Allgemeine Informationen zum Thema Weiterbildungsassistent

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1 Stand: 03. Februar 2015 Begriff Der ist ein Arzt, der nach Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis im Rahmen einer Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, Schwerpunktbezeichnung oder Zusatzbezeichnung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem durch die Bayerische Landesärztekammer zur Weiterbildung befugten Vertragsarzt tätig wird. Die Rechtsquellen 32 Abs. 2 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO 2004) Was Sie wissen sollten Der Weiterbilder muss über die entsprechende Weiterbildungsbefugnis der Bayerischen Landesärztekammer verfügen. Die Anstellung des en bedarf der vorherigen(!) Genehmigung der KVB. Der darf grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung des Weiterbilders tätig werden. Der weiterbildende Vertragsarzt muss hierzu seine permanente Erreichbarkeit sicherstellen und die Tätigkeit des Arztes in Weiterbildung seiner generellen Überwachung unterziehen. Der ist im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

2 Seite 2 Die Genehmigung zur Beschäftigung des en kann auf Antrag des Weiterbilders verlängert werden (jeweils Nachweis der BLÄK erforderlich!), wenn - sich der Weiterbildungszeitraum dadurch verlängert, dass die Weiterbildung in Teilzeit abgeleistet und dementsprechend nur anteilig angerechnet wird, - die nach der WBO erforderlichen Weiterbildungsinhalte noch nicht erfüllt sind, - die Weiterbildungszeit durch Beschluss des Prüfungsausschusses der BLÄK verlängert wird, - die Weiterbildungszeit mit dem letzten anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitt beendet ist und die Facharztprüfung in absehbarer Zeit stattfinden soll (Verlängerung der Weiterbildungsgenehmigung bis zum Termin der Facharztprüfung des Weiterbildungskandidaten um max. sechs Monate), - die Weiterbildungszeit in einem Weiterbildungsabschnitt bereits beendet ist, der darauffolgende Weiterbildungsabschnitt aber aus nachvollziehbaren Gründen noch nicht begonnen werden kann (Überbrückung der Zeit zwischen den einzelnen Weiterbildungsabschnitten für max. drei Monate; eine entsprechende schriftliche Erklärung des en anstelle einer Bescheinigung der BLÄK ist hier ausreichend) oder - der seine erworbenen Kenntnisse noch vertiefen möchte. Die Beschäftigung eines en darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Sozialversicherungspflicht des angestellten en während der Weiterbildung: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung tritt bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen stets kraft Gesetzes ein ( 5 SGB V; 20 SGB XI). Ärztinnen und Ärzte in der Weiterbildung, die im niedergelassenen Bereich z. B. als en tätig werden, sind folglich aufgrund des dann vorliegenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig, soweit keine Versicherungsfreiheit ( 6 und 7 SGB V) oder keine Befreiung von der Versicherungspflicht ( 8 SGB V; 22 SGB XI) gegeben ist bzw. erfolgt. Für den Fall einer bereits bestehenden Befreiung von der gesetzlichen Krankenversi-

3 Seite 3 cherungspflicht zugunsten einer privaten Krankenversicherung ist ggf. im Einzelfall abzuklären, ob diese mit der Aufnahme der Tätigkeit als fortbesteht oder ggf. neu beantragt werden kann/muss. Eine erneute Befreiung gilt allerdings nur in die Zukunft und muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - besser bereits vorab! - bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Eine ggf. mögliche Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist insbesondere dann zu überlegen, wenn (noch) eine private Krankenversicherung besteht. Andererseits besteht im Falle eines Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglicherweise die Option des parallelen einstweiligen Ruhens der bestehenden privaten Krankenversicherung, so dass diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortgeführt werden könnte. Da mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ggf. auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt, sollte die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung von oder ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung angestrebt werden soll, rechtzeitig erfolgen. Es ist daher ratsam, diese Fragen vor Aufnahme der Tätigkeit mit den Versicherungen (eigene private Krankenversicherung und zuständige gesetzliche Krankenversicherung) zu klären. Der ist auch rentenversicherungspflichtig und vom Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Jedoch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an. Hierzu sollte sich der bei der Bayerischen Ärzteversorgung beraten lassen. Weiter gehören zu den Sozialversicherungen die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung und die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft zur Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.

