RECHTSANWALTS- ANWÄRTER

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1 INFORMATIONEN FÜR RECHTSANWALTSANWÄRTER RECHTSANWALTS- ANWÄRTER INFO GUIDE

2 HINWEIS: Für sämtliche Formulierungen im Text wurde zwecks leichterer Lesbarkeit eine einheiltliche Form verwendet. Diese gilt gleichermaßen für Frauen und Männer, soweit dies inhaltlich angebracht ist.

3 DER RECHTSANWALTSBERUF Rechtsanwälte sind durch ihre Verschwiegenheit, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit ausgezeichnete Berater, Helfer und Vertreter ihrer Klienten in öffentlichen und privaten Rechtsangelegenheiten. Sie haben von allen rechtsberatenden Berufen die umfassendste Vertretungsbefugnis. Derzeit gibt es in Österreich rund Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RA) und ca Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter (RAA). Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) gesetzlich geregelt. In 8 Abs 1 RAO heißt es: Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Da Rechtsanwälte einem freien und unabhängigen Berufsstand angehören, können sie für ihre Klienten auch gegen staatliche und sonstige Institutionen auftreten. Wie kein anderer Berufsstand sind Rechtsanwälte dabei ausschließlich den Interessen ihrer Klienten verpflichtet. Der einzelne Rechtsanwalt wird entweder beratend tätig, wie etwa bei der Gestaltung von Verträgen und Testamenten, oder als Vertreter seines Mandanten gegenüber Gerichten, Behörden, Einzelpersonen und anderen Einrichtungen. Seine Prozesserfahrung ermöglicht es ihm, bereits im Vorfeld Streit zu vermeiden, auszugleichen und zu vermitteln. Seine besonders qualifizierte Ausbildung garantiert ein hohes Maß an Fachwissen und beruflicher Erfahrung und dient damit dem Schutz der rechtsuchenden Bürger. Der Beruf des Rechtsanwalts erfordert eine besonders qualifizierte Ausbildung, für die eine praktische Berufsausbildung im Ausmaß von fünf Jahren (davon mindestens drei Jahre als Rechtsanwaltsanwärter) erforderlich ist. Die vorliegende Broschüre soll Rechtsanwaltsanwärtern einen ersten Überblick über die unterschiedlichen Facetten des Berufsbildes bieten und die wichtigsten dabei zu beachtenden Informationen zusammenfassen. INFO GUIDE 3

4 RECHTSGRUNDLAGEN DER BERUFSAUSÜBUNG Maßgebend für die Tätigkeit als RA bzw RAA sind insbesondere folgende berufsrechtliche Bestimmungen: Rechtsanwaltsordnung (RAO) Als Zentralnorm der anwaltlichen Tätigkeit regelt die RAO die Voraussetzungen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und die Rechte und Pflichten von RA und RAA. Darüber hinaus enthält die RAO mit den Organisationsvorschriften des Berufsstandes die Grundlagen der anwaltlichen Selbstverwaltung. Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und Ausbildungs- und Berufsprüfungs- Anrechnungsgesetz (ABAG) Das RAPG normiert Antrittsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Rechtsanwaltsprüfung. Das ABAG regelt die Anrechenbarkeit von in anderen Mitgliedstaaten der EU absolvierten rechtswissenschaftlichen Ausbildungen sowie die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Rechtsanwalts-, Notariatsund Richteramts prüfung). Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) Die RL-BA konkretisieren die in der RAO vorgegebenen Rechte und Pflichten der RA und RAA und sind damit wesentliche Grundlage der Berufsausübung. Für RAA enthalten sie insbesondere Bestimmungen zu Ausmaß, Inhalt und Modalität der verpflichtend zu absolvierenden Ausbildungsveranstaltungen. Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) Das DSt enthält das materielle und (überwiegend) das formelle Disziplinarrecht, dem RA und RAA unterworfen sind (Organe der Disziplinargewalt, Disziplinarstrafen, Verfahrensrecht, Rechtsmittel etc). Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) Das EIRAG regelt den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen RA sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige RA in Österreich. 4 INFO GUIDE

