Behandlungs- und Sicherheitsstandards

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1 Behandlungs- und Sicherheitsstandards der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) bei der Behandlung von Patienten aufgrund von angeordneter oder zu erwartender Führungsaufsicht bei Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Vorstellungs- und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV-Führungsaufsichts-Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 Az.: 4450/0217 (JuM) und Az.: (SM) Stand 1. Juli 2010 Gliederung 1. Rechtslage a. Allgemeines b. Umsetzung von Weisungen in forensischen Ambulanzen c. Zielgruppe der Weisungen 2. Behandlungsstandards a. Allgemeine Arbeitsinhalte b. Therapeutische Konzeption c. Risikomanagement 3. Allgemeine Organisationsfragen a. Aufnahmeverfahren b. Behandlungsverfahren Forensische Ambulanz Baden Träger: Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.v. & PZN Wiesloch Lammstraße Karlsruhe (Amtsgericht Karlsruhe) Postanschrift: Schlossplatz Karlsruhe Telefon: 0721/ Telefax: 0721/ Psychotherapeutisches Notfalltelefon: Termine nach Vereinbarung Allgemeine Sprechstunden nach telefonischer Voranmeldung: Montag Uhr Dienstag Uhr und Uhr (Mannheim) Mittwoch Uhr (Opfer) Donnerstag von Uhr (auch in Mannheim) und von Uhr Freitag Uhr und Uhr info@fab-ka.de und fab-ka@mobile .vodafone.de (in Eilfällen) Homepage:

2 2 1. Rechtslage a. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13. April 2007 (BGBl. I 513) sind erstmals forensische Ambulanzen für die betreuende und behandelnde Nachsorge Entlassener aus dem Maßregelvollzug und aus dem Strafvollzug in das Instrumentarium der Führungsaufsicht aufgenommen worden. Ergänzend zum Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht trifft das Land Baden-Württemberg Regelungen in der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen (VwV- Forensische-Ambulanzen) vom 21. Juni Die Ambulanzen haben folgende Aufgaben bzw. Pflichten: b. Umsetzung von Weisungen in forensischen Ambulanzen Für die Dauer der Führungsaufsicht oder für kürzere Zeit kann das Gericht der verurteilten Person die Weisung erteilen, sich in einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Dabei geht es um folgende beiden Weisungen: - Vorstellungsweisung ( 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB) Sie ist eine richterliche Weisung an die verurteilte Person, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Diese Kontaktaufnahme soll dazu dienen, dem Therapeuten oder der Therapeutin die Gelegenheit zu geben, sich regelmäßig einen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und so riskante Entwicklungen möglichst frühzeitig zu erkennen. Die Weisung statuiert aber keinen Zwang zur Therapie. Die geforderte regelmäßige Kontaktaufnahme verfolgt quasi als Einstiegszwang gleichwohl neben dem

3 3 Überwachungsaspekt auch das Ziel, eine hinreichende Behandlungsmotivation bei der betroffenen Person herzustellen. Die Vorstellungsweisung ist im Gegensatz zur Therapieweisung strafbewehrt ( 145 Satz 1 StGB). - Therapieweisung ( 68 b Abs.2 Satz 2 StGB) Sie ist eine richterliche Weisung an die verurteilte Person, sich psychiatrisch, psychooder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Die Therapieweisung setzt, im Gegensatz zur Vorstellungsweisung, die Therapiebereitschaft der betroffenen Person voraus und soll ggfs. die Behandlungserfolge des vorausgegangenen Maßregelvollzugs oder Strafvollzugs (auch eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt) sichern und dadurch die Rückfallgefahr senken. c. Zielgruppe der Weisungen Von der VwV-Forensische-Ambulanzen sind verurteilte Personen umfasst, denen vom Gericht im Rahmen der Führungsaufsicht eine Vorstellungsweisung ( 68 b Abs. 1 Nr.11 StGB) oder eine Therapieweisung ( 68 b Abs. 2 Satz 2 StGB) erteilt worden ist. Folgender Personenkreis kommt hierfür in Betracht: - Entlassene aus dem Maßregelvollzug - Aus dem Strafvollzug Entlassene. In den freien forensischen Ambulanzen soll vor allem die nachsorgende Betreuung und Behandlung von Entlassenen aus dem Strafvollzug, die im Rahmen der Führungsaufsicht eine entsprechende Therapie- oder Vorstellungsweisung nach 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder Abs. 2 Satz 2 StGB erhalten haben, durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass im vorbereitenden Aufnahmeverfahren eine deliktrelevante psychische Störung und/oder Verhaltensstörung und eine Behandlungsindikation festgestellt wurde. Bei einer Therapieweisung muss auch die Behandlungswilligkeit der betreffenden Person vorliegen. Auch kommt es vor allem im Bereich der Behandlung von aus dem Strafvollzug entlassenen Tätern zu Überschneidungen mit der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu

4 4 einer resortübergreifenden Konzeption im Umgang mit besonders rückfallgefährdeten Sexualstraftäter (VwV KURS) vom 9. März 2010 (Az /221). Darüber hinaus werden bedingt Entlassene aus dem Maßregelvollzug ( 67 d StGB) in Verbindung mit 68 b StGB behandelt. 2. Behandlungsstandards a. Allgemeine Arbeitsinhalte Die forensische Ambulanz bietet ein Behandlungs- und Beratungsangebot am Standort und arbeitet zugleich aktiv nachgehend und aufsuchend. Gerade bei forensischen Patienten mit schweren Delikten und ausgeprägtem Störungsbild, die lange untergebracht und damit vom gesellschaftlichen Leben abgeschirmt waren, stellt die ambulante Nachbetreuung eine komplexe und zeitaufwändige Tätigkeit dar. Die Ambulanz muss den sozialen Nahbereich der Patienten kennen lernen, um Einblick in ihren Lebensalltag zu erhalten und Frühwarnzeichen zu erkennen. Dazu bedarf es des Informationsaustauschs mit komplementären Einrichtungen und Diensten, mit Angehörigen, mit Betreuern, ggf. mit Arbeitgebern und mit der Bewährungshilfe. Nur so ist es möglich, krisenhafte Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen und Deliktrückfälle zu vermeiden. Die Betreuung und Behandlung setzt voraus, dass die Patienten sich in einem Behandlungsvertrag mit der Ambulanz zu einem Arbeitsbündnis verpflichten und ihre bisherigen Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber der forensischen Ambulanz entbinden. Nach dem Abschluss eines Behandlungsvertrags wird ein Behandlungsplan erstellt, welcher verbindlich Art und Intensität der Behandlung sowie ein individuelles Krisenmanagement festlegt. Konkret umfasst das Aufgabenspektrum der forensischen Ambulanz folgende Bereiche: - Diagnostik - Prognose und Indikationsstellung - Behandlung der psychiatrischen Grunderkrankung - ggf. störungs- oder indikationsspezifische Behandlungsangebote, - regelmäßige therapeutische Einzel- und Gruppengespräche - Psychotherapie und Soziotherapie (insbes. im Rahmen aufsuchender Kontakte)

5 5 - Gespräche mit Familienangehörigen und anderen Bezugspersonen im privaten und beruflichen Umfeld - Beratung und Absprachen mit dem Hausarzt vor Ort - Konkrete praktische Hilfestellung, z.b. bei Problemen mit Behörden - Erstellung eines Notfall- oder Krisenplans durch das Behandlungsteam (Komplexleistung) - Durchführung von Kontrollmaßnahmen - Fortlaufende Risikoeinschätzung durch das Behandlungsteam - Zusammenarbeit, Vernetzung, Abstimmung und Beratung in Bezug auf komplementäre Einrichtungen und Dienste, Durchführung von Helferkonferenzen - Durchführung forensischer Kontrollmaßnahmen in Abstimmung mit Bewährungshilfe und Justiz - kontinuierliche forensische Risikoeinschätzung - Zusammenarbeit mit Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, da nicht nur therapeutische, sondern auch überwachende Aufgaben - Durchführung bzw. Einleitung von Kriseninterventionen; Veranlassung der stationären Wiederaufnahme, wenn das Ziel ambulant nicht erreicht werden kann - Behandlungsvereinbarung nach dem in Hessen entwickelten Ampelmodell - Dokumentation der Tätigkeiten in eigenen Krankenakten nach einem standardisierten Leitfaden, insbesondere mit Erfassung spezifischer Risikosituationen für die einzelnen Patienten, Festlegung der Kriterien für die Anwendung des Ampelprinzips und Erfassung erbrachter Leistungen. b. Therapeutische Konzeption der FAB (Strafvollzugsbereich) Klienten, denen eine Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Sicherungsverwahrung verordnet wird, unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Diagnose, Therapiemotivation und -erfahrung voneinander. Was ihnen jedoch gemeinsam ist, sind eine negative Sozialprognose und ein hohes Gefahrenpotential im Sinne eines drohenden Rückfalls. Die Förderung der Therapiemotivation gilt als ein ständig vorhandener

