Titel: Strafvollstreckungsverfahren, Führungsaufsicht, Nichtentfallen, Betäubungsmittelgesetz, Suchtproblematik, Betäubungsmittelkonsumverbot

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1 LG Bamberg, Beschluss v StVK 229/14 Titel: Strafvollstreckungsverfahren, Führungsaufsicht, Nichtentfallen, Betäubungsmittelgesetz, Suchtproblematik, Betäubungsmittelkonsumverbot Normenkette: StGB 68b, 68f II, 145a Schlagworte: Strafvollstreckungsverfahren, Führungsaufsicht, Nichtentfallen, Betäubungsmittelgesetz, Suchtproblematik, Betäubungsmittelkonsumverbot Gründe Landgericht Bamberg - Strafvollstreckungskammer Az.: StVK 229/14 (322 VRs 9542/13 Staatsanwaltschaft H) In dem Strafvollstreckungsverfahren... gegen Verteidiger: Rechtsanwalt... wegen Verstoßes gegen das BtMG hier: Nichtentfallen der Führungsaufsicht gemäß 68f Absatz 2 StGB erlässt das Landgericht Bamberg - Kleine Strafvollstreckungskammer - am folgenden Beschluss 1. Die Führungsaufsicht entfällt nicht. Ihre Höchstdauer (5 Jahre) wird nicht abgekürzt. 2. Dem Verurteilten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der/die für ihn örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer/in - bis auf weiteres beim Landgericht B [...] - bestellt ( 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB). 3. Dem Verurteilten werden für die weitere Dauer der Führungsaufsicht folgende - im Falle des Verstoßes gemäß 145a StGB strafbewehrte - Weisungen gemäß 68b Abs. 1 StGB erteilt: a) Er darf ohne vorherige Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht - auch nicht etwa nur kurzfristig - verlassen ( 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB); die Erlaubnis kann der Verurteilte über seinen Bewährungshelfer bei der Führungsaufsichtsstelle einholen und davon abhängig gemacht werden, dass sich der Verurteilte unmittelbar beim/nach Grenzübertritt bei der dortigen Polizeiinspektion etc. meldet. b) Er hat sich in den ersten drei Monaten nach Haftentlassung zweimal, danach einmal monatlich beim Bewährungshelfer (s.o. Ziffer 2) durch unmittelbare persönliche Vorsprache im Büro des Bewährungshelfers zu melden; soweit der Bewährungshelfer keine abweichende Terminbestimmung trifft, hat die Meldung zu den Sprechzeiten des Bewährungshelfers, derzeit jeweils am ersten Dienstag eines Monats zwischen und Uhr und und Uhr zu erfolgen ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB)

2 c) Der Verurteilte hat jeden Wechsel (einschließlich der erstmaligen Aufnahme oder des Verlustes) der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich (= spätestens binnen einer Woche) der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Bamberg zu melden ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 8 StGB); die Meldung kann über seinen Bewährungshelfer erfolgen; d) Er hat sich im Fall der Erwerbslosigkeit binnen einer Woche bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Jobcenter) oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 9 StGB); dies gilt auch für die gesetzlich zur Arbeitsvermittlung vorgesehenen Folgemeldungen; e) Er darf, soweit sie ihm nicht ärztlich verordnet/verabreicht wurden, keine unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden berauschenden Mittel und keine (halb- oder voll-)synthetischen Cannabinoide zu sich nehmen ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); vom Konsumverbot ausgenommen ist nur der Konsum von Cannabis (Haschisch oder Marihuana); Er darf keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); vom Konsumverbot ausgenommen ist nur der Konsum von maximal 2 Liter Bier innerhalb von 24 Stunden; f) Er hat sich zur Kontrolle des Verbotes des Betäubungsmittelkonsums - maximal zwölfmal jährlich nach näherer Bestimmung des Bewährungshelfers oder des Gerichts - Urinkontrollen in Form einer kontrollierten Abgabe bei einem niedergelassenen Arzt, einem Gesundheitsamt, einem Institut für Rechtsmedizin, einem Krankenhaus oder einem medizinischen Labor zu unterziehen; die zu duldende Laboruntersuchung erstreckt sich auf Rückstände von Betäubungsmitteln nach dem BtMG ( 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB); wird er von der Polizei in erkennbar alkoholisiertem