Anmerkung 1. Versicherungsschutz im Bereich der DLRG-Kernaufgaben

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1 Anmerkung Die Entscheidung kann sich auf einige Argumente stützen, geht im Ergebnis aber fehl. In der Sache selbst hat die beklagte Unfallkasse im Nachgang ein Anerkenntnis ausgesprochen. Der Junge wird also von ihr jetzt als versichert und leistungsberechtigt angesehen. Die Revision wurde daraufhin zurückgezogen. Die grundsätzliche Frage bleibt jedoch: Sind Kinder und Jugendliche in Pfingst- oder Ferienfreizeiten von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung versichert? Das betrifft die DLRG, ebenso freilich etwa das DRK bzw. sein Jugend-Rotkreuz oder die Freiwilligen Feuerwehren und deren Jugendarbeit. Der Streit entfachte sich an dem Umstand, dass der Unfall in einem Pfingstlager stattfand, bei dem keine Ausbildung im engeren Sinne stattfand. Bei dem Zeltlager hatte es sich vielmehr um eine reine Freizeitmaßnahme gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben. Abweichend vom LSG hatte zuvor das SG Speyer (Urt. v S 8 U 51/07 in Juris veröffentlicht) den Versicherungsschutz mit dem Argument bejaht, solche jugendpflegerischen Maßnahmen dienten der Nachwuchsförderung. Je eher diese Maßnahmen eingeleitet würden, desto besser seien die Aussichten, die Kinder an das Hilfeleistungsunternehmen zu binden. Die Nachwuchsförderung sei in der Vereinsarbeit von existenzieller Bedeutung, da nur so eine Überalterung der Mitgliedschaft vermieden und der Fortbestand der Vereine gesichert werden könne. 1. Versicherungsschutz im Bereich der DLRG-Kernaufgaben Diese - im Ergebnis zutreffende - sozialgerichtliche Betrachtung ist eine Spur zu großzügig. Erste Zweifel sät bereits die Satzung der DLRG. Denn deren vordringliche Aufgabe ist nach 2 Abs. 1 die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. Absatz 2 nennt sodann Kernaufgaben in diesem Sinne, namentlich die Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung sowie die Ausbildung im Rettungsschwimmen. Erst Absatz 3 nennt als weitere bedeutende Aufgabe die Jugendarbeit und Nachwuchsförderung. Sie ist damit zwar existenziell, aber keine Kernaufgabe nach Absatz 1. Diese Unterscheidung könnte man vernachlässigen, hätte die Rechtsprechung nicht mehrfach den Versicherungsschutz für die Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung versagt. Das BSG (Urt. v a RU 12/78 in SozR Nr. 75) hat jedenfalls eine Sachnähe zu Ausbildungsveranstaltungen bei Übungen während einer Jugendschwimmstunde für eine Nichtschwimmergruppe verneint. Das bloße Schwimmenlernen sei zu wenig. Im Übrigen hat es die Frage nach dem Versicherungsschutz für Schwimmprüfungen der DLRG offen gelassen, zugleich aber den für Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen für angehende Rettungsschwimmer zweifelsfrei bejaht. In einer weiteren Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg (Urt. v L 2 U 1678/87 in HV-Info 1990,

2 368 ff.) auch die Ausbildung für das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Gold als unversichert angesehen, weil darüber vorrangig Fertigkeiten der Selbstrettung vermittelt würden. Wenn aber so bereits der Versicherungsschutz in einem Kernaufgabenbereich versagt wurde, dann wird man sich damit auseinanderzusetzen haben, will man den Versicherungsschutz für die jenseits des Kernbereichs geleistete Jugendarbeit begründen. Diese Auseinandersetzung gelingt, indem man zunächst den satzungsrechtlich definierten Kernbereich unter unfallversicherungsspezifischen Gesichtspunkten zusätzlich reduziert. Dann unterscheidet man ganz formal zwischen Selbstrettung und Fremdrettung. Die Unterscheidung ist zulässig, vielleicht gar indiziert, denn die in den Hilfeleistungsunternehmen Engagierten erhalten beitragsfreien Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Fremdrettung. In