I. Vorbemerkung. Anmerkung zum Lesen von Frau Klaas:
|
|
- Thomas Baumhauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anmerkung zum Lesen von Frau Klaas: anbei meine korrigierte Fassung - einmal habe ich mit der Änderungsfunktion alles gelb markiert, was ich streichen würde und mit pink meinen neuen Text geschrieben. Der Karlsruher Weg Gemeinsame Erklärung der am Karlsruher Kooperationsmodell in gerichtlichen Umgangs- und Sorgestreitigkeiten ( Karlsruher Weg ) beteiligten Berufsgruppen vom??.??.2007 I. Vorbemerkung In dem Bewusstsein, dass in den letzten Jahren in Deutschland regelmäßig über Ehescheidungen pro Jahr mit jeweils durchschnittlich davon betroffenen Kindern zu verzeichnen waren und sich seit 1990 die Zahl der betroffenen Minderjährigen um drei viertel erhöht hat, 1 in der allgemeinen Erkenntnis, dass Kindern die Anpassung an die Trennungssituation leichter fällt, wenn sie in regelmäßigem Kontakt auch zu demjenigen Elternteil stehen, bei dem sie nicht leben, und wenn sich die getrennt bzw. geschieden lebenden Eltern in Erziehungsfragen einig sind, in der gemeinsamen Überzeugung, dass es in Verantwortung der Eltern liegt, auch und gerade im Konfliktfall Regelungen in diesem Sinne zu erarbeiten, und zwar im Interesse ihrer Kinder, vor allem zur Vermeidung dauerhafter Schädigungen, einig darüber, dass eine enge Zusammenarbeit aller beteiligten Berufsgruppen (Jugendamt, Beratungsstellen, Familiengericht, Rechtsanwaltschaft, Sachverständige, Verfahrenspfleger und andere) hilfreich und notwendig ist, um unter Einbeziehung der Eltern in möglichst vielen Fällen schnelle und einvernehmliche Lösungen zu finden, die das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellen, unter Achtung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem durch Art. 6 GG 2 und Art. 8 EMRK 3 gewährleisteten Schutz, der elementaren Grundsätze (z.b. richterliche Unabhängigkeit, Anspruch auf rechtliches Gehör, Kindeswohl im Vordergrund, Vertraulichkeit), des geltenden Verfahrensrechts (FGG, frühe Anhörung der Beteiligten, Förderung einvernehmlicher Regelungen) und den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), speziell der Beratungsangebote im Fall der Trennung und Scheidung 4, aus den Erfahrungen des Ende 2005 auf Initiative des Familiengerichts Karlsruhe gegründeten berufsübergreifenden Arbeitskreises im Stadt- und Landkreis Karlsruhe nach Vorbild des Arbeitskreis-Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem-Zell ( Cochemer Modell ) 5, insbesondere in der aus der Experimentierphase 6 gewonnenen Erkenntnis, dass ergänzende Verfahrensabsprachen erforderlich sind, 1 HEIKO, Seite 1; BMFSFJ, Broschüre Kinder- und Jugendhilfe, S.32, Februar 2007, 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 4 16 ff. SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) 5 Näheres unter 6 Protokoll der 1. Sitzung des Karlsruher Arbeitskreises vom , S.1-1 -
2 werden im Folgenden die Kernpunkte, ergänzende Verfahrensabsprachen und weitere Absprachen des Kooperationsmodells Karlsruher Weg von den beteiligten Berufsgruppen gemeinsam erklärt: II. Kernpunkte 1. Grundsätze Das Kooperationsmodell geht von folgenden Grundsätzen 7 aus: 1.1. Eltern bleiben auch bei Trennung und Scheidung gemeinsam verantwortlich für die Angelegenheiten ihrer Kinder. Notwendige Entscheidungen sind möglichst einvernehmlich zu treffen Alle Verfahrensbeteiligten sind gehalten, Gemeinsamkeiten zu erarbeiten Die Kinder dürfen nicht zum Streitobjekt zwischen den Eltern werden. Ihnen müssen die gefühlsmäßigen Bindungen zur Mutter und zum Vater erhalten bleiben Anhaltende Streitigkeiten zwischen den Eltern und die damit einhergehenden Unsicherheiten für die Kinder erhöhen das Risiko der Kinder für dauerhafte Beeinträchtigungen im emotionalen- und Verhaltensbereich Kinder haben grundsätzlich das Bedürfnis und den Anspruch, zu beiden Elternteilen eine positive Beziehung aufrecht zu erhalten bzw. aufzubauen Jeder Elternteil hat den berechtigten Wunsch und die Pflicht, mit seinem Kind einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen Das Umgangsrecht soll nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden Unabhängig von der weiterhin bestehenden gemeinsamen Elternverantwortung können im Bedarfsfall hinsichtlich der die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten gerichtliche Regelungen (ggf. auch im Rahmen einstweiliger Verfügungen) erforderlich werden. 2. Ziele Das Kooperationsmodell verfolgt auf dieser Grundlage folgende Ziele: 2.1. Dem von Trennung und Scheidung betroffenen Kind sollen beide Elternteile erhalten bleiben Die Eltern sollen darin bestärkt werden, auch nach der Trennung ihre Verantwortung auch weiterhin gemeinsam auszuüben und gemeinsam die für ihre Kinder anstehenden Entscheidungen im Sorge- und Umgangsrecht zu treffen und umzusetzen HEIKO, Seiten 2 und 3 (Grundsätze und Ziele) 8 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) 9 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) - 2 -
