H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT

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1 H AN S E AT I S C HES OBERLAN D ESGERI C HT B eschl uss Geschäftszeichen: Verkündet am: 11 Sch 5/ Dezember Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In dem Rechtsstreit., vertreten durch den Geschäftsführer., - Antragstellerin/Schiedsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,... gegen.., vertreten durch den Verwaltungsrat.. und,. - Antragsgegnerin/Schiedsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte., beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 11. Zivilsenat, durch die Richter...,,.:

2 2 I. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v., bestehend aus den Herren.,..als Schiedsrichter und Frau... als Obmann, vom 11. März 2009, Geschäfts-Nr. 13/07, dessen Tenor lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den hiermit auf 4.480,35 Euro festgesetzten Schiedsgerichtskosten trägt die Klägerin 1.120,09 Euro. Die Beklagte trägt die restlichen 3.360,26 Euro dieser Kosten. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 3.360,26 Euro an Schiedsgerichtskosten zu erstatten. wird für vollstreckbar erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert beträgt ,00. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. vom 11. März In dem Schiedsverfahren nahm die Antragstellerin, welche ihren Sitz in Deutschland hat, die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin auf Zahlung ausstehenden Kaufpreises in Höhe von ,00 Euro für die Lieferung von chinesischem Romanesco in Anspruch. Bereits in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht des Warenvereins der H... B... e.v. hat die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung gerügt, es fehle an dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Das Schiedsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen und ) mit dem Schiedsspruch vom 11. März 2009 seine

3 3 Zuständigkeit bejaht und der Klage zur Höhe eines Teilbetrages von ,00 nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Schiedsklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch (Anl. 1) Bezug genommen. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Antragstellerin am 29. April 2009 gemäß 1060 ZPO einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 11. März 2009 eingereicht. Nach Einleitung des Verfahrens hat die Antragsgegnerin am 13. Mai 2009 ihrerseits beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg 13. Senat (13 Sch 3/09) einen Aufhebungsantrag nach 1059 ZPO gestellt. Jenes Verfahren hat der 13. Zivilsenat an den 11. Zivilsenat zum Aktenzeichen 11 Sch 5/09 abgegeben. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, ihren Antrag im Rahmen eines selbständigen Aufhebungsverfahrens nach 1059 ZPO weiter zu verfolgen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, ihr Aufhebungsbegehren in Form eines Gegenantrages im Rahmen des hier zur Entscheidung stehenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend zu machen. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, die vor dem Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme in dem vorliegenden Verfahren so zu verwerten, als sei sie vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolgt. Der Senat hat die Akten des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. (Geschäfts-Nr. 13/07) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2008 (Bl. 60 bis 69 der Schiedsgerichtsakte Nr. 13/07) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 11. März 2009 (Az.: 13/07) des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. im ausgesprochenen Umfang für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. vom (Az.: 13/07) zurückzuweisen sowie den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. vom 11. März 2009 (Az.: 13/07) aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht unzuständig ist.