4 Seite 4 Exkurs: Finanzielle Förderung der Weiterbildung a) Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung finanziell gefördert ggf. auch die Weiterbildungsabschnitte bei entsprechend weiterbildungsbefugten Fachärzten, wenn diese Gegenstand der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin sind. Förderungsfähig ist die Weiterbildung zum Allgemeinarzt bzw. zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt). Für die allgemeinmedizinische/hausärztliche Weiterbildung in niedergelassener Praxis gilt derzeit: Die finanzielle Förderung ist bei der KVB zu beantragen. Die Weiterbildung sollte planmäßig innerhalb von 5 Jahren abgeleistet werden. Die maximal zulässige Förderungsdauer richtet sich nach der in der anzuwendenden Weiterbildungsordnung festgesetzten und im Einzelfall genehmigten Weiterbildungszeit. Förderungsfähig sind im Grundsatz nur Weiterbildungsabschnitte, die bei ganztägiger Beschäftigung mindestens drei Monate dauern und nach der WBO im Rahmen der Weiterbildung anrechenbar sind. Weiterbildungsabschnitte mit weniger als sechs Monaten Dauer sind dabei nur förderungsfähig, wenn dieser Abschnitt für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin nach Maßgabe der anzuwendenden Weiterbildungsordnung als anrechnungsfähig bestätigt wurde. Achtung: Darüber hinaus ist mit Wirkung zum 1. November 2014 eine Zusatzvereinbarung in Kraft getreten, aufgrund derer in Bayern nunmehr auch solche anrechenbare Weiterbildungsabschnitte gefördert werden können, die die Mindestdauer von drei Monaten unterschreiten. Die Zusatzvereinbarung dient der Erprobung und endet am 31. Dezember Der Zeitpunkt des Antrags, die Förderbewilligung und der Beginn des Weiterbildungsabschnitts müssen innerhalb der Laufzeit der Zusatzvereinbarung (1. November 2014 bis 31. Dezember 2015) liegen. Bei Stellung des Förderantrags sind der Grund für die Abschnittsverkürzung und die Fachgebiete des verkürzten und des

5 Seite 5 sich daran anschließenden Abschnitts mitzuteilen. Spätestens zwei Monate vor Ende der Laufzeit der Zusatzvereinbarung soll über eine Fortführung über den 31. Dezember 2015 hinaus entschieden werden. Gefördert wird ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis zur Weiterbildung. Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Demnach ist eine Teilzeitbeschäftigung förderungsfähig, wenn die zuständige Landesärztekammer eine Teilzeit-Weiterbildung mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als anrechnungsfähig bestätigt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kammer über die Anrechenbarkeit auf die Weiterbildung zu befinden hat und die Anrechenbarkeit in der Regel an den genannten zeitlichen Mindestumfang anknüpft, empfehlen wir, vorab bei der Bayerischen Landesärztekammer die Information einzuholen, welche Stundenzahl für die Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Ärzten in Weiterbildung aktuell zugrunde gelegt wird. Gemäß der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns kann bis zur Hälfte der vorgesehenen Mindestweiterbildungszeit nunmehr auch eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von mindestens zwölf Wochenarbeitsstunden anerkannt werden. Demzufolge können auch Teilzeitbeschäftigungen, deren Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, jedoch mindestens zwölf Stunden pro Woche beträgt, in Höhe des hierauf entfallenden anteiligen Förderbetrages gefördert werden, sofern die Bayerische Landesärztekammer die Anrechenbarkeit auf die Weiterbildung bestätigt hat. Förderungsfähig sind pro weiterbildungsbefugtem Arzt gleichzeitig entweder eine ganztägige oder zwei Teilzeit-Weiterbildungsstellen. Der Zuschuss beträgt bei ganztägiger Weiterbildung 3500 /Monat. Sofern die Beschäftigung zulässigerweise in Teilzeit ausgeübt wird, wird der Förderbetrag entsprechend des Umfangs der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen. Ein Erhöhungsbetrag der Förderung von 500 monatlich ergibt sich bei Absolvierung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in Gebieten, für die der Landesausschuss

