Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
|
|
- Matthias Pfaff
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: AufenthG 60 I AsylVfG 25, 76, Abs. 7 Satz 1 AufenthG 77 Abs. 2 AsylVfG 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 77 Abs. 2 AsylVfG 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Orientierungsatz: Herat; Minderjähriger Schlagworte: Asylantrag, Abschiebungsverbote, Armutsgrenze Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom... Juli 2012 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 4 aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am geborene, aus He. stammende Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 auf dem Landweg aus dem Iran kommend über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2012 einen Asylantrag. Am 13. Juni 2012 fand die Anhörung gemäß 25 AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Der Kläger trug vor, er habe seit seinem 5. Lebensjahr bei seinem Onkel mütterlicherseits in He. gelebt. Seitdem habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. In He. habe er noch eine Tante und eine Großmutter. Ein Onkel mütterlicherseits sowie seine Großmutter H. Mariam Jafari lebten in
2 Deutschland. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Auf die Niederschrift über die Anhörung vom 13. Juni 2012 wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom... Juli 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Vormunds vom 16. Juli 2012 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, die Nummern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts vom... Juli 2012, zugestellt am 5. Juli 2012, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bestehen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss der Kammer vom 7. März 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen ( 76 Abs. 1 AsylVfG). Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit der Kläger als Minderjähriger ohne Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit darin in Nr. 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 1-3 oder 7 Satz 2 AufenthG und 60 Abs. 5 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt Bezug auf die sehr eingehenden, zutreffenden Gründe des Bescheids vom... Juli 2012 und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylVfG). Zu der Frage eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind ergänzend sind die Feststellungen des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) heranzuziehen. Der ANSO Quarterly Data Report Q verzeichnet für die Provinz He. im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 nunmehr 299 Angriffe gegenüber 317 Anschlägen im Vorjahreszeitraum und stellt eine Abnahme der Angriffe fest (vgl. ANSO a. a. O. S. 15/16). Die Anschlagsdichte ist daher - selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklung - gering. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz He. einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Allerdings liegen für den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein
3 Abschiebestopp nach 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere vergleichbaren Schutz gewährende Regelung nicht besteht, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; vom Buchholz AuslG Nr. 59). Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebieten jedenfalls spätestens bei einer solchen Beurteilung und zur Überzeugung des Gerichts bestehenden individuellen Gefährdungslage, dem betroffenen Ausländer bei Fehlen einer Ermessensentscheidung nach 60 Abs. 7 Satz 3, 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine derartige Gefahrensituation setzt in Übrigen nicht voraus, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht diese schon dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage der Gefahr des baldigen Hungertods ausgeliefert werden würde (vgl. zuletzt BVerwG vom NVwZ 2011, 48). Dies kann nicht nur bei Minderjährigen und jungen Erwachsenen, sondern auch bei anderen Personengruppen im Einzelfall ausnahmsweise der Fall sein. Da der Kläger keinen anderweitigen Schutz vor Abschiebung hat, scheitert ein Anspruch nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an der Sperrwirkung des 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind individuelle Gefahren, also solche Gefahren, die nur dem Ausländer drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der aktuelle Lagebericht darauf hin, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremen Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Weniger als zwei Drittel der laufenden Ausgaben könnten durch eigene Einnahmen gedeckt werden; der Entwicklungshaushalt sei zu 100% geberfinanziert. Die verbreitete Armut führe landesweit vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - unzureichend. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist in ihrem Update vom 3. September 2012 darauf, dass in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würde. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage rund 40%. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. 40% der Rückkehrenden hätten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren können. Lediglich 27% der Bevölkerung hätten Zugang zu Trinkwasser und nur 5% zu adäquaten sanitären Einrichtungen. Dr. M. D. verweist in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 2010 u. a. darauf, dass 36% der Afghanen in absoluter Armut lebten. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 Dollar. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht hätte, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Ka. schätzungsweise 60%. Das einzige soziale Netz, das in Afghanistan in der Lage sei, einen Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom und vom ) hatte Dr. D. die Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Ka. als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seinen Stellungnahmen vom 20. Dezember 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom 29. September 2009 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter
4 verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei heute bedingt durch eine andauernde Dürre die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Auch in Ka. verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Ka. lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht. Damit ist von einer äußerst schlechten Versorgungslage in Afghanistan auszugehen. Zwar verweist der aktuelle Lagebericht auch darauf, dass der Internationale Währungsfonds in einer aktuellen Untersuchung vom April 2010 bei der Wirtschaftslage bzw. den makroökonomischen Rahmenbedingen durchaus positive Tendenzen sehe: Bis etwa Mitte des Jahrzehnts sei mit einem realen jährlichen Wirtschaftswachstums zwischen 6 und 8% zu rechnen. Im Lagebericht wird weiter auf die 2010 zwar gegenüber dem Vorjahr etwas niedrigere, immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegende Ernte hingewiesen. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen dürften zwar grundsätzlich auch die Rückkehrer profitieren. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen townships kaum geeignet. Auch sei der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Zwar geht der aktuelle Lagebericht grundsätzlich nicht davon aus, dass jeder Rückkehrer trotz großer Schwierigkeiten den Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr zu befürchten habe. Bestätigt wird dies durch die Feststellungen in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. August 2011 zur Armutsgrenze und zur Arbeitslosenrate, wonach nicht in jedem Fall eine extreme Gefahrenlage in dem beschriebenen Sinne anzunehmen sei. Aus diesen Darstellungen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger als afghanischer Rückkehrer ohne familiären Beistand und ohne Ausbildung in Ka. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage werden kann. Ein Minderjähriger, der nicht von einem aufnahmebereiten Familienverband sozial aufgefangen wird, ist in Ermangelung anderer - insbesondere staatlicher - sozialer Netze darauf angewiesen, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Hiervon kann aber beim Kläger nicht ausgegangen werden, weil er über keinen zur Unterstützung bereiten und zur Unterstützung fähigen Familienverband in Ka. verfügt und keine Beziehungen hat, um eine der begehrten Hilfsarbeiten zu bekommen. Soweit in den Erkenntnismitteln darauf verwiesen wird, dass Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind, nicht bekannt seien, muss dies vor dem Hintergrund bewertet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland bislang keine minderjährigen Afghanen zwangsweise zurückgeführt hat. Zwar ergibt sich aus den Auskünften, dass auch für Rückkehrer Perspektiven in Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen können. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich die Aussagen in den Erkenntnismitteln auf die Situation von jungen und vor Allem körperlich ausgewachsenen männlichen Rückkehrern beziehen. Im Falle von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen kann dies jedoch regelmäßig nicht gelten. Der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung minderjährige Kläger gehört damit zu dieser Personengruppe, für die - auch im Lichte ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit insbesondere nach Art.1, 3 Abs. 1, 18 ff. der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl II S. 122) - weiterhin regelmäßig vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist. Denn anders als bei ausgewachsenen Männern ist bei auf sich selbst gestellten, körperlich noch nicht ausgereiften Jugendlichen nicht die Annahme tragfähig, dass sie sich ohne Beziehungen und ohne Familienverband, insbesondere in einer Großstadt wie Ka., zurechtfinden und etwa als Taglöhner auf dem Bau arbeiten und sich damit notdürftig ernähren könnten. Der minderjährige Kläger hat in Ka. keinen Familienverband. Er ist in He. aufgewachsen und hat in Ka. keine Angehörigen. Er hat keinerlei Beziehungen in Ka. Auch hat der Kläger keine Berufsausbildung
5 erhalten. Bei dieser Sachlage ist nach den zitierten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in Ka. alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu rechnen ist. Der Kläger wäre darüber hinaus auf dem 836 km langen Weg von Ka. nach He. dem besonderen Risiko ausgesetzt, Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom , Seite 9). In den Fällen, in denen keine spezifischen Vorbereitungen für eine sichere und geordnete Rückkehr und Reintegration getroffen werden können, birgt die Rückführung Jugendlicher nach Einschätzung von UNCR erhebliche Gefahren der Ausbeutung und andere Risiken in sich (UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan - Zusammenfassung - April 2007, Seite 3). Jugendliche einer derartig unmenschlichen Gefährdungslage auszusetzen, verstieße ganz erheblich gegen die Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die für eine verfassungskonforme Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt sein würde, liegt nach alledem vor. Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich aufgrund des Abschiebungsverbotes des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrVG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007
1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland
MehrM3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung
MehrVG Frankfurt Urteil vom 27.01.2010
1. Die Pflicht des Bundesamtes zur Einhaltung der Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im privaten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 10.06 (1 PKH 5.06) OVG 13 LB 13/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am
MehrOrientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit des BayVGH
VG Ansbach, Urteil v. 11.02.2010 AN 19 K 09.30217 Titel: Normenketten: 51 Abs. 1 AuslG 71 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG 60 Abs. 7 AufenthG Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010
1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer
MehrURTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.
14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 E 2340/03.A (2) In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Asylrechts Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 17 K 07.50358 Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes gesetzlich vertreten durch bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 16 K 09.50517 Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch; Bundesamt für Migration
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014
Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrVERWALTUNGSGERICHT STADE IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT STADE Az.: 6 A 3239/13 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Proz.-Bev.: Klägers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrVERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 K 5144/07. A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, Prozessbevollmächtigte; gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. RO 2 K 14.30394 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwältin - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 09.09.2013
Au 6 K 13.30065 Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 09.09.2013 T e n o r I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 07.4990 Sachgebiets-Nr. 0421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO; 35 GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis sowie Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden und Haftanordnungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau P J c/o J F, Z, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Stefanie Martens, Harvestehuder Weg 19, 20148 Hamburg,
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrTenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:
VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329 Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs.