3 2.3. Durch eine möglichst frühzeitige Erarbeitung von Regelungen soll weitere Eskalation zwischen den Eltern verhindert und zur Deeskalation beigetragen werden. 3. Weg Erreicht werden sollen diese Ziele durch eine enge Vernetzung aller am Verfahren beteiligten Berufsgruppen mit einheitlicher Orientierung an den o.g. Zielen und durch ein gestrafftes familiengerichtliches Verfahren. Das Kooperationsmodell Karlsruher Weg soll nach der Überzeugung der beteiligten Berufsgruppen in möglichst vielen Umgangs- und Sorgestreitigkeiten zur Anwendung kommen. Dabei wird nicht verkannt, dass das Kooperationsmodell in Einzelfällen nicht geeignet ist, etwa bei Fällen von Missbrauch und Gewalt 11. Ob ein geeigneter Fall vorliegt, entscheidet letztlich der einzelne Richter/die einzelne Richterin 12. III. ergänzende Verfahrensabsprachen 1. vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens 1.1. Idealerweise hat mindestens ein Elternteil schon vor Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens Kontakt zum zuständigen Sozialen Dienst / Jugendamt aufgenommen Das Jugendamt versucht vor dem ersten Gerichtstermin mit allen Beteiligten Kontakt aufzunehmen Es ergeht daher die Bitte an Rechtsanwältinnen / -anwälte, im Einverständnis 13 des Mandanten möglichst auch deren Telefonnummer mitzuteilen Der Konflikt soll nicht durch wechselseitige Schuldzuweisungen und Vorwürfe verschärft werden. Einleitende Schriftsätze sollten möglichst nur eine kurze Sachverhaltsdarstellung und eine Anregung/Antrag 14 enthalten. Eine Stellungnahme/Erwiderung der Antragsgegnerseite ist regelmäßig nicht erforderlich. Grundsätzlich soll auf ausführliche, detaillierte Schilderungen der Probleme verzichtet werden. Dazu wird in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben 1.5. Dem Gericht bleibt es unbenommen, in Einzelfällen den Antragsgegner zur ausführlichen Stellungnahme aufzufordern. 2. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (früher erster Termin) 10 R. Niederbühl, Karlsruher Weg bei Trennung und Scheidung (Entwurf 09/06) 11 Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 3 12 Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 1 13 aus Gründen des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht 14 In FGG-Verfahren gilt nicht das (strenge) Antragsprinzip der ZPO; das Gericht ist nur eingeschränkt an die Anregungen der Parteien gebunden
4 2.1. Nach Eingang eines Antrags beim Familiengericht betreffend elterliche Sorge und/oder Umgangsrecht eines Elternteils wird ein erster Verhandlungstermin innerhalb von i.d.r. 6-8 Wochen nach Eingang angesetzt 15. In dieser Phase liegt der Schwerpunkt des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung Die Dauer der frühen Termine ist i.d.r. auf maximal 1 ½ Stunden begrenzt Der frühe Termin soll verhindern, dass sich die Fronten verhärten und auf Zeit gespielt wird Der Richter/ die Richterin ist jedoch nicht daran gehindert, auch in anderen Fällen einen frühen ersten Termin zu bestimmen, insbesondere in Eilfällen Das Jugendamt nimmt vor dem Verhandlungstermin Kontakt zur Familie auf und führt mit allen Beteiligten Gespräche Das Jugendamt weist auf bestehende Unterstützungsmöglichkeiten hin (Sozialer Dienst, Beratungsstellen, Mediatoren) und händigt die vom Karlsruher Arbeitskreis hierfür erarbeitete Broschüre aus Das Jugendamt versucht in dieser Phase einen Eindruck von der aktuellen Lebenssituation der betroffenen Kinder zu erhalten und die unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern nachzuvollziehen Die Kinder werden je nach Alter und Reife im Erstgespräch beteiligt, ansonsten erfolgt die Kontaktaufnahme zu den Kindern gesondert Ein schriftlicher Bericht an das Gericht ergeht in dieser Phase nicht, da ein Vertreter des Jugendamts im frühen ersten Verhandlungstermin anwesend ist und angehört wird Können die Eltern bereits in dieser Phase eine Einigung finden, durch die das Gerichtsverfahren erledigt werden kann, ist das Gericht hiervon umgehend zu benachrichtigen Der Richter/ die Richterin hat die Möglichkeit, sich bei Bedarf bereits vor dem Verhandlungstermin mit dem Jugendamt telefonisch in Verbindung zu setzen, um sich zur Terminsvorbereitung vorab informieren zu können Die Rechtsanwältinnen / -anwälte 21 sind frühzeitig zu informieren und einzubeziehen. Das Gericht übermittelt bereits bei Beginn des Verfahrens das Hinweisblatt, in dem Rechtsanwälte und Parteien über die Kernpunkte und Verfahrensabsprachen nach diesem Kooperationsmodell informiert werden. 3. Ablauf des frühen ersten Termins 3.1. Das Jugendamt wird mündlich im Termin berichten, ein schriftlicher Bericht ergeht zunächst nicht Protokoll über das 2. Treffen zur Cochemer Praxis vom , Seite 2 16 Appell an die Eltern, Hinweisblatt des Familiengerichts Karlsruhe (AG Karlsruhe) HEIKO HEIKO HEIKO HEIKO HEIKO - 4 -
