Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Bekanntmachungen anderer Behörden. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 11. November 2008 Seite 131 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) vom 11. November 2008 Gz.: / Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) 132 Planung und Bau Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bundesstraße 10 Günzburg Burgau; Ausbau zwischen Limbach und Leinheim; Abschnitt 620, Station 2,469, bis Abschnitt 640, Station 1,665 Vorprüfung nach 3c UVPG vom 15. Oktober 2008 Gz.: / Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); BAB A 8 West Ulm München; Ergänzende Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des 6-streifigen Ausbaus der BAB A 8 zwischen der AS Adelsried und der AS Augsburg-West (Bau-km bis Bau-km ) Vorprüfung nach 3c und 3e UVPG vom 16. Oktober 2008 Gz.: / Zweckverband Realschule Babenhausen; Änderung und Neufassung der Zweckvereinbarung vom 17. Oktober 2008 Gz.: / Umwelt und Gesundheit Änderung des Betriebs des Müllkraftwerks Weißenhorn Optimierung des Schlacketransports und der Schlackeverladung sowie Zusammenführung von Kesselasche und Schlacke; Ergebnis der Prüfung nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3 c Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Oktober 2008 Gz.: / Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände 1. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Augsburg Sitzung des Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplan M 93.2/2 Dienstleistungszeile, Wiley Süd, 2. Änderung, Neu-Ulm Satzungsbeschluss Schule, Kultur und Sport Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) vom 11. November 2008 Gz.: /12 I. Auf Grund des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS W) hat die als höhere Lan-

2 Amtsblatt der Nr. 15/ desplanungsbehörde mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 die Zweite Verordnung zur Änderung des Regionalplanes der Region Allgäu für verbindlich erklärt. Die Verordnung mit zugehöriger Tekturkarte wird gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayLplG nachfolgend veröffentlicht. Die Änderung des Regionalplans der Region Allgäu liegt gemäß Art. 15 Satz 1 BayLplG ab dem Tag des Inkrafttretens bei der Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde (Fronhof 10, Augsburg), Zimmer-Nr. 325, während der für den Parteienverkehr festgelegten Zeiten zur Einsichtnahme aus. Darüber hinaus ist die Änderung in das Internet eingestellt ( oder Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des Art. 20 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BayLplG wird hingewiesen. Demnach wird eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die nicht nach Art. 20 Abs. 1 BayLplG unbeachtlich oder nach Art. 20 Abs. 2 Satz 4 BayLplG in jedem Fall beachtlich ist, dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Regionalplanes schriftlich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Allgäu, Rathausplatz 29, Kempten (Allgäu), geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Augsburg, den 11. November 2008 Karl Wenninger Abteilungsdirektor II. Auf Grund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 Satz 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS W) erlässt der Regionale Planungsverband Allgäu folgende Verordnung: 1 Die normativen Vorgaben des Regionalplanes der Region Allgäu (16) (Bekanntmachung der Regierung vom 10. Januar 2007, Amtsblatt der Regie- rung von Schwaben Nr. 1, Seite 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2007 (RABl Nr. 6/2008, Seite 50) werden im Teilkapitel B II 2.3 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen, Ziel B II wie folgt geändert: In Karte 2 Siedlung und Versorgung Reduzierung des Vorranggebietes für Kies und Sand Nr. 5 im nördlichen Bereich um ca. 12 ha. 2 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt folgenden Tag in Kraft. Kempten (Allgäu), den 16. Juli 2008 Regionaler Planungsverband Allgäu Stefan Bosse Stellvertretender Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 131 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 132