4 4 Die Antragsgegnerin hält an ihrer Ansicht fest, es fehle an dem Zustandekommen einer gültigen Schiedsvereinbarung; das Formerfordernis des 1031 ZPO sei nicht gewahrt. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung ist nach 1060, 1062, 1064 ZPO zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Für Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruches ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das schiedsgerichtliche Verfahren stattgefunden hat ( 1062 Abs. 1 ZPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss ( 1062 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruches vom 11. März 2009 (Anl. 1) vorgelegt ( 1064 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Schiedsspruch ergibt sich der in der Beschlussformel genannte Inhalt des Schiedsspruches, der die vollstreckbaren Verpflichtungen der Antragsgegnerin enthält. Das von der Antragsgegnerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az. 13 Sch 3/09) anhängig gemachte Aufhebungsverfahren nach 1059 ZPO steht der Durchführung des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Denn sobald wie hier ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach 1060 ZPO eingeleitet ist, sind die Aufhebungsgründe nur noch in diesem Verfahren geltend zu machen, nicht mehr im selbständigen Aufhebungsverfahren nach 1059 (OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 2009, 1059 Rdnr. 22 m.w.n.; MüKo/Münch, ZPO 3. Aufl. 2008, 1060 Rdnr. 45). 2. Der Antrag ist auch begründet. Ein Aufhebungsgrund im Sinne von 1059 Abs. 2 ZPO ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. a) Erlässt das Schiedsgericht wie im vorliegenden Fall keinen Zwischenentscheid nach 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO, obwohl die Rüge der Unzuständigkeit rechtzeitig erhoben wurde, so kann die Unzuständigkeit auch noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach 1060 ZPO geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, a.a.o Rdnr. 8). Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Dreimonatsfrist des 1059 Abs. 3 ZPO und damit rechtzeitig geltend gemacht, es fehle am wirksamen Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung ( 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO). b) Die von der Antragsgegnerin erhobene Rüge des Fehlens einer Schiedsvereinbarung ist unbegründet.

5 5 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Parteien eine formwirksame Schiedsabrede unter Begründung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. getroffen haben. Andere von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe sind nicht ersichtlich. aa) Im Tatsächlichen geht der Senat von dem nachfolgend darzustellenden Sachverhalt aus, wobei er seine Erkenntnisse zum einen auf den unstreitigen Vortrag der Parteien in Verbindung mit den zur Akte gereichten Anlagen, zum anderen auf das Ergebnis der vor dem Schiedsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stützt. Die Vernehmung der Zeugen. und hat in den entscheidungserheblichen Punkten zu einem relativ klaren Beweisergebnis geführt. Insoweit schließt sich der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht an, auf die Bezug genommen wird. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird auch von den Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Einzelnen ist danach von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Im März 2006 kaufte die Antragsgegnerin erstmals Romanesco von der Antragstellerin. Insoweit wird auf die Anlagen K 7, K 11, K 12 und K 13 des Schiedsgerichtsverfahrens, nachfolgend: SchG) verwiesen. Das Geschäft kam auf Seiten der Antragsgegnerin als der Käuferin über den in Hannover ansässigen Zeugen zustande, der der Antragstellerin per vom 21. März 2006 (Anl. K 7 SchG) mitteilte: Sehr geehrter Herr.., bitte die Kontrakte an uns schicken. Wir sind in Deutschland die Niederlassung und werden die Unterlagen entsprechend weiterleiten. Das Geschäft wurde anstandslos abgewickelt, wobei die Antragstellerin bereits auf der Vorderseite des Kontraktes Nr (Anl. K 11 SchG) in Ergänzung zu den umseitigen Geschäfts- und Lieferbedingungen darauf hinwies, dass der Verkauf zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburg Börse e.v. erfolge, dessen Schiedsgericht und Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollten. Die Antragstellerin stellte die gelieferte Ware mit Schreiben vom 15. September 2006 (Anl. K 12 SchG) in Rechnung. Die Rechnung war an die Antragsgegnerin unter ihrer Schweizer Adresse gerichtet und wurde von ihr am 3. November 2006 vorbehaltlos beglichen (Anl. K 13 SchG). Der Warenkauf, der Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, wurde im August 2006 eingeleitet. Nach mündlichen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen B... übersandte die Antragstellerin dem Zeugen.. unter der Anschrift.

