I. Vorbemerkung. Anmerkung zum Lesen von Frau Klaas:

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1 Anmerkung zum Lesen von Frau Klaas: anbei meine korrigierte Fassung - einmal habe ich mit der Änderungsfunktion alles gelb markiert, was ich streichen würde und mit pink meinen neuen Text geschrieben. Der Karlsruher Weg Gemeinsame Erklärung der am Karlsruher Kooperationsmodell in gerichtlichen Umgangs- und Sorgestreitigkeiten ( Karlsruher Weg ) beteiligten Berufsgruppen vom??.??.2007 I. Vorbemerkung In dem Bewusstsein, dass in den letzten Jahren in Deutschland regelmäßig über Ehescheidungen pro Jahr mit jeweils durchschnittlich davon betroffenen Kindern zu verzeichnen waren und sich seit 1990 die Zahl der betroffenen Minderjährigen um drei viertel erhöht hat, 1 in der allgemeinen Erkenntnis, dass Kindern die Anpassung an die Trennungssituation leichter fällt, wenn sie in regelmäßigem Kontakt auch zu demjenigen Elternteil stehen, bei dem sie nicht leben, und wenn sich die getrennt bzw. geschieden lebenden Eltern in Erziehungsfragen einig sind, in der gemeinsamen Überzeugung, dass es in Verantwortung der Eltern liegt, auch und gerade im Konfliktfall Regelungen in diesem Sinne zu erarbeiten, und zwar im Interesse ihrer Kinder, vor allem zur Vermeidung dauerhafter Schädigungen, einig darüber, dass eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen (Jugendamt, Beratungsstellen, Familiengericht, Rechtsanwaltschaft, Sachverständige, Verfahrenspfleger und andere) hilfreich und notwendig ist, um unter Einbeziehung der Eltern in möglichst vielen Fällen schnelle und einvernehmliche Lösungen zu finden, die das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellen, unter Achtung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem durch Art. 6 GG 2 und Art. 8 EMRK 3 gewährleisteten Schutz, der elementaren Grundsätze (z.b. richterliche Unabhängigkeit, Anspruch auf rechtliches Gehör, Kindeswohl im Vordergrund, Vertraulichkeit), des geltenden Verfahrensrechts (FGG, frühe Anhörung der Beteiligten, Förderung einvernehmlicher Regelungen) und den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), speziell der Beratungsangebote im Fall der Trennung und Scheidung 4, aus den Erfahrungen des Ende 2005 auf Initiative des Familiengerichts Karlsruhe gegründeten berufsübergreifenden Arbeitskreises im Stadt- und Landkreis Karlsruhe nach Vorbild des Arbeitskreis-Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem-Zell ( Cochemer Modell ) 5, insbesondere in der aus der Experimentierphase 6 gewonnenen Erkenntnis, dass ergänzende Verfahrensabsprachen erforderlich sind, 1 HEIKO, Seite 1; BMFSFJ, Broschüre Kinder- und Jugendhilfe, S.32, Februar 2007, 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4 16 ff. SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) 5 Näheres unter 6 Protokoll der 1. Sitzung des Karlsruher Arbeitskreises vom , S.1-1 -

