Fachtagung Führungsaufsicht Führungsaufsicht: Anwendung und Kooperationen

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1 Fachtagung Führungsaufsicht Führungsaufsicht: Anwendung und Kooperationen Jacqueline Kempfer Richterin am Landgericht Landgericht Marburg

2 Gliederung 1. Anordnung und Ausgestaltung einer Führungsaufsicht nach Ende einer Maßregel 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden Führungsaufsicht nach Ende einer Maßregel 3. Anordnung und Ausgestaltung einer Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe 4. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden Führungsaufsicht nach Vollverbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe 5. Kooperationen 6. Fragen/Diskussion

3 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Ausgangssituation Unterbringung im PKH nach 63 StGB (unbefristet) StVK kennt die Untergebrachten, ihren Behandlungsverlauf und die langfristige Planung des Entlassungssettings aus den jährlichen Anhörungen und Fortdauerentscheidungen Genehmigung aller Urlaubsentscheidungen, die über drei Tage hinausgehen Entlassungsurlaub: 6 Monate im konkret geplanten Entlassungssetting Im Entlassungsurlaub: Klinik bereitet Übergabe an Forensischpsychiatrische Ambulanz und ggf. Bewährungshilfe vor Nach komplikationslosem Verlauf: Aussetzungsverfahren

4 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Aussetzungsverfahren Zum Ende des Entlassungsurlaubs: ausführliche Stellungnahme der Klinik zum Verlauf der Entlassungserprobung und Anregung zur Aussetzung an die StVK mit Vorschlag von konkreten Weisungen für die Bewährungs- und Führungsaufsicht mit Einverständniserklärung des Untergebrachten, sofern erforderlich (z. B. Einwilligung in Blutentnahmen zu Suchtmittelkontrollen und/ oder Bestimmung eines Medikamentenspiegels) Beiziehung sämtlicher Verfahrensakten Antragstellung Staatsanwaltschaft Anhörung des Untergebrachten nicht vorgeschrieben und i. d. R. nicht erforderlich Aussetzungsbeschluss der StVK mit Weisungen

5 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Aussetzungsbeschluss 1/4 In dem strafrechtlichen Unterbringungsverfahren g e g e n NN, geboren am in, aus der Unterbringung in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina beurlaubt, wohnhaft (aktuelle Entlassungsadresse), (ggf. gesetzlicher Betreuer/ Verteidiger), w e g e n versuchten Totschlags u. a. hier: Entlassung aus der Unterbringung, hat die 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg nach Anhörung der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina, mit Einwilligung des Untergebrachten auf Antrag der Staatsanwaltschaft (Ort) am (Datum) beschlossen:

6 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Aussetzungsbeschluss 2/4 I. Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts (Ort) vom (Datum) angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird mit Ablauf des zur Bewährung ausgesetzt. (ggf. auch Reststrafe) Sollte bis dahin eine Entlassungsanordnung der Staatsanwaltschaft noch nicht bei der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina vorliegen, stimmt die Kammer vorsorglich der Verlängerung des derzeit laufenden Urlaubs unter den ursprünglichen Bedingungen für die Dauer von höchstens weiteren zwei Monaten zu. II. Dem Untergebrachten wird der für seinen Wohnort zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt. III. Die Führungsaufsicht dauert fünf Jahre. (ebenso ggf. die Bewährungszeit bei der zusätzlichen Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe)

7 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Aussetzungsbeschluss 3/4 IV. Der Untergebrachte wird angewiesen, 1. bis auf weiteres im Wohnheim Name in (Ort) wohnen zu bleiben (+ ggf. an der Tagesstruktur der Rehawerkstatt X teilzunehmen); jegliche Änderung der Wohn- und Lebenssituation ist mit der Vitos Forensisch-psychiatrischen Ambulanz Hessen (Ambulanz) abzusprechen und der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg anzuzeigen; 2. jeden Wechsel des Wohnortes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht (örtlich zuständige FA-Stelle) mitzuteilen; 3. sich von der Ambulanz betreuen zu lassen und dazu a) mit der Ambulanz in Verbindung zu bleiben, b) die vereinbarten Termine einzuhalten, c) sich, besonders in Krisen, von ihr beraten zu lassen, d) schriftlich erteilten Anordnungen der Ambulanz zu folgen, solange er sie nicht vor der Strafvollstreckungskammer angefochten hat, und e) stets offen über alle seine Problem zu sprechen;

8 1. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Ende einer Maßregel Aussetzungsbeschluss 4/4 IV. Der Untergebrachte wird angewiesen, 4. die ärztlich verordneten Medikamente sorgfältig einzunehmen und die dazu erforderlichen Kontrollen zu dulden, auch wenn sie mit einem Eingriff in den Körper (Blutentnahme) verbunden sind; 5. Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden und den entsprechenden Suchtmittelkontrollen nachzukommen, auch wenn sie mit einem Eingriff in den Körper (Blutentnahme) verbunden sind. 6. (ggf. weitere Weisungen, z. B. an keinerlei Glücksspielen teilzunehmen o. ä.). V. Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Unterbringung, über die Bedeutung der Führungsaufsicht und ihrer Dauer, die Bedeutung der erteilten Weisungen und der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen sie sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung wird der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Haina übertragen.

