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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jana Schiedek und Dr. Andreas Dressel (SPD) vom und Antwort des Senats Betr.: Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung Konsequenzen für Hamburg Im Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass eine zunächst auf zehn Jahre begrenzte Sicherungsverwahrung nicht rückwirkend verlängert werden darf und dass die Bundesrepublik Deutschland mit der rückwirkenden Anwendung des 67d Absatz 3 StGB in seiner Fassung nach Streichung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung verletze das Recht auf Freiheit in Artikel 5 EMRK und das Rückwirkungsverbot in Artikel 7 EMRK. Dieses Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Gleichzeitig wird in den Medien berichtet, dass die Justizministerien mehrerer Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit den Staatsanwaltschaften abgesprochen haben, dass die Staatsanwaltschaften generell Rechtsmittel einlegen, falls die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte zugunsten der Sicherungsverwahrten entscheiden. In Niedersachsen würden zum Beispiel die Staatsanwälte per Erlass gebeten, mit sofortiger Beschwerde gegen solche Entlassungsentscheidungen vorzugehen. Das Verfahren wird von Experten als heikel bewertet: Die Justizverwaltung begebe sich in ein gefährliches Fahrwasser, kritisiert etwa der Emmendinger Experte für Sicherungsverwahrung Thomas Ullenbruch, wenn sie in diesen Fällen pauschal Rechtsmittel einlegt, um Zeit zu gewinnen, da sich Amtsträger durch ein solches Vorgehen selbst strafbar machen könnten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Personen befinden sich in Hamburg derzeit in Sicherungsverwahrung? Bitte nach Anstalt, Abteilung und Geschlecht aufschlüsseln. In Hamburger Justizvollzugsanstalten befinden sich aktuell 22 männliche Personen, im Hamburger Maßregelvollzug befinden sich fünf männliche Personen in Sicherungsverwahrung Anstalt Abteilung Anzahl der Personen JVA Fuhlsbüttel A 1 9 A 4 1 Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg A 2 2 A 4 1 A 5 1

2 Drucksache 19/6404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Anstalt Abteilung Anzahl der Personen C 4 6 noch Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg Außenstelle Bergedorf 1 Untersuchungshaftanstalt Hamburg Zentralkrankenhaus 1 Asklepios Klinik Nord 5 2. Wie lange beziehungsweise seit wann befinden sich diese Personen schon in Sicherungsverwahrung? Bitte nach Anstalt, Geschlecht und Verweildauer aufschlüsseln. Anstalt Verweildauer in Sicherungsverwahrung Anzahl der Personen JVA Fuhlsbüttel 9 Jahre 4 Monate 1 9 Jahre 1 6 Jahre 10 Monate 1 6 Jahre 1 Monat 1 3 Jahre 9 Monate 1 3 Jahre 4 Monate 3 2 Jahre 7 Monate 1 2 Jahre 4 Monate 1 Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg 9 Jahre 5 Monate 1 9 Jahre 1 8 Jahre 3 Monate 1 6 Jahre 7 Monate 1 5 Jahre 1 3 Jahre 11 Monate 1 3 Jahre 1 Monat 1 2 Jahre 11 Monate 1 2 Jahre 9 Monate 1 1 Jahr 9 Monate 1 11 Monate 1 Untersuchungshaftanstalt 8 Jahre 7 Monate 1 Derzeit Asklepios Klinik Nord (einschließlich Zeit im Strafvollzug) 14 Jahre 11 Monate 1 10 Jahre 9 Monate 1 5 Jahre 6 Monate 1 3 Jahre 1 Monat 1 1 Jahr 7 Monate 1 3. Wie viele Personen, die sich derzeit in Hamburg in Sicherungsverwahrung befinden, sind von der Entscheidung des EGMR betroffen? Derzeit sind zwölf Personen in Hamburger Justizvollzugsanstalten von der Entscheidung des EGMR betroffen. Davon ist eine Person derzeit für ein anderes Bundesland im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg untergebracht und wird voraussichtlich noch im Juni in die Stammanstalt zurückverlegt werden. Von den fünf Personen, die sich gegenwärtig im Hamburger Maßregelvollzug in Sicherungsverwahrung befinden, sind vier von der Entscheidung des EGMR betroffen. Gegen eine weitere Person, die grundsätzlich von der Entscheidung des EGMR betroffen ist, wird zurzeit noch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen, an die sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung anschließen soll. 4. Wegen welcher Delikte sind diese Personen jeweils wann verurteilt worden? 