diesem Sinne wäre zwischen unversicherter Schwimmausbildung und versicherter Rettungsausbildung zu unterscheiden. Eine Unterscheidung in diesem Sinne hat die Praxis auch vorgenommen. Der damalige Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV, später Bundesverband der Unfallkassen, heute in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgegangen), hat diese Auffassung mit Schreiben vom seinen Mitgliedern gegenüber und mit Schreiben vom abschließend der DLRG gegenüber kundgetan. Dann muss man freilich exakt unterscheiden: Was ist eine Schwimmprüfung, was eine Rettungsprüfung? Nach damaliger Auffassung des Spitzenverbandes war die Ausbildung zum Junior-Retter unversichert, denn die Prüfung sei - anders als die Ausbildung für das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze - den Schwimmprüfungen zuzuordnen. Demgegenüber hatte die DLRG argumentiert, die Prüfungsbedingungen für den Junior-Retter unterschieden sich lediglich altersadäquat, nicht aber inhaltlich von denen für das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze. Die Kontroverse ist leicht lösbar. Zunächst einmal ist - auf Basis der Deutschen Prüfungsordnung - Schwimmen / Rettungsschwimmen (Stand November 2009) - zwischen Ausbildung und Prüfung im Schwimmen (z.b. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in den Stufen Bronze, Silber und Gold) und im Rettungsschwimmen zu unterscheiden. Die Rettungsschwimmprüfungen sind das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, wiederum in den Stufen Bronze (Mindestalter 12 Jahre), Silber (15 Jahre) und Gold (16 Jahre). Sie werden im Deutschen Rettungsschwimmpass zusammengefasst. Das ist die Ausgangslage. In Erweiterung ihrer damaligen Prüfungsordnung hatte die DLRG in 1990 als neue Ausbildungs- und Prüfungsstufe den Junior-Retter geschaffen. Diese Prüfstufe ist für solche Personen gedacht, die aus Altersgründen (also noch unter 12 Jahre alt) nach Erwerb des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Gold nicht gleich in die Ausbildungen und Prüfungen zum Deutschen Rettungsschwimmpass einsteigen können. Die Ausbildungsstufe stellt also praktisch eine Vorstufe des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze dar, welches ab dem vollendeten 12. Lebensjahr erworben werden kann. Der Spitzenverband der Unfallversicherung hatte zwar in seiner damaligen Bewertung recht, denn die Prüfungsstufe des Juni-

3 or-retters war damals noch den Schwimmprüfungen zugeordnet. In späterer Überarbeitung der Prüfungsordnung - ab wurde dagegen der Junior-Retter dem Rettungsschwimmen zugeordnet, und zwar als Vorbereitende Prüfung der DLRG auf das Rettungsschwimmen. Dem entsprechend zählt die allgemeine Grundausbildung in einfacher Fremdrettung bereits zu den Prüfungsbedingungen für den Junior-Retter, auch wenn man den Junior- Rettern alters- und konditionsgemäß gegenüber dem Rettungsschwimmabzeichen in Bronze vergleichsweise geringe körperliche Leistungen zumutet. Insoweit geringere Leistungen werden aber sowohl auf dem Gebiet der Fremdrettung wie auf dem der Selbstrettung abgefordert. Das Verhältnis der beiden Anteile zueinander ist in beiden Fällen gleich. Somit sind die Prüfungen in der Tat inhaltlich identisch und lediglich altersspezifisch abgeschichtet. Das bedeutet: Auch wenn der Spitzenverband zunächst recht hatte, später wurde seine Auffassung überholt. Ihr kann heute nicht mehr gefolgt werden. 