Arbeitsplatz Schule: "Schulleitungen stärken"

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1 Arbeitsplatz Schule: "Schulleitungen stärken" Bericht der Steuergruppe 15. Mai _31640_Bericht Schulleitungen stärken_

2 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage und Auftrag Aufgaben der Schulleitungen und Auswirkungen auf die anderen Instanzen Heutige Situation im Kanton Luzern Entwicklung in anderen Kantonen Kanton Aargau Kanton Bern Kanton Solothurn Kanton St. Gallen Kanton Zug Kanton Zürich Zusammenfassende Übersicht Vorschlag für neue Regelung Modell 1: Beratende Bildungskommission Modell 2: Bildungskommission mit Entscheidkompetenz Anstellung der Schulleitungen Heutige Situation im Kanton Luzern Vorschlag für neue Regelung Finanzielle Auswirkungen Anträge Anhang Projektauftrag: Überprüfung der Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen Arbeitsplatz Schule Massnahme 8: Schulleitungen stärken Die Situation der Schulpflegen/Bildungskommissionen im Kanton Luzern Heutige Regelung der Aufgabenverteilung im VBG Gesetzesentwurf Modell 1: Beratende Bildungskommission Gesetzesentwurf Modell 2: Bildungskommission mit Entscheidkompetenz Funktionsumschreibungen und Besoldungen Schulleiter/Schulleiterin Entlastungen an Volksschulen Arbeitsplatz Schule Massnahme 7: Schulleitungspool erhöhen Richtlinien zur Berechnung des Schulleitungs- und des Schulpools Berechnungsbeispiele für Schulleitungspensen Arbeitszeit und Mehrstunden Staatspersonal Besoldungsverordnung für das Staatspersonal

3 1 Ausgangslage und Auftrag Die Schulleitungen sind im Kanton Luzern seit dem 1. Januar 2000 mit dem Gesetz über die Volksschulbildung flächendeckend vorgegeben worden. Bereits seit Mitte der neunziger Jahre führten allerdings die Gemeinden Schulleitungen ein, denn im grossen Schulorganisationsprojekt "Schulen mit Profil" wurden die Schulleitungen als wichtige Komponente von teilautonomen Schulen definiert. Zudem wurden seit 1995 Modulkurse für Schulleitungen angeboten, welche mit einem Zertifikat abgeschlossen werden. So hatten mit Ausnahme einiger kleiner Gemeinden die meisten Schulen beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2000 bereits Schulleitungen etabliert. Diese übernahmen auf den gleichen Zeitpunkt wesentliche Aufgaben der früheren Bezirksinspektorate, und zwar vor allem im Bereich der Organisation, der Personalführung und des Qualitätsmanagements. In den letzten 15 Jahren haben sich die Schulleitungen nun sehr erfolgreich etabliert. Wie mehrere Evaluationen zeigten, sind die Schulleitungen heute sehr gut akzeptiert, und zwar von allen an der Volksschule beteiligten Partnern. Eine zeitgemässe Schulführung wäre ohne die Schulleitungen kaum mehr denkbar. Da sich in der Zwischenzeit die Ansprüche und Erwartungen an die Schulleitungen wesentlich vergrössert haben, ist diese Funktion im Rahmen des Projekts "Arbeitsplatz Schule" ebenfalls überprüft worden. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Situation der Schulleitungen sehr verschieden entwickelt hat: In grossen Gemeinden nehmen sie praktisch alle Führungsaufgaben in der Volksschule wahr und verfügen über eine umfassende Budgetkompetenz; in zahlreichen anderen Gemeinden nehmen sie die Aufgaben gemäss 48 des Gesetzes über die Volksschulbildung wahr und verfügen über keine finanziellen Kompetenzen. Ebenso zeigte sich, dass viele Schulleitungen heute neben den eigentlichen Führungsaufgaben auch zahlreiche administrative Aufgaben selber bearbeiten müssen, da ihnen keine eigentliche Sekretariatsunterstützung zur Verfügung steht. Da diese Lösung nicht effizient und effektiv ist, wurde im Rahmen des Projektes Arbeitsplatz Schule als eine Massnahme die Stärkung der Schulleitungen definiert. Für die Ausgestaltung der Massnahme 8: "Schulleitungen stärken" wurde ein Projektauftrag formuliert. Die Umsetzung dieser Massnahme erfordert die Ausweitung des Fokus auf das gesamte System der Schulführung, da eine Veränderung der Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung zwingend Änderungen bei den Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderates sowie der Schulpflege bewirken. Aus diesem Grund soll im Rahmen des Projektauftrages neben den Schulleitungsaufgaben auch die Rolle und Funktion der Schulpflegen/Bildungskommissionen überprüft werden. Mit Beschluss vom September 2013 wurde der im Anhang 6.1 aufgeführte Projektauftrag vom Verband Luzerner Gemeinden und der Dienststelle Volksschulbildung erteilt. Der Steuergruppe gehörten folgende Mitglieder an: Charles Vincent, DVS (Leitung) Katrin Birchler, DVS Ursi Burkart, Vertretung VLG Hans Luternauer, Vertretung VLG Daniel Müller, Vertretung VSBL Nik Riklin, Vertretung VSL LU 3