6 6 Therapiebaustein. Rudimentär ist zudem der offene Umgang mit dem Klienten hinsichtlich der Mitteilungspflicht des Therapeuten an die Bewährungshilfe und an andere Stellen. In Abhängigkeit des Behandlungsbedarfs auf Seiten des Klienten werden folgende Therapieelemente angeboten: - Auf-/Ausbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung - Individuelle Verhaltensanalyse - Erarbeitung eines individuellen Störungsmodells - Identifikation und Umstrukturierung der dysfunktionalen kognitiven Schemata - Emotionen: Wahrnehmen und Verstehen -> Gefühlsregulation - Abbau von Anspannung -> Vermittlung eines Entspannungsverfahrens - Achtsamkeitstraining -> Übungen zur Selbst- und Fremdwahrnehmung - Vermittlung sozialer Kompetenz -> Soziales Kompetenztraining - Ausbau der Kommunikationsfähigkeit -> Kommunikationstraining - Ausbau der Problemlösefähigkeit und Konfliktbewältigungsfähigkeit Problemlösetraining - Aufbau befriedigender zwischenmenschlicher Beziehungen - Verhaltensanalyse des delinquenten Verhaltens - Abbau von Verleugnung und Bagatellisierung - Umstrukturierung devianter Kognitionen - Entwicklung von Opfer-Empathie - Psychoedukation zur Sexualität - Reduktion bzw. Kanalisierung devianter sexueller Phantasien - Entwicklung eines Rückfallvermeidungsplans. Die Therapie wird stets als Einzeltherapie und wenn möglich und im Einzelfall indiziert - als Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie durchgeführt, wobei ein kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ansatz verfolgt wird, der um gesprächs-psychotherapeutische und psychodynamische Anteile ergänzt wird. Die Behandlung von Führungsaufsichtsfällen ist eine langfristig angelegte Begleitung mit stützender Funktion.

7 7 c. Risikomanagement Bei mit Führungsaufsicht aus dem Strafvollzug entlassenen Personen handelt es sich aufgrund der negativen Sozialprognose um eine Personengruppe, bei welcher allgemein von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Die am Opferschutz orientierte Behandlungskonzeption der FAB umfasst daher nicht nur einen behandlerischen Ansatz, sondern vor allem auch ein modernes Risikomanagement im Umgang mit dieser Tätergruppe. Unter einem modernen Risikomanagement versteht man in diesem Sinne die sorgfältige Überwachung des Behandlungsverlaufs, um dem Patienten - einerseits die Möglichkeit einzuräumen, sich bei kritischen Situationen selbst an die Ambulanz wenden zu können, und - andererseits bei kritischen Veränderungen (z.b. Versäumen eines Termins, Unregelmäßigkeiten in der Medikamenteneinnahme oder Zunahme devianter Fantasien) auch seitens der Ambulanz sofort reagieren zu können. Hierzu gehört u.a.: - Sorgfältige Dokumentation des Behandlungsverlaufs - Vorhandensein kurzfristiger Sprechstundentermine - Fernmündliche Erreichbarkeit des behandelnden Therapeuten - Einrichtung eines psychotherapeutischen Notfalltelefons - Kriseninterventionsmanagement - Ständige Fallbesprechungen des Therapeutenteams - Hausbesuche - Eingeschränkte Schweigepflicht - Sofortige Unterrichtung der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers durch die Ambulanzleitung bei Eintritt einer Rückfallgefahr - Zusammenarbeit mit Polizeibehörden im Rahmen von KURS.