3 Amtsblatt der Nr. 15/ Planung und Bau Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bundesstraße 10 Günzburg Burgau; Ausbau zwischen Limbach und Leinheim; Abschnitt 620, Station 2,469, bis Abschnitt 640, Station 1,665 Vorprüfung nach 3c UVPG vom 15. Oktober 2008 Gz.: /2 1. Das Staatliche Bauamt Krumbach beabsichtigt die Bundesstraße 10 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zwischen Limbach und Leinheim auszubauen und die bisherigen Straßeneinmündungen der Kreisstraße GZ 15 sowie der Gemeindeverbindungsstraße nach Harthausen höhenfrei zu errichten. Vor Einleitung des gegebenenfalls erforderlichen Planfeststellungsverfahrens/Genehmigungsverfahrens ( 17 ff des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit Art. 72 ff des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist eine Vorprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. 2. Die hat auf Antrag des Staatlichen Bauamtes Augsburg das Vorhaben nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG überschlägig geprüft und gemäß 3a Satz 1 UVPG festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Erläuterungsbericht vom Übersichtskarte M 1 : Übersichtslageplan M 1 : Ausbauquerschnitt M 1 : 50 - Übersichtslageplan M 1 : Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind im Staatlichen Bauamt Krumbach (Schwaben) - Bereich Straßenbau Nattenhauserstr Krumbach (Schwaben) zu erhalten. 5. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 15. Oktober 2008 Robert Schenk Ltd. Baudirektor RABl Schw S. 133 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); BAB A 8 West Ulm München; Ergänzende Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des 6-streifigen Ausbaus der BAB A 8 zwischen der AS Adelsried und der AS Augsburg-West (Bau-km bis Bau-km ) Vorprüfung nach 3c und 3e UVPG vom 16. Oktober 2008 Gz.: /3 1. Die Autobahndirektion Südbayern beabsichtigt im Zuge des 6-streifigen Ausbaus der BAB A 8 im Streckenabschnitt zwischen der AS Adelsried und der AS Augsburg-West (Bau-km bis Bau-km ) ergänzend zu den mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom festgestellten Lärmschutzmaßnahmen weitere Lärmschutzwälle und -wände zu errichten. Durch diese Maßnahmen sollen die Lücken der Lärmschutzanlagen im Schmuttertal sowie im Bereich der Tank- und Rastanlage Edenbergen auf der Südseite der Bundesautobahn geschlossen werden. Vor Einleitung des gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungsverfahrens ( 17 ff des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit Art. 72 ff des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist gemäß 3e Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei einer Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3 c UVPG durchzuführen. 2. Die hat auf Antrag der Autobahndirektion Südbayern das Vorhaben nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG überschlägig geprüft und gemäß 3a Satz 1 UVPG festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien vor-

4 Amtsblatt der Nr. 15/ aussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Erläuterungsbericht - Übersichtslageplan M 1 : Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind zu erhalten bei der Autobahndirektion Südbayern Seidlstraße München 5. Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Augsburg, den 16. Oktober 2008 Robert Schenk Ltd. Baudirektor RABl Schw S. 133 Schule, Kultur und Sport Zweckverband Realschule Babenhausen; Änderung und Neufassung der Zweckvereinbarung vom 17. Oktober 2008 Gz.: /1 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Realschule Babenhausen hat in ihrer Sitzung vom 4. Juni 2008 eine Änderung und Neufassung der Verbandssatzung vom 8. Dezember 1972 (RABl Schw. S.235), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. August 1997 (RABl Schw. S. 182), beschlossen. Die Änderung und Neufassung wird nachstehend gemäß Art.48 Abs. 3 KommZG amtlich bekannt gemacht. Augsburg, den 17. Oktober 2008 Holzner Abteilungsdirektorin Satzung des Zweckverbandes Realschule Babenhausen Vom 5. Juni 2008 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Realschule Babenhausen erlässt auf Grund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) - BayRS K - in Verbindung mit Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 5 und 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) BayRS I sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS I folgende Satzung: I. Allgemeine Vorschriften 1 Rechtsstellung (1) Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Realschule Babenhausen. (2) Er hat seinen Sitz in Babenhausen. (3) Sein räumlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der beteiligten Gebietskörperschaften. 2 Verbandsmitglieder (1) Verbandsmitglieder sind der Landkreis Unterallgäu und der Markt Babenhausen. (2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist erwünscht und zulässig. 3 Aufgaben des Zweckverbandes Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Schulzentrum in Babenhausen eine Schulanlage für eine Realschule bereitzustellen, einzurichten, zu bewirtschaften und zu unterhalten. II. Verfassung und Verwaltung 4 Verbandsorgane (1) Die Organe des Zweckverbandes sind