5 VORAUSSETZUNGEN DER TÄTIGKEIT ALS RECHTSANWALTSANWÄRTER Um als RAA tätig werden zu dürfen, bedarf es der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer (RAK) des jeweiligen Bundeslandes. Dafür sind erforderlich die österreichische Staatsbürgerschaft (oder EU, EWR, Schweiz) die Eigenberechtigung der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist gemäß 3 RAO an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, dem auch mehrere Studien zugrunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu betragen. die Vorlage nachstehender Dokumente bei der jeweiligen RAK im Original Geburtsurkunde HINWEIS: Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die damit verbundene Erteilung der kleinen Legitimationsurkunde ist die Absolvierung der Gerichtspraxis nicht erforderlich. Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich, EU, EWR oder Schweiz) Diplomprüfungszeugnisse Studienabschlussbescheid Eidesstattliche Erklärung (von der RAK ausgegeben) Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) Fragebogen (von der RAK ausgegeben) Lebenslauf 2 Lichtbilder Eintragungsgesuch Ausbildungsanwalt INFO GUIDE 5

6 BEFUGNISSE ALS RECHTSANWALTSANWÄRTER Mit der Eintragung in die Liste der RAA geht eine anspruchs- und verantwortungsvolle Tätigkeit einher. RAA sind zur Vertretung ihres Ausbildungsanwalts vor Gerichten und Behörden berechtigt. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist dabei von der Art der Legitimationsurkunde abhängig. WICHTIG: Die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch RAA ist jedenfalls unzulässig. Die Vertretung mit kleiner LU in Verfahren mit Anwaltszwang begründet (neben möglichen verfahrensrechtlichen Konsequenzen) ein Disziplinarvergehen. Kleine LU ( 15 Abs 3 RAO) Mit der Eintragung in die Liste der RAA geht die Vertretungsbefugnis vor Gerichten und Behörden in all jenen Verfahren einher, in denen die Beiziehung eines RA gesetzlich nicht vorgeschrieben ist ( kleine LU ). Dies ist etwa in Zivilrechtssachen vor den Bezirksgerichten der Fall, sofern kein absoluter Anwaltszwang herrscht; ebenso in Strafsachen vor den Bezirksgerichten und in bestimmten Einzelrichterverfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, nicht aber in Verfahren nach dem JGG und bei Haftverhandlungen. Große LU ( 15 Abs 2 RAO) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der RA vor allen Gerichten und Behörden durch substitutionsberechtigte RAA (= RAA mit großer LU ) vertreten lassen. Dafür ist erforderlich: die mit Erfolg abgelegte RAP oder eine siebenmonatige Praxis bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem RA oder bei der Finanzprokuratur, die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zwölf Halbtagen und das Ansuchen des Ausbildungsanwalts beim jeweiligen Ausschuss der RAK. 6 INFO GUIDE

7 VORAUSSETZUNGEN DER TÄTIGKEIT ALS RECHTSANWALT Um als RA tätig werden zu dürfen, bedarf es der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der RAK des jeweiligen Bundeslandes. Dafür sind gemäß 1 Abs 2 RAO ia erforderlich die praktische Verwendung im Ausmaß von fünf Jahren Hievon sind mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft (Gerichtspraxis) und mindestens drei Jahre bei einem RA zu absolvieren. Die praktische Verwendung bei einem RA (Kernzeit) ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem RA gleichzuhalten. Die Ersatzzeit kann in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Teilzeitbeschäftigungen als RAA können aliquot auf die Ersatzzeit angerechnet werden. Darüber hinaus sind auf die Ersatzzeit auch anzurechnen: Zeiten einer postgradualen universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde; eine den genannten Tätigkeiten gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist; und sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeiten im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeiten für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt sind. die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 42 Halbtagen Ausbildungsveranstaltungen können im In- und Ausland absolviert werden. Es empfiehlt sich, die Ausbildungsveranstaltungen breit gefächert (unter Berücksichtigung von 13 und 20 RAPG) zu absolvieren. Die Approbation obliegt, wie auch die Anerkennung und Anrechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der jeweils zuständigen RAK. die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach 21a RAO INFO GUIDE 7

