Nr. 350 Gesetz über die Kantonspolizei. vom 27. Januar 1998* I. Allgemeines. 1 Aufgaben. Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

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1 Gesetzessammlung des Kantons Luzern. Lieferung vom 8. Juli 998 Nr. 50 Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Januar 998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf 68 quater der Staatsverfassung vom 9. Januar 875, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 0. Juni 997, beschliesst: I. Allgemeines Aufgaben Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie trägt durch Information und andere geeignete Massnahmen zur Prävention bei. Im besondern hat sie folgende Aufgaben: a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen, b. sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Kriminal- und der Verkehrspolizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht ergeben, c. sie erfüllt insbesondere die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom. Juni 957, *K und G 998 SRL Nr. GR SRL Nr. 05

2 4 Gesetzessammlung. Lieferung d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen oder zu deren Vollzug erforderlich ist, e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe in der Not. Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen. Zusammenarbeit Die Kantonspolizei arbeitet mit den Gemeinden sowie den Polizeiorganen der andern Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen. Die kantonale Zusammenarbeit richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 5. August 978 4, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Der Regierungsrat ist befugt unter Vorbehalt der Rechte des Grossen Rates und der Stimmberechtigten, mit Bund und Kantonen Vereinbarungen sowie Konkordate abzuschliessen und mit andern Kantonen ein gemeinsames Polizeikorps zu schaffen. Information Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit unter Vorbehalt der Bestimmungen der Strafprozessordnung 5 über ihre Tätigkeit, soweit keine schützenswerten übergeordneten Interessen entgegenstehen. 4 Polizeiliche Daten Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen. Sie kann Daten im Rahmen der Zusammenarbeit mit Polizeiorganen anderer Gemeinwesen und mit staatlichen Institutionen erheben, bearbeiten und weitergeben. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Informationsempfängerinnen und -empfänger erforderlich ist. 4 SRL Nr SRL Nr. 05

3 8. Juli II. Polizeiliches Handeln 5 Grundsatz Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die einzelnen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 6 Störerprinzip Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt. Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Bestimmungen. 7 Polizeilicher Notstand Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a. eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr abzuwehren ist, und b. Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss 6 nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und c. es den betroffenen Personen zumutbar ist. 8 Polizeiliche Befugnisse Die Kantonspolizei trifft zur Erfüllung ihres Auftrags die Massnahmen nach Massgabe der Anhaltung und Identitätsfeststellung Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.

4 6 Gesetzessammlung. Lieferung Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Die Kantonspolizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen. 0 Befragung, Vorladung und Vorführung Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen. Sie kann Personen für Befragungen vorladen. Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen. Ausschreibung Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn a. die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind, b. der dringende Verdacht auf eine begangene strafbare Handlung besteht, c. ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein schweres Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor, d. sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, e. ihr eine amtliche Verfügung oder ein amtlicher Entscheid zugestellt werden muss, f. sie vermisst wird. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt. Öffentliche Fahndung Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.

5 8. Juli Erkennungsdienstliche Behandlung Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen: a. an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, b. an Personen, die zu einer Zuchthaus- oder einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt wurde, c. an Personen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurden, d. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung künftiger Straftaten notwendig sind, e. an Personen, die des Landes verwiesen wurden, sich in Auslieferungshaft befinden oder gegen die eine Einreisesperre besteht. Erkennungsdienstliche Massnahmen sind insbesondere die Abnahme von Fingerund Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriftproben sowie DNA-Analysen. Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher Unterlagen, sind diese zu vernichten und entsprechende Registraturhinweise zu löschen. Betroffene können die Vernichtung beantragen. 4 Durchsuchung von Personen Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn a. dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten oder einer dritten Person erforderlich erscheint, b. Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem andern Gesetz gegeben sind, c. der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Gesetzes wegen sichergestellt werden müssen, d. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist, e. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. Mit Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen, männliche Personen nur von Männern durchsucht werden. 5 Durchsuchung von Sachen Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss 4 durchsucht werden darf, b. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

6 8 Gesetzessammlung. Lieferung Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden. 6 Polizeigewahrsam Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a. sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist, c. dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung erforderlich ist. Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist. Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 4 Stunden. 7 Zuführung Unmündiger und Entmündigter Die Kantonspolizei ist berechtigt, Unmündige oder Entmündigte, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuzuführen. 8 Fesselung Personen, die im Namen dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften festgehalten werden, dürfen mit Fesseln gesichert werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie a. Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden, b. fliehen werden oder befreit werden sollen, c. sich töten oder verletzen werden. Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt. 9 Wegweisung und Fernhaltung Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese a. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind, b. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern.