5 Das Jugendamt führt im Termin in die Problemlage ein. Es berichtet von den Gesprächen und unterschiedlichen Sichtweisen der Eltern und erklärt, was aus der Sicht der Kinder notwendig und sinnvoll erscheint. Das Jugendamt stellt die Situation und die Perspektive der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt und gibt hierbei keine wertende Stellungnahme für oder gegen einen Elternteil ab Dann erst ergänzen die Eltern ihre Sichtweise Im Verhandlungstermin arbeiten alle Beteiligten auf eine Einigung der Eltern hin. Falls dieses gelingt, wird entsprechend protokolliert Wenn keine Einigung zustande kommt 24, erläutert das Gericht, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nochmals die elterliche Verantwortung für das Wohl des betroffenen Kindes bzw. der Kinder in den Blick zu nehmen ist und ermuntert die Eltern ihre elterliche Kompetenz wieder stärker zu nutzen Das Gericht weist darauf hin, dass ein gemeinsames Hinarbeiten auf eine Regelung und eine gemeinsam von beiden Elternteilen getragene Lösung der bestehenden Konflikte für die Kinder bekanntermaßen eine entlastende Wirkung haben und wesentlich zu einer gesunden Verarbeitung und Anpassung der Kinder an die Trennungs- und Scheidungssituation beitragen Das Gericht rät den Eltern daher dringend, sich ihre gemeinsame Elternverantwortung bewusst zu machen und vorhandene Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung zum Finden von tragfähigen Regelungen zu nutzen Auf der Grundlage der am Kooperationsmodell beteiligten Beratungsstellen wird gemeinsam überlegt, welches Angebot im konkreten Fall geeignet ist. Die Eltern werden hierbei auch auf die Möglichkeit hingewiesen, sich unabhängig von den Unterstützungsangeboten der Beratungsstellen auch für eine Mediation / Beratung bei einer frei beruflich tätigen Mediatorin / Familientherapeutin entscheiden zu können. (Informationsabende monatlich: ) 3.9. Das Jugendamt ist bei dieser Auswahl behilflich Die Eltern werden hierbei auf die Kostenfreiheit der Beratungsstellen hingewiesen darauf hingewiesen, dass die Kosten sowohl bei den Beratungsstellen (je nach Träger), als auch bei den frei beruflich Tätigen unterschiedlich geregelt sind. auch auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Konfliktlösung (z.b. Mediation) Noch im Anhörungstermin werden die weiteren Schritte für den Einstieg in den Beratungs- bzw. Unterstützungsprozess festgelegt (Aussetzung des Verfahrens, wer nimmt Kontakt zur Beratungsstelle auf, wann benötigt das Gericht eine Rückmeldung, usw.) Es ist darauf zu achten, dass der weitere Ablauf für das Gericht und die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte transparent ist. Diese sollten daher durch ihre Mandanten über Beginn, Verlauf und Ergebnis von Beratungsgesprächen bzw. einer Mediation informiert werden Die Eltern vereinbaren den Ersttermin bei der Beratungsstelle regelmäßig selbst HEIKO HEIKO HEIKO - 5 -
6 Alternativ hierzu ist auch eine Terminanfrage durch die Richterin/ den Richter in Anwesenheit der Eltern (während des Verhandlungstermins) in Abstimmung mit den Eltern möglich Wurden die Eltern zur Erarbeitung einer einvernehmlichen Regelung an eine Beratungsstelle verwiesen, bietet diese den Eltern einen zeitnahen Termin an In Abhängigkeit von der Flexibilität der Eltern kann ein solcher Termin im Zeitraum von 2 Wochen nach dem gerichtlichen Anhörungstermin angeboten werden Diese Beratung ist für die Eltern kostenfrei, es besteht jedoch stets die Option einer freiwilligen Kostenbeteiligung Es wird angestrebt, in möglichst bis zu 5 Beratungsterminen zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Die Beratungsstelle prüft kritisch, ob eine realistische Chance für eine Einigung realistisch erscheint. Die Fortführung der Beratung ist von der positiven Einschätzung der Beratungsstelle abhängig Wenn den Eltern eine Beratung / Mediation empfohlen wird, soll ein Zeitraum vereinbart werden (3 bis 6 Monate), währenddessen das Verfahren zu dem entsprechenden Thema bei Gericht ruht, gleichzeitig soll den Eltern ein Wiederaufnahmetermin mitgeteilt werden Im Ersttermin wird mit den Eltern eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Beratung / Mediation abgesprochen. Beim Abschluss des Beratungs- / Mediationsprozesses oder vor einem neuen Gerichtstermin formuliert die BerateriIn / MediatorIn gemeinsam mit den Eltern die bisherigen Ergebnisse schriftlich. Die Eltern erhalten eine kurze standartisierte Bescheinigung Am Ende der Beratung erhält das Paar eine kurze, standardisierte Bescheinigung 29, ob es zu einer gemeinsamen Regelung kam, bzw. ob keine Regelung erzielt werden konnte