2. Versicherungsschutz im Bereich der jugendpflegerischen Nachwuchsarbeit Mit dieser Erkenntnis ist auch schon das nächste Problem gelöst. Die Unfallkasse hatte in ihrem Vortrag vor dem Sozialgericht nicht einmal bestreiten wollen, dass der Unfallversicherungsschutz für Kinder und Jugendliche auch Tätigkeiten zur Pflege des Gemeinschaftslebens erfasst. Sie wollte dies jedoch erst ab vollendetem 12. Lebensjahr gelten lassen. Dabei stellte sie auf das Mindestalter für den Erwerb des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze ab. Das LSG hat diese Sicht insoweit zurückgewiesen, als damit unterstellt würde, ein 11- Jähriger dürfe noch nicht an einer Ausbildungsveranstaltung teilnehmen, deren Prüfung erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres vorgenommen würde. Das ist zwar zutreffend. Der eigentliche Einwand ist jedoch grundlegender: Ein 11-Jähriger darf Junior-Retter werden und kann damit grundsätzlich als angehender Fremdretter geprüft werden. Das darf sogar ein 10- Jähriger. Deshalb gilt das Mindestalter von 10 Jahre auch für den Versicherungsschutz im Bereich jugendpflegerischer Maßnahmen. Das LSG-Urteil enthält in seiner Begründung einen interessanten Passus. Zum Sachverhalt wird mitgeteilt: Die Bundesgeschäftsstelle der DLRG verweist auf eine Stellungnahme des Bundesverbandes der Unfallkassen vom , nach der der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII für Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an bei der Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten, die die DLRG Jugendorganisation neben den reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen durchführe, bejaht werde. Dieses Schreiben, auf das ich bereits hingewiesen habe, war somit in den Prozess eingeführt. Es wurde jedoch nicht beachtet. Anderenfalls hätte man Kenntnis erlangt, dass der Spitzenverband für diesen Teil der Jugendarbeit Unfallversicherungsschutz zugesichert hatte. Die Bundesgeschäftsstelle der DLRG hatte seinerzeit den Spitzenverband um Stellungnahme zu folgender Rechtsfrage gebeten: Sind Kinder bei der Teilnahme an jugendpflegerischen Tätigkeiten, die die DLRG-Jugend als Jugendorganisation eines Hilfeleistungs- Unternehmens neben den reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen durchführt, bereits vom vollendeten 10. Lebensjahr an gesetzlich unfallversichert, und trifft es zu, dass alleinige

4 Voraussetzung für den Versicherungsschutz die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen, nicht aber die Mitgliedschaft in der DLRG ist? Die Antwort des Spitzenverbandes fiel nun eindeutig positiv aus: Der Ausschuss Rechtsfragen des BAGUV hat sich am 01./ unter TOP 5 mit der Frage des Unfallversicherungsschutzes bei Teilnahme an Schwimmprüfungen der DLRG befasst. In den Bemerkungen zur Tagesordnung wurde das Ergebnis einer unter den BAGUV-Mitgliedern zuvor durchgeführten Umfrage, die sich auch mit den jugendpflegerischen Tätigkeiten der Hilfeleistungsorganisationen befasste, zusammenfassend dargestellt. Danach werden im Rahmen der Jugendabteilungen der Hilfeleistungsorganisationen, insbesondere Jugendfeuerwehren, denen teilweise bereits Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an beitreten können, neben reinen Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen auch Tätigkeiten zum Zweck der Körperschulung und des Sports sowie zur Pflege des Gemeinschaftslebens wie Wanderungen, Jugendtreffen im In- und Ausland, Bastelunterricht, Zeltlager, Vorträge, Ski- oder Segelfreizeiten, Musikumzüge usw. durchgeführt. Die Mitglieder des BAGUV fassen diese Aktivitäten grundsätzlich als den spezifischen Belangen und Interessen von Kindern gerecht werdenden Teil der Ausbildung und der Übungen in der Hilfeleistungsorganisation auf, soweit es sich um offizielle Veranstaltungen des Unternehmens handelt. Die hauptsächlichen Argumente für diese Auffassung liegen darin, dass Körperschulung und Sport z.b. Feuerwehrdienst in den Jugendabteilungen gehört, die Förderung von jugendpflegerischen Aktivitäten das für die Ausbildung und den späteren Dienst in der Hilfeorganisation notwendige Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl stärkt und mit diesen Aktivitäten eine kontinuierliche Heranbildung des