9 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden FA nach Ende einer Maßregel Tätigwerden der StVK Begleitung bei unproblematischem Verlauf durch regelmäßige Berichte von Ambulanz und Bewährungshilfe (ca. alle sechs Monate) Reaktion auf problematischen Verlauf mit Anschreiben Anhörungen Weisungsänderungen Akutes Tätigwerden bei Krisenintervention und Widerruf Prüfung der Anordnung der unbefristeten FA Auslaufen der FA

10 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden FA nach Ende einer Maßregel Weisungsänderungen Verfahren Anregung von Ambulanz und/ oder BewH Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten (Unterstellter, BewH, Ambulanz, StA, FA-Stelle) Ggf. Anhörung des Unterstellten Beschluss der StVK Themenkreise u. a. Organisatorische Änderungen (Umzug, andere Arbeit) Änderung der Kontakthaltung zu BewH und/oder Ambulanz Aufhebung z. B. Alkoholweisung (Erprobung innerhalb FA-Zeit) Kontaktverbote, Vorstellungsweisung FA-Stelle

11 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden FA nach Ende einer Maßregel Krisenintervention und Widerruf Ausgangssituation: akute Zustandsverschlechterung, dringender Handlungsbedarf Verfahren Eilfälle: Anregung von Ambulanz Beschluss der StVK Ggf. Erlass eines Sicherungshaftbefehls sonst: Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten (Unterstellter, BewH, Ambulanz, StA, FA-Stelle), ggf. Anhörung des Unterstellten Bestellung eines Pflichtverteidigers Beschluss der StVK Fallbeispiel Krisenintervention/ Widerruf ( 67 h, 67g StGB)

12 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden FA nach Ende einer Maßregel Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht Ausgangssituation: Gefährdung der Allgemeinheit durch Zustandsverschlechterung und Begehung weiterer erheblicher Straftaten ( 68c Abs. 3 StGB) Verfahren Einleitung des Prüfungsverfahrens ca. 6 Monate vor Ablauf der Höchstfrist, ggf. Einholung eines Gutachtens Bestellung eines Pflichtverteidigers Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten (Unterstellter, BewH, Ambulanz, StA, FA-Stelle), ggf. Anhörung des Unterstellten Beschluss der StVK weitere Überprüfung spätestens alle 2 Jahre (ggf. Abkürzung auf ein Jahr); FA läuft i. Ü. weiter wie zuvor

13 2. Strafvollstreckungsrechtliche Begleitung der laufenden FA nach Ende einer Maßregel Ende der Führungsaufsicht automatisch mit Ablauf der Frist, sofern nicht die Anordnung der unbefristeten FA oder deren Verlängerung erfolgt durch Beschluss der StVK vor Ablauf der Höchstfrist oder innerhalb einer angeordneten unbefristeten FA

14 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Ausgangssituation: Vollverbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe ( 68 f StGB) i. d. R. keine Vollzugslockerungen, unterschiedlich gut vorbereitetes Entlassungssetting Verfahren: Eingang der Stellungnahme der JVA bei der StVK mit Anregung von Weisungen möglichst 3-6 Monate vor Endstrafe Anforderung der Akten, Antrag der StA Vorbereitung der Anhörung: Abstimmung mit JVA und Entlassungsmanagement der Bewährungshilfe (EMA), ggf. Suchtberatung bei Therapie im Anschluss, ggf. Ausländerbehörde bei drohender Abschiebung Mündliche Anhörung des Verurteilten Beschluss der StVK

15 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Anordnungsbeschluss 1/5 In dem Strafvollstreckungsverfahren g e g e n NN, geboren am in, zurzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt, Paradeplatz 5, Schwalmstadt, zukünftig wohnhaft: (Entlassungsadresse), (ggf. gesetzlicher Betreuer/ Verteidiger), w e g e n unerl. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Führungsaufsicht, hat die 7. Strafkammer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (Ort), der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt und mündlicher Anhörung des Verurteilten (Ort) am (Datum) beschlossen:

16 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Anordnungsbeschluss 2/5 I. Die nach Endvollstreckung der mit Urteil des Landgerichts (Ort) vom (Datum) verhängten Freiheitsstrafe von (Dauer) mit Entlassung aus dem Strafvollzug gemäß 68 f Abs. 1 StGB eintretende gesetzliche Führungsaufsicht entfällt nicht. II. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt (zwei bis fünf) Jahre. III. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt; zum Bewährungshelfer wird der für seinen jeweiligen künftigen Wohnsitz zuständige Bewährungshelfer bestimmt.