8 DIE RECHTSANWALTSPRÜFUNG Voraussetzung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung (RAP). Antrittsvoraussetzungen Praktische Verwendung Gemäß 2 Abs 1 RAPG kann die RAP nach einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens sieben Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft (Gerichtspraxis) und mindestens zwei Jahre bei einem RA abgelegt werden. HINWEIS: Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen kann in den OLG-Sprengeln unterschiedlich sein. Ausbildungshalbtage Nach 34 Abs 2 RL-BA 2015 sind als Voraussetzung für die Ablegung der RAP Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 24 Halbtagen zu besuchen. Vorzulegende Unterlagen Einzahlungsbeleg über die Prüfungsgebühr ( 695,-; BGBl II 2016/155) Staatsbürgerschaftsnachweis Geburtsurkunde Studienabschlussbescheid gem 3 RAO Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis Zeugnis über die praktische Verwendung, vidimiert durch die jeweilige RAK Bestätigung der jeweiligen RAK über die Teilnahme an zumindest 24 Ausbildungshalbtagen 8 INFO GUIDE

9 Prüfungsantritt Prüfungskommission/Prüfungssenat Die RAP ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Den Rechtsanwaltsprüfungskommissionen gehören der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts (OLG) als Präses, der Vizepräsident des OLG als sein Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Richtern und die gleiche Anzahl von RA als Prüfungskommissäre an. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der Richter und zwei aus dem Kreis der RA. Prüfungstermine Die Prüfungstermine werden in den einzelnen OLG-Sprengeln unterschiedlich festgelegt und sind beim jeweiligen OLG abzufragen. Vom genauen Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist der Kanditat mindestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats zu verständigen. Zwischen der letzten schriftlichen Teilprüfung und der mündlichen Prüfung hat ein Mindestzeitraum von zwei Wochen zu liegen. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den jeweiligen RAKs bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. HINWEIS: Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der RA werden von den Plenarversammlungen der beteiligten RAKs für jeweils vier Jahre gewählt. Sie können der Homepage der jeweiligen RAK entnommen werden. INFO GUIDE 9

10 DIE RECHTSANWALTSPRÜFUNG Prüfungsgebiete/Prüfungsumfang Bei der schriftlichen Prüfung sind auszuarbeiten im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz im Verwaltungsrecht (mit Einschluss des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof im Strafrecht anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz Bei der mündlichen Prüfung werden die Kenntnisse und Fähigkeiten in den folgenden Bereichen überprüft Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen mit Auslandsbezug und Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Vertretung vor österreichischen Gerichten im zivilgerichtlichen Verfahren einschließlich von Verfahren nach dem AußStrG und der EO Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts sowie Verteidigung und Vertretung vor österreichischen Strafgerichten Vertretung im Anwendungsbereich des österreichischen Strafvollzugsgesetzes 10 INFO GUIDE

11 Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einschließlich des Wertpapier- und des Immaterialgüterrechts sowie Vertretung in Verfahren über den gewerblichen Rechtsschutz Vertretung im österreichischen Insolvenzverfahren Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts sowie Vertretung im Verwaltungsverfahren einschließlich der Vertretung vor den österreichischen Gerichten des öffentlichen Rechts und internationalen Gerichtshöfen Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht einschließlich des Finanzstrafverfahrens Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung und HINWEIS: Zur Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung besteht die Möglichkeit, das E-Learning Prüfungstool der Anwaltsakademie ( zu nutzen, welches die AWAK für ihre Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellt. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte, Pflichten als Unternehmer und Dienstgeber, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei ( 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung ( 278d StGB) sowie Kostenrecht INFO GUIDE 11

