Quelle: Außerordentliche Kündigung wegen Verschenkens von Gegenständen aus den Bordbeständen

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1 Anmerkung zu: Autor: LArbG Frankfurt 17. Kammer, Urteil vom Sa 1507/08 Holger Dahl, RA Erscheinungsdatum: Quelle: Norm: 626 BGB Fundstelle: jurispr-arbr 1/2010 Anm. 4 Herausgeber: Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG Außerordentliche Kündigung wegen Verschenkens von Gegenständen aus den Bordbeständen Orientierungssätze 1. Die unentgeltliche unbefugte Abgabe zweier Flaschen Wein aus den Bordbeständen durch eine Flugbegleiterin an eine privat mitreisende Kollegin (sog. PAD) stellt einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche fristlose Kündigung dar. 2. Selbst wenn die diensthabende Flugbegleiterin die Weinflaschen als Sofortkompensation für geleistete Hilfestellung verschenkte, kann dies nichts an der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung ändern, wenn die Hilfeleistung nur aus unerheblichen Handreichungen bestand und die Flugbegleiterin wusste, dass sie zumindest nicht entscheidungsbefugt für das Verteilen von Dankesgaben ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 574/09) A. Problemstellung Der Fall der Kassiererin Barbara Emme, deren Arbeitsverhältnis nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 fristlos gekündigt worden war, sorgte im Sommer 2009 ebenso für Schlagzeilen wie die fristlose Kündigung der Chefsekretärin eines Baugewerbeverbandes nach 34 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen des Verzehrs zweier Brötchenhälften. Nachdem das LArbG Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung von Frau Emme bestätigt hatte (Urt. v Sa 2017/08, jurispr-arbr 16/2009 Anm. 1, Fischer) schlugen die Wogen in der Öffentlichkeit hoch. Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse ließ sich sogar zu der unglaublichen als auch populistischen Äußerung hinreißen, es handele sich um ein

2 barbarisches Urteil asozialer Qualität (Berliner Zeitung v ). Weitere Politiker äußerten sich in eine ähnliche Richtung. Dabei hätte jeder Jura-Student im zweiten Semester nach Pflichtlektüre der Bienenstich -Entscheidung des BAG (Urt. v AZR 3/83) erkennen können, dass sich das LArbG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil auf der Linie des BAG und zahlloser Entscheidungen der Instanzengerichte bewegte. Auch das LArbG Frankfurt ließ sich von der öffentlichen Diskussion nicht beirren und bestätigte die außerordentliche Kündigung einer Flugbegleiterin wegen der unstreitigen Übergabe von zwei Flaschen Wein aus den Bordbeständen an eine privat mitreisende Kollegin. Die besondere Note dieser Entscheidung lag in der Behauptung der Klägerin, die Übergabe der beiden Flaschen Wein stelle eine Dankesgabe für erhebliche Hilfeleistung der Kollegin während des Fluges dar. B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die für die Beklagte als Flugbegleiterin tätige Klägerin übergab auf einem Flug einer privat mitreisenden Mitarbeiterin der Beklagten (sog. PAD) zwei Flaschen Wein aus den Bordbeständen. Nachdem die Beklagte davon erfuhr, führte sie mehrere Personalgespräche, hörte die Personalvertretung an und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Frankfurt am Main. Sie stritt die Übergabe der Weinflaschen nicht ab, behauptete allerdings, die Übergabe sei wegen erheblicher Hilfeleistungen der PAD während des Fluges erfolgt. Das ArbG Frankfurt am Main meinte, dass der Klägerin allenfalls vorzuwerfen sei, vor der Dankesgabe nicht die Genehmigung ihres vorgesetzten Pursers eingeholt zu haben. Dieser Pflichtverstoß sei allerdings nur abmahnungswürdig und kein Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das LArbG Frankfurt hob das klagestattgebende Urteil des ArbG Frankfurt auf und wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass die Übereignung der zwei Flaschen Wein an die PAD eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin darstellt, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund auszulösen. Denn der Wein werde von der Beklagten nicht als Geschenkgabe an Passagiere vorgehalten, sondern sei zum Ausschank und ggf. Verkauf an die Passagiere bestimmt. Daher überzeugten die Ausführungen der Klägerin nicht, es sei an keine Stelle positiv oder negativ geregelt, dass oder dass nicht Hilfe leistenden Passagieren eine oder mehrere Flaschen Rotwein übergeben werden dürften, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen könne und ob eine Genehmigung von wem einzuholen sei. Auch ohne ausdrückliche Dienstvorschrift besteht nach Ansicht des LArbG Frankfurt der Grundsatz, dass