5 Amtsblatt der Nr. 15/ die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende. (2) Die Verbandsversammlung besteht aus a) dem Vorsitzenden des Zweckverbandes, b) 6 vom Kreistag des Landkreises Unterallgäu für die Dauer seiner Wahlperiode zu bestellenden Kreisräten bzw. im Falle ihrer tatsächlichen Verhinderung deren Stellvertretern, c) dem jeweiligen 1. Bürgermeister des Marktes Babenhausen und 3 vom Marktgemeinderat Babenhausen auf die Dauer seiner Wahlperiode zu bestellenden Mitgliedern des Marktgemeinderates bzw. im Falle ihrer tatsächlichen Verhinderung deren Stellvertretern. (3) Vorsitzender des Zweckverbandes ist der jeweilige Landrat des Landkreises Unterallgäu; stellvertretender Vorsitzender ist der jeweilige 1. Bürgermeister des Marktes Babenhausen. 5 Einberufung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal, sonst nach Bedarf einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Verbandsversammlung dies beim Vorsitzenden beantragen. (2) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Verbandsangelegenheiten, sofern sich nicht aus dieser Satzung die Zuständigkeit für den Verbandsvorsitzenden ergibt. Der Verbandsversammlung sind insbesondere vorbehalten: 1. die Genehmigung des Haushaltsplanes, 2. die Prüfung der Verbandsrechnung und die Entlastung des Kassenführers, 3. die Änderung der Satzung, 4. die Niederschlagung, der Erlass und die Stundung der Verbandsbeiträge, 5. wesentliche Änderungen der Schulorganisation, 6. der Beitritt weiterer Mitglieder zum Zweckverband, 7. die Auflösung des Zweckverbandes. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 6 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. (2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Zweckverband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen; die Verbandsversammlung kann hierfür Richtlinien aufstellen. (3) Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 7 Übertragung der Verwaltungsaufgaben und Befugnisse, Verwaltungskostenersatz (1) Der Zweckverband Realschule Babenhausen überträgt seine Verwaltungsaufgaben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Babenhausen. Die Übertragung umfasst die verwaltungsmäßige Vorbereitung und den verwaltungsmäßigen Vollzug der Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung und die Besorgung der Kassengeschäfte sowie der sonstigen laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für den Zweckverband Realschule Babenhausen keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft erhält zur Deckung ihrer Unkosten für die Erledigung der in Abs. 1 genannten Aufgaben und Befugnisse einen Verwaltungskostenersatz. Die Höhe des Ersatzes ist durch Zweckvereinbarung festgelegt. III. Wirtschafts- und Haushaltsführung 8 Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Landkreis Unterallgäu trägt den ungedeckten Finanzbedarf mit 80 % und der Markt Babenhausen mit 20 %.

6 Amtsblatt der Nr. 15/ (2) Bei Gründung des Zweckverbandes hat der Markt Babenhausen ein erschlossenes und für die Erfüllung der Verbandsaufgabe geeignetes Grundstück eingebracht. 9 Örtliche Rechnungsprüfung Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit vier Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden. IV. Änderung der Verbandssatzung und Auflösung 10 Änderung der Verbandssatzung Änderungen der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. 11 Auflösung (1) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung. (2) Der Austritt aus dem Zweckverband bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 12 Auseinandersetzung (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes ist die Verteilung des Vermögens wie folgt vorzunehmen: Zwei Drittel des Vermögens erhält der Landkreis Unterallgäu und ein Drittel des Vermögens der Markt Babenhausen. (2) Übersteigen bei der Auflösung des Zweckverbandes die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen, so ist der Fehlbetrag zu zwei Drittel vom Landkreis und zu einem Drittel vom Markt Babenhausen zu tragen. V. Schlussvorschriften 13 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Realschule Babenhausen vom außer Kraft. Babenhausen, den 5. Juni 2008 Weirather Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 134 Umwelt und Gesundheit Änderung des Betriebs des Müllkraftwerks Weißenhorn Optimierung des Schlacketransports und der Schlackeverladung sowie Zusammenführung von Kesselasche und Schlacke; Ergebnis der Prüfung nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 3 c Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Oktober 2008 Gz.: /34 Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Neu- Ulm (AWB) betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. 701 und 702 der Gemarkung Weißenhorn, Stadt Weißenhorn, ein Müllkraftwerk (MKW). Die mit Beschluss der vom planfestgestellte Anlage besteht aus zwei Ofenlinien und dient der thermischen Be- handlung des im Landkreis Neu-Ulm anfallenden Restmülls. Der AWB hat mit Schreiben vom die Genehmigung nach 16 Abs. 4 in Verbindung mit 19 BImSchG für die Änderung des Betriebs des MKW Weißenhorn durch Errichtung und Betrieb eines Schlackebunkers mit Brückenkrananlage und integriertem Schrottbunker zur Optimierung des Schlacketransports und der Schlackeverladung beantragt. Mit gleichem Schreiben beantragte der AWB eine Ausnahmegenehmigung von 7 Abs. 2 der 17. BImSchV zur Zusammenführung von Kesselasche und Schlacke gemäß 19 der 17. BImSchV. Zu beiden Anträgen hat der AWB Unterlagen vorgelegt und diese am , und weiter ergänzt.