6 6 den Kontrakt Nr über die Lieferung von 200 t chinesischem Romanesco durch die Klägerin. Der Kontrakt enthielt - wie bereits der Kontrakt Nr aus der Vorlieferung - einleitend folgende Klausel: Zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der H... B... e.v., dessen Schiedsgericht und Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen in Ergänzung zu den umseitigen Geschäfts- und Lieferbedingungen der W. GmbH ( ), bestätigen wir an Sie verkauft zu haben: Die zitierten Bedingungen lagen dem Kontrakt nicht bei. Der Zeuge B... wies die Klägerin fernmündlich darauf hin, dass nicht er, sondern die in Basel ansässige Antragsgegnerin Vertragspartner der Antragstellerin sei. Er bat darum, auch die Rechnungen an die Schweizer Adresse der Antragsgegnerin zu senden, und leitete den Kontrakt Nr (Anl. K 1 SchG) an die Antragsgegnerin weiter. Die Antragsgegnerin widersprach dem Inhalt des Kontraktes nicht. Am 8. Januar 2007 ließ sie über den Zeugen B... die Liefermenge von 200 t um weitere 100 t auf 300 t erhöhen (Anl. K 2 SchG) und rief eine erste Teillieferung ab. Diese bezahlte sie auf der Grundlage der Rechnung vom 9. März 2007 (Anl. K 8 SchG) anstandslos. Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens ist die Rechnung der Antragstellerin vom 20. April 2007 (Anl. K 3 SchG) über ,00, die sich auf die zweite Teillieferung des Kontraktes Nr bezieht. Die Antragsgegnerin lehnte einen Ausgleich dieser Rechnung wegen angeblicher Mängel der gelieferten Ware ab. bb) Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Schiedsgericht sei zu Recht von dem Abschluss eines Kaufvertrages und damit einhergehend einer Schiedsvereinbarung ausgegangen. Die Antragsgegnerin habe dem ihr über den Zeugen B... übermittelten Kontrakt (Anl. K 1) nicht widersprochen. Im Gegenteil: sie habe ihn zunächst noch aufgestockt, eine Teillieferung unter Bezugnahme auf den Kontrakt abgerufen und bezahlt. Des Weiteren habe der Zeuge B..., handelnd für die Antragstellerin, unter Verwendung der -Adresse B...@...ch mit vom 3. Juli 2007 (Anl. K 10 SchG) bestätigt, dass die Antragsgegnerin bereit sei gegen den bestehenden Kontrakt weiterhin Romanesco abzunehmen. Danach könne es keinen Zweifel an dem wirksamen Abschluss des Kontraktes Nr mit der darin enthaltenen Schiedsabrede geben. cc) Die Antragsgegnerin hält an ihrer Ansicht fest, es fehle an dem Zustandekommen einer gültigen Schiedsvereinbarung; das Formerfordernis des 1031 ZPO sei nicht gewahrt. Sie macht geltend, von dem Zeugen B... nicht wirksam vertreten worden zu sein. Der Zeuge

