch für abweichende Wirtschaftsjahre mit Bilanzstichtag im Kalenderjahr Verlängerung der Verjährungsfristen Nachdem vor einigen Jahren die Verjährungsfristen verkürzt wurden, ist ab 2011 wieder eine Verlängerung vorgesehen und zwar bei der absoluten Verjährungsfrist (relevant für vorläufig festgesetzte Steuern) von zehn auf 15 Jahre. Die Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern wird von sieben auf zehn Jahre verlängert. 5. Planung von Investitionen und Wertpapierkäufen Das letzte Quartal des Jahres sollte man zum Anlass nehmen, die aufgrund der aktuellen Einkommensentwicklung zu erwartende Steuer berechnen zu lassen und allfällige Gestaltungsmaßnahmen zu setzen. Dabei ist insbesondere auch an den 13%igen Gewinnfreibetrag zu denken, der allen einkommensteuerpflichtigen Personen zusteht, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. Bei Einkünften bis zu ,-- besteht kein Handlungsbedarf, weil der Freibetrag im Tarif integriert ist. Für darüber hinausgehende Gewinne kann der Freibetrag durch bestimmte Investitionen oder

3 durch die Anschaffung freibetragstauglicher Wertpapiere im Betriebsvermögen (bei Personengesellschaften am Besten im Sonderbetriebsvermögen eines jeden Gesellschafters) genutzt werden. 3 Erforderlich ist eine Abschätzung des Gewinnes (Gewinnanteiles) 2010 und darauf aufbauend die Berechnung des maximalen 13%igen Freibetrages die Feststellung der bereits getätigten bzw. bis Jahresende noch anfallenden freibetragstauglichen Investitionen gegebenenfalls die Nutzung des restlichen Freibetrages durch entsprechende Wertpapierkäufe spätestens bis Jahresende Für konkrete Berechnungen sowie die Erstellung einer Einkommensvorschau 2010 und für die Erörterung möglicher Steuerungs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung und bitten Sie um Benachrichtigung, wenn Sie derartige individuelle Berechnungen wünschen. 6. Kinderbetreuungskosten Seit 2009 sind Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Selbstbehalt bis zu 2.300,-- absetzbar und wir haben in vorangegangenen Aussendungen hierüber bereits ausführlich berichtet. Daneben ist aber bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (z.b. alleinerziehende Mutter) auch die Geltendmachung wesentlich höherer Kinderbetreuungskosten möglich, allerdings erfolgt dann eine Kürzung um den einkommensabhängigen Selbstbehalt. 7. Absetzbarkeit von Spenden Speziell in den letzten Wochen eines jeden Jahres erhält man üblicherweise Spendenaufrufe diverser Institutionen. Seit dem Jahr 2009 hat sich der Kreis jener Spendenempfänger erweitert, an welche steuerlich abzugsfähige Spenden möglich sind.

4 4 Jene Rechtsträger, an welche Spenden bis zu 10% des Vorjahresgewinnes bzw. Vorjahreseinkommens steuerlich absetzbar sind, finden Sie unter / Themen absetzbare Spenden. Stichwort Spenden: Unternehmer können Geld- oder Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgabe absetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind (mediale Berichterstattung, Eigenwerbung auf der eigenen Homepage, in Inseraten oder Rundschreiben). Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden leistet, sind steuerfrei. 8. Termin a) Anträge auf Energieabgabenvergütung Anträge auf Vergütung von Energieabgaben (insbesondere bei energieintensiven Unternehmen) müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren gestellt werden. Am endet die Frist für das Jahr Anspruchsberechtigt sind nicht nur Produktions-, sondern auch Dienstleistungsunternehmungen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihr Betrieb in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte an uns. Besonders Jahre mit hohen Investitionen bieten Vergütungschancen, weil der Selbstbehalt dadurch sinkt. b) Antrag auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen In den Systemen ASVG Selbständigen- und Gewerbeversicherung sowie Sozialversicherung der Bauern sind Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage (heuer jährlich ,--) zu entrichten. Bei zwei oder mehreren Dienstverhältnissen oder bei gleichzeitigen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten kann es dazu kommen, dass unterjährig auch für höhere Einkünfte Versicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Deren Rückerstattung ist drei Jahre rückwirkend möglich, bis somit noch für das Jahr Wenn Sie einen derartigen Antrag über uns stellen wollen, bitten wir um Nachricht!

5 5 c) Termin für die Einkommensteuererklärung 2005 Zur Geltendmachung von beruflichen Ausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc. hat man im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder einer Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit. Am endet daher die diesbezügliche Frist für das Jahr d) Termin für Kapitalertragsteuer-Rückerstattung 2005 Bis zum Jahresende kann rückwirkend ab 2005 ein Antrag auf KESt- Rückerstattung eingebracht werden, wenn die reguläre Steuer für Kapitalerträge geringer ist als die einbehaltene Kapitalertragssteuer. Für Kinder, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln, ist eine Rückzahlung erst ab 700,80 vorgesehen, für Ehepartner von Alleinverdienern erst ab 364,--. e) Kleinunternehmerbefreiung bei der gewerblichen Versicherung Rückwirkend für das laufende Jahr können sich Kleinunternehmer mit Gewerbeschein auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 4.395,96 sind und der Jahresnettoumsatz maximal ,-- beträgt. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre sowie Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. Im November werden wir Ihnen über weitere, bis dahin wohl schon absehbare Neuerungen berichten und verbleiben mit freundlichen Grüßen Dr. Hans-M. Slawitsch

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