7 8. Juli Ausübung unmittelbaren Zwangs Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde. Gebrauch der Schusswaffe Die Kantonspolizei setzt die Schusswaffe ein, wenn mit keiner anderen verfügbaren Zwangsmassnahme das polizeiliche Ziel erreicht werden kann. Der Gebrauch der Schusswaffe richtet sich nach den Grundsätzen der 5 und 6 und ist gerechtfertigt a. bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Angehörige der Kantonspolizei, b. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder dessen dringend verdächtigt werden und die der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen, c. wenn Informationen oder Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine Gefahr für Leib und Leben darstellen und der Festnahme oder dem Freiheitsentzug zu entfliehen versuchen, d. zur Befreiung von Geiseln, e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die für die Allgemeinheit wegen ihres Schadenpotentials eine besondere Gefahr darstellen. Dem Einsatz der Schusswaffe hat eine deutliche Warnung voranzugehen, wenn dies die Umstände zulassen. III. Gemeindepolizeiliche Aufgaben Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei Die Gemeinden können mit Bewilligung des Regierungsrates eigene Polizeiorgane schaffen. Deren Aufgaben, Handlungsvorschriften und Zuständigkeiten sowie die Abgeltung für die Erfüllung kantonaler Aufgaben sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen.

8 40 Gesetzessammlung. Lieferung Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei Die Gemeinden können die Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Belange wie die Regelung des örtlichen und des ruhenden Verkehrs, die Verkehrs- und Sicherheitspolizei bei Veranstaltungen in der Gemeinde sowie die Ausführung von Aufträgen der Verwaltungsorgane der Gemeinde in Anspruch nehmen. Als Entschädigung haben die Gemeinden a. der Kantonspolizei die notwendigen möblierten Postenlokalitäten einschliesslich deren Heizung, Beleuchtung und Reinigung zur Verfügung zu stellen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch die Gemeinden des Postenkreises im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zu tragen. Neu anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehen zu Lasten des Kantons; b. dem Kanton jährlich einen Betrag von 8 Franken je Einwohnerin und Einwohner zu vergüten; massgebend ist die Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres. Der Regierungsrat kann den Betrag gemäss Absatz b periodisch der Teuerung anpassen. IV. Organisation und dienstrechtliche Vorschriften 4 Organisation Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departementes unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kantonspolizei in der Verordnung. 5 Aus- und Weiterbildung Die Kantonspolizei ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Polizeikorps verantwortlich. Die Grundausbildung erfolgt in der Zentralschweizer Polizeischule. 6 Wohnsitz Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörige der Kantonspolizei aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem Dienstort verpflichten. 7 Rechtsschutz Die Kommandantin oder der Kommandant kann Angehörigen der Kantonspolizei einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen einer Handlung, die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, ein Strafverfahren eröffnet wird.

9 8. Juli Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Kantonspolizei gegen Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung des zuständigen Departementes erforderlich. Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Korpsangehörige schuldig gesprochen werden. V. Übertragung von Aufgaben an Private 8 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten Private mit der Erfüllung von Aufgaben der Kantonspolizei beauftragen, sofern sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei können Private mit der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beauftragen, soweit dies in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss vorgesehen ist. Aufträge, die polizeiliches Handeln gemäss den 9 bedingen, dürfen nicht an Private übertragen werden. VI. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private 9 Bewilligungspflicht Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departementes. 0 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass sie a. handlungsfähig ist, b. das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat, c. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung nicht wegen Delikten gegen Leib und Leben, die Sittlichkeit oder das Vermögen verurteilt worden ist und d. gut beleumundet ist.