2 werden im Folgenden die Kernpunkte, ergänzende Verfahrensabsprachen und weitere Absprachen des Kooperationsmodells Karlsruher Weg von den beteiligten Berufsgruppen gemeinsam erklärt: II. Kernpunkte 1. Grundsätze Das Kooperationsmodell geht von folgenden Grundsätzen 7 aus: 1.1. Eltern bleiben auch bei Trennung und Scheidung gemeinsam verantwortlich für die Angelegenheiten ihrer Kinder. Notwendige Entscheidungen sind möglichst einvernehmlich zu treffen Alle Verfahrensbeteiligten sind gehalten, Gemeinsamkeiten zu erarbeiten Die Kinder dürfen nicht zum Streitobjekt zwischen den Eltern werden. Ihnen müssen die gefühlsmäßigen Bindungen zur Mutter und zum Vater erhalten bleiben Anhaltende Streitigkeiten zwischen den Eltern und die damit einhergehenden Unsicherheiten für die Kinder erhöhen das Risiko der Kinder für dauerhafte Beeinträchtigungen im emotionalen- und Verhaltensbereich Kinder haben grundsätzlich das Bedürfnis und den Anspruch, zu beiden Elternteilen eine positive Beziehung aufrecht zu erhalten bzw. aufzubauen Jeder Elternteil hat den berechtigten Wunsch und die Pflicht, mit seinem Kind einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen Das Umgangsrecht soll nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden Unabhängig von der weiterhin bestehenden gemeinsamen Elternverantwortung können im Bedarfsfall hinsichtlich der die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten gerichtliche Regelungen (ggf. auch im Rahmen einstweiliger Verfügungen) erforderlich werden. 2. Ziele Das Kooperationsmodell verfolgt auf dieser Grundlage folgende Ziele: 2.1. Dem von Trennung und Scheidung betroffenen Kind sollen beide Elternteile erhalten bleiben Die Eltern sollen darin bestärkt werden, auch nach der Trennung ihre Verantwortung auch weiterhin gemeinsam auszuüben und gemeinsam die für ihre Kinder anstehenden Entscheidungen im Sorge- und Umgangsrecht zu treffen und umzusetzen HEIKO, Seiten 2 und 3 (Grundsätze und Ziele) 8 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) 9 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) - 2 -

3 2.3. Durch eine möglichst frühzeitige Erarbeitung von Regelungen soll weitere Eskalation zwischen den Eltern verhindert und zur Deeskalation beigetragen werden. 3. Weg Erreicht werden sollen diese Ziele durch eine enge Vernetzung aller am Verfahren beteiligten Berufsgruppen mit einheitlicher Orientierung an den o.g. Zielen und durch ein gestrafftes familiengerichtliches Verfahren. Das Kooperationsmodell Karlsruher Weg soll nach der Überzeugung der beteiligten Berufsgruppen in möglichst vielen Umgangs- und Sorgestreitigkeiten zur Anwendung kommen. Dabei wird nicht verkannt, dass das Kooperationsmodell in Einzelfällen nicht geeignet ist, etwa bei Fällen von Missbrauch und Gewalt 11. Ob ein geeigneter Fall vorliegt, entscheidet letztlich der einzelne Richter/die einzelne Richterin 12. III. ergänzende Verfahrensabsprachen 1. vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens 1.1. Idealerweise hat mindestens ein Elternteil schon vor Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens Kontakt zum zuständigen Sozialen Dienst / Jugendamt aufgenommen Das Jugendamt versucht vor dem ersten Gerichtstermin mit allen Beteiligten Kontakt aufzunehmen Es ergeht daher die Bitte an Rechtsanwältinnen / -anwälte, im Einverständnis 13 des Mandanten möglichst auch deren Telefonnummer mitzuteilen Der Konflikt soll nicht durch wechselseitige Schuldzuweisungen und Vorwürfe verschärft werden. Einleitende Schriftsätze sollten möglichst nur eine kurze Sachverhaltsdarstellung und eine Anregung/Antrag 14 enthalten. Eine Stellungnahme/Erwiderung der Antragsgegnerseite ist regelmäßig nicht erforderlich. Grundsätzlich soll auf ausführliche, detaillierte Schilderungen der Probleme verzichtet werden. Dazu wird in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben 1.5. Dem Gericht bleibt es unbenommen, in Einzelfällen den Antragsgegner zur ausführlichen Stellungnahme aufzufordern. 2. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (früher erster Termin) 10 R. Niederbühl, Karlsruher Weg bei Trennung und Scheidung (Entwurf 09/06) 11 Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 3 12 Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 1 13 aus Gründen des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht 14 In FGG-Verfahren gilt nicht das (strenge) Antragsprinzip der ZPO; das Gericht ist nur eingeschränkt an die Anregungen der Parteien gebunden

