Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld

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1 Ausserrhodische Gesetzessammlung Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli )2) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtsform und Zweck 1. Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Tessin und das Fürstentum Liechtenstein errichten zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung 3) und betreiben eine Försterschule (hienach Schule genannt). Das Vermögen der Stiftung besteht aus den für die Schule nötigen Bauten, Einrichtungen und Fonds. 2. Das Fürstentum Liechtenstein wird den Kantonen in Rechten und Pflichten gleichgestellt. 3. An der Schule können andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. Art. 2 Standort 1. Die Schule hat ihren Standort in der Stadtgemeinde Maienfeld, Kanton Graubünden. 2. Bis zum Bezug der schuleigenen Gebäude wird die Schule mietweise in der Kantonalen Landwirtschaftlichen Schule Plantahof in Igis-Landquart (Kanton Graubünden) untergebracht. 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 19. Juni 1972 zugestimmt (vgl. Amtsblatt 1972, S.462) 2) Vom Bundesrat genehmigt am 23. Februar ) Die Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld» wurde am 11. Oktober 1972 errichtet 1

2 932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld Art. 3 Beitritt 1. Der Stiftung können weitere Kantone beitreten. 2. Die neu beitretenden Kantone haben sich mit einem angemessenen Beitrag an das Stiftungskapital einzukaufen. Die entsprechende Summe ist in den Bau- und Erneuerungsfonds zu legen. Art. 4 Austritt Die angeschlossenen Kantone können unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres aus der Stiftung austreten. Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. Art. 5 Auflösung 1. Die Stiftung kann nur mit 2 /3-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates und mit Zustimmung des Bundesrates aufgelöst werden. 2. Über die Verwertung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat. II. Organisation Art. 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: a) Stiftungsrat b) Ausschuss des Stiftungsrates c) Kontrollstelle d) Prüfungskommission e) Direktion Art. 7 Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Schule. Er ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a) Behandlung der Beitrittsgesuche weiterer Kantone und Festlegung der zu leistenden Einkaufssumme; b) Ausarbeitung der Reglemente für die Organisation und den Betrieb der Schule, der Lehrpläne sowie des Pflichtenheftes für den Ausschuss des Stiftungsrates; c) Ernennung der Mitglieder des Ausschusses und der Prüfungskommission; 2

3 Interkantonale Försterschule Maienfeld d) Ernennung des Direktors und des ständigen Personals; e) Ernennung der nichtständigen Fachlehrer im Einvernehmen mit den Kantonsforstämtern; f) Regelung der Arbeitsverhältnisse und Sozialversicherungen des Personals sowie dessen Aufgabenbereich an der Schule; g) Entgegennahme der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung und Entscheid über die Zuteilung der Plätze; h) Festsetzung der durch die Kantone und Kandidaten zu leistenden Beiträge; i) Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung; k) Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss Art. 1 Abs. 3; l) Der Stiftungsrat kann einzelne Aufgaben an den Ausschuss oder an die Prüfungskommission übertragen. 2. In den Stiftungsrat delegieren der Bund und jeder angeschlossene Kanton je einen, die Kantone Graubünden und St. Gallen je zwei Vertreter. 3. Der Stiftungsrat fasst Beschluss über das definitive Bauprojekt im Rahmen der bewilligten Kredite. Art. 8 Ausschuss Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrates. Art. 9 Kontrollstelle 1. Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden. 2. Die Aufgaben der Kontrollstelle sind: a) Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung sowie der Internatsrechnung und der Fonds; b) Jährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat. Art. 10 Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Art. 11 Direktion Die Schule wird von einem Direktor (Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis) geleitet, dem das erforderliche Lehr- und Verwaltungspersonal beigegeben wird. 3