Bei einer einvernehmlichen Regelung wird das Ergebnis kurz schriftlich fixiert und von den Eltern unterschrieben der Bescheinigung beigelegt Nur die Eltern können dem Jugendamt diese Vereinbarung weitergeben, da die Beratungsstelle an die Geheimhaltungspflicht gebunden ist und keine Informationen an Dritte herausgeben darf Mit Einverständnis der Eltern kann auch die Beratungsstelle direkt dem Gericht die Bescheinigung zusenden. Das Gericht leitet dann die Bescheinigung an das Jugendamt weiter Die beteiligten Rechtsanwältinnen/ -anwälte werden durch ihre Mandanten über den Verlauf und das Ergebnis der Beratungsgespräche bzw. einer Mediation informiert Beratung wird von vorneherein nicht angenommen bzw. Beratung führt nicht zur Einigung HEIKO 26 Protokoll der 1. Sitzung des Karlsruher Arbeitskreises vom , S HEIKO HEIKO 29 ist noch zu entwerfen; aus Praktikabilitätsgründen ein Formular zum Ankreuzen?; Einverständnis der Eltern mit Weitergabe der Daten, soweit dies bei beiden vorliegt, gleich im ersten Gerichtstermin protokollieren? HEIKO - 6 -
7 Im Falle eines Abbruchs der Beratung / Mediation wird das Gericht informiert Das Gericht bestimmt im Einzelfall über das weitere Verfahren Eine Beratung im Zwangskontext soll nicht erfolgen. Wenn trotz dringendem Anraten im frühen ersten Termin keine Beratung bzw. Mediation gewünscht oder angenommen wird, können die Parteien nun noch schriftlich vortragen. Das Gericht bestimmt im Einzelfall über das weitere Verfahren Dieses gilt auch, wenn ein eingeleiteter Beratungsprozess von der Beratungsstelle nicht weiter getragen wird 31 oder nicht binnen angemessener Zeit 32 zu einer Einigung zwischen den Elternteilen geführt hat. Die weitere Entscheidung obliegt auch hier dem Gericht Umgangs- oder Verfahrenspfleger oder Sachverständige werden nicht automatisch eingesetzt Soweit ein Sachverständiger bestellt wird, wird ihm der Auftrag erteilt Lösungsorientiert mit den beteiligten zu arbeiten In jedem Fall müssen nun durch das Gericht noch die Kinder angehört werden. Die Anhörung der Kinder erfolgt grundsätzlich im Gerichtsgebäude und nicht im Rahmen von Hausbesuchen. 33 IV. Weitere Absprachen Wünschenswert ist eine größtmögliche Verbreitung der Inhalte des Kooperationsmodells Karlsruher Weg. Geplant ist deshalb eine Veröffentlichung in Presse und Rundfunk sowie auf den Internetseiten des Arbeitskreises Die Tätigkeit im Arbeitskreis Karlsruher Weg soll sich neben dem berufsübergreifenden Erfahrungsaustausch auch künftig schwerpunktmäßig mit der Erarbeitung von geeigneten Lösungsmodellen sowie damit befassen, in regelmäßigen Zeitabschnitten das jetzige Kooperationsmodell und seine Anwendbarkeit in der Praxis kritisch zu überprüfen, damit die Notwendigkeit etwaiger Anpassungen 34 möglichst frühzeitig erkannt wird. Geschehen zu Karlsruhe,??.?? Beratungsstelle sollte dies kritisch prüfen 32 das Verfahren darf nicht in Stillstand geraten; Abwägung des Gerichts zwischen Förderung einer einvernehmlichen Regelung auf der einen und Beschleunigungsgrundsatz auf der anderen Seite HEIKO 34 Begriff wurde bewusst neutral gewählt; möglich ist sowohl eine Intensivierung als auch eine Lockerung der Verfahrensabsprachen sowie Aufnahme einschränkender oder ausweitender Kriterien - 7 -
8 Die Familienrichterinnen und richter des Amtsgerichts Karlsruhe (?) 35 Der Soziale Dienst / Jugendamt der Stadt Karlsruhe Der Soziale Dienst / Jugendamt des Landratsamtes Karlsruhe Beratungsstellen im Stadt- und Landkreis Karlsruhe und deren Mitarbeiter Der Anwaltsverein Karlsruhe e.v. sowie die am Arbeitskreis beteiligten Rechtsanwältinnen und anwälte Sachverständige und Verfahrenspfleger 35 weitere Familiengerichte im Landkreis Karlsruhe? - 8 -
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrPräsentation von Barbara Petri. Kreisjugendamt Cochem-Zell
Präsentation von Barbara Petri Kreisjugendamt Cochem-Zell 18.02.08 www.ak-cochem.de 1 Mitarbeiter der Beratungsstellen Richter Anwaltschaft Gutachter Sozialarbeiter/ -pädagogen der Jugendämter 18.02.08
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrKonzept zur Lübecker Praxis in gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
Konzept zur Lübecker Praxis in gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Lübeck, den 29.11.2007 mit Änderung vom 11.3.2008 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts der Hansestadt Lübeck,
MehrDie Arbeit des Verfahrensbeistandes im familiengerichtlichen Verfahren
Die Arbeit des Verfahrensbeistandes im familiengerichtlichen Verfahren Standortbestimmung Verfahrensbeistand Das Interesse des Kindes Vorgehensweise im familiengerichtlichen Verfahren Möglichkeiten der
MehrMediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung
Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung Jan Martin Fehr, Rechtsanwalt, Mediator und Supervisor (www.mediatio.de) Andrea Wagner, Mediatorin