Zustand oder unter Mitführen von alkoholischen Getränken angetroffen, hat er auf Verlangen eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Die von der Staatskasse zunächst verauslagten Kosten der Urinkontrolle sind grundsätzlich vom Probanden zu tragen. Die Kosten werden jedoch von der Staatskasse getragen, soweit dem Proband im Monat der Durchführung der Kontrolle weniger als das pfändungsfreie Arbeitseinkommen (derzeit 1.074,- 850c Abs. 1 S. 1 ZPO) verbleibt und er dies durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid etc.) binnen drei Monaten nach Durchführung der Kontrolle geltend macht. Leistungen an gesetzliche Unterhaltsberechtigte werden nur berücksichtigt, soweit die Leistung tatsächlich erfolgt ist. 4. Dem Verurteilten wird zudem mit seinem Einverständnis folgende Weisungen gemäß 68b Abs. 2 StGB erteilt: Er hat spätestens binnen zwei Wochen nach Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Kontakt zur psychosozialen Beratungsstelle der [...] oder einer anderen in Wohnortnähe gelegenen, staatlich anerkannten Suchtberatungsstelle aufzunehmen und nach näherer Terminvereinbarung der dortigen Berater, möglichst einmal monatlich an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Er soll diese Beratungsgespräche nur im Einvernehmen mit dem dortigen Berater beenden und hat über die Teilnahme an den Gesprächen spätestens alle zwei Monate seinem Bewährungshelfer entsprechende Nachweise vorlegen. Letzteres gilt auch für den Grund der Beendigung der Gespräche. 5. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Justizvollzugsanstalt B übertragen. Gründe: I. Der Verurteilte verbüßt derzeit bis in der Justizvollzugsanstalt B eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, die durch Urteil des Amtsgerichts H vom , rechtskräftig seit dem , Az. 7 Ls 322 Js 9542/13, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einfuhr von 22g Methamphetamin aus der Tschechischen Republik) gegen ihn verhängt worden ist. Als Strafende in diesem Verfahren ist der notiert. In anderer Sache - insoweit verbüßt er eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls (begangen am ), die vom

3 Amtsgericht B mit Urteil vom i. V. m. dem Widerrufsbeschluss vom verhängt wurde - steht die Haftentlassung zum an. II. Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren tritt gemäß 68f Absatz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. Eine Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach 68f Absatz 2 StGB entfällt, kam nicht in Betracht. Der Verurteilte verbüßte bereits als Jugendlicher wiederholt mehrwöchigen Jugendarrest sowie später eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten (insb. wegen mehrerer Fälle der gefährlichen Körperverletzung und der räuberischen Erpressung) - nach zwischenzeitlich erfolgter, dann aber widerrufener Zurückstellung gemäß 35 BtMG und späterer ebenso widerrufener Strafrestaussetzung - bis April 2010 vollständig. Er stand bei der jetzigen Anlasstat unter offener Bewährung, ohne sich dadurch von der Begehung der neuen Straftat abhalten zu lassen. Wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung, begangen während der Strafhaft, läuft derzeit ein weiteres Strafverfahren vor dem Amtsgericht B. Beim Verurteilten besteht zudem eine ungelöste Drogenproblematik, die erneute Straftaten befürchten lässt. Die demgegenüber wenigen positiven Prognosekriterien, namentlich das stabile Arbeitsverhältnis vor seiner jetzigen Inhaftierung, sein (vergebliches) Bemühen um die Durchführung einer stationären Therapie und seine deutliche Kooperationsbereitschaft bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht können die Notwendigkeit einer Anleitung und Kontrolle im Rahmen der Führungsaufsicht nach der Strafhaft nicht entfallen lassen. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft H vom und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B vom war deshalb nach mündlicher Anhörung des Verurteilten von einer Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht abzusehen. Die jetzt von Gesetzes wegen eintretende Führungsaufsicht soll es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren. Die Dauer der Führungsaufsicht folgt aus 68c StGB. Für deren Abkürzung fehlt es derzeit an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Die Höchstfrist kann später theoretisch auf bis zu zwei Jahren verkürzt werden. Eine Verkürzung dürfte aber wohl nur dann in Betracht kommen, wenn der Verurteilte künftig nicht nur geordnete Lebensverhältnisse aufweist, sondern auch die ihm erteilten Weisungen erfüllt, insbesondere auf Dauer suchtmittelfrei lebt, und keine weiteren Straftaten begeht. Die Unterstellung unter Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beruht auf 68a StGB. Der Verurteile ist im Raum B verwurzelt und weiß noch nicht genau, wo er nach Haftentlassung Wohnsitz nehmen kann. Für ihn sind deshalb zunächst die Bewährungshilfestelle und die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht B zuständig. Die Weisungen stützen sich auf 68b StGB. a) Das - durch die vorgesehenen Kontrollen zu überwachende - Alkohol- und Betäubungsmittelkonsumverbot war trotz der Suchtproblematik wegen des bei dem Verurteilten bestehenden engen Zusammengangs mit einer Beschaffungs- und Gewaltkriminalität erforderlich i. S. d. 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Der Angeklagte beging wiederholt erhebliche Betäubungsmitteldelikte mit abstrakter Gefährdung Dritter (Veräußerung von Betäubungsmitteln, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln). Seine zuvor schwersten Straftaten, die Gewalt- und Raubdelikte in den Jahren 2002 und 2006, beging der Verurteilte eigener glaubhafter (und bgzl. der Taten aus dem Jahr 2006 so auch im Urteil vom festgestellter) Einlassung zufolge unter erheblichem Einfluss von Alkohol (und bei den Taten im Jahr 2006 erinnerlich auch unter dem von THC). Das Konsumverbot ist - mit den hier getroffenen Einschränkungen - auch zumutbar gemäß 68b Abs. 3 StGB. Eine anzunehmende psychische Abhängigkeit steht der Zumutbarkeit des Konsumverbotes nach

4 neuer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2012, 222, 223; enger aber OLG Hamm , III-5 Ws 358/12, juris, Rn. 39 ff.), der sich die Strafvollstreckungskammer angeschlossen hat, nicht generell entgegen. Die Strafvollstreckungskammer hat dabei zwischen den Betäubungsmitteln nach Gefährlichkeit einerseits und Schweregrad der Sucht andererseits differenziert. Die Zumutbarkeit wird von der Strafvollstreckungskammer im konkreten Fall verneint, soweit es die - nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. W vom , S massive und langjährige Abhängigkeit des täglich konsumierten Cannabis ( durchgängige Sucht ) betrifft, im Übrigen jedoch bejaht auch unter Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das durch Raub- und sonstige Gewaltdelikte erheblich betroffen ist, v.a. in Bezug auf Stimulanzien (insb. Methamphetamin), die das Risiko von Gewaltdelikten besonders erhöhen. Zwar ist auch insoweit von einer vor der Inhaftierung bereits eingetretenen psychischen Abhängigkeit auszugehen, diese ist aber nicht so ausgeprägt, dass der Konsumverzicht unzumutbar wäre. So hat der Verurteilte im Rahmen seiner Exploration durch den o. g. Sachverständigen angegeben, Methamphetamin nur außerhalb der Arbeitszeiten, insb. an den Wochenenden, konsumiert zu haben, wobei sich der Gesamtbedarf auf ca. 2 bis 3 Gramm (also auf ca. 20 durchschnittliche Konsumeinheiten) pro Monat beschränkte. Er habe es in jüngerer Vergangenheit aus eigenem Antrieb auch mal geschafft, für ein Jahr vollständig von Methamphetamin abstinent zu leben (a. a. O. S.21). Der Sachverständige hat den Grad der Abhängigkeit insoweit auch noch nicht als schwer eingestuft (a. a. O. S. 23 f., 25 f.). Der Verurteilte hat zudem wiederholt (auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer) bekundet, auf den auch aus seiner Sicht besonders schädlichen Konsum von Amphetaminen (anders als auf den von Cannabis) künftig gänzlich verzichten zu wollen und sich mit einem entsprechend eingeschränkten Konsumverbot ausdrücklich einverstanden erklärt. Eine Alkoholabhängigkeit, die ein entsprechendes Konsumverbot unzumutbar machen würde, ist demgegenüber nicht ersichtlich, der kriminogene Einfluss des Alkoholkonsums auf seine bisherige Delinquenz indes erheblich. Die