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/ Wann liegen bei welchen Sicherungsverwahrten die vom EGMR aufgestellten Voraussetzungen für eine Entlassung vor? Bitte tabellarisch mit Datum angeben. Lfd. Nr. Delikt Datum Urteil Ablauf von 10 Jahren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am: 1 Totschlag Unterschlagung, fortgesetzter Betrug, versuchter Betrug 3 Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung 4 Versuchte Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchten Mordes 5 Totschlag Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen, dabei in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall zusätzlich in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 7 Versuchter Totschlag Schwere räuberische Erpressung in drei Fällen 9 Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung 10 Schwere räuberische Erpressung in vier Fällen sowie schwerer Raub in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, ferner ein schwerer Raub 11 Unterschlagung, Diebstahl, Betrug in Fällen, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Verstoß gegen ein Berufsverbot in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit Untreue u.a. 12 Versuchte schwere räuberische Erpressung in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, versuchte räuberische Erpressung, versuchte Erpressung 13 Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung 14 Totschlag (Urteil nach Zurückverweisung durch den BGH; im ersten Urteil vom war die Sicherungsverwahrung noch nicht angeordnet worden) 15 Schwerer Raub in zwei Fällen (Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgte unter Einbeziehung eines weiteren Urteils vom ) 16 Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung 17 Totschlag * * Da das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Hamburg derzeit nicht vorliegt, wurden die Daten dem Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA entnommen, dem sich allerdings keine gültigen und zuverlässigen Daten entnehmen lassen, weil es nicht als Statistikprogramm konzipiert ist. 3

4 Drucksache 19/6404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode 6. Wie stellt sich aus Sicht des Senats die Rechtslage in Bezug auf einen Entlassungsautomatismus dar? 7. Gibt es in Hamburg eine Absprache der zuständigen Behörde mit der Staatsanwaltschaft, generell Rechtsmittel einzulegen, falls die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zugunsten der Sicherungsverwahrten entscheidet? Wie stellt sich diesbezüglich aus Sicht des Senats die Rechtslage dar? Der Senat hat sich hiermit nicht befasst. Aus Sicht der zuständigen Behörde ergibt sich vor dem Hintergrund der bisher vorliegenden widersprüchlichen obergerichtlichen Entscheidungen und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2010, mit dem die sofortige Entlassung eines von dem am 10. Mai 2010 rechtskräftig gewordenen Kammerurteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 betroffenen Sicherungsverwahrten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt wurde, dass ein Entlassungsautomatismus zumindest derzeit nicht bejaht werden kann. Es wird erwartet, dass die angekündigte Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache wesentliche Leitlinien des weiteren Vorgehens festlegen wird. Eine Absprache zwischen Behörde und Staatsanwaltschaft, gegen zugunsten des Sicherungsverwahrten ergangene Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern in jedem Fall Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht. Inwieweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, wird nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein. 8. Wie ist der Stand der Überarbeitung der Vollzugskonzeption in der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die höhere Entlassungswahrscheinlichkeit infolge der EGMR-Entscheidung? Das Konzept wird wegen weiterer Verbesserungen für alle Sicherungsverwahrten sowie wegen der im Laufe des Jahres 2010 geplanten räumlichen Veränderungen (Umzug auf eine andere Station mit wesentlich größeren Hafträumen für die Sicherungsverwahrten) weiter überarbeitet. Eine Überarbeitung im Hinblick auf die in