Richtlinie zur Förderung von Projekten der Landschaftspflege (PdLRL M-V)
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- Clemens Baumgartner
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1 Nr. 45 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Richtlinie zur Förderung von Projekten der Landschaftspflege (PdLRL M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Vom 22. Oktober 2015 VI 260/ VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen und historischen Kulturlandschaften, insbesondere deren charakteristischen Landschaftselemente und wertvollen Biotope. Dazu gehören auch denkmalgeschützte Garten- und Parkanlagen sowie Freiflächen. Die Maßnahmen dienen der Entwicklung des ländlichen Raumes, des ländlichen Tourismus, der Stärkung örtlicher Partnerschaften sowie der Verbesserung regionaler Wertschöpfung. Darüber hinaus soll die Öffentlichkeit für die Ziele und Maßnahmen der Landschaftspflege im ländlichen Raum sensibilisiert und die Natur für die Bevölkerung erlebbar gemacht werden. 1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt: a) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 320), b) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom , S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABl. L 127 vom , S. 1) geändert worden ist, c) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 549), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom , S. 865) geändert worden ist, d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom , S. 1), e) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeresund Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom , S. 5), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom , S. 33) geändert worden ist, f) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom , S. 48), g) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom , S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom , S. 7) geändert worden ist,
2 742 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2015 Nr. 45 h) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom , S. 69), i) durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 in der jeweils geltenden Fassung, j) 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden die Planung und Durchführung von Projekten zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von naturnahen und historischen Kulturlandschaften und der damit im Zusammenhang stehenden Öffentlichkeitsarbeit. Dazu zählen insbesondere: a) die Planung von Projekten zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, b) Projekte zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, c) die Anlage von Lehrpfaden und sonstigen Besuchereinrichtungen, d) die Herstellung von Druckerzeugnissen, Informationstafeln, Internetpräsentationen und sonstigem Informationsmaterial, e) die Durchführung von Fachveranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit sowie die Präsentation auf Messen und Ausstellungen. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Landschaftspflegeverbände im Sinne des 3 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. Das sind Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirtinnen oder Landwirte und gemeinnützige Vereine, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind. Diese müssen sich satzungsgemäß der Landschaftspflege einer bestimmten Region widmen, durch integrierte Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen sowie ihren Sitz und Wirkungsbereich in Mecklenburg-Vorpommern haben. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (vergleiche DIN 276 Kostengruppe 210) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen, soweit dies durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zugelassen wird. 4.2 Für das Vorhaben erforderliche behördliche Genehmigungen müssen mit dem Förderantrag vorgelegt werden. 4.3 Das Vorhaben muss in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden. 4.4 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d und e werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 500 Euro, im Übrigen mindestens Euro beträgt. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Art der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. 5.2 Umfang der Zuwendung Zuwendungsfähige Ausgaben sind a) Planungs- und Investitionsausgaben zur Realisierung der bewilligten Vorhaben, b) Ausgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und für Sensibilisierungsmaßnahmen, c) Kosten für die Projektorganisation, -steuerung und -durchführung. Gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden nur Ausgaben berücksichtigt, die vom Zuwendungsempfänger getätigt und zwischen dem 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2023 bezahlt wurden Nicht zuwendungsfähig sind a) die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), b) Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, für die keine Rechnungen und Belege der Bezahlung nachgewiesen werden,
3 Nr. 45 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern c) Ausgaben für die Beschaffung beweglicher Sachen, die nicht nur spezifisch für das geförderte Vorhaben nutzbar sind, d) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach 15 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes, es sei denn, sie resultieren direkt aus einem Genehmigungsverfahren zum Förderprojekt, e) Vergünstigungen, wie zum Beispiel Skonti und Rabatte, unabhängig von einer Inanspruchnahme sowie Nebenund Finanzierungskosten, f) Unterhaltungs- und Folgekosten, g) Leistungen gemäß der Leistungsphase 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. 5.3 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der von der Bewilligungsbehörde festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben (Vollfinanzierung). Bei der Zuwendungsgewährung sind die geltenden Vorschriften zum festgesetzten De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einzelnes Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, einzuhalten. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zweckbindungsfristen Die Zweckbindungsfrist beträgt a) fünf Jahre für die Beschaffung von sonstigen Gegenständen, b) zehn Jahre für Pflanzmaßnahmen, c) zwölf Jahre für bauliche Anlagen, jeweils beginnend mit dem Tag der letzten Zahlung. 