4 2.1. Nach Eingang eines Antrags beim Familiengericht betreffend elterliche Sorge und/oder Umgangsrecht eines Elternteils wird ein erster Verhandlungstermin innerhalb von i.d.r. 6-8 Wochen nach Eingang angesetzt 15. In dieser Phase liegt der Schwerpunkt des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung Die Dauer der frühen Termine ist i.d.r. auf maximal 1 ½ Stunden begrenzt Der frühe Termin soll verhindern, dass sich die Fronten verhärten und auf Zeit gespielt wird Der Richter/ die Richterin ist jedoch nicht daran gehindert, auch in anderen Fällen einen frühen ersten Termin zu bestimmen, insbesondere in Eilfällen Das Jugendamt nimmt vor dem Verhandlungstermin Kontakt zur Familie auf und führt mit allen Beteiligten Gespräche Das Jugendamt weist auf bestehende Unterstützungsmöglichkeiten hin (Sozialer Dienst, Beratungsstellen, Mediatoren) und händigt die vom Karlsruher Arbeitskreis hierfür erarbeitete Broschüre aus Das Jugendamt versucht in dieser Phase einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation der betroffenen Kinder zu erhalten und die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern nachzuvollziehen Die Kinder werden je nach Alter und Reife im Erstgespräch beteiligt, ansonsten erfolgt die Kontaktaufnahme zu den Kindern gesondert Ein schriftlicher Bericht an das Gericht ergeht in dieser Phase nicht, da ein Vertreter des Jugendamts im frühen ersten Verhandlungstermin anwesend ist und angehört wird Können die Eltern bereits in dieser Phase eine Einigung finden, durch die das Gerichtsverfahren erledigt werden kann, ist das Gericht hiervon umgehend zu benachrichtigen Der Richter/ die Richterin hat die Möglichkeit, sich bei Bedarf bereits vor dem Verhandlungstermin mit dem Jugendamt telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich zur Terminsvorbereitung vorab informieren zu können Die Rechtsanwältinnen / -anwälte 21 sind frühzeitig zu informieren und einzubeziehen. Das Gericht übermittelt bereits bei Beginn des Verfahrens das Hinweisblatt, in dem Rechtsanwälte und Parteien über die Kernpunkte und Verfahrensabsprachen nach diesem Kooperationsmodell informiert werden. 3. Ablauf des frühen ersten Termins 3.1. Das Jugendamt wird mündlich im Termin berichten, ein schriftlicher Bericht ergeht zunächst nicht Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 2 16 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) HEIKO HEIKO HEIKO HEIKO HEIKO - 4 -

