ENTSCHEIDENDE TATSACHEN
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- Sylvia Fischer
- vor 6 Jahren
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1 ENTSCHEIDENDE TATSACHEN Seminar Ausformulierung von Nichtigkeitsgründen, BA Lamprecht Egon; Liechtenstein 1) FESTSTELLUNGSEBENE materielle Nichtigkeit 221 Zi 1-5 StPO schuldrelevante Tatsachen (oder auch (rechts-) entscheidende Tatsachen ) Schuldrelevante Tatsachen KONSTATIERT das Erstgericht im Urteil als gegeben. (Gesamtschau des Urteils beachten!) Von ihnen hängt unmittelbar die Subsumtion unter ein bestimmtes, materielles Recht ab. Dh sie sind darauf gerichtet, ein Tatbestands- oder (I) 221/1 1.HS Qualifikationsmerkmal auszuschließen 221/2 Oder einen Rechtfertigungsgrund (II) 221/12.HS Einen Schuldausschließungsgrund oder (III) 221/12.HS Sonstigen Strafbefreiungsgrund (IV) 221/1 2.HS (Strafausschließungs und aufhebungsgründe) oder Einen sonstiges Strafverfolgungshindernis (fehlende Ermächtigung) zu begründen oder auszuschließen oder betreffen 221/1 2. HS die Voraussetzungen des 42 StGB 221/1 3. HS das Fehlen der berechtigten Anklage (PA) 221/1 4. HS die unrichtige (materielle) Gesetzesauslegung betr. die Strafzumessungsgründe 221/3 wenn die erforderliche FS nach 208 Abs. 2 fehlt 221/4 die Anwendbarkeit einer diversionellen Erledigung nach dem IIIa. Hauptstück 221/5 2 Optionen ( 221 StPO): 1) RECHTSRÜGE auf Basis der getroffenen Feststellungen hat das Erstgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt rechtsirrig unter eine Bestimmung des materiellen Rechts (221/1, 3-5) oder unter eine falsche Bestimmung subsumiert (221/2) ( Samurai) Auf Basis der getroffenen Feststellungen ging das Erstgericht rechtsirrig vom Vorliegen (221/1/1HS) einer Urkundenunterdrückung aus. Es fehlt an dem für den Tatbestand erforderlichen Merkmal einer Urkunde is des 74 Z. 7 StGB. (221/2) eines Einbruchsdiebstahles aus. Es fehlt auf objektiver Tatseite an dem für den Tatbestand des 129 StGB erforderlichen Merkmales des Einbrechens, sodass lediglich vom Tatbestand des nicht qualifizierten Diebstahles nach 127 StGB auszugehen gewesen wäre.
2 Seite 2 1) (sekundärer) FESTSTELLUNGSMANGEL Urteilsfeststellungen oder (zu benennende!) Beweisergebnisse (aus den verlesenen Protokollen), hätten Anlass für entsprechende Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatbestandsmerkmalen oder strafbefreiender Gründe oder einer diversionellen Erledigung gegeben (13 Os 16/04, EvBl 2005/10,33) Mangel an Feststellungen : betreffend Tatbestandsmäßigkeit (221/1 und 2 zb) ( Samurai) Rechtsirrig traf das Erstgericht keine ausreichenden Tatsachenfeststellung zu der, für den Tatbestand des 80 StGB erforderlichen Risikoerhöhung, weshalb der vorliegende Sachverhalt rechtlich nicht abschließend beurteilt werden kann ; (221/1/1HS zb) Rechtsirrig traf das Erstgericht keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zum Qualifikationstatbestand des XY, sodass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das TBM des XY, und damit die Qualifikation des XY vorliegt. (221/2) Feststellungsmangel : betreffend den Ausnahmesatz is eines RF- Grundes, eines Schuldausschließungsgrundes, eines sonstigen Strafbefreiungsgrundes (221/1/2HS zb) ( Samurai) Rechtsirrig traf das Erstgericht in seinen Urteilsgründen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zur Frage des Vorliegens einer Notwehrsituation is des 3 StGB, obwohl die vorliegenden Beweisergebnisse (.. wie auch die Urteilsfeststellungen) auf die Erfordernis solcher Feststellungen hinweisen, sodass aufgrund mangelhafter Feststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung des schuldrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann 2) BEGRÜNDUNGSEBENE formelle Nichtigkeit 220 Z 3 StPO entscheidungswesentliche Tatsachen Sind darauf gerichtet, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswür- digung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen (vgl 12 Os 98/05m): Von ihnen hängt ab, aufgrund welcher (entscheidungswesentlicher) Tatsachen das Erstgericht den festgestellten (schuldrelevanten) Sachverhalt als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Sog. Kontrollbeweisen (Beweisergebnissen) kommt dabei erhebliche Bedeutung zu (vgl 11 Os 134/05y): Spuren, Aussagen von Zeugen und des Angeklagten in den Protokollen des Aktes, Sicht- Licht- und akustische Verhältnisse, GA-Feststellungen, Lichtbilder ect.