6.2 Publizitätsvorschriften Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über Euro ist mit einer Erläuterungstafel gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums von der Europäischen Union und dem jeweiligen Land mitfinanziert werden. Näheres regelt die Anlage 11 der Dienstanweisung ELER II investiv. 6.3 Vergabevorschriften Für die Vergabe von Aufträgen durch private Auftraggeber (Gesamtbetrag bei mehreren Zuwendungsgebern) unter Euro wird abweichend von Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zugelassen, dass vergaberechtliche Bestimmungen nicht angewendet werden müssen. 6.4 Ferner gilt das auf die Maßnahme bezogene Merkblatt. Das Dokument ist auf der Internet-Seite einsehbar. 6.5 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen des 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) geändert worden ist, sowie des 8 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober 2012 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, zu beachten. 7 Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge sind schriftlich vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Hierfür sind Antragsformulare zu verwenden. Diese sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder unter abrufbar Der Antrag muss verbindliche Angaben zur Finanzierung und Umsetzungsreife des Vorhabens und den vorgesehenen Durchführungszeitraum enthalten Ist beabsichtigt, die beantragte Maßnahme vollständig oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen, so sind zusammen mit dem Antrag drei Kostenvoranschläge einzureichen In Abhängigkeit von dem geplanten Projekt kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung erforderlich ist Die Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Auswahl erfolgt unter allen zum jeweiligen Stichtag (31. März und 31. August) vollständig eingegangenen Anträgen. 7.2 Bewilligungs- und Auswahlverfahren Bewilligungsbehörde ist die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern Fritz-Reuter-Platz Malchin Alle vollständig eingereichten Anträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden nach festgelegten Auswahlkriterien bewertet und in eine Rangfolge eingestuft. Die Bewilligung erfolgt in Abhängigkeit der Rangfolge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 7.3 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum anzufordern.
4 744 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2015 Nr. 45 Hierfür ist das Formular Zahlungsanforderung zu verwenden. Dieses ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder unter abrufbar Der Zahlungsanforderung sind die Originale der Rechnungen und Zahlungsbelege beizufügen Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss und Inaugenscheinnahme der Maßnahme sowie nach Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege. Die Bewilligungsbehörde kann vor dem vollständigen Abschluss der Maßnahme und der Prüfung der eingereichten Original- und Zahlungsbelege Teilzahlungen gewähren Es können nur Ausgaben geltend gemacht werden, die auf Leistungen beruhen, die zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich erbracht und bezahlt worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der jeweilig eingereichten Zahlungsanforderung erforderlich ist Die Zahlungsanforderungen dürfen nur zuwendungsfähige Ausgaben enthalten. 7.4 Sanktionsregelung Liegt der beantragte Auszahlungsbetrag über dem nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde festgestellten Auszahlungsbetrag und beträgt diese Differenz mehr als 10 Prozent, so wird der festgestellte Auszahlungsbetrag um diese Differenz gekürzt Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass die Einbeziehung nicht zuwendungsfähiger Ausgaben nicht auf seinem Verschulden beruht oder die Behörde sich anderweitig überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem Begünstigten liegt. 7.5 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis mit der letzten Zahlungsanforderung vorzulegen. Die Zahlung an den Zuwendungsempfänger erfolgt nach Prüfung des eingereichten Verwendungsnachweises Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde in Form eines zahlenmäßigen Nachweises und eines Sachberichtes vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Belege und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlich ist. 7.6 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz Die Förderung wird ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn förderrechtliche Verpflichtungen oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei der Entscheidung über die Rücknahme werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 berücksichtigt. Die von der Rücknahme betroffenen Beträge werden gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich Sanktionen und Zinsen zurückgefordert. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Fördermittel verzichtet, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen oder Auflagen nicht erfüllt. Die Anzeige in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, schriftlich bei der Bewilligungsbehörde erfolgen Aufbewahrungsfristen Die Bewilligungsbehörde hat alle förderrelevanten Unterlagen (zum Beispiel Anträge, Rechnungskopien, Zahlungsbelege und Vergabeunterlagen) für die Dauer der längsten Zweckbindung (zwölf Jahre), mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 für Prüfzwecke aufzubewahren Prüfrecht Die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium, die Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragte haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen Transparenz Im Rahmen der Transparenzinitiative der Europäischen Union ist mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis über alle gewährten Zuwendungen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom , S. 59) bei natürlichen Personen Name und Vorname, bei juristischen Personen den eingetragenen Namen mit Rechtsform, die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder seinen Sitz hat, die Beträge der einzelnen Zah-
5 Nr. 45 Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern lungen und die Fördermaßnahme unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlung erfolgt ist. 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. AmtsBl. M-V 2015 S. 741
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