Therapieweisung Vorstellungsweisung

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1 Informationen der PKN zu den Grundsätze für die Kostenerstattung psychotherapeutischer, psychiatrischer und forensischer Leistungen für Klientinnen und Klienten der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in Niedersachsen sowie zur Wiedereingliederung ehemaliger Gefangener Psychotherapeuten leisten einen wichtigen Beitrag zur kompetenten Behandlung von (entlassenen) Straftätern. Ihre Arbeit dient nicht nur der psychischen Stabilisierung und Resozialisierung der Täter, sondern ist auch praktisch angewandter Opferschutz. Viele Kolleginnen und Kollegen haben in den letzten Jahren ihre forensischtherapeutischen Kompetenzen erweitert und entsprechend nachgewiesen. Die Zahl der niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten, die bereit und in der Lage sind, Straftäter zu behandeln, ist gewachsen. Dies spiegelt auch die aktualisierte Sachverständigenliste der PKN für Strafrecht und Strafvollstreckungsrecht wider Im Hinblick auf die Finanzierung ambulanter forensischer Psychotherapie wird zunächst auf die entsprechende gerichtliche Weisung gemäß a) 56c Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in Verbindung mit 57 Abs. 3 StGB, b) 68 b Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 oder Abs. 2 Satz 2 bis 4 StGB oder c) 10 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 und 4 JGG, 29 Satz 2, 61b Abs. 1 Satz 1 oder 88 Abs. 6 Satz 1 JGG verwiesen. Die Weisung verpflichtet nur die Verurteilte oder den Verurteilten, über therapeutische Inhalte entscheidet allein der Therapeut. Über die Notwendigkeit

2 forensischer Zusatzleistungen entscheidet das Gericht oder die Führungsaufsichtsstelle. Die Weisung gilt nicht bei a) ehemaligen Sicherungsverwahrten, b) ehemaligen Gefangenen, bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wurde, und c) ehemaligen Gefangenen aus sozialtherapeutischen Abteilungen des Justizvollzugs Im Rahmen der Führungsaufsicht kann das Gericht gemäß 68b Absatz 1 Nr. 10, Nr. 11 StGB Verurteilte unter anderem anweisen, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind sowie sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Nach 68 Absatz 2 Satz 2 StGB kann das Gericht außerdem per Therapieweisung Führungsaufsichtsprobanden anweisen, sich psychotherapeutisch betreuen zu lassen. Nur die sog. Vorstellungsweisung ist über 145a StGB strafbewehrt. Eine Verpflichtung für Psychotherapeuten, einen Patienten im Rahmen dieser Regelung zu behandeln, besteht selbstverständlich nicht. Psychotherapeuten prüfen auch in diesen Fällen eigenverantwortlich, ob ihr Behandlungskonzept für bestimmte Straftäter geeignet ist und ihre Kapazitäten ausreichen. Im Erlass vom mit dem Titel Grundsätze für die Kostenerstattung psychotherapeutischer, psychiatrischer und forensischer Leistungen für Klientinnen und Klienten der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in Niedersachsen sowie zur Wiedereingliederung ehemalige Gefangener hat das MJ die psychotherapeutische Behandlung von Klienten aus dem Strafvollzug geregelt. Diese Grundsätze dienen der Sicherstellung dringender psychiatrischer, psychotherapeutischer oder sozialtherapeutischer Maßnahmen und forensischer Zusatzleistungen im Rahmen der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht sowie der Wiedereingliederung