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007
10 K 1973/05 VG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007 Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
B 3 K 08.30084 Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ********************************** ****************************** - Kläger - bevollmächtigt: **********************************
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf. Urteil vom 28.03.2006. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
2 K 3246/05.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 28.03.2006 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand:
MehrVG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004
M5260 5 B 79/04 VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004 Leitsätze: - Ein Abschiebungshindernis nach 53 Abs. 6 VwGO lässt im Asylverfahren die Abschiebungsandrohung unberührt (BVerwG v. 05.02.04-1 C 7.03
Mehr1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.
1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrVG Berlin Urteil vom 15.07.2011
35 K 253.10 V VG Berlin Urteil vom 15.07.2011 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der die Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 verpflichtet, über den Antrag
MehrFreie Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Freie Hansestadt Bremen Az: 3 K 272/01.A Niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 07.10.02 gez. Schultze als Urkundsbeamtin der
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBeschluss Az. 1 B 6483/14
Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller
MehrVGH Baden-Württemberg Beschluss vom 5.2.2009
1. Wird ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Ausländer, der sofort vollziehbar ausgewiesen wurde, nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus der
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrOrientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung; Darlehen
VG München, Urteil v. 15.07.2010 M 15 K 09.644 Titel: Normenketten: 1 BAföG 11 Abs 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG 28 Abs. 2 BAföG Orientierungsatz: Verpflichtung zur Gewährung von
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrTenor. Gründe. VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333
VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333 Titel: VG München: Asylantrag, Wiederaufnahmegesuch, Rechtsquelle, Asylrecht, Einzelrichterin, Außenstelle, Bundespolizei, Abfrage, Asylberechtigter, Selbsteintrittsrecht,
MehrTutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht. Herzlich Willkommen! Termin 2. Refugee Law Clinic Leipzig e.v.
Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Termin 2 Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.v. SoSe 2015 Ablauf Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein
MehrVG Freiburg Urteil vom 20.6.2012, 4 K 1983/11
VG Freiburg Urteil vom 20.6.2012, 4 K 1983/11 Leitsätze Ein Ausländer, der - wie die Klägerin - seit mehr als acht Jahren in Deutschland lebt, kann dann, wenn er zwar nur im Besitz einer Duldung ist, wenn
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrDer am... 1965 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten.
VG München, Urteil v. 10.12.2014 5 K 14.2534 Titel: VG München: BeamtStG, Dienstfähigkeit, Gesundheitszeugnis, Dienstunfähigkeit, BayBG, Nachuntersuchung, Lebenszeit, Beamtengesetz, Operationstermin, Begrenzte
MehrVerwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum: 19.05.2010 Aktenzeichen: VGH 6/08
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011 VGH 6/08 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 19.05.2010 Aktenzeichen: VGH 6/08 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Verwaltungsgerichtshof der Union
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLandessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVG Braunschweig Urteil vom 15.01.2004 AZ.: 3 A 241/03
VG Braunschweig Urteil vom 15.01.2004 AZ.: 3 A 241/03 M5091 Leitsatz: Auch eine länger dauernde Unterbringung in der "Einrichtung Identitätsklärung" kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Mehr5 K 3104/06.A M8656 Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.07.2006
5 K 3104/06.A M8656 Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.07.2006 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand:
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrVG Schwerin Urteil vom 09.05.2012
1. Psychosen dürften in Armenien im Prinzip behandelbar sein. 2. Für bedürftige Personen, die über kein ausreichendes soziales Netzwerk, insbesondere Verwandtschaft in Armenien verfügen, ist die medizinische
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 5.02 Verkündet OVG 1 A 5008/99 am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
MehrVERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 4. November 2009 5 K 7705/08.A Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts In den
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrDas Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 008/2004-676- Zur Berechnung der Höhe der Abfindung einer Verletztenrente nach der Anlage 2 der Abfindungsverordnung ist auf den Zeitpunkt des Abfindungsbescheides abzustellen hier: Urteil des
MehrOrientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung
VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung
MehrC. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)
C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die
MehrVerwaltungsgericht Münster Urteil vom 02.05.2013
6 K 2710/12.A Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 02.05.2013 T e n o r : Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g
MehrTenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil:
Tenorierungsbeispiel für zurückverweisendes Urteil: Urteil: I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Januar 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 70/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrVortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht
Thomas Stöckl Asylverfahrensberater bei Amnesty International Rechtsreferendar am Landgericht Leipzig Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Leipzig, den 14.04.2016 Struktur I. Kurzübersicht:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 71.05 VGH 11 B 03.1420 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit
Sozialgericht Wiesbaden Az.: S 30 SO 172/11 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Klägerin, gegen B., B-Straße, B-Stadt, Beklagter, hat die 30. Kammer des Sozialgerichts
MehrBeschluss. ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. gegen
s. 1/6 Az.: 11 L 926/13 Beschluss ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berlin, Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, 10623 Berlin, Gz.: 1717113, gegen
Mehr