MehrPräambel. Ziele. Gemeinsame Grundannahme
Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Anwaltschaft, Familiengericht, ASD und Beratungsstelle zur Umsetzung und Begleitung von gerichtlichen Umgangs- und Sorgeverfahren im Kreis Steinburg Präambel Ausgangspunkt
MehrMit den Eltern in Kontakt
Mit den Eltern in Kontakt Teil 1:.als Anwältin des Kindes EREV - SEMINAR 19./ 20. November 2012 Referentin: und Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht Anwältin des Kindes / Verfahrensbeiständin Mühlenstr.
MehrBeispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes
Beispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes Standortbestimmung Verfahrensbeistand Am Verfahren beteiligte Professionen und die entsprechenden Möglichkeiten
MehrBeteiligte Professionen im Erfurter Arbeitskreis Kinder bei Trennung und Scheidung - KiTS
Beteiligte Professionen im Erfurter Arbeitskreis Kinder bei Trennung und Scheidung - KiTS Jugendamt In Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung und des Umganges obliegt es dem Jugendamt beratend tätig
MehrKinder- und Jugendamt
Kinder- und Jugendamt Heidelberger Kooperationsmodell für die bei Trennung und Scheidung in familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen ( HEIKO ) 1. Ausgangssituation Rechtlicher Rahmen Regelmäßig
MehrFachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung
Fachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung - Kooperation im Kontext der Intervention und Beweissicherung - Intervention und Begleitung bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung
MehrDer gewöhnliche Lauf der Dinge kommt Ihnen das nicht bekannt vor? Weitere Informationen
Der gewöhnliche Lauf der Dinge kommt Ihnen das nicht bekannt vor? Eine Auseinandersetzung dauert schon längere Zeit an: zwischen der Partei und ihrem Architektenbüro, Bauunternehmen, Handwerksbetrieb,
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrInformationen zum Güterichterverfahren
Landgericht Karlsruhe 1 Informationen zum Güterichterverfahren Informationen zum Güterichterverfahren 1. Gesetzliche Grundlage 278 Abs. 5 ZPO sieht in der seit 26.07.2012 geltenden Fassung vor, dass das
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrDie Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe. Meißen, den
Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe Meißen, den 05.05.15 Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt bei Trennung und Scheidung (I) Ausgangspunkt
MehrCheckliste für den Umgang
Die Ausgestaltung und Durchführung der Umgangskontakte nach Trennung und Scheidung verlangt von beiden Eltern ein beträchtliches Maß an Wissen um die Bedürfnisse und Belange des Kindes, Auch die eigenen
MehrDas Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen. Alternative Konfliktbeilegung und Mediation
Das Güterichterverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen. Alternative Konfliktbeilegung und Mediation www.justiz.nrw Güterichterverfahren Auch im Verfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten
MehrDas Güterichterverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit.
Das Güterichterverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit. Ein Angebot zur Konfliktlösung mit Hilfe aller Methoden zur Konfliktbehebung einschließlich der Mediation www.justiz.nrw.de Güterichterverfahren 155
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5498 6. Wahlperiode 01.07.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Kindschaftssachen in Mecklenburg-Vorpommern
MehrAnhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis?
Anhörung des Kindes durch das Gericht mit welchem Ergebnis? Sachverständiger Dr. Rainer Balloff, Sachverständige Linda Sebek, Familienrichter Gregor Profitlich Rechtlicher Hintergrund zur Kindesanhörung
MehrEltern in Trennung: «Die Angeordnete Beratung als zusätzliche Interventionsoption»
Eltern in Trennung: «Die Angeordnete Beratung als zusätzliche» Informationsveranstaltung der Fachstelle Kindes und Jugendschutz des Kantons Basel Landschaft am 27. Januar 2016 Dr. Joachim Schreiner Fachstelle
MehrFachtagung professionsübergreifende Kooperation im Sorge- und Umgangsrecht und die Perspektive der Kinder
Fachtagung professionsübergreifende Kooperation im Sorge- und Umgangsrecht und die Perspektive der Kinder Eine kritische Bestandsaufnahme, 23.03.2007, Frankfurt am Main Ergebnisprotokoll der Arbeitsgruppe
MehrDas Beschleunigte Verfahren aus Sicht des Fachbereichs Jugend und Familie (KSD) in Hannover
Das Beschleunigte Verfahren aus Sicht des Fachbereichs Jugend und Familie (KSD) in Hannover Stärkung elterlicher Verantwortung für Kinder bei Trennung und Scheidung Fachtagung 18.06.2007, Hannover Beteiligte
MehrStellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge.