3 ehemaliger Gefangener zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualdelikten. Danach lassen sich folgende Grundsätze formulieren: 1. Fördergrundsätze des Justizministeriums liegen für die psychotherapeutische Einzelbehandlung von Klientinnen und Klienten der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht vor. 2. Der zu Behandelnde muss selbst den Psychotherapeuten aufsuchen. 3. Die Kostenübernahme setzt grundsätzlich die entsprechende gerichtliche Weisung zur Vorstellung oder zur Durchführung einer Therapie voraus. 4. Diese Weisung verpflichtet nur den Verurteilten, nicht den Psychotherapeuten. Über Therapieinhalte entscheidet allein der Therapeut. 5. In akuten Krisenfällen können die Kosten ambulanter psychotherapeutischer oder forensischer Leistungen auch ohne gerichtliche Weisung übernommen werden. 6. Die Kosten ambulanter psychotherapeutischer oder forensischer Leistungen können auch bei entsprechenden gerichtlichen Anweisungen zur Vermeidung von Untersuchungshaft oder einer Einstweiligen Unterbringung ( 116, 126a Abs. 2 StPO) übernommen werden. 7. Die Kostenübernahme kann in Ausnahmefällen als Vorschuss gezahlt werden, wenn die Inanspruchnahme der Leistung eilbedürftig ist und die Klärung der Kostenfrage nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 8. Abrechenbar sind die Leistungen approbierter Psychotherapeuten, also Psychologischer Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und approbierten Ärztinnen und Ärzten oder einer forensischen Institutsambulanz. Die hier tätigen PP und KJP müssen also keine KV-Zulassung vorweisen.

4 9. Abgerechnet wird nach dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Erstattungsfähig sind auch gruppenpsychotherapeutische Angebote. 10. Forensische Institutionsambulanzen können die über das Leistungsspektrum der GKV hinausgehenden forensischen Leistungen auch in Form einer Quartalspauschale in Anwendung der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen für Leistungen des Maßregelvollzugs zwischen MS und den jeweiligen Trägern der Institutionsambulanzen berechnen. Bei der Behandlung ehemaliger Sicherungsverwahrter, ehemaliger Gefangener mit anschließender oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Freiheitsstrafenvollzug und ehemaligen Gefangenen aus sozialtherapeutischen Abteilungen können forensische Institutsambulanzen eine Aufschlagspauschale in der Höhe von 50% der Quartalspauschale berechnen. 11. Forensische Zusatzleistungen 1 können gem. 6 Abs. 2 der GOP entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses, ggf. auch zusätzlich zu der Übernahme der Therapiekosten durch die Krankenkasse, berechnet werden. Über die Notwendigkeit forensischer Zusatzleistungen entscheidet das Gericht oder die Führungsaufsichtsstelle. 12. Erstattungsfähig sind auch die nachweislich entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, die Klientinnen oder Klienten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Befolgung einer Weisung entstanden sind. Ausgeschlossen ist eine Erstattung im Falle der Kostenrechnung über Quartalspauschalen. Die Erstattung der Fahrtkosten ist begrenzt auf die Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Ist der Klientin oder dem Klienten aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung das Aufsuchen der die Leistung erbringenden Person nicht möglich oder eine Behandlung in deren Räumlichkeiten aufgrund besonderer Umstände nicht angezeigt, können auch die nachweislich entstandenen Fahrtkosten der die Leistung erbringenden Person erstattet werden. 1 Zur Definition Forensische Zusatzleistungen siehe Nr.4.2 der Grundsätze.

5 13. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass die Klientin oder der Klient nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen. In Fällen ehemaliger Sicherungsverwahrter setzt die Kostenübernahme voraus, dass die Leistungen für die Verurteilten nicht zumutbar durch die Forensische Ambulanz für Sicherungsverwahrte im niedersächsischen Justizvollzug erbracht werden können. In Fällen zumutbarer Inanspruchnahme vorbenannter Ambulanz können nachweislich entstandene Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Nummer 4.4 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 erstattet werden. 14. Die Kostenzusage kann im Nachhinein widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht vorlagen, oder sind diese nachträglich entfallen, kann die Kostenzusage durch die bewilligende Stelle widerrufen werden. 15. Die auf der Grundlage der Grundsätze übernommenen Kosten, können von der bewilligenden Stelle ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Klientin oder der Klient den Pflichten im Rahmen der Kostenübernahme nicht nachkommt oder diese in erheblichem Maße vernachlässigt. 16. Die Übernahme von Kosten setzt einen Antrag der Klientin oder des Klienten voraus. Der Antrag auf Übernahme der Kosten ist bei dem Oberlandesgericht Oldenburg, Abteilung Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD), Mühlenstr. 5, Oldenburg, zu stellen. Der Klient erhält durch die zuständige Justizsozialarbeiterin oder den zuständigen Justizsozialarbeiter Unterstützung bei der Stellung des Antrages. PKN

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