10 4 Gesetzessammlung. Lieferung Juristische Personen bezeichnen für die Bewilligungserteilung eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese müssen jederzeit nachweisen können, dass das mit gewerbsmässigen Bewachungsaufträgen betraute Personal die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird. Rechte und Pflichten Private haben unter Vorbehalt von 8 keine polizeilichen Befugnisse. Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt, ist unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung 6 zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei verpflichtet. Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführt oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen Pflichten nicht nachkommt, wird, auch bei fahrlässiger Begehung, mit Haft oder Busse bestraft. VII. Gebühren Die Kantonspolizei erhebt Gebühren gemäss den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 4. September Insbesondere kann sie a. für ihre Aufwendungen bei Grossveranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungsdienst, Verkehrsmassnahmen oder Polizeischutz erfordern, von den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine Gebühr erheben und b. ausserordentliche Aufwendungen, die bei einem Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder wenn sie in überwiegend privatem Interesse liegen, der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung stellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. 6 SRL Nr SRL Nr. 680

11 8. Juli VIII. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Private, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig Bewachungsaufträge ausführen ( 9), haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen. 4 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Kantonspolizei vom. Dezember wird aufgehoben. 5 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 9 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 0 Luzern, 7. Januar 998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 8 G XVII 55 (SRL Nr. 50) 9 Der Regierungsrat hat am. Juli 998 beschlossen, das Gesetz mit Ausnahme der und und der 9, die am. Januar 999 in Kraft treten sollen, auf den. August 998 in Kraft zu setzen. Das alte Kantonspolizeigesetz wird damit auf den. August 998 aufgehoben, ausgenommen dessen 8, die gemäss Beschluss des Regierungsrates erst auf den. Januar 999 aufgehoben werden. 0 Die Referendumsfrist lief am. April 998 unbenützt ab (K ).

12 44 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 55 Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom. Juli 998* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz, Absatz a, 4, 7 Absatz, 9 und 0 Absatz des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 7. Januar 998 sowie auf 0 des Personalgesetzes vom. September 988, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines Zuständiges Departement Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Januar 998 ist das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement. Weitere Aufgabenbereiche Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss des Gesetzes über die Kantonspolizei nimmt die Kantonspolizei die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Gewerbepolizei wahr. Information Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Kantonspolizei erlassen. *G SRL Nr. 50 SRL Nr. 5 SRL Nr. 50. Auf dieses Gesetz wird im folgenden nicht mehr hingewiesen.

13 8. Juli II. Dienstrechtliche Vorschriften 4 Aufnahmebedingungen In das Korps der Kantonspolizei kann aufgenommen werden, wer a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt, b. zwischen und 8 Jahre alt ist, c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann, d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist, e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt, f. in der Regel die Zentralschweizer Polizeischule mit Erfolg absolviert hat. Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen. 5 Ausrüstung Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab. 6 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom. Juli III. Organisation 7 Frontabteilungen und Stabsbereich Das Korps der Kantonspolizei besteht aus den Frontabteilungen a. Kriminalpolizei, b. Sicherheitspolizei, c. Verkehrspolizei. Daneben verfügt die Kantonspolizei über einen Stabsbereich, der Kompetenzzentren wie Personal, Technik und Logistik sowie die Gewerbepolizei umfasst. 4 SRL 7a. Auf diese Verordnung wird im folgenden nicht mehr hingewiesen.

14 46 Gesetzessammlung. Lieferung 8 Polizeiregionen und Postenkreise Das Kantonsgebiet wird in bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregionen und Postenkreise aufgeteilt: a. Polizeiregion Luzern Ost mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Adligenswil Adligenswil Meierskappel Udligenswil Ebikon Ebikon Buchrain Dierikon Meggen Meggen Root Root Gisikon Honau Weggis Weggis Greppen Vitznau b. Polizeiregion Luzern Nord mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Reussbühl Littau Emmenbrücke Emmen Rothenburg Rothenburg Rain c. Polizeiregion Luzern West mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Horw Horw Kriens Kriens Malters Malters Schwarzenberg d. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Hochdorf Hochdorf Herlisberg Hohenrain Lieli Retschwil Römerswil Eschenbach Eschenbach Ballwil Inwil