Stellungnahme von VÄTER e.v. zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung zur Neufassung der elterlichen Sorge. Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des 1626 a BGB für
MehrDas neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Ein kurzer Überblick und Gedanken über die zu erwartenden Auswirkungen auf den Begleiteten
MehrTrennung und Scheidung
Trennung und Scheidung Wege der Beratung und Unterstützung für Eltern, Kinder und Jugendliche im Kreis Groß-Gerau www.kreisgg.de Wenn Paare sich trennen oder scheiden lassen, ist das meist eine schwierige
MehrBeistandschaft Jugendamt
Alleinerziehende sind häufig von einen Tag auf den anderen auf sich alleine gestellt und haben damit mit zahlreichen Problemen und erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Vielfach geht es in diesen Situationen
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
Mehr19. Deutscher Familiengerichtstag September 2011
19. Deutscher Familiengerichtstag 14. 17. September 2011 AK Nr.: 24 Thema: Familien im Dschungel der Professionen Leitung: Dipl. Psych. Dr. Jörg Fichtner, München Dipl. Soz. Päd. Katrin Normann, München
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrQualitätsstandards des Jugendamtes -Soziale Dienste- bei Trennungs- und Scheidungskonflikten
Qualitätsstandards desjugendamtes -SozialeDienste- bei Trennungs-und Scheidungskonflikten 1.Auflage2009 Impressum Herausgeber: StadtEssen DerOberbürgermeister Jugendamt Arbeitsgruppe BeateGötzen Standardsnach
MehrMünchner Modell für Fälle häuslicher Gewalt
Beratungsstelle der Frauenhilfe Belgradstrasse 55 80796 München Münchner Informationszentrum für Männer e.v. Feldmochinger Str. 6 80992 München Sigurd Hainbach Kennzeichen der Elternberatung Kennzeichen
MehrVerantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit
Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrUmgangsrecht bei hochstrittigen Elternbeziehungen im Land Brandenburg
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2680 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion), Thomas Jung (AfD-Fraktion) und Steffen Königer (AfD-Fraktion) Drucksache 6/6537 Umgangsrecht bei hochstrittigen
MehrEmpfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes
E U R O P A R A T MINISTERKOMITEE Empfehlung CM/Rec(2015)4 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung und Beilegung von Streitigkeiten über den Umzug eines Kindes (angenommen vom Ministerkomitee
MehrElternberatung im Münchener Modell bei Häuslicher Gewalt
Münchner Modell für Fälle häuslicher Gewalt Elternberatung im Münchener Modell bei Häuslicher Gewalt Beratungsstelle der Frauenhilfe München Winzererstraße 47 80797 München Münchner Informationszentrum
MehrNeue familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung! Neue Arbeitsweisen für Familiengerichte, Jugendämter und Beratungsstellen
Neue familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung! Neue Arbeitsweisen für Familiengerichte, Jugendämter und Beratungsstellen Landesweiter Fachtag Jugendhilfe und Familiengerichte. Eine neue
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrTrennung und Scheidung
Landratsamt Dingolfing-Landau Obere Stadt 1-84130 Dingolfing Trennung und Scheidung Informationen zum Thema: elterliche Sorge und Umgang Einführung: Im Mittelpunkt der Sorgen der Eltern, die in Trennung
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
Mehr4. Gibt es eine Verfahrensrichtlinie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos entsprechend 8a SGB VIII im ASD?