6 Seite 6 für die Arztgruppe der Hausärzte die Feststellung von Unterversorgung bzw. die Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs getroffen hat. Bei Durchführung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in Gebieten, für die der Landesausschuss eine drohende Unterversorgung für die Arztgruppe der Hausärzte festgestellt hat, wird ein Erhöhungsbetrag von 250 monatlich gewährt. Sofern bereits der Erhöhungsbetrag in Höhe von monatlich 500 wegen eines festgestellten zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs gewährt wird, führt die zusätzliche Feststellung einer drohenden Unterversorgung durch den Landesausschuss zu keiner weiteren Erhöhung des Förderbetrags. In welchen Planungsbereichen aktuell für die Weiterbildung zusätzlich der Erhöhungsbetrag gewährt wird, können Sie unserem Internetauftritt entnehmen unter: -> Übersicht Unterversorgung in Bayern Ein einmaliger Zuschuss von bis zu 300 ist möglich beim Erwerb von zusätzlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die Teilnahme an für die hausärztliche Weiterbildung relevanten und von den Landesärztekammern anerkannten Weiterbildungskursen oder ähnlichen Qualifikationsmaßnahmen. Die Förderbeträge gelten als (Brutto-)Arbeitslohn, sind also in voller Höhe für die Vergütung des Arztes in Weiterbildung zu verwenden. Hiervon muss der weiterbildende Vertragsarzt als Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Lohnsteuer sowie den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einbehalten und zusammen mit dem von ihm aufzuwendenden Arbeitgeberanteil abführen. Bei einer Weiterbildung im stationären Bereich kann ein entsprechender Antrag auf finanzielle Förderung bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) gestellt werden. Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Höhe der Förderung erhalten Sie bei der DKG:

7 Seite 7 b) Förderung der fachärztlichen Weiterbildung und der psychothera- peutischen Ausbildung: Aufgrund zukünftig zu erwartender Versorgungsengpässe in der fachärztlichen ambulanten Versorgung hat sich die KVB zum Ziel gesetzt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die fachärztliche Weiterbildung und die psychotherapeutische Ausbildung im ambulanten Bereich durch einen finanziellen Zuschuss an die weiterbildende bzw. ausbildende Praxis zu stärken 1. Für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung/der psychotherapeutischen Ausbildung in niedergelassener Praxis gilt derzeit: Förderungsfähig ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Weiterbilder und einem Arzt in Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, die den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung bzw. der spezialisierten fachärztlichen Versorgung nach 12 und 13 der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA zuzuordnen ist. Förderungsfähig ist desweiteren der zur Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut notwendige Ausbildungsabschnitt der Praktischen Tätigkeit nach Maßgabe von 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, welcher im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in der Praxis eines Vertragsarztes mit ärztlicher Weiterbildung in der Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapie oder in der Praxis eines Vertragspsychotherapeuten abgeleistet wird. 1 Die Finanzierung der Förderung erfolgt gem. 105 Abs. 1 S Hs SGB V aus den jährlichhierfür bereitgestellten Haushaltsmitteln der KV, soweit diese Mittel nicht überschritten werden. Sie erfolgt aus einem Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung der Landesausschuss für eine der förderfähigen Arztgruppen in einem Planungsbereich (drohende) Unterversorgung oder zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat und die KVB für diesen Planungsbereich ein Förderprogramm gemäß den Sicherstellungsrichtlinen der KVB aufgestellt hat, in welchem ausreichende finanzielle Mittel für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellt sind.

8 Seite 8 Förderungsfähig ist ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit ist förderungsfähig, soweit dies nach den Vorgaben der jeweiligen Weiterbildungsordung zulässig ist. Gefördert werden nur anrechnungsfähige Weiterbildungsabschnitte, welche für den Erwerb der Facharztbezeichnung benötigt werden. Nicht Gegenstand der Förderung sind dagegen Weiterbildungen zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung. Ausbildungen an psychotherapeutischen Ausbildungsinstitutsambulanzen können ebenfalls nicht gefördert werden. Die Förderfähigkeit der Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung / Psychotherapeuten in Ausbildung setzt desweiteren voraus, dass a) nach den aktualisierten Planungsblättern des jeweils gültigen Bedarfsplans zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich, in dem ein Weiterbilder/Ausbilder der oben genannten Arztgruppen seinen Vertragsarztsitz hat, ein Versorgungsgrad von unter 100% festgestellt wurde und die Möglichkeit wenigstens einer Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag (= Anrechnungsfaktor 1,0 in der Bedarfsplanung) besteht (Förderung nach Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB). Ist zum Zeitpunkt der Antragsprüfung in einem solchermaßen originär förderfähigen Planungsbereich kein Weiterbilder/Ausbilder vorhanden, kann eine Weiterbildung/Ausbildung auch in einem angrenzenden Planungsbereich, in dem ein ambulanter Weiterbilder/Ausbilder der oben genannten Arztgruppen seinen Vertragsarztsitz hat, gefördert werden (Förderung nach Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB). Entsprechend förderfähige Planungsbereich siehe unter: -> Informationen zur Förderung und zu förderfähigen Planungsbereichen oder