12 BERUFSBILD WICHTIG: Die Übertragung von Versicherungszeiten zwischen dem staatlichen Pensionssystem und jenem der RAKs ist nicht möglich! Bereits erworbene Versicherungsmonate in der staatlichen Pensionsversicherung können daher bei Aufnahme einer Beschäftigung als RAA unter Umständen verloren gehen. Informationen dazu, wie ein solcher Verlust vermieden werden kann (zb durch Nachkauf von Versicherungszeiten etc), erteilt die gesetzliche Sozialversicherungsanstalt, bei der die Versicherung vor der Beschäftigung als RAA bestand. Informationen zur Möglichkeit des Beitritts zu einem Gruppenzusatzversicherungsvertrag für RAA erteilt die jeweils zuständige RAK. Arbeitsbedingungen Die Definition der Rechte und Pflichten im Arbeits- bzw Ausbildungsverhältnis unterliegt (im gesetzlichen Rahmen) der Vereinbarung zwischen RA und RAA. Beim Eintritt in eine Kanzlei als RAA sollten daher im Zuge der Vertragsverhandlungen insbesondere die nachfolgenden Punkte beachtet werden: Arbeitszeit Für RAA gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz, welches eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vorsieht. Da es im Laufe der Ausbildung mitunter zu erhöhtem Arbeitsaufwand kommen kann, empfiehlt es sich für angehende RAA, im Zuge der Vertragsverhandlungen die tägliche Regelarbeitszeit zu erfragen und nach Möglichkeit eine maximale Anzahl der pauschal abgegoltenen Überstunden zu vereinbaren. Gehalt/Kammerbeiträge Die Entlohnung ist ebenfalls mit dem Ausbildungsanwalt zu vereinbaren. Die meisten RAKs stellen für ihren jeweiligen Sprengel Gehaltsempfehlung für RAA zur Verfügung, die als Orientierung dienen können. Auch darüber, ob die vom RAA zu entrichtenden Kammerbeiträge vom Ausbildungsanwalt beglichen werden oder vom RAA selbst zu bezahlen sind, sollte Einvernehmen hergestellt werden. Prüfungsurlaub Neben dem gesetzlichen Urlaub gewährt ein Großteil der Kanzleien ihren RAA im Vorfeld der Rechtsanwaltsprüfung einen zusätzlichen bezahlten Urlaub im Ausmaß von (idr) zwei Wochen bis zu einem Monat. Ein Rechtsanspruch auf Prüfungsurlaub besteht freilich nicht; eine dahingehende Vereinbarung sollte daher bereits vor Arbeitsbeginn geschlossen werden. Seminarspesen Nach 33 Abs 3 RL-BA 2015 sind die angemessenen Kosten für die von RAA zu absolvierenden Ausbildungsveranstaltungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl vom Ausbildungsanwalt zu tragen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der mit dem Seminarbesuch einhergehenden (Reise- und Übernachtungs-)Spesen besteht demgegenüber nicht. Es empfiehlt sich hier bereits vorab Entsprechendes zu vereinbaren. 12 INFO GUIDE

13 Sozialversicherung Ähnlich wie RA unterliegen auch RAA hinsichtlich der Sozialversicherung besonderen Bestimmungen. Pensionsversicherung In der Pensionsversicherung unterliegen RAA der Pflichtversicherung in einer auf dem Umlagensystem basierenden Versorgungseinrichtung der jeweiligen RAK ( Teil A ). Die Höhe der monatlichen Beiträge wird von der Plenarversammlung in der Umlagenordnung festgelegt. In der Regel werden diese vom Ausbildungsanwalt getragen; vereinzelt haben RAA die Pensionsbeiträge allerdings von ihrem Nettogehalt zu begleichen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen sollte die Beitragszahlung daher ausdrücklich geregelt werden. Kranken- und Unfallversicherung Hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung unterliegen RAA der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem ASVG ( 7 Z 1 lit e ASVG). In einzelnen Bundesländern besteht zusätzlich die Möglichkeit, einem von der jeweiligen RAK mit der UNIQA abgeschlossenen Gruppenzusatzversicherungsvertrag für RAA beizutreten. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn später als RA von der Möglichkeit des Beitritts zum Gruppenkrankenversicherungsvertrag für RA Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall richtet sich nämlich die spätere Beitragshöhe nach der erstmaligen Einstufung als RAA. WEITERE INFOS: Weitere Informationen hierzu enthält der ÖRAK-Informationsfolder zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der RA (abrufbar unter Disziplinargewalt Gemäß 4 DSt unterliegen neben RA auch RAA der standesrechtlichen Disziplinargewalt. Ein Disziplinarvergehen begeht, wer als RAA schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt. Die dafür angedrohten Disziplinarstrafen reichen vom schriftlichen Verweis über Geldbußen und die Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr bis hin zur Streichung von der Liste der RAA. INFO GUIDE 13