15 8. Juli Hitzkirch Hitzkirch Aesch Altwis Ermensee Gelfingen Hämikon Mosen Müswangen Sulz Schongau e. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Sursee Sursee Geuensee Knutwil Mauensee Nottwil Oberkirch Schenkon Beromünster Beromünster Gunzwil Neudorf Pfeffikon Rickenbach Schwarzenbach Ruswil Ruswil Buttisholz Grosswangen Sempach Sempach Eich Hildisrieden Neuenkirch Triengen Triengen Büron Kulmerau Schlierbach Wilihof Winikon Wolhusen Wolhusen Werthenstein

16 48 Gesetzessammlung. Lieferung f. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Willisau Willisau-Stadt Willisau-Land Gettnau Hergiswil Menznau Dagmersellen Dagmersellen Altishofen Buchs Ebersecken Nebikon Uffikon Pfaffnau Pfaffnau Roggliswil Reiden Reiden Langnau Richenthal Wikon Schötz Schötz Alberswil Egolzwil Ettiswil Kottwil Ohmstal Wauwil Zell Zell Altbüron Fischbach Grossdietwil Luthern Ufhusen g. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden: Schüpfheim Schüpfheim Entlebuch Entlebuch Doppleschwand Hasle Romoos Escholzmatt Escholzmatt Marbach Sörenberg Flühli

17 8. Juli IV. Dienstgrade 9 Grundsatz Allen in 0 aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei wird ein Dienstgrad zugewiesen. Grundsätzlich wird die militärische Gradstruktur übernommen. Soweit keine besondere Regelung besteht, ist die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei für die Zuweisung der Dienstgrade zuständig. 0 Dienstgrade im einzelnen Den Richtpositionen Polizei-Sachbeabeiter IV bis Abteilungschef Frontabteilungen/ Stabschef gemäss Anhang der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal werden die folgenden Dienstgrade zugewiesen: Polizei-Sachbearbeiter IV Polizist Gefreiter Korporal Polizei-Sachbearbeiter III/ Korporal Unteres Kader III Wachtmeister Polizei-Sachbearbeiter II/ Wachtmeister Unteres Kader II Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbv) Polizei-Sachbearbeiter I/ Unteres Kader I grundsätzlich Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbv) bei Führungsfunktion Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbv) als Fachgruppenchef Feldweibel in der Kriminalabteilung, als Stellvertreter Chef Region in der Sicherheitsabteilung oder als. Stellvertreter Zugführer in der Verkehrsabteilung Mittleres Kader II Feldweibel Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbv) Mittleres Kader I Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbv) Adjutant

18 50 Gesetzessammlung. Lieferung Abteilungschef Stabsbereich/ Leutnant Stellvertreter Abteilungschef Oberleutnant Frontabteilungen/ Schulleiter ZSPS Abteilungschef Oberleutnant Frontabteilungen/ Hauptmann Stabschef Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die Kommandantin oder der Kommandant in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen. Bei Offiziersgraden bedarf eine Änderung der Zustimmung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes. Die Dienstgrade der Kommandantin oder des Kommandanten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes festgelegt. Beförderung im Dienstgrad Umfasst eine Richtposition mehr als einen Dienstgrad, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei guter Leistung und einwandfreiem Verhalten in der Regel nach drei Jahren in den nächsthöheren Dienstgrad befördert. Dienstgrade bei Einreihungen unterhalb der Bewährungsklasse Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinn von 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal in Lohnklassen unterhalb der Bewährungsklasse für die entsprechende Richtposition eingereiht, ist ihnen ein entsprechend tieferer Dienstgrad zuzuweisen. Dienstgrade bei Umgestaltung des Dienstverhältnisses Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Umgestaltung des Dienstverhältnisses in eine tiefere Richtposition eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad. Wird ein Dienstverhältnis aus disziplinarischen Gründen oder wegen Nichterfüllens der Leistungsanforderungen umgestaltet und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in eine tiefere Richtposition eingereiht, wird der Dienstgrad der neuen Richtposition angepasst.