5 Das Jugendamt führt im Termin in die Problemlage ein. Es berichtet von den Gesprächen und unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern und erklärt, was aus der Sicht der Kinder notwendig und sinnvoll erscheint. Das Jugendamt stellt die Situation und die Perspektive der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt und gibt hierbei keine wertende Stellungnahme für oder gegen einen Elternteil ab Dann erst ergänzen die Eltern ihre Sichtweise Im Verhandlungstermin arbeiten alle Beteiligten auf eine Einigung der Eltern hin. Falls dieses gelingt, wird entsprechend protokolliert Wenn keine Einigung zustande kommt 24, erläutert das Gericht, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nochmals die elterliche Verantwortung für das Wohl des betroffenen Kindes bzw. der Kinder in den Blick zu nehmen ist und ermuntert die Eltern ihre elterliche Kompetenz wieder stärker zu nutzen Das Gericht weist darauf hin, dass ein gemeinsames Hinarbeiten auf eine Regelung und eine gemeinsam von beiden Elternteilen getragene Lösung der bestehenden Konflikte für die Kinder bekanntermaßen eine entlastende Wirkung haben und wesentlich zu einer gesunden Verarbeitung und Anpassung der Kinder an die Trennungs- und Scheidungssituation beitragen Das Gericht rät den Eltern daher dringend, sich ihre gemeinsame Elternverantwortung bewusst zu machen und vorhandene Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung zum Finden von tragfähigen Regelungen zu nutzen Auf der Grundlage der am Kooperationsmodell beteiligten Beratungsstellen wird gemeinsam überlegt, welches Angebot im konkreten Fall geeignet ist. Die Eltern werden hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich unabhängig von den Unterstützungsangeboten der Beratungsstellen auch für eine Mediation / Beratung bei einer frei beruflich tätigen Mediatorin / Familientherapeutin entscheiden zu können. (Informationsabende monatlich: ) 3.9. Das Jugendamt ist bei dieser Auswahl behilflich Die Eltern werden hierbei auf die Kostenfreiheit der Beratungsstellen hingewiesen darauf hingewiesen, dass die Kosten sowohl bei den Beratungsstellen (je nach Träger), als auch bei den frei beruflich Tätigen unterschiedlich geregelt sind. auch auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktlösung (z.b. Mediation) Noch im Anhörungstermin werden die weiteren Schritte für den Einstieg in den Beratungs- bzw. Unterstützungsprozess festgelegt (Aussetzung des Verfahrens, wer nimmt Kontakt zur Beratungsstelle auf, wann benötigt das Gericht eine Rückmeldung, usw.) Es ist darauf zu achten, dass der weitere Ablauf für das Gericht und die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte transparent ist. Diese sollten daher durch ihre Mandanten über Beginn, Verlauf und Ergebnis von Beratungsgesprächen bzw. einer Mediation informiert werden Die Eltern vereinbaren den Ersttermin bei der Beratungsstelle regelmäßig selbst HEIKO HEIKO HEIKO - 5 -

6 Alternativ hierzu ist auch eine Terminanfrage durch die Richterin/ den Richter in Anwesenheit der Eltern (während des Verhandlungstermins) in Abstimmung mit den Eltern möglich Wurden die Eltern zur Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung an eine Beratungsstelle verwiesen, bietet diese den Eltern einen zeitnahen Termin an In Abhängigkeit von der Flexibilität der Eltern kann ein solcher Termin im Zeitraum von 2 Wochen nach dem gerichtlichen Anhörungstermin angeboten werden Diese Beratung ist für die Eltern kostenfrei, es besteht jedoch stets die Option einer freiwilligen Kostenbeteiligung Es wird angestrebt, in möglichst bis zu 5 Beratungsterminen zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Die Beratungsstelle prüft kritisch, ob eine realistische Chance für eine Einigung realistisch erscheint. Die Fortführung der Beratung ist von der positiven Einschätzung der Beratungsstelle abhängig Wenn den Eltern eine Beratung / Mediation empfohlen wird, soll ein Zeitraum vereinbart werden (3 bis 6 Monate), währenddessen das Verfahren zu dem entsprechenden Thema bei Gericht ruht, gleichzeitig soll den Eltern ein Wiederaufnahmetermin mitgeteilt werden Im Ersttermin wird mit den Eltern eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Beratung / Mediation abgesprochen. Beim Abschluss des Beratungs- / Mediationsprozesses oder vor einem neuen Gerichtstermin formuliert die BerateriIn / MediatorIn gemeinsam mit den Eltern die bisherigen Ergebnisse schriftlich. Die Eltern erhalten eine kurze standartisierte Bescheinigung Am Ende der Beratung erhält das Paar eine kurze, standardisierte Bescheinigung 29, ob es zu einer gemeinsamen Regelung kam, bzw. ob keine Regelung erzielt werden konnte Bei einer einvernehmlichen Regelung wird das Ergebnis kurz schriftlich fixiert und von den Eltern unterschrieben der Bescheinigung beigelegt Nur die Eltern können dem Jugendamt diese Vereinbarung weitergeben, da die Beratungsstelle an die Geheimhaltungspflicht gebunden ist und keine Informationen an Dritte herausgeben darf Mit Einverständnis der Eltern kann auch die Beratungsstelle direkt dem Gericht die Bescheinigung zusenden. Das Gericht leitet dann die Bescheinigung an das Jugendamt weiter Die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte werden durch ihre Mandanten über den Verlauf und das Ergebnis der Beratungsgespräche bzw. einer Mediation informiert Beratung wird von vorneherein nicht angenommen bzw. Beratung führt nicht zur Einigung HEIKO 26 Protokoll der 1. Sitzung des Karlsruher Arbeitskreises vom , S HEIKO HEIKO 29 ist noch zu entwerfen; aus Praktikabilitätsgründen ein Formular zum Ankreuzen?; Einverständnis der Eltern mit Weitergabe der Daten, soweit dies bei beiden vorliegt, gleich im ersten Gerichtstermin protokollieren? HEIKO - 6 -