Themenbereich: Abschätzung des Gefährdungsrisikos 4. Gibt es eine Verfahrensrichtlinie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos entsprechend 8a SGB VIII im ASD? FB 1 bis Ja 5. Wenn ja : Gibt diese Ihnen
MehrEinleitung. Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes. Einleitung. Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII
Einleitung Kinderschutz aus Sicht des Jugendamtes Arbeit mit Hochkonfliktfamilien als Prävention von Kindeswohlgefährdung? 6./7. Oktober 2008, München Auftrag des Jugendamtes gem. 1 SGB VIII junge Menschen
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrInformationen für Parteien und Prozessbevollmächtigte. Mediation durch den Güterichter in Nordrhein-Westfalen in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Informationen für Parteien und Prozessbevollmächtigte. Mediation durch den Güterichter in Nordrhein-Westfalen in der Arbeitsgerichtsbarkeit Ein Angebot zur alternativen Streitbeilegung. www.justiz.nrw.de
MehrMEDIATIONSVEREINBARUNG
VEREINBARUNG Zwischen 1. und 2. und Julia Kahle-Hausmann, - nachfolgend Mediatorin genannt - wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: 1 KONFLIKTGEGENSTAND UND MEDIATIONSVERFAHREN 1.1 Zwischen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14
Leitsatz: Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund
MehrZur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht
Zur Kooperation von Jugendamt und Familiengericht Präambel Aufgrund einer Initiative des Landesjugendhilfeausschusses hat eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
15 UF 124/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 30/00 Amtsgericht Zossen 006 Anlage zum Protokoll vom 08.11.2001 Verkündet am 08.11.2001... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrPirmasenser Kodex 2016
Ein Konzept der Zusammenarbeit von Jugendämtern, Beratungsstellen, Richtern und Rechtsanwälten der Region Pirmasens/Zweibrücken/Südwestpfalz. Kindern soll auch bei Hochstrittigkeit ein geregelter und kontinuierlicher
MehrZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang
ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche
MehrNewsletter der Rechtsanwaltskammer München
Newsletter der Rechtsanwaltskammer München Ausgabe Nr. 2/2008, Februar 2008 Inhaltsverzeichnis Arbeitskreis Außergerichtliche Konfliktlösung Münchner Modell Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von
MehrResolution des Frauenausschusses des Österreichischen Städtebundes zur. Gemeinsamen Obsorge
Resolution des Frauenausschusses des Österreichischen Städtebundes zur Gemeinsamen Obsorge Der Frauenausschuss des Österreichischen Städtebundes verfolgt mit Sorge die Diskussionen zu möglichen rechtlichen
MehrTag der angestellten Psychotherapeuten - Stuttgart
Tag der angestellten Psychotherapeuten - Stuttgart Berufsordnung und Rechtsfragen für Angestellte Schweigepflicht Referent: Johann Rautschka-Rücker Psychotherapeutenkammer Hessen Themenschwerpunkte Schweigepflicht
MehrSchlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien
Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrGliederung. A. Projektbeschreibung. B. Retrospektive Studie: Gerichtsverfahren. Vorwort
Vorwort A. Projektbeschreibung I. Ziel der Untersuchung 13 II. Untersuchungsmethode und -ablauf 13 III. Rechtliche Grundlagen des Untersuchungsgegenstands 15 IV. Gender Mainstreaming 16 B. Retrospektive
Mehrwird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:
Mediationsvertrag Zwischen den Konfliktbeteiligten : (nachfolgend Medianden genannt) und den Mediatoren: (nachfolgend Mediatoren genannt) wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrWir haben folgende Ergänzungsvorschläge:
Bundesjustizministerium/FGG-Reformgesetz1 Stellungnahme des Bundesverbandes Mediation (BM) zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
MehrHerbsleber Str. 10b Gotha Mediationsvertrag Seite 1 von 5. 1 Ziel Inhalt und Aufgabe der Mediation Neutralität des Mediators...
Büroanschrift Mediationsvertrag Seite 1 von 5 Mediationsvertrag Seite 1 Ziel Inhalt und Aufgabe der Mediation...2 2 Neutralität des Mediators...2 3 Aufgaben und Haftung des Mediators...2 4 Dauer der Mediation...2
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel Unterhalt hat mein Kind Anspruch? Und was mache ich, wenn der Vater des Kindes
MehrGrußwort. des rheinland-pfälzischen Justizministers. Dr. Heinz Georg Bamberger. anlässlich. der 2. Bundestagung. zur interdisziplinären Zusammenarbeit
Grußwort des rheinland-pfälzischen Justizministers Dr. Heinz Georg Bamberger anlässlich der 2. Bundestagung zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Familienkonflikt am Montag, 6. Dezember 2010 in Mainz
MehrDokumentation zur Fachtagung
Arbeitskreis im Landgerichtsbezirk Heidelberg Kindes- und Elternwohl bei Trennung und Scheidung im Migrationskontext Heidelberg, 10. Oktober 2013 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1) Tagungsprogramm S. 5 2) Nachbetrachtung
MehrRechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.
Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet
MehrBÜMLEIN. Rechtsanwaltskanzlei FRAGEBOGEN ZUM SORGE- UND UMGANGSRECHT
Nadejda G. Bümlein Rechtsanwältin Nicole Rinau Rechtsanwältin Fachanwältin für und Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Kurfürstendamm 157/158 D-10709 Berlin Tel.: +49 (30) 887 11 8-0 Fax: +49 (30)
MehrMediationsordnung der IHK Hannover. Präambel
Mediationsordnung der IHK Hannover Präambel 1. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich
MehrVertrag über die Durchführung einer Mediation
Vertrag über die Durchführung einer Mediation zwischen Frau und Herrn sowie (im Folgenden: Eheleute) Rechtsanwältin und Mediatorin Anette Gnandt, Kleine Präsidentenstraße 3, 10178 Berlin (im Folgenden:
MehrKinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder
Kinder in Pflegefamilieneine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive I Materiellrechtlich 1. Rechte der Pflegeeltern (während
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
Mehr(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen,
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich
MehrLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für Aufgabenverständnis und Kooperation der beteiligten Professionen im Kontext von Trennung und Scheidung nach
MehrInobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG
Inobhutnahme und Unterbringung: Was brauchen kleine Kinder? Durch Kooperation und Abstimmung zu einer kürzeren Verfahrensdauer Möglichkeiten des FamFG Erfahrungen mit der Warendorfer Praxis in Sorgerechtsund
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem
MehrKindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013
Kindschafts- und Namensrechts- Änderungsgesetz 2013 Hilfe für getrennte Wege Neue Werkzeuge im Familienrecht Dr. Peter Barth Abt. für Familien-, Personen- und Erbrecht, BMJ Was ist neu im Familienrecht?