3 Vermögensgegenstände des Arbeitgebers in seinem Vermögen zu verbleiben haben und im Übrigen nur zweckentsprechend zu verwenden sind. Das LArbG Frankfurt beschäftigte sich seiner Entscheidung ausführlich mit der vom ArbG Frankfurt am Main noch als durchschlagend angesehenen Behauptung der Klägerin, die Übergabe des Weins sei als Dankesgabe für erhebliche Hilfeleistungen der PAD erfolgt. Selbst wenn es in der Vergangenheit nicht unüblich gewesen sein sollte, Passagieren zum Dank für Hilfeleistungen Geschenke zu machen, und selbst wenn die Klägerin fälschlich davon ausging, in bestimmten Fällen auch ohne Rücksprache mit dem Purser Gegenstände aus den Bordbeständen als Geschenkgaben an Passagiere verwenden zu dürfen, so lagen nach Ansicht des LArbG Frankfurt keine Hilfeleistungen der PAD vor, die bei der Klägerin die Annahme auslösen konnten und auslösten, das Verschenken der zwei Flaschen Wein sei vom Willen und vom Interesse der Beklagten gedeckt. Vielmehr sei die Herausgabe der Flaschen nach der Überzeugung des Gerichts nicht als Dankesgabe erfolgt. Die vom LArbG Frankfurt durchgeführten Zeugenvernahmen hatten folgende Behauptungen der Klägerin bestätigt oder nicht widerlegt: (i) Die PAD hatte die Klägerin auf zwei Passagiere aufmerksam gemacht, die sich eigenmächtig von der Economy Class in die Business Class umgesetzt hatten. Bei der Rückumsetzung der beiden Passagiere auf ihre ursprünglichen Plätze leistete die PAD keine Hilfe. (ii) Die PAD hatte die Klägerin auf einen angetrunkenen Passagier aufmerksam gemacht. Weitere Hilfe leistete die PAD auch hier nicht. (iii) Die PAD hatte während eines Gesprächs mit der Klägerin in der Galley (Bordküche) Passagieren Getränke gereicht. Sie hatte währenddessen auch zwei Saft- oder Wassertabletts befüllt. Letztere Tätigkeiten wertete das LArbG Frankfurt als unerhebliche Handreichungen, die nicht aufgrund einer konkreten Überlastung der Klägerin erfolgt seien, sondern weil die Klägerin und die PAD ohnehin zusammenstanden und sich unterhielten. Es habe sich um Handreichungen gehandelt, die genauso gut von der Klägerin hätten erledigt werden können und hätten erledigt werden müssen, weil sie zu ihren vertraglichen Arbeitspflichten gehörten. Da die PAD im Übrigen auch nur Hinweise erteilt hätte, ohne weitergehend tätig zu werden, sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die Klägerin hätte davon ausgehen können, die Beklagte sei bereit, der PAD eine Dankesgabe zu gewähren. Im Rahmen der Interessenabwägung wertete das LArbG Frankfurt die Betriebszugehörigkeit und den Umstand, dass diese bislang beanstandungsfrei und erfolgreich verlief, zu Gunsten der Klägerin. Ebenso wertete das LArbG Frankfurt die geringe Chance, einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen zu finden. Nicht zu Gunsten der Klägerin wertete das LArbG Frankfurt,

4 dass nicht die Klägerin selbst, sondern eine Dritte einen Vorteil erlangte. Mag die Klägerin auch nicht im Eigennutz, sondern im Drittnutzen gehandelt haben, so sei die Vermögensbeeinträchtigung auf Seiten der Beklagten doch identisch. Dagegen sei der Vertrauensverlust gegenüber einer Arbeitnehmerin, die das Vermögen des Arbeitgebers durch Wegnahme von in seinem Eigentum stehenden Sachen verletzt, unabhängig davon beeinträchtigt, ob sie diese Sache dem eigenen Vermögen zuführt oder dem Vermögen einer Dritten. Zu Gunsten der Klägerin spräche auch nicht die Schadenshöhe. Diese sei auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin (7 pro Flasche) nicht mehr gering. Zu Lasten der Klägerin spreche die Schwere ihres Verschuldens. Für das berechtigte Interesse der Beklagten an sofortiger Vertragsbeendigung spreche, dass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Integrität der Klägerin zerstört sei. Abgesehen davon, dass kein Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten zu dulden habe, komme hinzu, dass die Tätigkeit der Klägerin als Flugbegleiterin gerade auch mit Obhutspflicht gegenüber dem mitgeführten und für die Passagierbetreuung erforderlichen Warenbestand verbunden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass gegenüber dem fliegenden Personal während des Flugeinsatzes ohnehin nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten der Beklagten bestünden und ihr aus diesem Grund ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis zukomme. C. Kontext der Entscheidung Trotz der teils diffamierenden öffentlichen Kritik haben die Instanzgerichte auch im Jahr 2009 einhellig festgestellt, dass die Wegnahme geringwertiger Sachen geeignet ist, eine Kündigung aus wichtigem Grund i.s.d. 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (ArbG Wuppertal v Ca 3853/08, Wegnahme von 59 Cent durch eine Kassiererin; das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil der Kassiererin nicht nachgewiesen werden konnte, das Geld vorsätzlich eingesteckt zu haben; ArbG Mannheim v Ca 278/08, Wegnahme eines in einem Karton befindlichen Reisebettes durch einen Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens kurz vor der Altpapierpresse; das Arbeitsgericht wertete das Interesse des Klägers am Bestand des Arbeitsverhältnisses ob des geringen Verschuldens höher als das Interesse des Arbeitgebers; LArbG Kiel v Sa 61/09, die Klägerin hatte 138 Seiten eines privaten Dokuments über den Drucker des Arbeitgebers auf dessen Papier ausgedruckt; das Landesarbeitsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des ArbG Lübeck; LArbG Hamm v Sa 640/09, ein Bäcker hatte einen Teil des zuvor von ihm bei der beklagten Arbeitgeberin gekauften Brötchens dünn mit Hirtenfladenbelag