den kommenden Jahren infolge des EGMR-Urteils anstehenden Entlassungen aus der Sicherungsverwahrung ist nicht notwendig, da auch in diesen Fällen die entlassungsvorbereitenden Maßnahmen auf die Erfordernisse des jeweiligen Einzelfalls abzustellen sind. 9. Welche Maßnahmen, insbesondere verstärkte Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen, hat die Justizbehörde seit dem Urteil des EGMR im Dezember 2009 wann ergriffen? Wie ist der Stand der Vorbereitung für einzelne, möglicherweise demnächst anstehende Entlassungen? Die Justizvollzugsanstalten führen die im Einzelfall erforderlichen entlassungsvorbereitenden Maßnahmen in zeitlicher Nähe zu der voraussichtlichen Entlassung durch. Dabei finden vorhandene Konzepte und Angebote wie zum Beispiel das TOP-Konzept und das Konzept der Nachsorge in den Forensischen Ambulanzen Berücksichtigung. Notwendige Koordinierungen von Maßnahmen werden in behördenübergreifenden Fallkonferenzen sichergestellt, mit deren Durchführung in der Regel zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung begonnen wird. Zu den Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 12. verwiesen. Bei den Personen, deren Entlassung voraussichtlich 2010 beziehungsweise 2011 erfolgen wird (vergleiche laufende Nummern 1 bis 5 der Antwort zu 4. und 5.), sind bisher folgende Maßnahmen konkret geplant: Nummer 1 und Nummer 3 - Ausführungen zur Außenorientierung, zur Unterkunftsbeschaffung sowie zur Gewährleistung einer Nachbetreuung. Nummer 2 - Psychiatrische Begutachtung als Grundlage für die Einrichtung einer Betreuung sowie Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung für körperlich und psychisch Kranke. Nummer 4 - Klärung der künftigen Unterbringung (Wohnung, betreute Unterkunft). 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode Drucksache 19/6404 Nummer 5 - Der für ein anderes Bundesland im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg untergebrachte Sicherungsverwahrte wird voraussichtlich noch im Juni in die Stammanstalt zurückverlegt werden. Entlassungsvorbereitende Maßnahmen werden dort eingeleitet werden. Abhängig vom Fortgang der Entlassungsvorbereitung werden in jedem Einzelfall gebotene Maßnahmen hinzukommen, zum Beispiel auch die Gewährung von Vollzugslockerungen, soweit die entsprechende Eignung bejaht wird. 10. Wie beurteilt der Senat vor dem Hintergrund der EGMR-Entscheidung die Tatsache, dass Sicherungsverwahrte in Hamburg in einer von Strafgefangenen getrennten Station oder Abteilung, aber nicht in einer eigenständigen Anstalt untergebracht sind? Genügt die Unterbringung nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde den vom EGMR an die Sicherungsverwahrung gestellten Anforderungen? Bitte begründen. (Bitte entlang der vom EGMR aufgestellten Maßstäbe begründen.) Der EGMR hat zur Unterbringung von Sicherungsverwahrten lediglich festgestellt, sie seien regelmäßig in regulären Strafvollzugsanstalten, wenn auch in separaten Abteilungen, untergebracht (Rdnr. 127). Konkrete Anforderungen an die Unterbringung hat er nicht formuliert. Nach Ansicht der zuständigen Behörde genügt die Unterbringung der Sicherungsverwahrten im Justizvollzug den Anforderungen, die den vollzugsgesetzlichen Regelungen zu entnehmen sind. Die Sicherungsverwahrten werden in einer getrennten Abteilung in der JVA Fuhlsbüttel untergebracht. Sofern besondere Behandlungserfordernisse bestehen, werden sie auch in anderen Vollzugsbereichen oder Anstalten, insbesondere in der Sozialtherapeutischen Anstalt Hamburg, untergebracht. Im Übrigen hat der Senat sich hiermit nicht befasst. 11. Inwieweit werden alle Daten über Sicherungsverwahrte nach ihrer Entlassung zentral erfasst und stehen den beteiligten Behörden gegebenenfalls auch automatisiert/auf Abruf zur Verfügung? Gab oder gibt es hinsichtlich dieser Erfassung Änderungen beziehungsweise Änderungsabsichten? Wenn ja, wann, welche und wie ist der Sachstand? Wenn nein, warum wurden diese wann von wem verworfen? Die entsprechenden Daten werden in der Haftdatei des Bundeskriminalamtes erfasst. Die Polizeien der Länder und des Bundes haben darauf einen automatisierten Zugriff. Informationen über etwaig geplante Änderungen dieser Praxis liegen nicht vor. Im Vorgangsbearbeitungs- und Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaft MESTA werden keine Daten über Sicherungsverwahrte nach ihrer Entlassung erfasst. 