4 2 Aufgaben der Schulleitungen und Auswirkungen auf die anderen Instanzen 2.1 Heutige Situation im Kanton Luzern Die Schulführung im Kanton Luzern ist im Volksschulbildungsgesetzt (VBG) wie folgt geregelt: In jeder Gemeinde im Kanton Luzern müssen neben dem Gemeinderat eine Schulpflege und eine Schulleitung bestehen. Dabei liegt die finanzielle Kompetenz beim Gemeinderat und die Schulpflege führt die Schule strategisch. Gemäss VBG können die Gemeinden auf eine Schulpflege mit Entscheidungskompetenzen verzichten. In diesen Gemeinden ist der Gemeinderat für die finanzielle und strategische Führung der Schule zuständig und wird dabei von einer beratenden Kommission ohne Entscheidungskompetenzen unterstützt. Die operative Führung erfolgt Im Grundsatz durch die Schulleitung (Ausnahme: Personalentscheide). Die Stellung der Schulleitung ist wesentlich von jener der Schulpflege oder Bildungskommission abhängig, denn Anpassungen bei der einen Instanz beeinflussen die Situation bei der anderen. Aktuell zeigt sich die Situation im Kanton Luzern wie folgt: Zwei Gemeinden (Luzern, Kriens) verfügen über eine parlamentarische Kommission für Bildungsfragen. Sieben Gemeinden verfügen über Bildungskommissionen mit beratender Funktion (z.b. Ebikon, Emmen, Hochdorf). Diese wird in der Regel vom zuständigen Mitglied des Gemeinderates präsidiert. Vier Gemeinden verfügen über eine Bildungskommission mit Entscheidungskompetenzen. Diese wird in der Regel nicht vom zuständigen Mitglied des Gemeinderates präsidiert (Hohenrain, Malters, Schenkon, Schüpfheim). Knapp 70 Gemeinden verfügen über eine Schulpflege mit Entscheidungskompetenzen mit den Aufgaben, wie sie das Gesetz vorsieht. Allerdings ist die Aufgabenteilung mit der Schulleitung und teilweise mit dem Gemeinderat nicht überall geklärt, bzw. die Schulpflegen übernehmen teilweise immer noch Aufgaben der Schulleitung (z.b. Auswahl der Lehrpersonen). Verschiedene grössere Gemeinden sind gegenwärtig an einer Überprüfung der Situation bzw. beabsichtigen eine Änderung in Richtung einer Kommission mit beratender Funktion. Die Organisation der Schulpflege bzw. Bildungskommission hat - wie bereits erwähnt - auf die Aufgaben und die Stellung der Schulleitung Einfluss. Dabei kann festgestellt werden, dass die Schulleitung in der Regel über mehr Kompetenzen verfügt, wenn die Schulpflegen nicht mehr im traditionellen Modell gemäss Gesetz über die Volksschulbildung eingesetzt sind. So verfügen die Schulleitungen in jenen Gemeinden mit einer beratenden Bildungskommission über die Aufgabe und Kompetenz, die Lehrpersonen zu wählen und zu entlassen. Ebenso verfügen sie in der Regel über finanzielle Kompetenzen. Dies ist umgekehrt bei den Schulpflegen mit den Aufgaben gemäss VBG kaum oder nur eingeschränkt der Fall. Dies bedeutet, dass viele Schulleitungen nicht über die notwendigen Entscheidkompetenzen zur umfassenden Führung ihrer Schuleinheit verfügen (AKV-Prinzip), was zu längeren Verfahrenszeiten führen kann. Deshalb ist eine umfassende Überprüfung des Führungsmodells der Luzerner Volksschulen sinnvoll und notwendig. 2.2 Entwicklung in anderen Kantonen Unter dem Einfluss des New Public Managements haben die Schulen in den vergangenen zwanzig Jahren mehr Gestaltungsraum erhalten. Der operative Handlungsspielraum und 4

5 auch die Verantwortung für die Zielerreichung haben sich vergrössert. Trotz ähnlicher Aufgaben der Volksschule präsentieren sich deren Führungsstrukturen kantonal nach wie vor sehr heterogen. In den Deutschschweizer Kantonen werden im Volksschulbereich unterschiedliche Schulführungsmodelle umgesetzt. Während die operative Führung in der Regel bei der Schulleitung liegt, zeigt sich, dass die strategisch-politische Schulführung unterschiedlich organisiert ist. Es können grundsätzlich vier Modelle unterschieden werden: A. Die finanzielle Kompetenz liegt beim Gemeinderat. Die Schulpflege führt die Schule strategisch. Operativ wird die Schule von der Schulleitung geführt. B. Die finanzielle und strategische Führung der Schule liegt bei der Schulpflege. Operativ wird die Schule von der Schulleitung geführt. C. Die finanzielle und strategische Führung der Schule liegt beim Gemeinderat (bzw. bei Schulgemeinden bei obersten Führungsorgan der Schulgemeinde). Operativ wird die Schule von der Schulleitung geführt. Auf eine Schulpflege wird verzichtet. D. Die finanzielle und strategische Führung der Schule liegt beim Gemeinderat. Operativ wird die Schule von der Schulleitung geführt. Es wird eine beratende Kommission ohne Entscheidungskompetenzen eingesetzt, die bei strategischen Fragen beigezogen wird. Im Kanton Luzern entspricht die heutige Regelung in den meisten Gemeinden des Kantons Luzern dem Modell A. Einige Gemeinden haben das Modell D umgesetzt. In der Folge werden die Schulführungsmodelle in unterschiedlichen Deutschschweizer Kantone beschrieben. Je nach Kanton wird die Schulbehörde unterschiedlich bezeichnet. Zur besseren Verständlichkeit werden bei der Skizzierung der Modelle einheitliche Begriffe verwendet, die sich am Schulführungsmodell im Kanton Luzern orientieren Kanton Aargau Im Kanton Aargau ist das heutige Schulführungsmodell dadurch gekennzeichnet, dass die Finanzkompetenz beim Gemeinderat liegt, während die Schulpflege für die strategische Führung zuständig ist und die Schulleitung die Schule operativ führt. Der Kanton Aargau will nun seine Führungsstrukturen anpassen. Der Regierungsrat hat das Projekt "Optimierte Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule" verabschiedet und bis im September 2013 in eine Anhörung gegeben. Das neue Schulführungsmodell sieht vor, dass der Gemeinderat die Schule sowohl finanziell als auch strategisch führt. Er hat die Möglichkeit, eine oder mehrere gemeinderätliche Kommissionen einzusetzen. Diese haben die Aufgabe, den Gemeinderat in Fragen der kommunalen Bildungspolitik fachlich zu beraten. Die Gemeinden entscheiden selber, ob sie eine solche Kommission als beratendes Gremium einsetzen wollen. Die Schulleitung ist verantwortlich für die Führung des Schulbetriebs und sie übernimmt zusätzlich diejenigen operativen Aufgaben, für welche bislang die Schulpflege verantwortlich war (z.b. Anstellung von Lehrpersonen, beschwerdefähige Laufbahnentscheide von Schülerinnen und Schüler, Disziplinarentscheide). Die vorgeschlagenen Führungsstrukturen werden 2014 im Grossen Rat diskutiert und Ende 2015 ist die entsprechende Volksabstimmung geplant. Am 1. August 2016 ist die Inkraftsetzung der rechtlichen Grundlagen bezüglich Aufgabenteilung Gemeinderat Schulleitung geplant. Bis spätestens per 1. Januar 2018 müssten an allen Volksschulen im Kanton Aargau die neuen Führungsstrukturen umgesetzt sein. Die heutigen Schulführungsstruktur im Kanton Aargau entsprechen dem Modell A. Mit den geplanten Neuerungen würde auf das Modell C bzw. D gewechselt. 5