14 ORGANISATION DES BERUFSSTANDES Die Organisation der österreichischen Rechtsanwaltschaft beruht auf dem Prinzip der Selbstverwaltung. Auch RAA unterliegen den Bestimmungen und Einrichtungen des Standesrechts. Die wichtigsten Organisationseinheiten und Organe dieser Selbstverwaltung sind: HINWEIS: Die aktuellen Vertreter der RAA in Disziplinarrat und Ausschuss können den Homepages der jeweiligen RAK sowie des ÖRAK ( entnommen werden. Die Rechtsanwaltskammern (RAKs) Die neun RAKs sind als Körperschaften öffentlichen Rechtes autonome berufliche Selbstverwaltungseinrichtungen der im jeweiligen Bundesland eingetragenen RA und RAA. Innerhalb ihres Wirkungsbereiches haben sie die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt den RAKs insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Die RAKs besorgen ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuss. Die Präsidenten der neun RAKs bilden den Präsidentenrat des ÖRAK. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) Der ÖRAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit Sitz in Wien und die Dachorganisation der neun RAKs. Er ist, soweit die Mitglieder der RAKs in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen RAK hinaus betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen. Die Organe des ÖRAK sind die Vertreterversammlung, der Präsidentenrat und das Präsidium. Die Vertretung der RAA Als Mitglieder der einzelnen RAKs sind auch die RAA in diversen Gremien der Standesvertretung repräsentiert. So bestehen insbesondere die Ausschüsse der einzelnen RAKs neben den Vertretern der RA jeweils auch aus je nach Größe der RAK Mitgliedern aus dem Kreis der RAA. Auch in den Disziplinarräten der einzelnen RAKs sind die RAA vertreten. Die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der RAA sind zugleich Delegierte der Vertreterversammlung des ÖRAK. Darüber hinaus bilden sie die Arbeitsgruppe Rechtsanwaltsanwärter, welche die Interessen der RAA im Rahmen des ÖRAK vertritt. 14 INFO GUIDE

15 WICHTIGE KONTAKTE Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) Wollzeile Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ ÖRAK Büro Brüssel Avenue des Nerviens 85 (bte 9) 1040 Bruxelles Belgien Tel.: Fax: Rechtsanwaltskammer Burgenland Marktstraße Eisenstadt Tel.: / Fax: / rak.bgld@aon.at Rechtsanwaltskammer für Kärnten Theatergasse 4/I 9020 Klagenfurt Tel.: 04 63/ Fax: 04 63/ kammer@rechtsanwaelte-kaernten.at Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Andreas-Hofer-Straße St. Pölten Tel.: / Fax: / office@raknoe.at Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer Gruberstraße Linz Tel.: 07 32/ Fax: 07 32/ office@ooerak.or.at Salzburger Rechtsanwaltskammer Imbergstraße 31C 5020 Salzburg Tel.: 06 62/ Fax: 06 62/ info@srak.at Steiermärkische Rechtsanwaltskammer Salzamtsgasse 3/IV 8010 Graz Tel.: 03 16/ Fax: 03 16/ office@rakstmk.at Tiroler Rechtsanwaltskammer Meraner Straße 3/III 6020 Innsbruck Tel.: 05 12/ Fax: 05 12/ office@tiroler-rak.at Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Marktplatz Feldkirch Tel.: / Fax: / kammer@rechtsanwaelte-vorarlberg.at Rechtsanwaltskammer Wien Ertlgasse 2/Ecke Rotenturmstraße 1010 Wien Tel.: 01/ Fax: 01/ kanzlei@rakwien.at Impressum: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Wollzeile 1-3, 1010 Wien Tel.: 01/ , Fax: 01/ rechtsanwaelte@oerak.at Konzept und Text: Arbeitsgruppe Rechtsanwaltsanwärter und Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Gestaltung: atelier tiefner graphik & design GmbH, 1030 Wien Haftungshinweis: Jede Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen. Stand: März 2017

16 Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Wollzeile 1-3, 1010 Wien Tel 01 / , Fax 01 / rechtsanwaelte@oerak.at

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