12. Wie ist der Stand der Vorbereitung/Umsetzung hinsichtlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen, um zu vermeiden, dass von ehemals Sicherungsverwahrten nach Entlassung Gefahren für die Bevölkerung ausgehen? Welche Maßnahmen sind vorgesehen/umgesetzt? Für die zwölf in Hamburger Justizvollzugsanstalten und die vier im Maßregelvollzug untergebrachten Personen, die von dem Urteil des EGMR betroffen sind, kommt ein auf dem TOP-Konzept basierendes, aber auf den jeweiligen Einzelfall noch einmal besonders zugeschnittenes Konzept ( TOP individuell ) zum Tragen. Die Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden beginnt hier bereits ein Jahr vor der in Aussicht genommenen Haftentlassung. Therapieplätze für Sexualstraftäter und psychisch kranke Gewalttäter stehen aus Sicht der Behörde in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Schwerpunkte der Entlassungsvorbereitung stellen die Sicherstellung von betreutem Wohnen und ambulanten Behandlungsangeboten für nicht psychisch kranke Gewalttäter dar. Vor diesem Hintergrund können über die nach dem TOP-Konzept vorgesehenen Beteiligten wie Landeskriminalamt, Strafvollzugsamt, Bewährungshilfe, Justizvollzugsanstalt, Führungsaufsichtsstelle und Staatsanwaltschaft hinaus weitere Träger, die in dem konkreten Einzelfall an der Wiedereingliederung des Betroffenen 5

6 Drucksache 19/6404 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19. Wahlperiode beteiligt sein werden, gegebenenfalls zu der Fallkonferenz hinzugezogen werden. Eine Fallkonferenz betreffend zwei im Maßregelvollzug einsitzende Personen ist bereits am 18. Mai 2010 durchgeführt worden. 13. Inwieweit kann in diesem Rahmen insbesondere eine Überwachung der ehemals Sicherungsverwahrten rund um die Uhr durch die Polizei gewährleistet werden? Die Polizei trifft zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die im konkreten Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Darüber hinaus berührt die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, über die der Senat grundsätzlich keine Auskunft gibt. 14. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ist der Einsatz von Fußfesseln in diesem Rahmen möglich und vom Senat beziehungsweise den zuständigen Behörden gewollt? Wie ist insoweit der Sach- und Prüfungsstand? Der Senat hat sich mit der Erforderlichkeit einer Norm, die eine elektronische Überwachung des jeweiligen Aufenthaltsortes des Betroffenen mithilfe eines GPS-Gerätes ermöglichen würde, nicht befasst. Die zuständige Behörde hat sich noch keine abschließende Meinung gebildet, inwiefern eine Überwachung durch eine solche Fußfessel tatsächlich geeignet ist, neue Straftaten zu verhindern, weil hierdurch keine Erkenntnisse über die vom Betroffenen am Aufenthaltsort jeweils aktuell vorgenommenen Handlungen erlangt werden können. Sollten sich elektronische Fußfesseln als wirksamer Beitrag zum Schutz der Bevölkerung erweisen, wird eine detaillierte Regelung, die den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt, die Unterstützung der zuständigen Behörde finden. 15. Auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage können durch wen welche Auflagen und Weisungen im Kontext der Entlassung der ehemals Sicherungsverwahrten gemacht werden? Gemäß 67d Absatz 3 Satz 2 StGB tritt im Fall der Entlassung nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts kann die in 68b StGB vorgesehenen Weisungen aussprechen. Hierzu wird dem Gericht ein in einer Fallkonferenz formulierter Vorschlag geeigneter Weisungen unterbreitet, in den die von den beteiligten Stellen zusammengetragenen Informationen (TOP individuell) eingeflossen sind. 16. Ergibt sich aus dem Urteil des EGMR bundes- beziehungsweise landesrechtlicher Regelungsbedarf? Wenn ja, welcher und wie will der Senat dem (gegebenenfalls auch mit eigenen Initiativen) Rechnung tragen? Siehe Antwort zu 6. 6

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