Nachwuchses in den Organisationen gewährleistet wird. Nicht entscheidend kommt es nach überwiegender Auffassung der Mitglieder auf das Lebensalter und auf die Mitgliedschaft in der Organisation an. Die ordnungsgemäße Begründung der Mitgliedschaft ist aber als starkes Indiz für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu werten; bei einmaliger oder nur gelegentlicher Teilnahme an bestimmten jugendpflegerischen Aktivitäten ist zumindest zu prüfen, ob eine auf bestimmte Dauer angelegte Teilnahme geplant war. Soweit diese Antwort. In der Argumentation bezieht sie sich wiederholt auf die vergleichbaren Erfahrungen in der Jugendfeuerwehr. Hier verhält es sich mittlerweile sogar so, dass - nach Änderung der jeweiligen Feuerwehrgesetze - immer jüngerer Nachwuchs gesucht werden. So können in Thüringen Kinder mit Erreichen des vollendeten 6. Lebensjahr in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden, in Sachsen-Anhalt dürfen Kinder unter 10 Jahren Mitglied in einer Kinderfeuerwehr werden. Darauf weisen die Feuerwehr-Unfallkassen in ihrem gemeinsamen Mitteilungsblatt (FUK-Dialog 3/2008, 6) hin. In anderem Zusammenhang verweisen sie auf den umfassenden Versicherungsschutz bei Lagern und Fahrten (FUK- Dialog 3/2006, 8): Insbesondere bei den Ausbildungs- und Zeltlagern sowie Auslandsaufenthalten gilt, dass die Jugendlichen mit wenigen Ausnahmen rund um die Uhr versichert sind, das heißt, von dem Zeitpunkt an, wo sie die elterliche Wohnung verlassen, bis zu dem

5 Zeitpunkt, wo sie dort wieder ankommen. Umfassend ist der Versicherungsschutz in Zeltlagern der Jugendfeuerwehr in einem Info-Blatt und in der Verbandszeitschrift (FUK News 2/2003, 10 ff.) der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsens dargestellt. Da muss schon Obacht gegeben werden, dass die Welten sich nicht auseinander entwickeln: Was den Jugendfeuerwehren zugestanden wird, darf doch dem Jugend-Rotkreuz oder der DLRG-Jugend schlecht verweigert werden. Die damalige BAGUV-Antwort tut dies auch nicht. Vielmehr sichert das Schreiben gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an Freizeiten jedenfalls für solche Kinder und Jugendlichen zu, die - wie vorliegend der Kläger - Mitglied der Jugendabteilung eines Unternehmens zur Hilfe bei Unglücksfällen sind. Die DLRG hat dieses Schreiben bereits seinerzeit als Zusicherung aufgefasst, indem sie im Vertrauen auf seinen Inhalt den zuvor bestandenen privaten Unfallschutz für Jugendliche ab vollendetem 10. Lebensjahr durch Kündigung des zugrunde liegenden Sammelvertrages beendete. Die Unfallkasse, in Kenntnis des alten Schreibens gebracht, hat darin nun ebenfalls eine Zusicherung erkannt und auf dieser Basis die Ansprüche des Jungen unbeschadet ihres Obsiegens vor dem LSG anerkannt. Formell-rechtlich war die Streitfrage durch das alte Spitzenverbandsschreiben entschieden. Materiell-rechtlich zutreffend beantwortet ist sie, wenn wir die Ausbildungs- und Prüfungsstufe des Junior-Retters als Einstieg in die Ausbildung in Fremdrettung erfassen. Dann sind Kinder und Jugendliche jedenfalls ab vollendetem 10. Lebensjahr versichert, sofern diese jugendpflegerischen Maßnahmen neben der eigentlichen Ausbildung in Fremdrettung stattfinden. Dass solche Maßnahmen und die eigentliche Ausbildung in derselben Freizeit stattzufinden hätten, ist nicht verlangt. Das Erfordernis neben der Ausbildung würde überstrapaziert. Eine Pfingstfreizeit darf somit als reine jugendpflegerische Maßnahme organisiert werden, ohne dass dies den gesetzlichen Unfallschutz zu Fall brächte. Gesetzlich ist das so gefordert. Und sozialpolitisch ist es geboten, als Signal zur Stärkung des Bürgerengagements. Dr. Thomas Molkentin Leiter des Referats Unfallversicherung Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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