6 2.2.2 Kanton Bern Mit der Teilrevision des Volksschulgesetzes im Jahr 2008 (REVOS08) wurden im Kanton Bern die Zuständigkeiten im Bereich der Schulführung geklärt und neu geregelt. Die finanzielle Kompetenz liegt beim Gemeinderat. Die Schulpflege ist für die strategische Führung und die Schulleitung für die operative Führung der Schulen verantwortlich. Neu können die Gemeinden die strategische Führung anderen Gemeindeorganen übertragen (inkl. Abschaffung der Schulpflege). In der Regel wird im Kanton Bern das Modell A umgesetzt. Bei entsprechender Regelung können die Gemeinden das Modell C bzw. D umsetzen Kanton Solothurn Im Kanton Im Kanton Solothurn obliegt die strategische und finanzielle Schulführung dem Gemeinderat. Die operative Führung erfolgt durch die Schulleitung. Auf die Schulpflege als Schulbehörde wird seit 2010 verzichtet. Der Gemeinderat kann jedoch eine Kommission mit beratender oder vorbereitender Funktion einsetzen. Er hat die Möglichkeit, die Kompetenzen einzelner, gemäss Volksschulbildungsgesetz festgelegter Aufgaben, dieser Kommission zu übertragen. Von dieser Delegation machen aber nur wenige Gemeinden Gebrauch. Im Kanton Solothurn wird seit 2010 vorwiegend das Modell C umgesetzt. Gemäss Volksschulbildungsgesetz ist auch die Umsetzung des Modells D möglich Kanton St. Gallen Im Kanton St. Gallen werden die Schulen entweder von eigenständigen Schulgemeinden oder - wenn die politische Gemeinde die Schulgemeinde aufgrund territorialer Übereinstimmung inkorporiert hat - von Einheitsgemeinden getragen. In den Schulgemeinden werden die Schulen vom obersten Führungsorgan strategisch und finanziell ("Schulrat") geführt. Operativ geführt werden die Schulen in den Schulgemeinden von Schulleitungen. Führt die Einheitsgemeinde die Volksschule, liegt die finanzielle und strategische Führung der Schule beim Gemeinderat. Der Gemeinderat kann eine Schulkommission einsetzen, die er mit strategischen Aufgaben betraut. Operativ geführt werden die Schulen in den politischen Gemeinden ebenfalls von Schulleitungen. In der Regel wird in den Schulgemeinden wie auch in den Einheitsgemeinden das Modell C umgesetzt Kanton Zug Im Kanton Zug nimmt der Gemeinderat als oberste Schulbehörde der Gemeinde die strategische und finanzielle Führung der Schule wahr. Unterstützt wird er dabei von der Schulkommission, die als beratende Kommission die Aufgaben ausführt, die ihr vom Gemeinderat übertragen werden. In jeder Gemeinde gibt es eine Schulleitung, die verantwortlich ist für die operative Führung der Schule. Sie setzt sich aus dem Rektor und den Schulhausleitungen zusammen. Bindeglied zwischen dem Gemeinderat, der Schulkommission und der Schulleitung ist der/die Schulpräsident/-in, der dem Gemeinderat angehört, die Schulkommission leitet und den Rektor führt. Die Schulführungsstruktur im Kanton Zug entspricht dem Modell D. 6

7 2.2.6 Kanton Zürich Ungefähr zwei Drittel der Gemeinden im Kanton Zürich kennen eigenständige Schulgemeinden mit eigenem Steuerfuss. In diesen Schulgemeinden liegen sowohl die strategische Führung wie auch die Finanzkompetenz beim obersten Führungsorgan der Schulgemeinde. Die Schulleitung führt die Schule operativ. Wenn sich Schulgemeinde und politische Gemeinde zusammenschliessen, was die territoriale Übereinstimmung beider Gemeinden voraussetzt, spricht man von der Einheitsgemeinde. In den Einheitsgemeinden im Kanton Zürich wird die Schulpflege als Kommission mit selbstständiger Verwaltungsbefugnis geführt. Die Schulpflege übernimmt die strategische Führung der Schule, während die finanzielle Kompetenz beim Gemeinderat liegt. Die der Schulpflege zugewiesenen Kompetenzen können nicht an ein anderes Organ delegiert werden, sie hat jedoch die Möglichkeit, Kommissionen mit beratender Stimme einzusetzen. Die Schulführung in den Schulgemeinden des Kantons Zürich entspricht dem Modell C. Dem Modell A entspricht die Schulführung in den Einheitsgemeinden des Kantons Zürich Zusammenfassende Übersicht Zusammenfassend zeigt sich folgendes Bild über die beschriebenen Kantone: AG BE LU SO SG ZG ZH bisher geplant VBG Gmd.O. Schulg. Ein.-G. Schulg. Ein.-G. Finanzielle Führung GR GR GR GR GR GR SR GR GR SR GR Strategische Führung SPF GR SPF SPF GR GR SR GR GR SR SPF Operative Führung SL SL SL SL SL SL SL SL SL SL SL Beratende Funktion (KOM) KOM (KOM) (KOM) KOM (KOM) Modell A C/(D) A A D C/(D) C C/(D) D C A GR SR SPF SL KOM Gemeinderat Schulrat als oberstes Führungsorgan der Schulgemeinden Schulpflege Schulleitung Beratende Kommission 2.3 Vorschlag für neue Regelung Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre und im Hinblick auf zukünftigen Herausforderungen sollen die Schulleitungen gestärkt werden. Dies bedeutet, dass im Minimum alle operativen Aufgaben konsequent von der Schulleitung übernommen werden sollen. Die Kompetenzen der Bildungskommission können unterschiedlich ausgestaltet werden. Es werden im Folgenden zwei Modelle vorgeschlagen, bei denen sich die Ausgestaltung der Kompetenzen der Bildungskommission unterschiedlich ausfällt. Den Gemeinden soll die Wahlfreiheit zwischen diesen beiden Modellen gegeben werden. Eine Abweichung von den beiden beschriebenen Modellen ist hingegen nicht mehr zulässig, da so wieder unübersichtliche und für aussenstehende Partner nicht nachvollziehbare Modelle entstehen könnten Modell 1: Beratende Bildungskommission Grundsatz Der Gemeinderat wählt eine beratende Kommission, welche bei strategischen Fragen beratend beigezogen wird. Die Schulleitung ist für die gesamte operative Führung der Schule zu- 7