17 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Anordnungsbeschluss 3/5 IV. Der Verurteilte wird angewiesen, 1. sich binnen zwei Wochen nach Haftentlassung und sodann im vierwöchigen Abstand persönlich bei seinem Bewährungshelfer vorzustellen ( 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB); 2. jeden Wechsel des Wohnortes und des Arbeitsplatzes unverzüglich der Führungsaufsichtsstelle zu melden ( 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB) und außerdem jeden beabsichtigten Wohnungswechsel zuvor mit dem Bewährungshelfer abzusprechen ( 68b Abs. 2 StGB); 3. sich Falle seiner Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassen Stelle als arbeitsuchend zu melden ( 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB);

18 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Anordnungsbeschluss 4/5 IV. Der Verurteilte wird angewiesen (Variante Suchtproblematik) 4. sich binnen zwei Wochen nach Haftentlassung bei der Sucht- und Drogenberatung des Diakonischen Werkes Oberhessen (Adresse) zu melden, einen Beratungstermin wahrzunehmen und dies der Strafvollstreckungskammer durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen ( 68b Abs. 2 StGB); 5. sich binnen drei Monaten nach Haftentlassung mithilfe der Suchtund Drogenberatung um die Aufnahme einer ambulanten Suchttherapie zu bemühen ( 68b Abs. 2 StGB); 6. keine Drogen oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen ( 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB); 7. sich bei einer künftigen entsprechenden Aufforderung der Strafvollstreckungskammer sofort (binnen zwei Stunden) einem Drogentest mittels Urinkontrolle zu unterziehen; die damit beauftragte Einrichtung und deren genaue Adresse wird die Kammer mit der jeweiligen Aufforderung bekannt geben ( 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).

19 3. Anordnung und Ausgestaltung einer FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Anordnungsbeschluss 5/5 IV. Der Verurteilte wird angewiesen (Variante Ebay-Betrug) 8. während der Zeit der Führungsaufsicht keine selbständige kaufmännische Tätigkeit auszuüben ( 68 Abs. 1 Nr. 4 StGB); 9. keinen Ebay-Account zu unterhalten, weder als Versteigerer noch als Ersteigerer am Ebay-Handel oder vergleichbaren Online- Auktionen teilzunehmen und keine Online-Versandgeschäfte als Anbieter zu tätigen oder dies jeweils über Accounts Dritter zu tun ( 68b Abs. 2 StGB); 10. nur ein Bankkonto zu unterhalten und auf Anforderung des Gerichts seine Umsätze für den Zeitraum der zurückliegenden drei Monate unverzüglich offen zu legen ( 68b Abs. 2 StGB). V. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht sowie des Straftatbestandes des 145a StGB wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt übertragen.

20 4. Begleitung der laufenden FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Tätigwerden der StVK Begleitung bei unproblematischem Verlauf durch regelmäßige Berichte der Bewährungshilfe (ca. alle sechs Monate) Reaktion auf problematischen Verlauf mit Anschreiben Anhörungen Weisungsänderungen Verfahren bei Verstoß gegen strafbewehrte Weisungen (Prüfung der Anordnung der unbefristeten FA) Auslaufen der FA

21 4. Begleitung der laufenden FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Verfahren Weisungsänderungen Anregung i. d. R. von BewH Gewährung rechtlichen Gehörs für alle Beteiligten (Unterstellter, BewH, StA, FA-Stelle) Ggf. Anhörung des Unterstellten Beschluss der StVK Themenkreise u. a. Organisatorische Änderungen (Umzug, andere Arbeit) Änderung der Kontakthaltung zu BewH Aufhebung oder Konkretisierung von Weisungen

22 4. Begleitung der laufenden FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Verstoß gegen strafbewehrte Weisungen Verfahren Umstand ergibt sich i. d. R. aus dem Bericht der BewH Anhörung der Bewährungshilfe hierzu ( 68a Abs. 6 StGB) Zuleitung an FA-Stelle zur Antragstellung Ermittlungsverfahren bei der StA, Entscheidung eines Gerichts Nach Rechtskraft: ggf. Änderung von Weisungen oder Reaktion in parallelen Bewährungsverfahren ( Magnet der FA bei der StVK ) bei erneuter Haft: ggf. Abgabe der FA

23 4. Begleitung der laufenden FA nach Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe Ende der Führungsaufsicht automatisch mit Ablauf der Frist (Anordnung der unbefristeten FA extrem selten) durch Beschluss der StVK vor Ablauf der Frist Ruhen bei erneuter Inhaftierung

24 5. Kooperationen Kooperation der StVK mit Klinik/ JVA und Entlassungsmanagement der BewH Ambulanz und Bewährungshilfe, ggf. ZÜRS o. ä. Unterstelltem und ggf. seinem Verteidiger Staatsanwaltschaft FA-Stelle sonstige Jenseits aller Zuständigkeiten: Der Faktor Mensch

25 6. Fragen/ Diskussion

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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