MehrSorgerecht und Sorgepflicht
Sorgerecht und Sorgepflicht Struktur und Ausgestaltung der elterlichen Sorge und deren Folgen im Alltagsbezug Gretel Diehl Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie
Mehr10 ARf 15/00 BGB 1693; Leitsatz:
10 ARf 15/00 BGB 1693; 1697 Leitsatz: Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei rechtlicher Verhinderung der Eltern ist auch in nicht dringlichen Fällen stets das Familien- und nicht das Vormundschaftsgericht
MehrInterne Erhebung zur Trennungs- und Scheidungsberatung
Interne Erhebung zur Trennungs- und Scheidungsberatung Reinhard Baumann, Dipl.-Sozialpädagoge Auch wenn die Scheidungszahlen in Deutschland in den letzten drei Jahren auf hohem Niveau stabil geblieben
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
MehrJH Leistung im Zwangskontext: ein im System des Kinderschutzes angelegter Gestaltungsraum. 1666a, 1666 BGB 8a SGB VIII 1 ff KKG
Kontext: Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung abzuwehren. Wenn es nicht gelingt, die Eltern von einer freiwilligen Annahme solcher
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrParteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen:
SCHIEDSKLAUSELN SCHIEDSKlaUSEln DER Icc Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in Anspruch nehmen wollen, wird empfohlen, die folgende Musterklausel in ihre Verträge aufzunehmen: Musterschiedsklausel
MehrSatzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom 09.10.2009 zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2012 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Schlichter und der Geschäftsstelle.
MehrNeue Anforderungen an das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren Winfried Flemming 1 1
Neue Anforderungen an das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren 13.05.2009 Winfried Flemming 1 1 Unzufriedenheit mit der bisherigen Situation und erste Veränderungsversuche Fremdheit der beteiligten
MehrGerichtsort: Kennzeichnung: Aktenzeichen (freiwillig): (wird von KSR-Gruppe vorgenommen) Ausgefüllt von: Frauenhaus/ Beratungsstelle/RAIn.in..
Fragebogen der KSR-Gruppe der Autonomen Frauenhäuser in Deutschland zu kindschaftsrechtlichen Verfahren bzgl. Mädchen u. Jungen im Frauenhaus seit 1.9.2009 (FGG-Reform) insbes. Gerichtsbeschlüsse zu Umgang
MehrDas neue Familienverfahrensrecht
Das neue Familienverfahrensrecht Familienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009 Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009 Ziele des neuen Rechts Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen
MehrFamiliengerichte und Jugendämter im Kreis Mettmann
FamFG: Verantwortungsgemeinschaft bei Trennung und Scheidung und bei Kindeswohlgefährdung Zusammenarbeit von Jugendamt und Familiengericht in Rollenklarheit Familiengerichte und Jugendämter im Kreis Mettmann
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrBedarf es im Baurecht gesetzlicher (Neu-)Regelungen betreffend die Verwendung von Gerichts- und/oder Privatgutachten?
Arbeitskreisleiter: Prof. Jürgen Ulrich, Dortmund Dipl.-Ing. (FH) Architekt Werner Seifert, Würzburg Referenten: Prof. Dr.-Ing. Rolf Katzenbach, Frankfurt/Main Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr.
MehrAblehnungsgründe für das Verfahren
Ablehnungsgründe für das Verfahren 7. Forum für Verbraucherrechtswissenschaft (12./13.März 2015) Alternative: Streitschlichtung Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland Dr. Susanne L. Gössl, LL.M.
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrDas Güterichterverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Ein Angebot zur Konfliktlösung nach den Methoden der Mediation
Die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Das Güterichterverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Ein Angebot zur Konfliktlösung nach den Methoden der Mediation www.ovg.nrw.de
MehrGeschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss
Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Neuss Der Umlegungsausschuss der Stadt Neuss, der aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.07.1987 (GV NW S. 220) in der jeweils
MehrVerfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.
Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2016 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren
MehrZusammenfassung der Impulse/Zukunftsgespräch : Gemeinsam getrennt erziehen
-1- Zusammenfassung der Impulse/Zukunftsgespräch 11.07.2017 : Gemeinsam getrennt erziehen Chancen interdisziplinärer Kooperation ( Cochemer Praxis )* im Vergleich zur Ist-Situation (deutsche Praxis) Jürgen
MehrStärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren
Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.
Mehr