8 ständig. Die Eltern werden auf Schulebene von der Schulleitung in Form eines Elternrats, Elternforums oder einer Elternvereinigung beigezogen. In vielen Gemeinden bestehen solche Mitwirkungsformen bereits, so dass höchstens Ergänzungen bzw. Anpassungen bei den Aufgaben vorgenommen werden müssen. Änderungen gegenüber heute Ein Grossteil der Aufgaben der Schulpflege werden an den Gemeinderat oder die Schulleitung abgegeben. Der Gemeinderat übernimmt neu die strategischen Entscheide über die Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebot und deren Ausgestaltung. Er beschliesst den Leistungsauftrag der Schule. Er ist für die Wahl der Schulleitung verantwortlich und überprüft deren Tätigkeit. Er genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule. Die Bildungskommission steht dem Gemeinderat für strategische Fragen beratend zur Seite. Sie kann zuhanden des Gemeinderats Anträge stellen. Die Schulleitung übernimmt neu die operativen Aufgaben der heutigen Schulpflege. Sie wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags der Schule mit und konkretisiert diesen. Sie wählt die Lehrpersonen und das Fachpersonal der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen und trifft alle personalrechtlichen Entscheide. Sie verfügt über die bewilligten Betriebsmittel. Sie sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen. Konsequenzen Der Schulleitung werden neue bedeutende Aufgaben zugewiesen. Deshalb muss das Pensum der Schulleitung entsprechend erhöht werden. Bei der Festlegung der konkreten Erhöhung ist zu berücksichtigen, welches Gemeindeführungsmodell die Gemeinde hat: Bei einem Modell mit einer Schulverwaltung ist nur eine kleine Erhöhung nötig. Bei einem CEO-Modell, bei dem die Gemeinderäte keine eigentliche Sachbearbeitung mehr übernehmen, müssen viele der Arbeiten des Gemeinderates durch die Schulleitung vorbereitet werden. Deshalb muss hier das Pensum entsprechend erhöht werden Modell 2: Bildungskommission mit Entscheidkompetenz Grundsatz Dem Gemeinderat steht eine Bildungskommission zur Seite, die über Entscheidkompetenzen verfügt. Diese wird vom Volk gewählt. Neu soll aber die Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben in der Schulführung klarer umgesetzt werden. Änderungen gegenüber heute Die Aufgaben des Gemeinderates bleiben im Vergleich zum heutigen System identisch. Die Bildungskommission mit Entscheidkompetenz ist für die Ausgestaltung und Organisation des Angebots zuständig. Sie teilt bei Bedarf in grösseren Gemeinden die bewilligten Betriebsmittel auf die Schulen auf. Sie legt die Leistungsaufträge fest, genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule. Sie wählt die Schulleitung und überprüft ihre Tätigkeit. Die Schulleitung übernimmt neu die Wahl und Entlassung der Lehrpersonen und des Fachpersonals der Schuldienste und der Tagesstrukturen und trifft alle personalrechtlichen Entscheide. Sie sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder die Schule besuchen. Sie verfügt über die von der Bildungskommission zugeteilten Betriebsmittel. Konsequenzen Der Schulleitung werden neue Aufgaben im Personal- und Finanzbereich zugewiesen. Deshalb muss das Pensum leicht erhöht werden. 8

9 3 Anstellung der Schulleitungen 3.1 Heutige Situation im Kanton Luzern Schulleitende sind gemäss der Funktionsbeschreibung in der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) zuständig für das Führen der Schulen im pädagogischen und personellen Bereich, im Bereich der Gestaltung und Entwicklung sowie in allen organisatorischen Belangen (vgl. Anhang 6.7 Funktionsumschreibung Schulleiterin/Schulleiter). Sie benötigen ein Lehrdiplom für die entsprechende Schulstufe und ein Nachdiplomstudium Schulleitung. Für die Schulleitung einer kommunalen Volksschule wird als Nachdiplomstudium gemäss Richtlinien der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) (vgl. Anhang 6.7 Besoldung: Einreihung der Schulleiterinnen und Schulleiter) grundsätzlich der Abschluss eines MAS Schulleitung (heute MAS Schulmanagement) vorausgesetzt. Die Schulleitenden an den Volksschulen sind gemäss den ausführenden Richtlinien der DVS je nach Art und Umfang ihrer Aufgaben, ihrer Kompetenzen und der Grösse der Schule von der Schulpflege bzw. Bildungskommission in den Lohnklassen 23 bis 27 einzureihen. Wie bei den Lehrpersonen gibt es pro Lohnklasse 27 Lohnstufen, bei der Anstellung sind den Schulleitenden die bisherigen Stufen als Lehrperson mindestens zur Hälfte anzurechnen. Im Gegensatz zum Verwaltungspersonal (15 Erfahrungsstufen ) gibt es keine sogenannten Lohnbänder, die eine individuelle Lohnanpassung zulassen würden. Ein Stufenanstieg ist deshalb nur möglich, wenn die Kantonsfinanzen eine Erhöhung um eine ganze Stufe für das gesamte Lehrpersonal der Volksschule erlauben, eine individuelle Lohnanpassung aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung wird dadurch verunmöglicht. Die Kündigungsfrist ist für Schulleitungs-Mitglieder gleich lang wie für Lehrpersonen und beträgt vier Monate, eine Kündigung ist nur semesterweise möglich, d.h. auf Ende Januar bzw. Ende Juli. Die Kündigungsfrist ist daher länger und eingeschränkter als beim Verwaltungspersonal. Das Pensum eines Schulleiters oder einer Schulleiterin kann in 28 Lektionen/Woche oder in 42 Stunden/Woche festgelegt werden, wobei die meisten Schulleitenden nach wie vor in Lektionen angestellt sind. Für die Volksschule gibt es keine gesetzliche Grundlage für gleitende Arbeitszeit und somit auch keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Deshalb ist auch der Ausgleich eines persönlichen Arbeitszeitsaldos nicht einheitlich geregelt und gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Gemäss Verordnung zum Personalgesetz (PVO) und ergänzenden Richtlinien der Dienststelle Volksschulbildung (vgl. Anhang 6.10 Richtlinien zur Berechnung des Schulleitungsund Schulpools) stehen für eine Schulleitung der Volksschule mindestens 1 3/8 Lektionen pro Klasse für den Schulleitungspool zur Verfügung, dabei entsprechen ein Vollpensum Schuldienste, ein Vollpensum Schulsozialarbeit, ein Vollpensum IF sowie ein Vollpensum Deutsch als Zweitsprache einer Klasse. 10 Plätze Tagesstrukturen werden ebenfalls wie eine Klasse angerechnet, zudem wird pro IS-Kind ¼ Lektion zum Schulleitungspensum hinzugerechnet. Aufgrund der Rückmeldungen von Schulleitenden und Schulbehörden ist der Schulleitungspool insbesondere bei kleinen und ganz grossen Schulen zu knapp bemessen und es kommt deshalb oft zu hoher zeitlicher Überbelastung von Schulleitungs-Mitgliedern. Grund für diese Überlastung ist bei kleineren Schulen die Tatsache, dass viele Schulleitungsaufgaben - unabhängig von der Grösse der Schule - immer anfallen. Beispiele dafür sind Schuljahresplanung, Schulentwicklungsaufgaben, Sitzungen mit Schulbehörden, kantonalen und weiteren Behörden usw. Deshalb stimmt die reine Berechnung über Anzahl Klassen für kleine Schulen im Verhältnis nicht. Schulleitungen von grösseren Schulen stellen dagegen fest, dass in 9