7 7 B... habe keine Abschlussvollmacht gehabt. Er habe als Kommissionär nur Kontakte mit den Lieferanten vermitteln dürfen. Den Abschluss der Verträge durch ihre in der Schweiz ansässigen Organe habe sie, die Antragsgegnerin, sich vorbehalten. Ein Kontrakt sei von ihr zu keinem Zeitpunkt unterzeichnet worden. Sie gehe davon aus, dass auch allein ihre Geschäftsbedingungen (Bl 19 f d.a.), die den Gerichtsstand Basel-Stadt und die Anwendung schweizerischen Rechts vorsähen, Vertragsbestandteil geworden seien. Das Verhalten des nicht bevollmächtigten Zeugen B... müsse sie, die Antragsgegnerin, auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gegen sich gelten lassen. Die vom 3. Juli 2007 (Anl. AG 2 = Anl. K 10 SchG) habe der Zeuge ohne ihr Wissen und ohne Berechtigung verfasst. dd) Bei Zugrundelegung des unter aa) dargestellten Sachverhaltes ist zwischen den Parteien eine den Formerfordernissen des 1031 ZPO genügende Schiedsvereinbarung zustande gekommen. Die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung ( 1025 ff ZPO) sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt ( 1025 Abs. 1 ZPO). In der in dem Kontrakt Nr enthaltenen Bezugnahme auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Waren-Vereins der H... B... e.v. in Verbindung mit dem Annahmeverhalten der Antragsgegnerin erblickt der Senat gleichzeitig die Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens i.s.d ZPO. Denn wie sich bereits aus der in dem Vereinsnamen enthaltenen Anknüpfung an dem Ort des Börsensitzes (Hamburg) ergab, lag hier nicht nur der Sitz des Waren-Vereins sondern auch der des von ihm eingerichteten und unterhaltenen Schiedsgerichts. Der Senat verkennt nicht, dass sich das Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vorliegend nach dem in das deutsche Recht inkorporierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (CISG) bestimmen dürfte. Ob und in welchem Umfang dies auch für die Vereinbarung der aus dem Kontrakt Nr ZPO ersichtlichen Schiedsklausel gilt, kann dahinstehen. Denn das CISG enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Vereinbarung von Schiedsgerichtsklauseln, und bei bloßer Anwendung von Art. 8, 14 ff CISG gelangt man ebenso wie bei Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches - ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass vorliegend die aus dem Kontrakt Nr ersichtliche Schiedsklausel wirksam vereinbart wurde. Danach enthielt das Schreiben der Antragstellerin vom 25. August 2006 (Anl. AG 1) jedenfalls ein Angebot zum Abschluss einer Schiedsklausel, das wenn nicht durch den Zeugen B... als Vertreter der Antragsgegnerin jedenfalls durch die Antragsgegnerin selbst konkludent dadurch angenommen wurde, dass sie in Kenntnis der aus dem Kontrakt ersichtlichen Klausel widerspruchslos die Liefermenge erhöhte, zwei Teillieferungen anforderte und von diesen die erste anstandslos bezahlte. Akzeptiert eine Partei auf

8 8 den Vertrag bezogene Rechnungen der anderen Partei, so spricht dies dafür, dass sie den Vertrag als zwischen ihnen geschlossen ansieht (OLG Stuttgart, Urt. v. 28. Februar U 118/99, CISG-online 583). Auf die Anwendbarkeit Schweizer Rechts und ihrer eigenen AGBs kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Denn ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in 9 ausschließlich die Anwendung schweizerischen Rechts vorsehen, sind zu keinem Zeitpunkt zum Gegenstand der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gemacht worden (unstreitig). Aus diesem Grund durfte die Antragstellerin darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin durch die vorbehaltlose Abnahme der ersten Teillieferung und deren Bezahlung den Inhalt des ihr übermittelten Kontraktes Nr (Anl. K 1 SchG) auch insoweit akzeptierte, als es die darin enthaltene Schiedsklausel betraf. Das gilt umso mehr, als bereits die im Kontrakt Nr (Anl. K 11 SchG) vereinbarte Warenlieferung an die Beklagte zu den gleichen Bedingungen erfolgt war. Vor diesem Hintergrund stellt sich lediglich die Frage, ob das zwischen den Parteien praktizierte Verfahren auch den besonderen Formvorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere denen der 1029, 1031 ZPO, genügte. Das ist der Fall. Zunächst ist festzustellen, dass die Schiedsklausel im Sinne des 1029 Abs. 1 ZPO aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt ist. Denn sie weist alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der H... B... e.v. zur endgültigen Entscheidung zu. Eine weitere Konkretisierung war rechtlich gesehen - nicht erforderlich (Zöller/Geimer, a.a.o., 1029 Rdnr. 28). Auch bedurfte es zu ihrem Verständnis nicht etwa einer näheren Kenntnis der übrigen AGB der Antragstellerin oder der Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins. Die streitgegenständliche Schiedsklausel erfüllt darüber hinaus die Formvoraussetzungen des 1031 ZPO. Gemäß 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO genügt es für die wirksame Vereinbarung einer Schiedsvereinbarung, dass sie in zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten ist, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Die Erstellung eines von den Parteien unterzeichneten Dokuments ist im Rahmen dieser Alternative nicht erforderlich. Der Senat hält die Voraussetzungen des 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO für erfüllt. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die oben gemachten Ausführungen zum Zustandekommen eines Vertrages durch das vertragsbestätigende Verhalten der Beklagten. Danach sah die Beklagte nicht nur davon ab, dem ihr unstreitig bekannt gewordenen Inhalt des Kontraktes zu widersprechen. Im Gegenteil: sie stockte das Liefervolumen nachträglich um 100 t auf, rief teilweise Ware auf der Grundlage des Kontraktes Nr ab und bezahlte anstandslos