Strafvollstreckungskammer hat, gerade weil eine erneute stationäre Therapie bzgl. der Betäubungsmittelproblematik angezeigt gewesen wäre, im Interesse einer langfristigen Steuerung der Lebensführung des zur Kooperation bereiten Probanden jedoch v. a. eine Beschränkung des Konsumverbotes für sachdienlich und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch für notwendig erachtet. Dabei teilt die Kammer nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Beschl. v , 3 Ws 357/11, wonach 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB nur die Anordnung eines absoluten Alkoholverbotes ermögliche. Ebenso wie die Verhältnismäßigkeit und der Grad der Konnexität mit der bisherigen Strafbarkeit eine Differenzierung zwischen einzelnen berauschenden Mitteln (Betäubungsmittel nach dem BtMG, legal highs, Nikotin etc.) und eine Unterscheidung nach dem Anlass des Konsums (z. B. ärztlich verordnete oder verabreichte Betäubungsmittel) gebieten kann, kann dies auch bzgl. verschiedener Alkoholika sowie der Überschreitung einer bestimmten Menge der Fall sein. Anders als bei Alkoholabhängigen, die die Konsummenge nach Beginn der Alkoholaufnahme nicht mehr steuern können, ist eine klare quantitative und qualitative Begrenzung (max. vier Bier am Tag) praktisch möglich, zumutbar und bei bekanntem Körpergewicht, Größe und Geschlecht mit den allgemein üblichen Berechnungsmethoden bzgl. der sich daraus ergebenden maximalen Alkoholisierung (1,1 Promille) beim Antreffen des Probanden im alkoholisierten Zustand durch die Polizei auch hinreichend kontrollierbar. Es wird aber bei Verstößen gegen die Weisung, insb. im Falle eines neuerlichen Methamphetaminkonsums, sorgfältig zu prüfen sein, ob er deshalb strafrechtlich verfolgt werden sollte und kann (vgl. OLG München Beschl. vom Ws 509/12). Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welche Anstrengungen der Proband künftig zur Überwindung der Problematik unternimmt, welche stationären Therapiemöglichkeiten ihm ggf. eröffnet sind und ob er einen Rückfall alsbald seinem Bewährungshelfer mitteilt, damit ihm die dann ggf. notwendige Hilfe zu Teil werden kann. Die Regelung der Kosten der Abstinenzkontrollen erfolgte entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Bamberg, 28. November 2012, Az: 1 Ws 728/12 i. V. m. dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom I StVK 61/12 [veröffentlicht in juris]), wobei zwischenzeitlich die Grenze für den Selbstbehalt entsprechende der Pfändungsfreigrenze

5 angesetzt wird (derzeit bei ). Sollte der Verurteilte Barunterhalt für seine voraussichtlich auch künftig nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder leisten, wird dies in entsprechender Höhe berücksichtigt. b) Das Zustimmungserfordernis für Auslandsreisen war hier ausnahmsweise geboten, weil der Proband als langjähriger Methamphetaminkonsument bereits vielfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung trat und sich die Anlasstat gerade auf die Einfuhr von Methamphetamin aus der Tschechischen Republik bezog. Da die Auslandsreisen nur entsprechend kontrolliert werden sollen, nicht aber verboten werden, greift diese Weisung auch nicht unzumutbar in die Rechte des Verurteilten ein. c) Das mit der Weisung zur Arbeitslosmeldung erstrebte Ziel einer dauerhaften Beschäftigung dient der Stabilisierung in wirtschaftlicher wie in psychischer Hinsicht, auch um einen Suchtmittelrückfall entgegen zu wirken. d) Der Verurteilte hat erklärt, zu der angewiesenen ambulanten Maßnahme (Suchtberatung) bereit zu sein. Die Einhaltung dieser Weisungen wird nicht nur für die Frage einer Strafantragstellung im Falle eines Betäubungsmittelkonsumverstoßes relevant sein, sondern auch für die Dauer der Führungsaufsicht. Die Übertragung der Belehrung über die Bedeutung und die Folgen der Führungsaufsicht auf die Justizvollzugsanstalt Bamberg beruht auf 463 Absatz 3, 454 Absatz 4 StPO. Auf die Strafbestimmung des 145a StGB wird ausdrücklich hingewiesen. Sie lautet: Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in 68b Absatz 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle ( 68a StGB) verfolgt.

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