7 Im Falle eines Abbruchs der Beratung / Mediation wird das Gericht informiert Das Gericht bestimmt im Einzelfall über das weitere Verfahren Eine Beratung im Zwangskontext soll nicht erfolgen. Wenn trotz dringendem Anraten im frühen ersten Termin keine Beratung bzw. Mediation gewünscht oder angenommen wird, können die Parteien nun noch schriftlich vortragen. Das Gericht bestimmt im Einzelfall über das weitere Verfahren Dieses gilt auch, wenn ein eingeleiteter Beratungsprozess von der Beratungsstelle nicht weiter getragen wird 31 oder nicht binnen angemessener Zeit 32 zu einer Einigung zwischen den Elternteilen geführt hat. Die weitere Entscheidung obliegt auch hier dem Gericht Umgangs- oder Verfahrenspfleger oder Sachverständige werden nicht automatisch eingesetzt Soweit ein Sachverständiger bestellt wird, wird ihm der Auftrag erteilt Lösungsorientiert mit den beteiligten zu arbeiten In jedem Fall müssen nun durch das Gericht noch die Kinder angehört werden. Die Anhörung der Kinder erfolgt grundsätzlich im Gerichtsgebäude und nicht im Rahmen von Hausbesuchen. 33 IV. Weitere Absprachen Wünschenswert ist eine größtmögliche Verbreitung der Inhalte des Kooperationsmodells Karlsruher Weg. Geplant ist deshalb eine Veröffentlichung in Presse und Rundfunk sowie auf den Internetseiten des Arbeitskreises Die Tätigkeit im Arbeitskreis Karlsruher Weg soll sich neben dem berufsübergreifenden Erfahrungsaustausch auch künftig schwerpunktmäßig mit der Erarbeitung von geeigneten Lösungsmodellen sowie damit befassen, in regelmäßigen Zeitabschnitten das jetzige Kooperationsmodell und seine Anwendbarkeit in der Praxis kritisch zu überprüfen, damit die Notwendigkeit etwaiger Anpassungen 34 möglichst frühzeitig erkannt wird. Geschehen zu Karlsruhe,??.?? Beratungsstelle sollte dies kritisch prüfen 32 das Verfahren darf nicht in Stillstand geraten; Abwägung des Gerichts zwischen Förderung einer einvernehmlichen Regelung auf der einen und Beschleunigungsgrundsatz auf der anderen Seite HEIKO 34 Begriff wurde bewusst neutral gewählt; möglich ist sowohl eine Intensivierung als auch eine Lockerung der Verfahrensabsprachen sowie Aufnahme einschränkender oder ausweitender Kriterien - 7 -

8 Die Familienrichterinnen und richter des Amtsgerichts Karlsruhe (?) 35 Der Soziale Dienst / Jugendamt der Stadt Karlsruhe Der Soziale Dienst / Jugendamt des Landratsamtes Karlsruhe Beratungsstellen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe und deren Mitarbeiter Der Anwaltsverein Karlsruhe e.v. sowie die am Arbeitskreis beteiligten Rechtsanwältinnen und anwälte Sachverständige und Verfahrenspfleger 35 weitere Familiengerichte im Landkreis Karlsruhe? - 8 -

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