9 9 die erste Teillieferung. Hierin liegt die konkludente Annahme des Vertragsangebotes der Antragstellerin auch insoweit, als es die in dem Kontrakt Nr enthaltene Schiedsklausel betraf. Die Antragsgegnerin kann sich im Rahmen von 1031 Abs. 1 Alt. 2 ZPO nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die einseitige Übersendung des Kontraktes Nr nicht ausreiche und dass es zur wirksamen Vereinbarung einer Schiedsklausel erforderlich gewesen wäre, der Antragsgegnerin sowohl die Geschäftsbedingungen der Antragstellerin als auch die des Waren-Vereins im Wortlaut zu übermitteln. Auf beide kam es wie ausgeführt nicht an, da die im Kontrakt Nr enthaltene Klausel bereits bei isolierter Betrachtung den Mindestanforderungen des 1029 ZPO genügte und aus sich heraus hinreichend verständlich war. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2005 (Az.: III ZB 18/05, NJW 2005, 3499) nichts Gegenteiliges. In jener Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob es für die Einhaltung der Form des 1030 Abs. 1 Alt. 2 ZPO genüge, wenn erstmals in Rechnungen auf AGB hingewiesen werde, die ein Schiedsverfahren vorsähen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage untere Hinweis auf den Sinn und Zweck von Rechnungen (Abrechnung erbrachter Leistungen, nicht: Festlegung von Vertragsinhalten) verneint. Hieraus ergibt sich mitnichten, dass er entgegen dem Wortlaut des 1030 Abs. 1 ZPO das in der ersten Alternative dieser Vorschrift geregelte Erfordernis eines unterzeichneten Dokuments auch auf die zweite Alternative hat übertragen wollen. Der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang allerdings einzuräumen, dass die bloße Übersendung des Kontraktes Nr durch die Antragstellerin an den Zeugen B... in der Tat nicht für das Zustandekommen einer wirksamen Vereinbarung über die in Frage stehende Schiedsklausel genügte. Hinzu kommen musste vielmehr eine Annahme durch die Antragsgegenerin, die im vorliegenden Fall erfolgte, wenn auch nur konkludent. Vor dem Hintergrund der hier von dem Senat vertretenen Auffassung kann dahingestellt bleiben, ob dem Schreiben vom 25. August 2006 (Anl. K 1 SchG = Kontrakt Nr. 5168) in Bezug auf die darin enthaltene Schiedsklausel die Qualität eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zukommt, für das bereits ein einfaches Schweigen der Antragsgegnerin ausgereicht hätte, um das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zu bejahen. Offen bleiben kann auch, ob der Zeuge B... die Antragsgegnerin wirksam vertreten konnte, sei es aufgrund erteilter Vollmacht oder sei es nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Insoweit ist der Senat zwar der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht in der Person des Zeugen B... vorlagen. Da die Antragsgegnerin das in dem Kontrakt Nr liegende Vertragsangebot durch eigenes Handeln angenommen hat, bedurfte es jedoch keines Rückgriffes auf ein etwaiges Vertreterhandeln des Zeugen B... Auch auf sein Schreiben vom 3. Juli 2007 (Anl. K 10 SchG) kommt es nach allem für die wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel nicht entscheidend an.

10 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 1064 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus dem vollstreckungsfähigen Inhalt des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten....

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