10 den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Arbeit mit verschiedenen Behörden und mit politischen Prozessen eine zeitliche Mehrbelastung entstanden ist. Viele grössere und mittlere Schulen verfügen heute über ein Schulsekretariat, bei kleinen Schulen fehlt diese Entlastungs- und Unterstützungsfunktion aber häufig. Sehr unterschiedlich ist aber die Grösse der Schulsekretariats-Pensen in den einzelnen Gemeindeschulen. Bei kleinen Schulen müssen die Schulleitungspersonen oft Verwaltungsarbeiten, die ebenso gut von einer oder einem Sekretariatsmitarbeitenden mit tieferer Besoldung ausgeführt werden könnte, übernehmen. Beispiele von Schulsekretariats-Pensen von mittleren und grösseren Schulen sind in der Tabelle Berechnungsbeispiele für Schulleitungspensen (vgl. Anhang 6.11) aufgeführt. 3.2 Vorschlag für neue Regelung Die Anstellungsbedingungen der Schulleitungen wurden intensiv geprüft, ausführlich diskutiert sowie mit den Anstellungsbedingungen des Verwaltungspersonals und mit anderen Kantonen verglichen. Es wird nun folgende Änderungen für die Anstellung von Schulleitenden an der Volksschule vorgeschlagen: Bei der Besoldung wird der Wechsel auf das Besoldungssystem des Verwaltungspersonals vorgeschlagen, d.h. maximal 18 Lohnklassen und Lohnbänder mit Erfahrungswerten sowie 15 Erfahrungsstufen innerhalb eines Lohnbandes (gemäss BVO für das Staatspersonal, 7 siehe Anhang 6.13). Dadurch würde eine individuelle lohnwirksame Anpassung aufgrund der Mitarbeiterbeurteilung ermöglicht. Was die Regelungen der Arbeitszeit betrifft, so sollen Schulleitungsmitglieder künftig nicht mehr in Lektionen, sondern in 42 Stunden pro Woche bzw. in Prozenten angestellt werden. Zudem soll eine Grundlage für gleitende Arbeitszeit geschaffen, die Arbeitszeiterfassung obligatorisch erklärt und eine Regelung für Mehrstunden analog zum Staatspersonal (vgl. Anhang 6.12 PVO 14 und 15) erarbeitet werden. Diese sieht vor, dass bei einem positiven Arbeitszeitsaldo insgesamt nicht mehr als 75 Mehrstunden auf den nächsten Monat bzw. Ende Jahr auf das nächste Jahr übertragen werden können; ein Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos besteht je nach Lohnklasse nur in Ausnahmefällen. Die Kündigungsfrist sowie die Kündigungstermine für Schulleitungen sind gemäss der Arbeitsgruppe beizubehalten wie bisher, also vier Monate Kündigungsfrist auf Ende Semester (Ende Januar bzw. Ende Juli). Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt, eine Übereinstimmung mit den Kündigungsfristen des Lehrpersonals ist aufgrund der Ausrichtung der Arbeiten auf das Schuljahr sinnvoll. Die Schulleitungspensen in den Gemeinden müssen neu definiert werden, weil viele neue Aufgaben, wie z.b. die vollständige Personalverantwortung, Tagesstrukturen usw., auf die Schulleitungen übertragen wurden bzw. mit dem neuen Führungsmodell übertragen werden. Es wird deshalb folgende Anstellungsregelung vorgeschlagen: Das Schulleitungspensum soll nicht mehr in Lektionen, sondern in Prozenten pro Klasse berechnet werden, da Schulleitende nicht mehr in Lektionen, sondern in Prozenten angestellt werden. Die Steuergruppe erachtet eine Erhöhung von mindestens 1/8 Lektion pro Klasse, d.h. 1.5/28 L bzw. 5.4 % Anstellungspensum pro Klasse als notwendig. Das ergibt auf acht Klassen eine ganze Lektion (siehe Anhang 6.9 Massnahme 7). Die Tabelle Berechnungsbeispiele für Schulleitungspensen (vgl. Anhang 6.11) gibt eine Übersicht über die Anstellungspensen einer Auswahl von kleinen, mittleren und grossen Schulen mit dieser Berechnung. Für sehr kleine Schulen bis 60 Lernende soll zudem ein Sockelpensum zur Verfügung stehen im Umfang von 7 % (d. h. rund 2 Lektionen), für kleine Schulen zwischen 61 bis 120 Lernenden ein Sockelpensum von 9 % und für Schulen von 121 bis 200 Lernenden ein Sockelpensum von 11 %, d.h. rund 3 Lektionen. Werden die Schulleitungen von zwei 10

11 kleinen Gemeinden zusammen geführt, sind zwei Sockelpensen vorgesehen, weil weiterhin eine Zusammenarbeit mit zwei Behörden stattfinden muss. Bei bestehenden Anstellungen sollen Schwankungen im Schulleitungspensum von +/- 5 % des bestehenden Pensums von einem Schuljahr zum nächsten nicht angepasst werden (Pensenbandbreite), da bei Führungsaufgaben grundsätzlich eine zeitlich flexiblere Regelung erwartet werden kann. Damit die Schulleitungen effizient arbeiten können, müssen sie über ein Schulsekretariat verfügen Die Ausgestaltung dieses Sekretariats soll nach Genehmigung der grundsätzlichen Änderungen gemäss diesem Bericht in einer speziellen Arbeitsgruppe erarbeitet werden. 11