7 Amtsblatt der Nr. 15/ Beim Betrieb der geplanten Anlage soll die Schlacke über Schwingrinnen, nach der Entschrottung mittels Überbandmagnetabscheider in den zu errichtenden Schlackebunker mit Brückenkrananlage und integriertem Schrottbunker gefördert werden. Der überdachte, dreiseitig geschlossene Schlackebunker soll auf der Nordseite des Kesselhauses direkt an dieses angrenzend errichtet werden (Arbeitsvolumina: Schlackebunker: ca. 400 m³, Schrottbunker: ca. 130 m³, Lagerkapazität: 1 Woche). Der Rohschlackeanfall wird mit 3 Tonnen/Std. angenommen. Dies entspricht ca Tonnen/Jahr Schlacke und Tonnen/Jahr Schrott bzw. 420 Tonnen/Woche Schlacke und 84 Tonnen/Woche Schrott. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Kesselasche direkt in den Schubnassentschlacker auszutragen. Der Kesselascheanteil beträgt, bezogen auf den Schlackeanfall derzeit ca. 5 %. Nachdem für das MKW als solches nach 3 b Abs. 1 in Verbindung mit Nr der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bereits eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, hatte die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG festzustellen, ob auch für das Änderungsvorhaben selbst eine UVP-Pflicht gegeben ist. Dabei war anhand der in Anlage 2 zum UVPG wiedergegebenen Kriterien überschlägig zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte, die nach 12 UVPG bei einer Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Die kam bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Maßgeblich waren dabei Merkmale und Standort des Vorhabens und seine möglichen Auswirkungen einschließlich der früheren, seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für das MKW erfolgten Änderungen oder Erweiterungen. Somit ist für das Änderungsvorhaben keine UVP durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die näheren Gründe für diese Feststellung sind im Aktenvermerk vom , Gz.: /34, angeführt. Dieser kann bei der Regierung von Schwaben, Zimmer 264, Fronhof 10, Augsburg, eingesehen werden. Augsburg, den 27. Oktober 2008 Jürgen Marzahn Abteilungsdirektor RABl Schw S. 136 Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände 1. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Augsburg Am Dienstag, den 25. November 2008 um 9.00 Uhr, findet im großen Sitzungssaal, Zi. 184, I. Stock des Landratsamtes Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg die 1. öffentliche Sitzung des Planungsausschusses statt. Tagesordnung: 1. Feststellung der Jahresrechnung 2007 (Vorlage Nr. 01/2008-PlA) 2. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2009 (Vorlage Nr. 02/2008-PlA) 3. Sachstandsbericht zur Regionalplanung, aktuelle Themen, Ausblick 4. Informationen zur Metropolregion München 5. Verschiedenes 6. Wünsche und Anfragen Leo Schrell, Landrat Verbandsvorsitzender RABl Schw S Sitzung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Augsburg Am Dienstag, den 25. November 2008 um Uhr, findet im großen Sitzungssaal, Zi. 184, I. Stock des Landratsamtes Augsburg, Prinzregentenplatz 4, Augsburg die 2. öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung statt.

8 Amtsblatt der Nr. 15/ Tagesordnung: 1. Vortrag von Ingrid Mayer, RR in bei der Regierung von Schwaben über das Bayernnetz für Radler 2. Tätigkeitsbericht des Verbandsvorsitzenden und Ausblick 3. Neuwahl des Verbandsvorsitzenden, sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter (Vorlage Nr. 04/2008-Vv) 4. Verschiedenes 5. Wünsche und Anfragen Leo Schrell, Landrat Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 137 Bekanntmachungen anderer Behörden Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm Bebauungsplan M 93.2/2 Dienstleistungszeile, Wiley Süd, 2. Änderung, Neu-Ulm Satzungsbeschluss Der Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan M 93.2/2 Dienstleistungszeile, Wiley Süd, 2. Änderung Neu-Ulm als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planzeichnung vom einschließlich Textteil und Begründung. Der Bebauungsplan liegt öffentlich aus und kann im Rathaus Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, 3. OG, FB 3 - Stadtplanung (Zimmer 330) während der Dienstzeiten allgemein eingesehen werden. Auf die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Es wird auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm -Fachbereich 3, Stadtplanung, Neu-Ulm RABl Schw S. 138 Amtsblatt der. Herausgeber, Verlag und Druck:, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die, Amtsblatt, Augsburg zu richten.

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