4 932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld III. Schulbetrieb Art. 12 Bauten Für den Schulbetrieb und das Internat werden die erforderlichen Gebäulichkeiten erstellt. Art. 13 Schülerzahl Die Schülerzahl soll in der Regel 25 nicht übersteigen. Art. 14 Aufnahme der Schüler 1. Für die Aufnahme gelten die in Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei 1) festgelegten Bedingungen. Das Nähere wird im Schulreglement geordnet. Auf die fremdsprachigen Försteranwärter ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 2. Die Anmeldung hat an das Oberforstamt des Wohnkantons zu erfolgen. Art. 15 Übungsobjekte 1. Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich, geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Wo nötig, sind mit den Waldeigentümern besondere Verträge über die Benützung der zu Lehrzwecken benötigten Wälder abzuschliessen. 2. Die übrigen Kantone verpflichten sich, der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung zu stellen. IV. Finanzierung Art. 16 Kostentragung für Bauten und Ausstattungen 1. Die Kosten für Bauten und Ausstattungen werden durch Beiträge des Bundes, der Kantone und andere Zuwendungen gedeckt. 2. Das benötigte Kapital (Restkosten nach Abzug der Beiträge und Sonderleistungen) wird von den angeschlossenen Kantonen gemäss dem im Anhang festgelegten Verteilerschlüssel aufgebracht. 3. Die Kosten für allfällige Mehrauslagen, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände oder auf die Teuerung zurückzuführen sind, 1) SR

5 Interkantonale Försterschule Maienfeld werden nach dem gleichen Schlüssel aufgeteilt, welcher für die voranschlagten Bruttobaukosten gilt. Art. 17 Besondere Leistungen, Standortskanton Der Kanton Graubünden verpflichtet sich: a) einen Sonderbeitrag zu leisten; b) sämtliche von der regionalen Försterschule Landquart angeschafften Lehrmittel, Maschinen, Geräte und Transportfahrzeuge kostenlos auf die Stiftung zu übertragen. c) die Schule im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Kantonssteuern zu befreien. Art. 18 Betriebskosten 1. Die Betriebskosten werden gedeckt durch: a) Beiträge des Bundes; b) Beiträge der Wohnsitzkantone aufgrund der vom Kanton abgeordneten Schüler; c) Beiträge der freien Schüler; d) Schulgelder der Schüler; e) Einnahmen aus Kursen und Arbeiten des Lehrpersonals; f) andere Zuwendungen. Art. 19 Betriebsfonds 1 Ein Betriebsfonds dient zum Ausgleich der jährlichen Betriebsrechnungen. 2. Er wird gespeist durch einen Drittel der Beiträge für die Benützung der Schulanlagen und Einrichtungen durch Kurse und Veranstaltungen. Art. 20 Internatskosten 1. Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen. 2. Einnahmen aus Arbeiten der Schüler werden der Rechnung für Internatskosten gutgeschrieben. Art. 21 Erneuerungsfonds 1. Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen sowie die Erneuerung der Einrichtungen wird ein Erneuerungsfonds unterhalten. 2. Dieser wird finanziert durch: a) Jährliche Beiträge der Kantone aufgrund des Verteilerschlüssels, gesamthaft höchstens 1 % der geleisteten Baukostenanteile; 5

6 932.1 Interkantonale Försterschule Maienfeld b) Zwei Drittel der Beiträge für die Benützer der Schulanlagen und der Einrichtungen (Fahrzeuge und Geräte) durch Kurse und Veranstaltungen; c) Einkaufssumme neu beitretender Kantone. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art.22 Genehmigung Die vorliegende Vereinbarung bedarf der Zustimmung der beteiligten Kantone sowie der Genehmigung des Bundesrates 1). Art. 23 Inkraftsetzung 1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn 80 % des Baukapitals gesichert sind und der Bundesrat die Vereinbarung genehmigt hat 1). 2. Bis zur Inkraftsetzung gilt die bestehende Vereinbarung der regionalen Försterschule Landquart vom ) Vom Bundesrat genehmigt am 23. Februar

7 Interkantonale Försterschule Maienfeld Anhang zur Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der Försterschule Maienfeld Verteilerschlüssel für die Finanzierung der Baukosten Kantonsanteile nach Abzug der Bundesbeiträge und Sonderleistungen Kanton Anteil Beitrag bei einer Restkostensumme von 2 Mio. Franken Uri 1,5 % Fr Schwyz 7,0 % Fr Obwalden 3,0 % Fr Nidwalden 1,8 % Fr Glarus 2,8 % Fr Zug 3,8 % Fr Schaffhausen 6,0 % Fr Appenzell Ausserrhoden 2,5 % Fr Appenzell lnnerrhoden 1,1 % Fr St. Gallen 20,3 % Fr Graubünden 28,9 % Fr Thurgau 10,6 % Fr Tessin 9,7 % Fr Fürstentum Liechtenstein 1,0 % Fr Total 100,0% Fr

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