12 4 Finanzielle Auswirkungen Die in den beiden vorangehenden Kapiteln behandelten Aspekte haben beide finanzielle Auswirkungen. Wenn die Schulleitungen mehr Aufgaben übernehmen und die operative Führung der Schule weitgehend von den Schulleitungen zu leisten ist, benötigen sie dafür mehr Zeit. Dies macht eine Anpassung der zur Verfügung stehenden Schulleitungszeit notwendig, wie dies beim neuen Anstellungsmodell berücksichtigt worden ist. Damit die Schulleitungen die Arbeit effizienter erledigen können, benötigen sie zudem eine Unterstützung durch ein Schulsekretariat. Die zusätzlich einberechnete Zeit, die gemäss dem Projektbericht "Arbeitsplatz Schule" vom Mai 2011 durchschnittlich 1/8-Lektion pro Klasse beträgt, würde insgesamt knapp 2 Millionen Franken kosten, wenn alle Schulen diese Erhöhung neu einplanen und budgetieren müssten. Aufgrund des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Schulführungsmodelle in den Luzerner Gemeinden und der Möglichkeit der Anpassung der Ausgestaltung der Schulbehörden ergeben sich aber sehr unterschiedliche finanzielle Auswirkungen in den Gemeinden mit insgesamt bedeutend kleineren Mehrkosten: In verschiedenen grossen Gemeinden ist das neue Führungsmodell mit einer Schulleitung, welche alle operativen Aufgaben bearbeitet, und einer Bildungskommission mit Beratungsauftrag bereits realisiert. Die Schulleitungen verfügen in diesen Gemeinden auch bereits mindestens über die Zeit gemäss neuem Berechnungsmodell. Dies bedeutet, dass hier keine Mehrkosten entstehen (z.b. Emmen, Hochdorf, Luzern). In einzelnen wenigen grossen Gemeinden bestehen noch Schulpflegen gemäss Gesetz über die Volksschulbildung. Die Aufwendungen dafür belaufen sich von 30'000 bis zu 135'000 Franken, so dass bei Umgestaltung des Führungsmodells mit einer Stärkung der Schulleitung keine oder nur geringe Mehrkosten entstehen. In den mittelgrossen Gemeinden mit einer Schulpflege gemäss Volksschulbildungsgesetz bzw. einer Bildungskommission mit Entscheidkompetenz sind die aktuellen Aufwendungen für diese Gremien so gross, dass bei der Umsetzung der neuen Schulleitungsregelung und einer gleichzeitigen Einführung einer Bildungskommission mit beratender Funktion in der Regel nur geringe Mehrkosten entstehen werden (Aufwand für heutige Schulpflege zwischen 25'000 und 50'000 Franken). In den kleinen Gemeinden mit einer Schulpflege gemäss VBG können mit der neuen Lösung Mehrkosten entstehen, wenn die Bildungskommission mit Entscheidkompetenz beibehalten wird. Bei deren Umwandlung in eine beratende Kommission dürften allfällige Mehrkosten hingegen relativ klein sein (Aufwand für heutige Schulpflege zwischen 5'000 und 15'000 Franken). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei einzelnen mittelgrossen und den etwa 26 kleineren Gemeinden mit weniger als 200 Lernenden Mehrkosten entstehen können. Diese werden sich angesichts der kleinen Anpassung bei den Schulleitungspensen insgesamt pro Gemeinde im Bereich von 5'000 bis 10'000 Franken bewegen. Bei den mittelgrossen und grossen Gemeinden wird nur vereinzelt mit Mehrkosten gerechnet. Insgesamt werden Mehrkosten zwischen 450'000 und 500'000 Franken erwartet, da die meisten grossen Gemeinden die Schulleitungspensen bereits erhöht haben. 12

13 5 Anträge Weil die vollständige Umsetzung des neuen Führungsmodells eine Anpassung des Gesetzes über die Volksschulbildung voraussetzt und diese frühestens in zwei Jahren realisiert werden kann, kann die Umgestaltung flächendeckend erst auf die übernächste Amtsperiode (Beginn 1. August 2020) der Gemeinde- und Schulbehörden umgesetzt werden. Natürlich können die Gemeinden bereits auf die Amtsperiode die Reorganisation vornehmen, da das heutige Gesetz dies zulässt. Für die Weiterbearbeitung der Thematik stellt die Steuergruppe folgende Anträge: 1. Die gesetzrelevanten Neuerungen des neuen Führungsmodells sollen bei der nächsten Teilrevision des Gesetzes über die Volksschulbildung berücksichtigt werden. 2. Das neue Anstellung- und Besoldungsmodell für die Schulleitungen soll bei der nächsten Revision der Anstellungsregelungen umgesetzt werden. 3. Für die Erarbeitung eines Modells für den Einsatz von Schulsekretariaten soll nach der Genehmigung des Berichts eine ad hoc-arbeitsgruppe eingesetzt werden. 4. Die Projektorganisation zur Erarbeitung eines neuen Schulführungsmodells und neuer Anstellungsregelungen sei zu entlasten. Luzern, 15. Mai 2014 Für die Steuergruppe Dr. Charles Vincent, Präsident 13

14 6 Anhang 6.1 Projektauftrag: Überprüfung der Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen Im Rahmen des Projekts Arbeitsplatz Schule wurden verschiedene Themen bearbeitet, welche Auswirkungen auf die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen haben. Es wurde deshalb vereinbart, eine entsprechende Bearbeitung dieser Fragestellung nach Vorliegen der grundsätzlichen Beschlüsse vorzunehmen. Diese Bearbeitung soll im Rahmen einer Projektorganisation vorgenommen werden. Diese erhält folgendes Mandat: Aufgaben: Beschreibung des Führungsmodells für die Luzerner Volksschulen mit der Darstellung der Auswirkungen auf Schulpflegen und Schulleitung Überprüfung und Beschreibung der Hauptaufgaben der Schulleitungen Aktualisierung der Broschüre Schulleitungen (inkl. Anstellungsfragen) Darstellung der Aufgaben und Organisation eines Schulsekretariats Eckwerte: Unterscheidung von strategischer und operativer Führung Einbezug des Leistungsauftrags als Führungsinstrument (mit Hinweis auf Globalbudget) Berücksichtigung der Entwicklungen von Schulen mit Zukunft Projektorganisation: Die Arbeiten sollen von einer Steuergruppe geleitet werden. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Charles Vincent, Leiter Dienststelle Volksschulbildung Katrin Birchler, Stellv. Leiterin, Dienststelle Volksschulbildung Hans Luternauer, Präsident VLG Ursi Burkart, Präsidentin Bereich Bildung VLG Daniel Müller, Vertretung VSBL Nik Riklin, Vertretung VSL LU Für die konkrete Bearbeitung der einzelnen Themen werden die folgenden Arbeitsgruppen eingesetzt: Arbeitsgruppe Führungsmodell Volksschule Kanton Luzern Dr. Charles Vincent, Leiter Dienststelle Volksschulbildung (Leitung) Lea Bischof, Vertretung VLG Joe Bucheli, Leiter Abteilung Schulbetrieb I, Dienststelle Volksschulbildung Christina Gnos, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Dienststelle Volksschulbildung Daniel Müller, Vertretung VSBL Olivier Prince, Vertretung VSL LU Arbeitsgruppe Anstellungsfragen Schulleitungen Katrin Birchler, Stv. Leiterin Dienststelle Volksschulbildung (Leitung) Pirmin Hodel, Vertretung VSL LU Sibylle Reinhard, Sachbearbeiterin für Personalfragen, Dienststelle Volksschulbildung Sonja Schumacher, Vertretung VSBL Brigitte Troxler, Vertretung VLG 14