9 Seite 9 b) der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in einem Planungsbereich eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf für die Arztgruppe des Antragstellers festgestellt hat und die KVB für diesen Planungsbereich ein Förderprogramm gemäß den Sicherstellungsrichtlinen der KVB aufgestellt hat, in dem für die Arztgruppe des Antragstellers ausreichende finanzielle Mittel für die Förderung der fachärztlichen Weiterbildung bzw. psychotherapeutischen Ausbildung bereitgestellt sind (Förderung nach Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB bzw. gem. Anhang 6 der Sicherstellungsrichtlinie der KVB). Entsprechend förderfähige Planungsbereich siehe unter: -> Aktuelle planungsbereichsbezogene Förderprogramme Der Arzt in Weiterbildung/Psychotherapeut in Ausbildung hat seine Absicht bekunden, nach der Facharztprüfung bzw. staatlichen Prüfung in dem Planungsbereich, in dem er seine geförderte Weiter-/Ausbildung absolviert hat, oder in einem gemäß Ziffer 4.1 der Förderrichtlinie des Vorstands der KVB förderfähigen Planungsbereich tätig zu werden. Die finanzielle Förderung ist bei der KVB schriftlich unter Verwendung der dafür bereitgestellten Antragsformulare zu beantragen. Die Förderung beträgt bei ganztägiger Weiterbildung /Monat. Sofern die Beschäftigung zulässigerweise in Teilzeit ausgeübt wird, verringert sich dieser Betrag in Relation zu dem verringerten zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses. Für Praxisinhaber, die einen Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der Praktischen Tätigkeit beschäftigen, gilt eine abweichende Regelung. Hier wird ein Stundenäquivalent von 11,22 Euro zu Grunde gelegt, welches bei jeder Therapiestunde abgerechnet werden kann, der ein Psychotherapeut in Ausbildung beiwohnt. Der zu fördernde Weiterbildungsabschnitt der fachärztlichen Weiterbildung muss mindestens 6 Monate betragen. Zeiträume bis zu 6 Monaten sind nur dann förderungsfähig, soweit diese für die Weiterbildung benötigt werden und die Anrechnungsfähigkeit auf die jeweilige Weiterbildung nachgewiesen wird. Die Förderung kann maximal für die Zeit gewährt werden, die nach Maßgabe der Wei-

10 Seite 10 terbildungsordnung in dem jeweiligen Weiterbildungsgang als Weiterbildungszeit im ambulanten Bereich benötigt wird. Zudem muss der Arzt in Weiterbildung durch die KVB für den entsprechenden Zeitraum als genehmigt sein. Im Rahmen der Praktischen Tätigkeit eines Psychotherapeuten in Ausbildung werden maximal 600 Stunden gefördert. Im Quartal werden nicht mehr als 468 Stunden gefördert. Zu fördernde Ausbildungszeiten müssen für die Erlangung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut notwendig und im Rahmen der Praktischen Tätigkeit anerkennungsfähig sein. Zudem muss der Psychotherapeut in Ausbildung durch die KVB für den entsprechenden Förder-Zeitraum als Ausbildungsassistent genehmigt sein. Der Weiterbilder benötigt für den Zeitraum der Förderung eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der Ärztekammer. Der Ausbilder hat mittels eines Kooperationsvertrages für den Zeitraum der Förderung nachzuweisen, dass er mit einer staatlich anerkannten Psychotherapeutischen Ausbildungsstätte zur Durchführung der Praktischen Tätigkeit kooperiert. Förderungsfähig sind je Antragsteller im selben Zeitraum entweder ein ganztägiges Beschäftigungsverhältnis oder zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Abweichend hiervon kann einem Antragsteller eine Förderung für mehrere Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse für Psychotherapeuten in Ausbildung bewilligt werden, sofern dies mit den Ausbildungsrichtlinien der Psychotherapeuten in Einklang steht und insgesamt der zeitliche Umfang aller Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse den eines ganztägigen Beschäftigungsverhältnisses nicht übersteigt. Weitere Informationen zur Nachwuchsförderung der KVB finden Sie unter:

11 Seite 11 Bitte beachten Sie: Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Weiterbildungs- und Ausbildungsförderung bzw. bei den finanziellen Aufwendungen des Weiterbilders/Ausbilders: Da der konkrete Zeitraum der Unterbrechung der Weiterbildung wegen Mutterschutzes gemäß 4 Abs. 4 S. 4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns nicht auf die Weiterbildung anrechenbar (und daher auch nicht förderfähig) ist, besteht die Möglichkeit, die Weiterbildungszeit um diejenige Zeit zu verlängern, welche der Dauer der Unterbrechung aufgrund des Mutterschutzes entspricht. Die auf diese Weise nachgeholte Weiterbildungszeit ist gleichermaßen förderfähig und wird entsprechend auf die maximal zulässige Förderdauer angerechnet. Als Arbeitgeber werden dem weiterbildenden Vertragsarzt für die Zeit des Mutterschutzes im Rahmen des gesetzlich normierten sog. U2-Erstattungsverfahrens (siehe Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) folgende Aufwendungen erstattet: der für die Zeit der Schutzfristen 6 Wochen vor sowie 8 Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ( 14 Abs. 1 MuSchG); das bei Beschäftigungsverboten nach 11 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (sog. Mutterschutzlohn); die auf dieses Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung; Der Erstattungssatz im U2-Ausgleichsverfahren beträgt generell 100%. Die Aufwendungen werden auf Antrag von der zuständigen Ausgleichskasse erstattet. Zuständige Ausgleichskasse ist immer die jeweilige Krankenkasse, bei der die Ärztin in Weiterbildung Mitglied ist. Sofern die Ärztin in Weiterbildung bei einer privaten Krankenkasse versichert ist, ist die Krankenkasse zuständig, an die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Zeiten einer genehmigten Beschäftigung eines en, welche nicht der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsabschnitte nach der Weiterbildungsordnung dienen, sind nicht förderfähig. Dies betrifft beispielsweise solche Genehmigungen zur (Weiter-)Beschäftigung eines en, welche

12 Seite 12 zur Überbrückung der Zeit zwischen einzelnen Weiterbildungsabschnitten erteilt wurden. Dasselbe gilt bis auf weiteres grundsätzlich auch für die ausnahmsweise Verlängerung der Weiterbildungsgenehmigung zur Überbrückung der nach Beendigung der Weiterbildungszeit bis zum Termin der Facharztprüfung verbleibenden Zeit. Die KVB unterstützt angehende Haus- und Fachärzte/Psychotherapeuten bei der Suche nach einer geeigneten Weiterbildungsstelle/Ausbildungsstelle. Assistenten können online nach einer freien ambulanten und/oder stationären Weiterbildungsstelle bzw. freien ambulanten Ausbildungsstelle suchen oder sich kostenfrei registrieren lassen. Niedergelassene Ärzte/Psychotherapeuten können online eine freie Weiterbildungsstelle/Ausbildungsstelle anbieten. Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage unter: Angehende Allgemeinmediziner stehen vor der Aufgabe, sich die erforderlichen Weiterbildungsabschnitte in Kliniken und Praxen in Eigenregie zu organisieren. Die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin bietet dabei ihre Unterstützung an, um einen möglichst reibungslosen Wechsel zwischen den einzelnen Weiterbildungsorten zu gewährleisten: Offene Fragen richten Sie per an: Hinweise zum Thema finden Sie im Internetangebot der KVB unter: Maßgeschneiderte Beratungen erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit unseren Beratern in Ihrer Bezirksstelle vor Ort.

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