19 8. Juli V. Gewerbsmässige Gefahrenabwehr durch Private 4 Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach 0 des Gesetzes über die Kantonspolizei zu erfüllen. Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestandes dem Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden. VI. Schlussbestimmungen 5 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung über die Organisation der Kantonspolizei vom 9. November 98 5, b. Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei vom. September Inkrafttreten Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Bestimmungen gemäss Absatz am. August 998 in Kraft. Die 8 und 4 treten am. Januar 999 in Kraft. Ebenso tritt die Aufhebung von 4 der Verordnung über die Organisation der Kantonspolizei 7 am. Januar 999 in Kraft. Die Verordnung ist zu veröffentlichen. Luzern,. Juli 998 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Paul Huber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 5 G 98 9 (SRL Nr. 55) 6 G (SRL Nr. 5) 7 SRL Nr. 55

20 5 Gesetzessammlung. Lieferung Nr. 55 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) Änderung vom 0. März 998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 7. August 996, beschliesst: I. Das Beurkundungsgesetz vom 8. September 97 wird wie folgt geändert: Absatz f (neu) Das Gesetz findet Anwendung auf: f. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände und die sich allenfalls zwingend daraus ergebende Rechtslage ( 46a). 0 Absatz Sie darf ein Begehren zur Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nur aus vertretbaren Gründen ablehnen. Vertretbar ist die Ablehnung insbesondere dann, wenn die Beurkundung einer nicht rechtserheblichen Tatsache verlangt wird oder wenn kein schutzwürdiges Beurkundungsinteresse vorliegt. *K und G GR G XVIII 6

21 8. Juli Absatz a und d Die öffentliche Beurkundung ist folgendermassen vorzunehmen: a. Der Notar hat die Urkunde den Urkundsparteien vorzulesen, soweit nicht durch Verordnung für einzelne Teile Ausnahmen zugelassen sind. Die wesentlichen Bestandteile der zu beurkundenden Willenserklärung sind in jedem Fall vorzulesen. d. Der Notar hat zu bescheinigen, dass er die Urkunde den Urkundsparteien, soweit erforderlich, vorgelesen hat, dass diese dem ihm von den Urkundsparteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Urkundsparteien die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben haben. 46a (neu) Beurkundung von weiteren Vorgängen und Zuständen Die öffentliche Urkunde über weitere Vorgänge und Zustände hat zu enthalten: a. die Personalien der Partei; b. den Ort, das Datum und nötigenfalls die Zeit des Beginns und der Beendigung des Vorgangs oder die Zeit der Feststellung des Zustands; c. die genaue Beschreibung des Vorgangs oder des Zustands; d. auf Verlangen der Partei die sich allenfalls aus dem Vorgang oder dem Zustand zwingend ergebende Rechtslage; e. die Unterschrift des Notars, im Fall der Feststellung eines Vorgangs versehen mit der Bescheinigung, dass er diesen von Anfang bis Ende wahrgenommen hat. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen. 5 Absatz 4 (neu) 4 Die Gemeinden haben mit ihren Notaren gemäss 5 Abs. b und c schriftliche Vereinbarungen über die Abgeltung der Notariatstätigkeit und der damit verbundenen weiteren Tätigkeiten abzuschliessen. Abzugelten sind die vollen Kosten, insbesondere für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit, den Beizug von Gemeindepersonal, die Benützung der gemeindeeigenen Infrastruktur und die Verwendung von Büromaterial der Gemeinde. 56 Absätze und Den Vorsitz führt ein vom Obergericht bezeichnetes Mitglied. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied ist aus den als Notare tätigen Anwälten und Gemeindeschreibern zu wählen. Dem Luzerner Notarenverband steht das Vorschlagsrecht zu.

22 54 Gesetzessammlung. Lieferung II. Die Gesetzesänderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am. September 998 in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum 4. Luzern, 0. März 998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Der Bund genehmigte die Änderung am. Juni Die Referendumsfrist lief am. Juni 998 unbenützt ab (K ).

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