15 Arbeitsgruppe Aufgabenteilung Schulleitung Schulsekretariat (Einsatz erfolgt später) N. N., DVS N. N., VSBL N. N., VSL LU N. N., VLG Rahmenbedingungen: Die Steuergruppe kann aussenstehende Fachpersonen bei Bedarf beiziehen. Die Steuergruppe kann einzelne Aufträge an Experten erteilen. Zeitplan: Beginn der Arbeiten: September 2013 Vorliegen der inhaltlichen Ergebnisse: Juni 2014 Vorliegen der Umsetzungsaspekte: Oktober 2014 Umsetzung der neuen Regelungen: ab Schuljahr 2015/16 Luzern, im September 2013 Dr. Charles Vincent Leiter DVS Hans Luternauer Präsident VLG 15

16 6.2 Arbeitsplatz Schule Massnahme 8: Schulleitungen stärken Belastungssituation: Neben umfassenden Führungsaufgaben fallen bei der Schulleitung auch zahlreiche administrative Aufgaben an. Diese müssen von den Schulleitungen oft selbst erledigt werden, da keine administrative Unterstützung zur Verfügung steht. Diese Lösung ist nicht effizient und zudem auch nicht effektiv, da die Schulleitungen nicht für administrative kaufmännische Arbeiten ausgebildet sind. Aufgrund der fehlenden oder zeitlich ungenügenden Entlastungsmöglichkeit fehlt häufig Zeit für die eigentliche Führungstätigkeit. Massnahme: Die geleiteten Schulen als Schulführungsmodell sollen ernst genommen und gestärkt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen sollen mit dem Ziel geklärt werden, dass diese zu stärken und mit genügend Ressourcen auszustatten sind. Dies betrifft insbesondere die Rolle der Schulleitung bei der Führung der Mitarbeitenden. Damit die Schulleitung diese Führungsaufgabe übernehmen kann, ist die Überprüfung der Aufgaben und Kompetenzen vor Ort vorzunehmen. Zudem soll der Schulleitung ein Sekretariat für die Unterstützung bei administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen. Allenfalls ist das bestehende Sekretariat entsprechend auszubauen. Damit während der Schulzeiten eine hohe Erreichbarkeit von Schulleitung und Schulsekretariat gewährleistet ist, sollen möglichst auch weitere Aufgaben (z. B. Tagesstrukturen, Musikschule) im Schulsekretariat konzentriert werden. Wirkung: Eine angepasste Aufgaben- und Kompetenzregelung vereinfacht die Führungsaufgabe der Schulleitung. Mit der Unterstützung durch ein professionelles Schulsekretariat kann sich die Schulleitung auf die eigentlichen Führungsaufgaben konzentrieren. Zudem ist für die Eltern und weitere Ansprechpartner die Schule besser erreichbar. Umsetzung: Die Umsetzung soll in den Schuljahren 2012/13 bis 2015/16 erfolgen; und zwar in Verbindung mit der Massnahme 7. Allenfalls kann die Umsetzung auch mit der geplanten Einführung einer neuen Schulverwaltungssoftware gekoppelt werden. Zudem soll die Dienststelle Volksschulbildung die Schulen bei der Umsetzung dieser Massnahmen unterstützen, z. B. durch die Ausbildung der Schulleitungen und Schulpflegen oder durch die Beratung der zuständigen Stellen. Kosten: Eine genaue Kostenberechnung ist nicht möglich, da die Voraussetzungen heute von Schule zu Schule sehr unterschiedlich sind, weil viele Schulen bereits über Sekretariatslösungen verfügen. Erfüllung der Kriterien: Ist die Massnahme zielgerichtet (kein Giesskannenprinzip)? x Ist die Massnahme nachhaltig? x Wird durch die Massnahme die Attraktivität des Arbeitsplatzes Schule Luzern erhöht? x Stimmt die Massnahme mit der Zielsetzung der Schulentwicklung überein? Kann mit der Massnahme der finanzielle Rahmen eingehalten werden? Ist die Massnahme geeignet, Zeit einzusparen bzw. effizienter einzusetzen? x Werden durch die Massnahme Anstellungspensen eher vergrössert oder nicht? x Unterstützt die Massnahme schlankere Strukturen? x Führt die Massnahme eher zu Entschleunigung? Unterstützt die Massnahme eine ausgewogene Verteilung der Geschlechter bei den Lehrpersonen? 16 x

17 6.3 Die Situation der Schulpflegen/Bildungskommissionen im Kanton Luzern Schulort Institution Schulort Institution Adligenswil BK / ohne Kriens BK / leg. Aesch Schulpflege Luthern Schulpflege Alberswil Schulpflege Luzern BK / leg. Altbüron Schulpflege Malters BK / mit Altishofen Schulpflege Mauensee Schulpflege Altwis Schulpflege Meggen Schulpflege Ballwil Schulpflege Meierskappel Schulpflege Beromünster Schulpflege Menznau Schulpflege Buchrain BK / ohne Nebikon Schulpflege Büron Schulpflege Neuenkirch Schulpflege Buttisholz Schulpflege Nottwil Schulpflege Dagmersellen Schulpflege Oberkirch Schulpflege Dierikon Schulpflege Pfaffnau Schulpflege Doppleschwand Schulpflege Rain Schulpflege Ebersecken Schulpflege Reiden Schulpflege Ebikon BK / ohne Rickenbach Schulpflege Egolzwil Schulpflege Roggliswil Schulpflege Eich Schulpflege Römerswil Schulpflege Emmen BK / ohne Romoos Schulpflege Entlebuch Schulpflege Root BK / ohne Ermensee BK / mit Rothenburg Schulpflege Eschenbach Schulpflege Ruswil Schulpflege Escholzmatt-Marbach Schulpflege Schenkon BK / mit Ettiswil Schulpflege Schlierbach Schulpflege Fischbach Schulpflege Schongau Schulpflege Flühli Schulpflege Schötz Schulpflege Gettnau Schulpflege Schüpfheim BK / mit Geuensee Schulpflege Schwarzenberg Schulpflege Gisikon Schulpflege Sempach Schulpflege Greppen Schulpflege Sursee Schulpflege Grossdietwil Schulpflege Triengen Schulpflege Grosswangen Schulpflege Udligenswil BK / ohne Hasle Schulpflege Ufhusen Schulpflege Hergiswil Schulpflege Vitznau Schulpflege Hildisrieden Schulpflege Wauwil Schulpflege Hitzkirch Schulpflege Weggis Schulpflege Hochdorf BK / ohne Werthenstein Schulpflege Hohenrain BK / mit Wikon Schulpflege Horw Schulpflege Willisau Schulpflege Inwil Schulpflege Wolhusen Schulpflege Knutwil Schulpflege Zell Schulpflege BK / ohne = Bildungskommission ohne Entscheidungskompetenz BK / mit = Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz BK / leg. = parlamentarische Kommission Schulpflege = klassisches Modell gemäss VBG 17