5 bestrichen und verzehrt; das Landesarbeitsgericht entschied im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers, und ArbG Lörrach vom Ca 248/09, Wegnahme von sechs Maultaschen durch eine Altenpflegerin in einem Krankenhaus; das ArbG Lörrach wies die Klage ab). Auch das LArbG Frankfurt bewegte sich mit seiner Entscheidung auf der Linie des BAG. Am (2 AZR 923/98) hatte das BAG den vergleichbaren Fall eines ICE-Stewards zu entscheiden, bei dem anlässlich einer Taschenkontrolle drei Kaffeebecher, zwei Schinkenpackungen und ein Liter Pflanzenöl (Gesamtwert: 19,97 DM) gefunden wurden. Das BAG stellte fest, dass durch die Eigentumsverletzung der Arbeitnehmer unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers gebrochen hatte. Erschwerend komme hinzu, dass er eine Obhutspflicht bezüglich der anvertrauten Lebensmittel verletzt habe. Zwar spreche das Lebensalter und die lange Betriebszugehörigkeit für den Kläger, zu Gunsten der Beklagten müsse aber ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis berücksichtigt werden, da die Tätigkeit des Klägers weitgehend ihren Kontrollmöglichkeiten entzogen sei. Gerade weil die Beklagte ihren Arbeitnehmern Teile der Verpflegung ohne Bezahlung überlasse, sei sie im besonderen Maße darauf angewiesen, dass die Grenzen der Erlaubnis eingehalten werden. Der dringende Tatverdacht bewirke einen irreparablen Vertrauensverlust. Obwohl der Kläger zu den tariflich unkündbaren Arbeitnehmern zähle, sei die außerordentliche Kündigung wirksam. Nichts anderes gilt für den vom LArbG Frankfurt entschiedenen Fall. Das LArbG Frankfurt sah keinen Unterschied darin, ob die Flugbegleiterin den Wein nun für sich selbst oder als Geschenk für eine Mitreisende verwenden wollte. Die Schutzbehauptung, es habe sich um eine Dankesgabe gehandelt, löste das Landesarbeitsgericht in der Zeugenvernahme auf. D. Auswirkungen für die Praxis Der Fall von Frau Emme hat nicht nur in der Öffentlichkeit für Bewegung gesorgt. Auch die Literatur beschäftigt sich wieder intensiv mit der Kündigung wegen Wegnahme von geringwertigen Sachen (für eine Geringfügigkeitsgrenze z.b. Klueß, NZA 2009, 337, dagegen Reuter, NZA 2009, 594, und Steinau- Steinrück/Ziegler, NJW-Spezial 2009, 274). Die Instanzgerichte lässt diese Diskussion kalt. Sie bleiben wie das LArbG Frankfurt bei ihrem zweistufigen Prüfungsaufbau im Rahmen des 626 Abs. 1 BGB: Die Wegnahme auch geringwertiger Sachen ist grundsätzlich geeignet, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen. Anschließend erfolgt die Interessenabwägung. Den Fall der Chefsekretärin des Baugewerbeverbandes wird das BAG nicht zu Augen bekommen. Denn die Parteien einigten sich

6 auf eine sozialverträgliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung (Handelsblatt v ). Dagegen hat das BAG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LArbG Berlin im Fall von Frau Emme die Revision zugelassen (BAG, Beschl. v AZN 224/09). Ob das BAG allerdings unter dem neuen Vorsitzenden des 2. Senats von seiner richtigen Linie abrücken wird, kann bezweifelt werden. Denn die Revision ist nur wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann (vgl. die Erwägungen von Walker, NZA 2009, 921 und schon vor dem Beschluss des BAG zur Entscheidung des LArbG Berlin-Brandenburg Fischer, jurispr-arbr 16/2009 Anm. 1). Bis dahin bleibt es jedenfalls dabei, dass die Wegnahme einer geringwertigen Sache geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Für Prozessvertreter bringt dies die Notwendigkeit mit sich, sehr genau und ausführlich zur Interessenabwägung vorzutragen und dabei in der mündlichen Verhandlung der Instanzgerichte auch die ehrenamtlichen Richter einzubeziehen. Denn bei der Interessenabwägung kommt es nicht auf juristische Vorkenntnisse an.

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