3 Seite 3 Formelle Voraussetzungen der Urteilsbegründung: Schuldrelevante und entscheidungswesentliche Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen (im Spruch) (innerhalb des Urteils) widerspruchsfrei festgestellt ( innerer Widerspruch ) und deutlich festgestellt ( undeutliche Begründung ) sein Sämtliche schuld- und entscheidungsrelevanten Verfahrensergebnisse (aus dem Akt!) müssen in den Entscheidungsgründen vollständig erfasst, widerstreitende, bisher nicht berücksichtigte Verfahrensergebnisse auch erörtert und erwogen werden ( Unvollständigkeit ); dabei hat das ER im Akt befindliche wesentliche Verfahrensergebnisse (gänzlich) mit Stillschweigen übergangen und keine Gründe dafür genannt, weshalb diese in der Urteilsbegründung keine Berücksichtigung fanden; Tatsachen müssen weiter entsprechend nachvollziehbar begründet sein ( keine oder offenbar unzureichende Begründung ): o Begründung fehlt gänzlich o EG stützt sich auf in der (letzten) HV nicht vorgekommene (verlesene!) Beweisergebnisse o Begründung entspricht nicht den logischen Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung o Scheinbegründung: die Urteilsbegründung erschöpft sich in der pauschalen Aufzählung von Verfahrensergebnissen und/oder: für den Angeklagten günstige Verfahrensergebnisse und/oder Schlussfolgerungen wurden nur scheinbar begründet, und an entscheidender Stelle - nicht erwogen; - (dann: nicht erörtertes Beweismittel benennen, allenfalls Schlussfolgerungen im Konjunktiv! kurz anführen WICHTIG: bloßer Jammer über schlechte Begründung des Urteils reicht nicht aus!! Und wird dann eher eine in 220 Z 3 unzulässige - Schuldberufung o Abgrenzung zur Schuldberufung: 220 Z 3: hat bloß Aufzeigecharakter, Schuldberufung richtet sich inhaltlich gegen die (Nicht-) PLAUSIBILITÄT der richterlichen Entscheidungsgründe und Fehler der Beweiswürdigung; bei Aufklärungsrüge kein Neuerungsverbot im RM-Verfahren Die festgestellten Tatsachen und deren Begründung dürfen mit den Inhalten der Protokolle nicht in auffallendem Widerspruch stehen: Berufung auf Zeugen, der inhaltlich ganz etwas anderes aussagt, oder der Zeuge wurde falsch zitiert ( Aktenwidrigkeit ) Tip: wenn Widerspruch durch inhaltliche Wertung zustande kommt: mach unzureichende Begründung Ausformulierung: 1) Einleitungssatz 2) Mangel 3) Bedeutung
4 Nichtigkeitsgründe - Erläuterungen zu 220 Zi 3 und 221 Zi 1 und 2 StPO (Ergänzung zum Seminar Ausformulierung von Rechtsmitteln im Strafverfahren, Lamprecht Egon) Erläuterungen zu 220 Zi 3 StPO (Unvollständigkeit und unzureichende Begründung) Der NiGr des 220 Zi 3 StPO dient nur der Geltendmachung von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN. Das Gericht muss im Urteil nicht zu allen Vorbringen, nicht zu jedem Satz, Stellung nehmen und nicht alle Umstände seiner Erörterung unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt, wenn das Gericht im Urteil in GEDRÄNGTER FORM die entscheidenden Tatsachen BEZEICHNET, die es als erwiesen annimmt, und die GRÜNDE anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Wird eine UNVOLLSTÄNDIGKEIT der Entscheidungsgründe gerügt, so müssen die VERFAHRENSER- GEBNISSE bezeichnet werden, aus denen sich die fehlenden Tatsachen ergeben sollen. Von einer UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG kann daher nur gesprochen werden, wenn Sich ein SCHLUSS auf die zu begründende, vom EG festgestellte, Tatsache ÜBERHAUPT NICHT ziehen lässt oder Der daraus gezogene Schluss so weit hergeholt erscheint, dass der LOGISCHE ZUSAMMEN- HANG kaum noch zu erkennen ist; eine logisch zwingende Begründung ist nicht erforderlich! (vgl Rath, WK-Ö-StPO 281 RZ 449) Oder wenn für den Angeklagten GÜNSTIGE VERFAHRENSERGEBNISSE zwar erwähnt, aber nicht erörtert werden; Hingegen KEINE NICHTIGKEIT nach 220 Z. 3 StPO o wenn die vom EG gezogenen SCHLÜSSE bloß NICHT ZWINGEND sind; nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen. o Die Rüge unzureichender Begründung stellt sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Gerichtes dar, wenn sie sich gegen denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerungen richtet. Keine Zi 3 (sondern eine Schuldberufung!) wenn dem Beschwerdeführer Feststellungen oder Begründungen nicht überzeugend genug erscheinen! o wenn aus dem Beweisverfahren für den Angeklagten GÜNSTIGERE oder ANDERE SCHLÜSSE hätten gezogen werden können kann der NiGr des 220 Zi 3, (unzureich.begründg) nicht gestützt werden! (vgl Ratz, WK-StPO 281 Rz 428, 450ff) o TIP: werden günstige Verfahrensergebnisse aus den Protokollen NICHT BERÜCKSICHTIGT, liegt eine Unvollständigkeit isd Zi 3 vor; werden Beweisergebnisse erst gar nicht erhoben, ist eine Aufklärungsrüge geltend zu machen; solche unterlassenen Beweisaufnahmen sind nicht Gegenstand der Mängelrüge nach 220 Zi 3! - sondern in einer Schuldberufung geltend zu machen o Zu monieren, das EG habe nicht begründet, warum die (günstigen) Aussagen eines Zeugen für das EG weniger nachvollziehbar oder glaubwürdiger seien, kommt einer SCHULDBERUFUNG (nur bei ER! Im Schöffen nicht anfechtbar) gleich.
5 Seite 5 Die in der HV gewonnene Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund seines persönlichen Eindrucks ( kritisch-psychologischer Vorgang ) ist einer Anfechtung in Zi 3, ( 220) entzogen. Glaubwürdigkeit und Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar. Deren Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen, läuft auf die Bekämpfung der BEWEISWÜRDIGUNG hinaus (= Schuldberufung!); Setzt sich das EG hingegen mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden BEWEIS- ERGEBNISSEN nicht auseinander, leidet das Urteil an einer UNVOLLSTÄNDIGKEIT der Begründung. Dafür müssen aber die unerörtert gebliebenen TATUMSTÄNDE DEUTLICH und BESTIMMT BEZEICHNET werden! ( vgl Ratz WK-öStPO, 281 Rz 431f) Ein Verweis in der SCHULDBERUFUNG auf die in Zi 3, 220, geltend gemachte Mängelrüge ist UNBEACHTLICH! Mit der Schuldberufung wird die BEWEISWÜRDIGUNG des EG, also die Entscheidung in der BEWEISFRAGE bekämpft. Mit einer MÄNGELRÜGE hingegen FORMELLE Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aus einem in Zi 3, 220 erwähnten Nichtigkeitsgründe; Erläuterungen zu 221 Z. 1 und 2 StPO (Rechtsrüge und sekundärer Feststellungsmangel) Gegenstand der Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der VERGLEICH des zur Anwendung gebrachten MATERIELLEN RECHTS einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem im URTEIL FESTGESTELLTEN SACHVERHALT. Bezugspunkt bildet die GESAMTHEIT der im Urteil getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (also auch der Spruch ) herangezogen werden kann. UNERHEBLICH ist, ob die mit Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen. Die Frage, ob eine FESTSTELLUNG seitens des Rechtsmittelwerbers richtig oder falsch gesehen wird, muss in einer Schuldberufung; allf. auch 220 Zi 3 geltend gemacht werden. Die Frage, ob das Gericht eine richtige oder falsche rechtliche SUBSUMTION vorgenommen hat, fällt unter die Nichtigkeit des 221; Von diesem GESAMTZUSAMMENHANG ausgehend ist zur Geltendmachung eines in 221 Z. 1 oder 2 gerügten Fehlers KLARZUSTELLEN, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden! Tatsachen (einschließlich der NICHT FESTGESTELLTEN Tatsachen!), welche RECHTLICHE KONSEQUENZ hätte abgeleitet werden sollen. Ein Feststellungsmangel isd 221 StPO liegt dann vor, wenn ein Umstand, der für die RECHTLICHE Beurteilung der Tat wesentlich ist, nicht festgestellt wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens, ( oder entsprechende Feststellungen im Urteil) auf sein Vorliegen hinweisen. Die rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern METHODISCH (!) vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (vgl Ratz, WK-aStPO, 281, Rz 581, 584, 585 und 588 mwn); theoretische Abhandlungen abweichend vom rechtlich relevanten festgestellten (oder nicht festgestellten) Sachverhalt sind zu vermeiden!
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