8 8 3. Organisationsfragen a. Aufnahmeverfahren Der Aufnahme in der forensischen Ambulanz ist jeweils ein Verfahren vorgeschaltet (vorbereitendes Verfahren nach Nr. 4 der VwV-Forensische-Ambulanzen), das dem Therapeuten oder der Therapeutin die Möglichkeit gibt, zu prüfen, ob ihre Behandlungsmöglichkeiten für die verurteilte Person geeignet sind und ihre Behandlungskapazitäten ausreichen. Dieses Verfahren setzt einen Antrag der zuletzt zuständigen Einrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs und eine zu erwartende Anordnung der Führungsaufsicht voraus. Der Antrag wird an eine forensische Ambulanz unter Berücksichtigung von Ortsnähe und bisherigen Therapiekontakten gerichtet (bisherige bzw. laufende Therapien sollen von derselben Einrichtung weitergeführt werden). Zur Prüfung, ob eine Aufnahme in der forensischen Ambulanz in Betracht kommt, ist eine komplette Akteneinsicht erforderlich. Sie umfasst die Auswertung der Gerichts- und Vollzugsakten durch die Ambulanz, eine persönliche Untersuchung der betroffenen Person sowie eine schriftliche Stellungnahme an den Auftraggeber betreffend Diagnose, Therapieindikation und -möglichkeiten durch die Ambulanz. Die Ambulanz teilt das Ergebnis der Prüfung der betroffenen Person, der Einrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs, der Bewährungshilfe (sofern bereits bestellt) und dem zuständigen Gericht mit. Eine ablehnende Entscheidung wird begründet. Nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer können mit dem Patienten oder der Patientin schon während des Justiz- oder Maßregelvollzugs von der forensischen Ambulanz bis zu acht probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Nach Eingang einer Mitteilung einer Vollzugsanstalt beauftragt die FAB eine/n ihrer Sachverständigen mit der Erstellung einer Expertise. Diese/r unterrichtet die Leitung der Ambulanz, welche die Begutachtung der sie beauftragenden Vollzugsanstalt, der Bewährungshilfe und dem zuständigen Gericht übermittelt (Nr. 4.3 VwV-Forensische Ambulanzen) und die kostenmäßige Abwicklung übernimmt.

9 9 b. Behandlungsverfahren Nach der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Vorstellungs- und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV-Führungsaufsichts-Ambulanzen) ist nicht mehr - wie bisher - der Therapeut der Forensische Ambulanz Baden, sondern die Ambulanz selbst mit der Behandlung und Betreuung des Patienten beauftragt und für den Bereich des Strafvollzugs damit gegenüber dem Justizministerium rechenschaftspflichtig. Dies führt zu einer wesentlichen Änderung der Abläufe innerhalb der FAB gegenüber anderen therapeutischen Maßnahmen. Im Bereich der Therapien von Patienten mit Führungsaufsicht ist daher die Leitung der FAB, vertreten durch ihren therapeutischen Leiter, für alle therapeutischen und/oder organisatorischen Fragen unmittelbar selbst zuständig. Hierzu gehört insbesondere die Anleitung und Kontrolle des mit der Behandlung beauftragten Therapeuten. Nach Eingang einer Vorstellungs- oder Therapieweisung durch das Gericht beauftragt die Leitung der Ambulanz einen oder mehrere Therapeuten mit der Durchführung der therapeutischen Maßnahmen bzw. solchen zur Vorbereitung einer Therapie. Die Ambulanz berichtet der Führungsaufsichtsstelle regelmäßig über die Entwicklung der Vorstellungs- und Therapieweisung und regt die notwendigen therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen an. Die Bewährungshilfe wird hiervon nachrichtlich informiert. Böhm Meyer Klein RiOLG VRiLG Dipl.Psych. Therap. Leiter

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