18 6.4 Heutige Regelung der Aufgabenverteilung im VBG 46 Gemeinderat 1 Der Gemeinderat gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde. 2 Der Gemeinderat a. legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde auf Antrag der Schulpflege und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest, b. genehmigt den von der Schulpflege erstellten Leistungsauftrag, c. erstellt seine mehrjährige Sach- und Finanzplanung, seine Kreditanträge sowie den Voranschlag und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots gestützt auf die Anträge der Schulpflege, d. sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot, e. prüft die Einhaltung des Voranschlags für die Volksschule im Sinne der Rechtskontrolle, f. genehmigt die von der Schulpflege mit weiteren Anbietern abgeschlossenen Verträge. 47 Schulpflege 1 Die Schulpflege ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates die oberste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule. 2 Die Schulpflege a. legt die Ausgestaltung und die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots der Gemeinde im Rahmen der kantonalen Vorgaben und des Voranschlags auf Antrag der Schulleitung fest, b. legt die Leistungsaufträge mit den zu erreichenden Zielen fest, c. genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule, d. wählt die Schulleitung, e. wählt die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste unter Mitwirkung der Schulleitung, f. trifft auf Antrag der Schulleitung die übrigen personalrechtlichen Entscheide, g. überprüft die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule, h. verfügt über die von den Stimmberechtigten bewilligten Betriebsmittel der laufenden Rechnung und teilt diese auf Antrag der Schulleitung auf die Schulen auf, i. sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder, die sich in der Gemeinde aufhalten, die Schule besuchen, j. nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr, k. sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung. 3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulpflege und des Schulpflegepräsidiums werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt. 48 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. 2 Die Schulleitung a. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung, b. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, c. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen, d. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen, e. vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten, f. nimmt weitere von der Schulpflege übertragene Aufgaben wahr, g. bildet sich aus und weiter. 3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt. 18

19 6.5 Gesetzesentwurf Modell 1: Beratende Bildungskommission Der Gemeinderat a. legt das kommunale Volksschulangebot und deren Ausgestaltung unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest b. erstellt und genehmigt den Leistungsauftrag der Schule c. erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie den Voranschlag und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots d. sorgt für die Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot e. prüft die Einhaltung des Voranschlags für die Volksschule im Sinne der Rechtskontrolle f. genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule g. wählt die Schulleitung h. überprüft die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit der Schulen i. schliesst mit weiteren Anbietern Verträge ab. Die Bildungskommission a. berät den Gemeinderat bei strategischen Fragen der Volksschulentwicklung b. berät insbesondere bei Fragen zu Schulmodellen und zu weiteren Angeboten c. kann Anträge stellen d. nimmt weitere vom Gemeinderat übertragene Aufgaben wahr (z. B. im Bereich der Musikschule oder der Erwachsenenbildung). Die Schulleitung a. wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags mit b. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung c. wählt die Lehrpersonen und das Fachpersonal der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide d. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen und das Personal der Fachdienste und der Tagesstrukturen. e. sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder, die sich in der Gemeinde aufhalten, die Schule besuchen f. wirkt mit bei der Erstellung des Voranschlags g. verfügt über die von den stimmberechtigten bewilligten Betriebsmittel der laufenden Rechnung h. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen i. pflegt den Kontakt zur Elternvertretung, informiert sie und nimmt deren Anträge entgegen k. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit l. vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten. 19

20 6.6 Gesetzesentwurf Modell 2: Bildungskommission mit Entscheidkompetenz Der Gemeinderat a. legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde auf Antrag der Bildungskommission und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest b. genehmigt den von der Bildungskommission erstellten Leistungsauftrag c. erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie den Voranschlag und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots gestützt auf die Anträge der Bildungskommission d. sorgt für die Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot e. prüft die Einhaltung des Voranschlags für die Volksschule im Sinne der Rechtskontrolle f. genehmigt die von der Bildungskommission mit weiteren Anbietern abgeschlossenen Verträge. Die Bildungskommission a. legt die Ausgestaltung und die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots der Gemeinde im Rahmen der kantonalen Vorgaben und des Voranschlags auf Antrag der Schulleitung fest b. erstellt den Leistungsauftrag c. genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule d. wählt die Schulleitung e. überprüft die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule f. teilt die bewilligten Betriebsmittel auf Antrag der Schulleitung auf die Schulen auf g. nimmt weitere vom Gemeinderat übertragene Aufgaben wahr. Die Schulleitung a. wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags mit b. plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung c. wählt die Lehrpersonen und das Fachpersonal der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide d. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen e. verfügt über die von der Bildungskommission zugeteilten Betriebsmittel f. sorgt dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder, die sich in der Gemeinde aufhalten, die Schule besuchen g. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen h. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit i. vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten j. nimmt weitere von der Bildungskommission übertragene Aufgaben wahr. 20

21 6.7 Funktionsumschreibungen und Besoldungen Schulleiter/Schulleiterin Besoldung: Einreihung der Schulleiterinnen und Schulleiter Richtlinien zum Vollzug an Volksschulen (gültig ab 01. August 2012) Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) vom 17. Juni 2005 Anhang 1: Schulleiterin/Schulleiter Funktionsgruppe A, Lohnklassen 22-35, individuelle Festlegung Aufgaben: Führen der Schule - im pädagogischen Bereich - im Bereich der Gestaltung und Entwicklung - im personellen Bereich - in allen organisatorischen und administrativen Belangen Fachkompetenz: - Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe und - Nachdiplomstudium Schulleitung Bei der Einreihung werden die Schulstufe, die Grösse der zu leitenden Schule, die Komplexität der Aufgaben und das Schulleitungsmodell berücksichtigt. Beträgt der Anteil der Schulleitungsfunktion an den Volksschulen mindestens 75 Prozent eines Vollpensums, werden die Schulleitungstätigkeit und die Lehrtätigkeit gemäss Einreihung als Schulleiterin o- der Schulleiter besoldet Die vorliegenden Richtlinien gelten für die Volksschulen. 2. Für die Besoldungseinreihung der Schulleitungen an den kommunalen Volksschulen ist die Schulpflege bzw. Bildungskommission zuständig. Sie erfolgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal. 3. Die Zuordnung zu einer Lohnklasse erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung. Dabei werden im Einzelnen folgende Kriterien berücksichtigt: - Art und Umfang der übertragenen Aufgaben - Kompetenzen und Verantwortlichkeiten - Führungsspanne (Grösse der Schule) 21

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